Demnächst HIER erläutert: die angewandte Semantikophilie, eine Wortschöpfung und eine der wenigen positiven "-philien"!
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Merksatz für den Einsatz von Phytotherapeutika in Futtermitteln und anderen Nicht-Arzneien

Egal, ob Sie nun klassische Ergänzungsfuttermittel oder auch freiverkäufliche (Endverbraucher-)Vormischungen haben möchten oder ein sog. „Aliud“-System (=keine Arznei, kein Futter, kein Lebensmittel sondern schlicht ein „Präparat für Tiere“), konkret vielleicht ein Nicht-Arznei-Oral-Präparat, realisieren möchten: es sind dazu rechtliche Vorgaben nötig, um nicht abgemahnt oder behördlich behelligt zu werden, daher dazu vorab als Grundlage ein fachgutachterlicher Leit- und Merksatz zum aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik:

„Die …..<Stoffe, Stoffgemische, bioaktive Substanzen, Vitalstoffe>….., die in …..<Rohstoff, Zutat, Produkt, Erzeugnis>….von Natur aus enthalten sind, kennt die Phytotherapie oder ihr Untergebiet Aromatherapie zur Anwendung gegen Probleme von/bei……<Organ, Organsystem, „Krankheit“>. Dazu empfiehlt die inhaltlich passende , entsprechende gute fachliche Praxis bestimmte Dosierungen je Tier und Tag.

Für unsere Präparate/Zubereitungen/Mixturen werden die funktionalen Zutaten außer durch Trocknung/Zerkleinerung keinerlei Konzentrationsschritten unterzogen bzw. eventuelle Auf-Konzentrierungen sind als Aromastoffe zugelassen. In der Anwendungsempfehlung liegen sie unterhalb der in der Phytotherapie nötigen täglichen Aufwandmenge (um als heilendes Tier-Arzneimittel zu gelten).

Naturwissenschaftlich-physiologisch hat aber zu gelten: von den genannten Stoffen gehen sog. unspezifische Stoffwechsel-Reize aus, sodass bei regelmäßiger Gabe und Verabreichung eine unterstützende Wirkung bei den vorgenannten Problemen wissenschaftlich nicht von der Hand gewiesen werden kann.“

Dr. Stephan Dreyer
Fachjournalist, Gutachter, Naturwissenschaftlicher Berater und außergerichtlicher Rechtsdienstleister (u.a. für „Futter“ und berührendes Recht), im Dezember 2023

P.S.: dabei sorgt –wissenschaftlich belegt in Fachliteratur- die Anwendung allfälliger Übertragbarkeitsregeln innerhalb der Bio-Wissenschaften dafür, dass Erfahrungen/Ergebnisse/Evidenzen vom Menschen auf Tiere übertragbar sind und es werden entspr. Formeln zur Umrechnung anhand des metabolischen Körpergewichts zur Verfügung gestellt (BRENDIECK-WORM u. MELZIG, 2021) !


Kritik (Teil 2) am Einzelfuttermittelkatalog der EU, gemäß Verordnung 2022/1104

Vorab, da unsere Leser danach gefragt haben:

Die Verordnung 2022/1104 tritt am 24.7.2022 in Kraft. Futtermittel, die vor dem 24. Juli 2023 nach der alten Fassung der EU-VO 68/2013, also gemäß 2017/1017 gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

Damit kommen wir zu den Neuheiten im Teil B (Glossar der Verfahren):
Das Verfahren 26 beschreibt die Extraktion. Neu werden nun auch „andere Lösungsmittel“ als Wasser erwähnt. Dabei entstehen Extrakte und Koprodukte der Extraktion, beide können Einzelfuttermittel sein. ABER, potentielle Extrakt-Verwender (Vitalstoffe, bioaktive Substanzen, Anlehnungen an Phytotherapie etc.) : zu früh gefreut! Denn die grundsätzlichen EU-Bedenken, dass Extrakte immer eher Zusatzstoffe sind als Einzelfuttermittel bleiben natürlich, denn via Fußnoten folgen die Einschränkungen im Katalog direkt, insbesondere Fußnote (5) legt nämlich fest:
„Hauptzweck dieser Extrakte als Futtermittel besteht in der Versorgung mit Proteinen, Kohlenhydraten, Fetten, Energie, Mineralien oder Ballaststoffen. Die Tatsache, dass die Extraktion als Verfahren für Einzelfuttermittel aufgeführt ist, schließt nicht aus, dass Extrakte als Futtermittelzusatzstoffe eingestuft werden können“.
Wir werden also weiterhin auf die wenigen und exakt von der Methode her eingegrenzten Extrakte und Tinkturen u.ä. Konzentrationsstufen unter den „Aromastoffen“ angewiesen sein.

Erhitzte“ Einzelfuttermittel (Verfahren 38) dürfen nun auch „erhitzt“ heißen und nicht nur „wärmebehandelt“, toll.

Schließlich wurde im Verfahren 42 die „Mazeration“ neu definiert. Weiterhin wird hier aber die pharmazeutische Galenik der Mazerat-Zubereitung aus verständlichen Gründen gemieden.

Im Anhang Teil C findet sich nach wie vor das Verzeichnis der Einzelfuttermittel.


Unter 1.ff „Getreide…….“ wurden nur die Fußnoten etwas modifiziert.

Unter 2. ff „Ölsaaten……“ wird bei 2.22.1 Hanfsaat, bei 2.22.2 Hanfkuchen und sogar bei Hanfsaatöl mit der Nr. 2.22.3 (!) der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) erstmals offiziell für Futter auf „< 0,2 %“ in der Beschreibung festgelegt. Dazu hier drei neue Fußnoten für Öliges.

Keinerlei Neuheiten bei 3.ff „Körnerleguminosen…..“ und ebenso unter 4. ff „Knollen, Wurzeln…..“.


Unter 5.ff „Andere Saaten und Früchte…..“ findet man nun zwar die neue Bezeichnung 5.12.1 „Kastanien, ganz oder zerkleinert“, aber in der Beschreibung finden sich u.a. nur „einige Reste von Kastanien“ (also keine ganzen Kastanien!) aus der Kastanien-Mehlgewinnung! WER hat sich dabei WAS gedacht, und vor allem WARUM?

Und ganz allgemein „Zitrustrester“ gibt es nun nicht mehr, hier ist neuerdings zwingend per Fußnote die zutreffende Zitrusart zu nennen.

Kommen wir nun zu 6.ff „Grünfutter und Raufutter…..“: Bei den Futterpflanzenmehlen unter 6.5.1 aus Futterpflanzen ist per Fußnote die Pflanze Cannabis sativa ausdrücklich ausgenommen, die wird nämlich separat behandelt. Allerdings wieder einmal komplett unzulänglich, denn das Hanfmehl unter 6.7.1 wird angeblich nur aus Stängeln der Hanfpflanze durch Vermahlung gewonnen, wo bitteschön bleiben die selbstverständlich ebenfalls möglichen zermahlenen Blätter? Also die Gesamtpflanzennutzung zu Cannabis-sativa-Futtermehl? Das mag den ein oder anderen Leser nicht stören, aber immerhin muss bei freiwilliger Nutzung des Katalogs-Gedönses das so bezeichnete Material mit dem Katalog komplett übereinstimmen! Demnach darf ein Cannabis-sativa-Blatt- und Stängel-Mehl gar nicht offiziell „Hanfmehl“ heißen, denn dafür werden ja nur die Stängel verwendet?! So ein Quatsch. Dem kann man nur entgehen, wenn man „Hanfpulver“ sagt, das gibt es nämlich im Schwachsinnskatalog nicht.
Hanffaser unter 6.7.2 wird durch „mechanische Verarbeitung der Stängel“ gewonnen. Auch diese beiden Hanf-Produkte (oder –Erzeugnisse oder Koprodukte?) sind nun THC-begrenzt auf < 0,2 %.

Achtung nun bei 7.ff „Andere Pflanzen, Algen, Pilze…..“, Achtung vor allem an die Nutzer von Meeresalgen als Einzelfuttermittel, was ja gar nicht so selten vorkommt. Hier wird nun künftig bei allen Algen und Algenerzeugnissen unter 7.1.ff die Nennung des Jod-Gehaltes verbindlich, sofern er über 100 mg/kg, also >100 ppm liegt!!!

Neu in diesem Abschnitt ist die Holzmelasse unter 7.14.2, deren Gesamtzuckergehalt anzugeben ist und zwar berechnet als Saccharose (ein Di-Saccharid aus zwei Hexosen), wo das Material doch per definitionem „vorwiegend aus Xylose“ besteht, einer Monosaccharid-Pentose. Das verstehe, wer will.

Bei 8. ff „Milcherzeugnisse….“ ist lediglich die einzige Fußnote erweitert worden und wir lernen erfreut, dass der Begriff „Pulver“ bei dieser Warengruppe „einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 12 % impliziert“, na das ist doch mal was.

Bei 9. ff „Erzeugnisse von Landtieren……“ wurde das sprachlich ehemals komplett verblödete „Federnmehl“ endlich wieder zu Federmehl, belegt in 9.11.1, hurra!

Neu hinzu kam unter 9.17.1 das „Cholesterin aus Wollwachs“.


10. ff „Fisch, andere Wassertiere….“ weist ebenfalls eine Neuheit auf: 10.11.1 ist „Mehl aus wirbellosen Meerestieren“ (die Art ist zu nennen), die aus anderen Gewässern müssen folglich zu 10.1.1 gehören. Oder so.

11. ff „Mineralstoffe…….“. Nichts Neues, nur 5 neue Fußnoten, u.a. die Fußnote (4) zu den Calciumsalzen organischer Säuren, um den ungeheuren Unsinn bezüglich Calciumcitrat zu kaschieren. Warum wird da nur in eine Richtung gedacht, nämlich dass man das wieder zu einem Futtermittelzusatzstoff machen könnte? Genauso wäre doch auch denk- und machbar (weil gut und sinnvoll und ernährungsphysiologisch günstig), wenn es gelänge, das „ehemalige und nicht mehr zugelassene Konservierungsmittel“ Calciumcitrat endlich als Einzelfuttermittel breitestmöglich zu legalisieren, wie es bereits in vielen Mitgliedsstaaten der Fall ist! Und wie es feedmaterialsregister.eu längst vorgibt? Kümmert Euch endlich!

Unter 12. ff „……Mikroorganismen……“ kam es in trefflicher Koprodukt-Koproduktion zu einigen sinnvollen Zusammenfassungen diverser Erzeugnisse. Aber auch 8 neue Erzeugnisse und Koprodukte sind hier anzutreffen, Details dazu würden hier allerdings den Rahmen sprengen.

Schließlich bleibt noch 13.ff „Verschiedenes“:
Neu sind „Gebrauchte Pflanzenöle aus der Lebensmittelindustrie“ unter 13.1.19, lecker.

Bei den Oligosacchariden gibt es neu die Fructo-Oligosaccharide 13.2.11, wobei Mannose nach wie vor direkt und/oder beispielhaft unerwähnt bleibt, sie könnte aber (falls organisch-chemisch alle Epimere berücksichtigt werden würden) auch bei Gluco-Oligosacchariden 13.2.10 subsummiert sein, schließlich werden Mannanoligosaccharide (MOS) seit langem und dank feedmaterialsregister seit dem 29.3.2017 legal eingesetzt.

Neu auch unter 13.2.12 das Disaccharid Trehalose, welches seit dem 4.9. 2015 einsam im feedmaterialsregister ausgeharrt hatte, bis man es endlich in den Katalog aufnahm, herzlichen Glückwunsch. Und wir Experten warten nun gespannt auf den Zeitpunkt, wann man die Trehalose wohl im Register streichen wird, weil sie in den Katalog durfte! Das feedmaterialsregister.eu wird von den Verantwortlichen allenfalls sporadisch bearbeitet.

Dann gab es noch ein paar Feinheiten bei den Fettsäuren unter 13.6.ff und ganz zum Schluss die Feststellung: Unter ehemals 13.12.3 ist die Gluconsäure entfallen. WARUM?

Damit lasse ich Sie allein in Ihrer Verzweiflung und kann nur dazu raten, den Katalog der Einzelfuttermittel nur dann freiwillig zu nutzen, wenn Ihnen das hilft, ansonsten besser nicht. Wie würden die Behörden sagen: Die Wahl möge auf einer Einzelfallentscheidung basieren! Dabei helfe ich gerne, Behörden tun dies meist vermutungsbasiert, bei mir bekommen sie Wissensbasiertes!


Dr. Stephan Dreyer, 21.07.2022

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Kritik (Teil 1) an der EU-VO 2022/1104 zum Katalog der Einzelfuttermittel

Hier nun meine erste kritische Würdigung dieser neuerlichen, freiwilligen Einzelfuttermittel-Katalog-Sammlung, die grob und übersichtlich ist (also die Kritik, nicht die EU-Sammlung!), aber selbstverständlich noch keinen Anspruch auf Vollständigkeit ergebt.

Vorausschicken möchte ich, dass ich es sowohl persönlich als auch generell fachlich sehr schade finde, wenn es dem zuständigen Ausschuss (merke: der Name ist Programm!), insbesondere dem deutschen Übersetzungspersonal m/w/d bei der Neuanfertigung nicht gelungen ist, alte Zöpfe abzuschneiden und/oder Fehler zu korrigieren. Daher vorab eine Übersicht dessen, was nach wie vor falsch oder zu bemängeln ist:

Im Teil B, Glossar der Verfahren, dürfen laut der Begriffsbestimmung für das Verfahren Nr. 2 = Aspirieren/Absaugen nach wie vor nur Getreidekörner derart behandelt werden. Selbstverständlich kann aber jede Art von Körnern und Saaten aspiriert/abgesaugt werden.
Verfahren Nr. 27 beschreibt das Extrudieren und niemand mit nur einem Hauch von Ahnung von der Futtermitteltechnologie käme auch nur ansatzweise auf die Idee, dass dort nur produkteigenes Wasser verdampft werden würde!
Im Verfahren 29 Filtrieren plädiere ich bei der gebräuchlichen Bezeichnung/Eigenschaft für ein zusätzliches „filtriert“ statt ausschließlich „gefiltert“.
Auch beim Verfahren Nr. 65 entzieht sich meinem fachlichen Verständnis, warum nur Getreidekörner entkeimt (im Sinne von Entfernen des Keims) werden können oder können sollen.

Damit sind wir schon bei den nach wie vor gegebenen Unzulänglichkeiten des Teils C, Verzeichnis der Einzelfuttermittel.
Warum heißt Maiskeimrohöl nicht schlicht Maiskeimöl?
Warum wird unter 1.8.ff nicht der Vogelfuttersaatenhandelsname „Dari“ eingeführt?
Wieso kann 1.11.4 Weizenfuttermehl auch aus entspelztem Dinkel anfallen, wo wir doch dafür gezielt die Nr. 1.9.4 haben?
Dafür würde die Nr. 2.15.1 Saflorsaat gerne zusätzlich den üblichen Handelsnamen „Kardi“ tragen. Irgendwie werden die Heimtierfutterleute immer wieder vernachlässigt!
Höchst unselig blieb auch mit 4.7.3 die Zwiebelschlempe erhalten, dabei weiß doch jeder Hobby-Alkoholist, dass der fachlich feststehende Begriff „Schlempe“ ausschließlich den Rückständen nach Destillationsvorgängen vorbehalten ist. Eine Runde Zwiebelschnaps für alle Blöden!
Bei 5.7.1 Rotkohlsaat frage ich mich, ob Weißkohlsaat nicht auch fressbar sein könnte?
Und 5.8.1 Kanariengrassaat heißt bei uns Kennern eben auch „Glanz“ und/oder „Spitzsamen“.
Warum zum Teufel gibt es unter 5.25.2 nur den Traubenkern-Extraktionsschrot? Selbstverständlich existieren dort auch entsprechende –Expeller und/oder –Kuchen.
5.26.1 sind keine Haselnüsse, sondern eindeutig botanisch Haselnusskerne.
Für 5.26.2. gilt für die entsprechenden Expeller nun umgekehrt, dass es selbstverständlich auch Extraktionsschrote gibt, ein lästiger und lässlicher Fehler, der sich bei den Nummern 5.37.1 bis 5.42.1 wiederholt.
Dazwischen steht unter 5.34.1, dass Distelsaat offensichtlich nur aus Samen von Carduus marianus bestehen darf, wobei entsprechende Granivoren selbstverständlich auch Saflorsaat (Carthamus tinctorius) etc. u.v.m. fressen können und dürfen.
Ein weiterer produktionstechnischer Widerspruch verbirgt sich hinter der Beschreibung von 6.10.4: aber Luzerne, extrudiert ist eben ein Extrudat und kein Pellet! Einzig richtig wären „extrudierte Alfalfa-Partikel“ oder „Alfalfa Formlinge“ o.ä., jedenfalls nicht Pellets.
Die arme Wasserminze (Mentha aquatica) ärgert sich einen Wolf, dass sie unter 7.10.1 „Minze“ nicht aufgeführt ist.
Unter 9.3.1 ist der Honig ganz zweifelsohne DAS Imkerei-Haupterzeugnis, muss sich aber mit einem Dasein unter den Imkerei-Nebenerzeugnissen zufrieden geben. Wenigstens ist er im Gegensatz zur Wasserminze immerhin erwähnt. „Hasch mich, ich bin der aquatische Frühling“, sprach die Wasserminze. Antwort: „Leck mich, ich bin der Honig!“.
Futtermittelunternehmer, welche Eier von Wachteln, Gänsen, Enten und weiterem Nutzgeflügel zu verarbeiten wagen, sind geradezu Verbrecher im Sinne des Einzelfuttermittel-Katalogs, denn dort sind unter 9.15.1 die Eier nur als solche von Hühnern definiert!
Nach wie vor wird im Gegensatz zu den wirbellosen Landtieren unter 10.ff.ff bei den wirbellosen Wassertieren leider nicht zwischen „tot“ und „lebend“ unterschieden. Man muss dann als Kennzeichnungsverantwortlicher schon auf einem Analogie-Schluss plädieren, um bei der Kennzeichnung lebend gehandelter Tubifex, Flohkrebse, Wasserflöhe u.ä. nicht deren Rohprotein-, Rohfett- und Rohasche-Gehalt angeben zu müssen.
Letztlich ist die Beschreibung unter 13.10.2 Leonardit nach wie vor dümmlich, erstunken und erlogen.

Soweit zu den Altlasten, jetzt zu einem ersten Abriss der Neuigkeiten aus der fulminanten 2022/1104:
Bereits in den 8 griffigen Erwägungsgründen wird unter (2) eine gar grandiose Wortschöpfung eingeführt. Außer bei den tierischen Nebenprodukten/Nebenerzeugnissen animalischen Ursprungs, die auch weiterhin „Neben-„ bleiben müssen, gibt es nun neben den Nebenprodukten oder Nebenerzeugnissen aus Gründen der Wertschätzung jeweils ein „Koprodukt“! Manifestiert wird dies dann unter (11) im Teil A Allgemeine Bestimmungen. Zum Glück darf man in Brüssel zwar Scheiße labern, aber aus derselben mitnichten Futtermittel herstellen oder sie in solche einbringen, sonst gäbe es doch womöglich „Kotprodukt-Koprodukte“. Oh wie ich Eure Steilvorlagen liebe!!

Der Artikel 3 verfügt: „Die Futtermittelzusatzstoffe Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbitol, Manitol, Calciumhydroxid, Xylitol, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat dürfen längstens bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden“. Vermutlich ereilt sie dann das Schicksal des guten, alten Calciumcitrates, aber zu diesem Schwachsinn fällt mir wirklich nichts mehr Neues ein.

Hier nun noch gleich das große ABER, denn das deutsche BMEL stellt fest:
„Die veröffentlichte Fassung enthält jedoch einige redaktionelle Unstimmigkeiten insbesondere im Hinblick auf verschiedene Fußnoten zu der im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – Sektion Tierernährung abgestimmten Fassung. Davon betroffen sind u.a. die deutsche und die englische Sprachfassung. Die Europäische Kommission ist über diesen Sachverhalt bereits informiert und hat den Mitgliedsstaaten mitgeteilt, dass die Unstimmigkeiten baldmöglichst behoben werden sollen.“

Meine Wertung dazu:
der ganze Ausschuss SCOPAFF bei der Direktion SANTE (oder gar diese höchstselbst??) ist ein Schlamperladen, wenn sogar die eigentlich rechtsgültige englische Sprachfassung letztlich „Unstimmigkeiten“ aufweist!
Welch erbärmlicher Haufen hochbezahlter Penner!

Dr. Stephan Dreyer, 19.07.2022

FORTSETZUNG FOLGT!

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Auslobungs-Dilemmata……
und Hilfen
(Achtung, der Beitrag strotzt neben strikter Wissenschaftlichkeit auch vor journalistischen Wertungen!)

Behörden und Abmahnorganisationen versuchen derzeit vermehrt, angeblich „dumme“ Verbraucher/Käufer/Verwender naturstoffhaltiger Rezepturen vor den Wahr- und Klarheiten der Wissenschaft zu schützen. Wir Fachjournalisten sehen es jedoch u.a. als unsere Aufgabe an, schlaue und mündige Verbraucher vor "fachlich dummen" Ignoranten zu schützen! Sie als LeserInnen wissen ganz genau, WIE Sie mit den hier vorgestellten korrekten Informationen umzugehen haben. Und WER Ihnen ggf. weiterhilft.

Machen wir uns nichts vor:
Während im Humanbereich –also bei Lebensmitteln- trotz äußerst restriktiver „on-pack“-Auslobungsmöglichkeiten dank Anmelde- und Genehmigungspflicht sog. health-claims insgesamt und bezogen auf alle Medien und Bildungsmöglichkeiten die „salutogene Ernährungskommunikation“ auf hohem Niveau boomt und gar Masterstudiengänge samt Lehrstühlen in „culinary medicine“ geboren wurden und werden, versucht man uns im Futtermittelsektor seitens überengagierter Kontrollbehörden unsere guten Argumente –etwa zu functional feed-  um die Ohren zu hauen. Wenn wir uns das weiter unwidersprochen gefallen lassen, darf auf Futter fast gar nichts mehr positiv ausgelobt werden, was auch nur im Entferntesten mit Gesundheit zu tun haben könnte! Selbst einfach erklärende und/oder aufklärende Äußerungen mittels Tatsachenbehauptungen werden zu verbotenen Irreführungen und untersagten Selbstverständlichkeiten hochstilisiert. Unverkennbar ist dabei z.B. die überzogen-kritische Auslegung von Artikel 11 Absatz (1) lit. b) der EU-VO 767/2009 „Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen den Verwender nicht irreführen, insbesondere……….indem zu verstehen gegeben wird, dass es (das Futtermittel. Die Red.) besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel diesselben Eigenschaften besitzen…….“.
Was zum Teufel sind „alle“ und what the fuck ist „vergleichbar“?

Ganz offensichtlich ist es das Ziel einiger KontrollbehördInnen, welche auch immer stärker zu Verfolgungskontrollen und Hinweisen an andere Bundesländer neigen (hätten die ansonsten etwa Auslastungsprobleme???), jedwede Kommunikation gemäß Artikel 22 der 767/2009 zu unterbinden, der da auf „Freiwillige Kennzeichnung“ lautet. Oh ja, dort steht ja: freiwillige Kennzeichnungsangaben dürfen gemacht werden, „sofern die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden“. Genau diese „allgemeinen Grundsätze“ werden aber eklatant überstrapaziert und sträflich fehlgedeutet! Das beliebteste Instrument, auf welches bis zu seiner Entlarvung gelegentlich sogar Gerichte (noch) hereinfallen, sind dabei indirekte Mutmaßungs-Herleitungen aus dem Billig-Baukasten von Negativkonstruktionen zur gekünstelten Herbeiführung vorgeblicher Krankheitsaussagen, wie überaus primitiv, dazu gleich mehr bei unten* .

Zunächst zur Erinnerung und nochmals in aller Deutlichkeit:
Den Produkt-Kommunikatoren im Futterbereich sind  nur folgende konkrete Behauptungen (mit wenigen Ausnahmen) verboten (Artikel 13 (3) a) der 767/2009): „eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen“. Das in diesem Zusammenhang gern als allgemeingültig herbeizitierte (gleichfalls untersagte) „pathologische Symptom“ bezieht sich aber ausdrücklich nur auf Angaben zu Ernährungsimbalanzen. Noch verbotener wird es, wenn deutschsprachige Behörden eine NL-Fehlübersetzung als angeblich gültig hochjubilieren, die aber ganz eindeutig auf einer falschen Sprachfassung im Holländischen basiert: „es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass Krankheiten verhindert, behandelt oder geheilt werden“. Inhaltlich sind das wahrlich Welten, oder? Aber der Streit darüber ist schon deshalb müßig, weil im Zweifel stets die englische Sprachfassung gilt und sonst nichts.

Deshalb darf man getreu den Inhalten des Absatzes (2) des Artikels 13 der 767/2009 -jedoch nun und hier in korrekter Übersetzung- sehr wohl auf Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder den Schutz („protection“ heißt nämlich nicht Sicherung) physiologischer Bedingungen zurückgreifen („conditions“ und nicht etwa Bedürfnisse, zumal einzig „Bedarfe“ die richtige Pluralbildung wäre). Aber Behörden kommen derartige sprachliche Oberflächlichkeiten in EU-Texten (bzw. deren Übersetzungen) leider oft zugute und Juristen sind froh, nicht auch noch das Englische bemühen zu müssen, sollten sie aber!

*Aber wie tief muss man gesunken sein oder wie egal sind jemandem Lächerlichkeiten, die sich daraus ergeben, dass man Behauptungen zu Regenerations-Eigenschaften zur Krankheitsaussage machen möchte?? Ja, da wird doch tatsächlich –sinngemäß- argumentiert: was mittels Futter dessen regenerativer Eigenschaften und Kräfte bedarf, muss ja wohl ein krankes Organ sein! Hallo, ist ein Sportler krank, der gerade in einer Regenerationsphase seines Trainings ist? Eben, daher gibt es sehr wohl erlaubte Hinweise auf Regenerationen/-phasen im Stoffwechsel und ihre stofflichen Grundlagen/Gründe! Sogar „optimiert die Regeneration“ ist möglich, weil: Zum Glück gibt es inzwischen (bereits seit 2014) auch und gerade dazu ein schönes OLG-Urteil und unsere Experten werden es gutachtend einzusetzen wissen!

Man darf auf Futter sogar wortwörtlich auf Heilpflanzen (weil umgangssprachlich ohne konkreten Krankheitsbezug) und Erkenntnisse/Erfahrungen der Naturheilkunde (dito) verweisen und auch die mehrmals umstritten gewesene „Kur“, die „erstaunliche Erfolge bringt“ wurde hochrichterlich auf OLG-Ebene überprüft und für machbar befunden. „Ausgesuchte Heilpflanzen fördern natürliche Schutzfunktionen“….., „Kräutermischungen aus anerkannten natürlichen und wirkungsvollen Heilpflanzen“……uvm. als „Ziele einer Kur…..“. Na geht doch!

Das genannte, aber auch ein anderes OLG-Urteil aus 2019 befindet außerdem, dass man an wissenschaftliche Belege zu Futterauslobungen aufgrund des geringeren "Stellenwertes" bei weitem nicht so hohe Maßstäbe anlegen darf wie an Behauptungen zu Lebens-oder gar Arzneimitteln, na bitte.

Apropos Arznei, hier Tierarzneimittel nach EU-Verordnung (2019/6): es ist an anderer Stelle hier (siehe Beitrag davor, ab Punkt 3.) bereits über Stoffe berichtet worden, die bei Tieren verwendet werden dürfen, aber dann den strengen arzneilichen Vertriebsbedingungen unterliegen, wenn sie „anabole, infektionshemmende, antiparasitäre, entzündungshemmende, hormonale, narkotisierende oder psychotrope Eigenschaften“ haben. Merken Sie etwas: „schmerzlindernd“ oder „Schmerzen hemmend“ steht nicht dabei!!! Klar, haben die erordnungsgeber doch erkannt, was wir seit Jahren predigen: Schmerzen sind Symptome und keine Krankheiten (übrigens unspezifische Entzündungen auch).
Wichtiger dabei ist aber, dass diese Erwähnungen ein wunderschöner Beleg dafür sind, dass manche Einzelfuttermittel, welche per definitionem in der 767/2009 „vorrangig“ bzw. „in erster Linie“ der Ernährung/Versorgung mit Nährstoffen dienen sollen, eben doch auch „nachrangige“ Wirkungen und Effekte in „zweiter oder dritter Linie“ haben können. Und die darf man dann auch erwähnen. Sagt indirekt der Ausschuss SCoPAFF innerhalb Direktion SANTE der EU-Kommission, jedenfalls räumt er es in der Tierarzneimittelverordnung ein.

Lassen Sie sich daher nicht von verbalen Konstrukten regional-subalterner Ignoranten-Kontrollbehörden verwirren, „konstruieren“ können unsere Experten auch. Nur: WIR leiten sauber her und zeigen daher Wege aus den Auslobungs-Dilemmata auf!

REDSBHT 29.07.2021

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FORTSETZUNG FOLGT………
ein neuer spannender Mehrteiler unserer Fachredaktion!

Bitte immer wieder einmal reinschauen, es lohnt sich! Für diese unsere neue bissig-satirisch-zynische Serie gilt übrigens ein schönes, weil wahres Motto:
„Nehmt hin, dass auch Wissenschaftler heute noch nicht das verkünden, was sie erst morgen wissen können. Nehmt auch hin, dass Erkenntnis ein fließender Prozess ist, auch, dass Wissenschaft keine endgültigen Wahrheiten hat, sondern immer nur den begründeten Stand der Dinge auf Basis von Fakten“. (frei nach HUNFELDT 2020)

 

1. Stand Calciumcitrat Anfang Juni 2021
Zunächst möchten wir darum bitten, im Folgebeitrag (der erste hier zu Calciumcitrat aus September 2020) auch den Nachtrag 2021 zu lesen. Danach lässt sich zusammenfassen wie folgt:

1.1
Die im EU-Futtermittelrecht vorgeschriebene (bzw. mangels Antrag bis 2010 nicht erfolgte) Neubewertung hat ergeben, dass Calciumcitrat kein Zusatzstoff (mehr) ist. Leider trifft dies wohl auf alle existierende Calciumcitrate zu, unabhängig von der Hydratisierungsstufe und der Verbindung mit 1, 2 oder 3 Calcium-Atomen.

1.2
Die Calciumcitrate wurden vom Markt genommen UND – ganz wichtig – ihre damaligen Zulassungsvoraussetzungen sind komplett erloschen, die Zulassungen nicht mehr in Kraft und komplett ungültig und die Übergangsfristen zur Verwendung sind abgelaufen.

1.3
Für das Futtermittel- Zusatzstoffrecht sind Calciumcitrate somit eindeutig und komplett nicht mehr existent!!!

1.4
Ein vom BVL und LANUV NRW phantasievoll ersonnenes bzw. strikt-duckmäuserisch beachtetes Verfahren (welchem sich wohl nur Teile von Niedersachsen sowie das Saarland als Mitläufer – von Mitdenkern kann ja keine Rede sein – angeschlossen haben) zum Status „nicht mehr zugelassene Zusatzstoffe“ GIBT ES NICHT! Man beharrt aber behördenseits dickköpfig-stur-dümmlich (nein, nein, PERSONEN bezeichnen wir so keinesfalls, nur Gremien/Gruppen/Referate/…..sonst kommt wieder irgend so ein Schlaumeier von wegen „Schmähkritik“) darauf, dass diese ehemaligen Zusatzstoffe aber „ja irgendwie immer noch welche sind“ und die nun auf irgend eine EU-Aktivität warten, welche ihnen dann nochmals bescheinigen würde, dass hier oben Punkt 1.3 zutrifft; ein Verfahren also, von dem man mit Fug und Recht feststellen kann, dass es schlicht nicht existiert. Nicht einmal der Hauptverbreiter dieses dämlichen Märchens im Internet (eine Gruppe im BVL, außer dem Pressesprecher haben wir da keine Namen) konnte auf presserechtlich begründete Anfrage eine etwaige Rechtsgrundlage hierfür nennen. Wie auch, es gibt sie nicht!!! Dazu gibt es übrigens einen schönen, neuen Indirekt-Beleg mit der am 30.05.2021 in Kraft getretenen EU-Verordnung 2021/758. Siehe dazu unten 2.

1.5
Damit darf Calciumcitrat ein Einzelfuttermittel sein. Dass dies sehr wohl möglich ist und in den meisten Bundesländern und EU-Mitgliedsstaaten seit Jahren so gehandhabt wird, belegen der Einzelfuttermittelkatalog der EU UND das gesetzlich verpflichtende Einzelfuttermittelregister (siehe dazu auch unten 1.11) der Europäischen Futtermittel-Verantwortlichen GEMEINSAM.

1.6
Die derzeitige tatsächliche und real existierende Verwendung von Calciumcitrat zielt alleine auf seine Eigenschaften als schnell lösliche, hoch verwertbare und bestens verdauliche organische Calciumquelle, hauptsächlich im Zusammenhang mit dem BARFen von Hunden. Überlegungen zu konservierenden Eigenschaften (solche haben Saccharose und Kochsalz auch!) spielen bei den Anwendern keine Rolle! Warum auch, es gibt genügend andere Konservierungsmittel, welche mit einer geringeren Aufwandmenge mehr bringen (z.B. das Kaliumsalz der Hexadien-Säure!). Damit ist die rechtlich geforderte „Vorrangigkeit von Ernährungszwecken“ für Einzelfuttermittel gegeben (siehe EU-VO 767/2009, Art. 3 (2) g) ), nämlich hier „organische Stoffe zur Tierernährung durch orale Fütterung“. Calciumcitrat ist ein NICHT-Gefahrstoff, eine völlig harmlose chemische Substanz mit von zuträglichem pH-Wert (bei seinen Lösungen), komplett un-toxisch, für alle Wirbeltiere hochverdaulich, eine vorzügliche organische schnell verfügbare günstige Calciumquelle und deshalb als Futtermittelausgangserzeugnis denkbar, machbar und legal einsetzbar und zwar unabhängig davon, ob der Stoff einmal woanders stand, etwas anderes war oder überhaupt irgendwo gelistet ist! Jedenfalls ist das in den meisten Bundesländern und in den meisten EU-Staaten so. Es spielt für den Einsatz in der Tierernährung, welcher der EU bereits völlig korrekt und verordnungskonform gemeldet worden ist (siehe unten 1.11) schlicht keinerlei Rolle, dass Calciumcitrate in Lebensmitteln auch konservierende Zusatzstoffe sein dürfen und dass Calciumcitrat in der wasserfreien Form laut EU-Recht (COSING, Bezug zu INCI) als Puffersubstanz in Kosmetika eingesetzt werden darf.

1.7
Es gab und gibt schon immer Stoffe mit neudeutsch „double use“ oder "dual use", also Eigenschaften der zusatzstoffähnlichen UND einzelfuttermittel-oiden Art, welche bei Anwendung der zur Verfügung stehenden (ziemlich oberflächlichen und unwissenschaftlichen) Zuordnungs- und Auswahlkriterien strittig sein könnten. Und ebenso existieren Einzelfuttermittel, welche im Lebensmittelbereich auch Zusatzstoffe sind. Dieses strikte „entweder – oder“ ist eine typisch deutsch-österreichische schwarz-weiß-Kategorisierung, welche sich auf übertriebene Art und Weise in Form treu-doofer Schubladen-Denke in Fortbildungen für Futtermittelkontrolleure niedergeschlagen hatte, denen man zugleich von Bonn aus auch noch das Selbst-nach-und-weiter-Denken abzugewöhnen versucht hat. In NRW, dem Saarland und Teilen Niedersachsens scheint dies gelungen, noch schlimmer wird es hier gleich unter 1.9. Doch zunächst zu

1.8
Sollten Fehler auf der EU-Ebene seitens SANTE/SCoPAFF gemacht worden sein (wofür beim Calciumcitrat eher nichts spricht), sind diese durch ordnungsgemäße Interventionen und exakt vorgeschriebene Verfahren durch EU-Gremien und EU-Rechtstext-Vorgaben und entsprechend autorisierte Eingaben zu beseitigen. Aber es kann ganz gewiss nicht die Aufgabe anmaßender Pseudoauslegungen und Interpretationen geltenden Rechts durch subalterne Landes-Kontrollbehörden in/aus 2(- 3) Bundesländern und einer -einem Bundesministerium als zugeordnetes Amt unterstellten- Mittelbehörde sein! Auch und gerade bei harmonisiertem EU-Recht sind bei den Mitgliedsstaaten doch bitteschön sämtliche Legalitäten zu wahren. SOLCHE unsinnigen Blüten des Föderalismus (der ausschließlich für Landesrecht innerhalb der Bundesrepublik gedacht war und nur dann einschlägig ist) wie seit 2019 (!!!) beim Calciumcitrat (ja, LANUV, liegt uns alles schön vor!) sind bezogen auf geltendes EU-Recht ganz sicher NICHT gewollt, oder???

1.9
Noch schlimmer wurde es am 10./11. November 2020 bei einer Telefonkonferenz der LAV Arbeitsgruppe Futtermittel (AFU), deren vorläufige Niederschrift hier Dank LANUV NRW auch vorliegt und an deren Wortlaut sich laut der AFU-Vorsitzenden aus Mecklenburg-Vorpommern zumindest bei der BMEL-Stellungnahme nichts geändert hat:
Dort hat doch tatsächlich „das für das BMEL Teilnehmende“ (wir müssen hier ordentlich gendern, da uns noch nicht bekannt ist, ob die Aussage von m/w/d stammt, also WER das war). Jedenfalls wurde geäußert: „Der Einzelfuttermittelkatalog der EU ist eine Kennzeichnungsregelung und bedeutet für die dort gelisteten Einzelfuttermittel keine rechtlich verbindliche Einstufung als Einzelfuttermittel“. Na Mahlzeit, so etwas wird seitens einer deutschen Behörde über Rechtstexte behauptet, welche in der L-Reihe (Rechtsvorschriften!) des EU-Amtsblattes publiziert sind! Ferner wurde seitens BMEL dann noch gejammert, dass bei der DE-Delegation in der Beratung (wann???) der Standpunkt vertreten worden ist, dass durchaus Zweifel bezüglich der Listung einiger Erzeugnisse als Einzelfuttermittel bestehen und bestanden haben. Unserer Erkenntnis nach sind die Strukturen in den EU-Kommissions-Direktionen und „standing commites“ schon stramm basisdemokratisch und die Harmonisierung war doch gewollt, oder? Dann heißt dies für Deutschland und Österreich und evtl. weitere zweifelnde Bedenkenträger doch wohl eher ganz schlicht (frei nach Dieter NUHR): Vielleicht einfach mal die Schnauze halten! Und Grundsatzentscheidungen hinnehmen, bitte.
Der o.g. „Einzelfuttermittel-Nicht-Verbindlichkeitsstatus“ würde auch dazu führen (so das BMEL weiter), dass „daher die Behörden im Einzelfall aufgrund der Zweckbestimmung hinsichtlich Einordnung entscheiden können“. Aha, DAS wäre ja noch schöner, wenn (fachlich) Blinde über die (rechtliche) Farbe entscheiden dürfen! Oder, falls doch: warum tun sie das dann nicht, aber bitte ordentlich und basisdemokratisch und mehrheitlich, sondern verlangen, dass sich andere Bundesländer ihrer gequirlten Inhaltsscheiße zu angeblichen ehemaligen Zusatzstoffen anschließen? Ja, aufgrund der Zweckbestimmung zu oben 1.6 wäre „Einzelfuttermittel“ für die Calciumcitrate nämlich eine korrekte Einzelfalls-Einordnung. Alle Ernährungsphysiologen und andere ExpertInnen mit Vernunft UND Sachverstand UND hinreichend Fachkenntnis sehen das so. Nur in drei Landesbehörden……..na ja, das kennen Sie ja bereits. Aber:

1.10
Beschwerden der Fachaufsichts-Art zu Zwecken der Überprüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu Calciumcitrat-Verboten und zum Einzelfutterstatus kraft EU-Recht sind schon lange anhängig (gegen das entsprechende LANUV-Referat beim zuständigen Ministerium in Düsseldorf und gegen 315/BMEL) und wir werden Sie informiert halten. Schließlich gehören derartige Beschwerden zum Petitionsrecht gemäß Artikel 17 Grundgesetz! Die Begründungen „pro Calciumcitrat als Einzelfuttermittel“ sind insgesamt eher erdrückend und dennoch lassen Einige nicht locker und selbst gediegene AkademikerInnen geben sich für diese Schwachsinns-Hetzjagd her. Begründungen werden an den Haaren herbeigezogen, Recht falsch ausgelegt (oder gar gebeugt?), Vorgaben „von oben“ ignoriert und andere Bundesländer überstimmt. Also derart mangelndes Demokratieverständnis sowohl innerhalb Deutschlands -föderalistisch betrachtet- als auch innerhalb der EU führen zu folgender journalistischer Wertung:
wer dieses so offensichtlich an den Tag legt, z.B. indem man die Telefonkonferenz des LAV/AFU vom letzten November sichtlich „verarscht“ und wissentlich vorführt, sollte sich überlegen, ob eine Position als Staatsdiener im weitesten Sinne das Geeignete ist, ganz abgesehen von vermisster Vernunft und genügend (Sach-)Verstand, auf welche wir Steuerzahler aber Anspruch haben.

1.11   Wenn alle Stränge reißen………
Dazu bemühen wir bitte nochmals das behördenseits ach so geschmähte Einzelfuttermittel-Erstmelde-Register: Im feedmaterialsregister (dort gehen Löschungen inzwischen übrigens sehr schnell, wenn sich die entspr. Verantwortlichen mit SANTE/SCoPAFF direkt abstimmen, was gelegentlich erfolgt ist; das kennen wir hier aus eigenen leidvollen Erfahrungen) stehen die "calcium citrate" immer noch, und das völlig unbehelligt (weil berechtigt!) seit 26.03.2014 unter 004619-EN (das Register wird seit 2020 nur noch auf english geführt, calcium citrate waren unter gleicher Nummer aber ursprünglich-historisch ein schwedischer Eintrag, also 004619-SV).

Da dieses Register von der Kennzeichnungsverordnung 767/2009 gefordert und für die erstmalige Verwendung eines neuen Einzelfuttermittels nach Art. 24 (6) gar zwingend vorgeschrieben ist, lässt sich übrigens daraus klar das Folgende ableiten:
Offensichtlich wurde und wird Calciumcitrat zumindest offiziell und schriftlich vermerkt (wohl vorsorglich gemeldet!?) seit 2014 in Schweden legal als Einzelfuttermittel eingesetzt. Und wenn nachgewiesen werden kann (wie hiermit eben erfolgt), dass ein Produkt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat legal auf dem Markt ist, muss dieses Produkt kraft Grundsätzen der EU in allen anderen Mitgliedsstaaten geduldet werden. Eine Verhinderung der Vermarktung ist nicht zulässig und deshalb unmöglich! Aus hiesiger Sicht wird dieser Grundsatz auch nicht durch den Versuch der kompletten Harmonisierung des Futtermittelrechts (der nachweislich seit 2009 noch nicht gelungen ist!) außer Kraft gesetzt! Daher unser Praxis-Tipp und Vorschlag zur Deklaration:
Calciumcitrat, organische Calciumquelle zur oralen Verabreichung an Heimtiere, Einzelfuttermittel nach Schwedischem Recht. DAS müsste in NRW, Niedersachsen und im Saarland (und bei eventuellen anderen, uns nicht bekannt gewordenen Abweichlern) geduldet werden.

Oder steckt da –Achtung, Mutmaßung- insgesamt mehr dahinter, etwa das „Decken“ eines Neu-Wieder-Antrags von Calciumcitrat als Zusatzstoff? Etwa durch jemand aus NRW (nochmals Mutmaßungsfrage)? DAS/die/der wäre aber auch zu dämlich!

REDSBHT, 09.06.2021

Fortsetzung folgt!

Und hier ist sie, nämlich ein Nachtrag vom 19.08.2021, als Kapitel

1.12

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zu Düsseldorf hat mit Schreiben vom 12.08.21 meine Fachaufsichtsbeschwerde vom Oktober 2020 (!) gegen den Fachbereich 88 des LANUV NRW abgeschmettert. Man habe dort „nicht fehlerhaft gehandelt“, denn auch für neuerlich vom Markt genommene Alt-Zusatzstoffe gelte wie für das hier behandelte strittige Calciumcitrat: „Trotz der für diese Stoffe bestehenden Einträge im Katalog der Einzelfuttermittel sind diese dennoch als Futtermittelzusatzstoffe ohne eine gültige Zulassung einzustufen.“ Ja, auch trotz Marktrücknahmen UND Auslöschung der Altzulassungen UND Verstreichen der Übergangsfristen hält man sich in drei Bundesländern und beim BVL diese putzige und für Betroffene schmutzige Rubrik! Calciumcitrat ist futtermittelrechtlich definitiv nicht mehr existent, die Rubrik/Gruppe/Kategorie „Nicht mehr zugelassene Zusatzstoffe“ gibt es im Europarecht schlicht nicht! Derzeit gibt es Calciumcitrat eben nur als Einzelfuttermittel, das will nur niemand in NRW (und in Niedersachsen und dem Saarland) erkennen, nun denn. Der alte Spruch vom Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen gilt gegenüber hartnäckigen vernunftfrei-gnadenlos-verbohrt-Auslegern wohl ganz besonders.
Und –Achtung, Wertung!- vernunftbasierter Menschen- und Sachverstand dürfen dabei offensichtlich gern auf der Strecke bleiben, oder:
WIR bezahlen KontrolleurInnen, die UNS per fataler EU-Rechtsauslegung in den Arsch treten!

ABER: Immerhin musste vom Ministerium wie folgt wortwörtlich eingeräumt werden, was unseren Lesern gefällt und was womöglich dereinst auch noch den ein oder anderen Richter erfreuen mag:

„In diesem Zusammenhang zeigt sich, dass für ein klares Rechtsverständnis eindeutige Formulierungen und zueinander stimmige Rechtsgrundlagen zwingend notwendig sind. Die Verordnungen im Bereich der von Ihnen aufgeworfenen Thematik sind meiner Auffassung nach nicht so gestaltet, dass Bürgerinnen und Bürger den Willen des Gesetzgebers unmissverständlich und ohne weiteren Aufwand herauslesen können. Ich werde dies zum Anlass nehmen und das BMEL als Mitglied des zuständigen Ausschusses auf europäischer Ebene auf diesen Umstand und den erforderlichen Korrekturbedarf hinweisen.“ (Fettungen durch die Red.)

Dies war der letzte Absatz des Schreibens vom 12.8.21 und aufgrund der obigen fettgedruckten Ausdrücke und ihrer Betrachtung und Gesamtschau in Summe werte ich fachjournalistisch: Es sind ganz zweifelsohne Unstimmigkeiten und erkennbare Unzulänglichkeiten in den EU-Texten gegeben, welche seitens des zuständigen Ministeriums (Fachaufsicht für Fachbereich 88 des LANUV NRW!) deutlichst eingeräumt werden. Dennoch scheint es völlig in Ordnung zu sein, dass eine zu/für Auslegungen überhaupt nicht vorgesehene und ganz offensichtlich auch nicht befähigte „Kleinbehörde“ auf der Basis derartigen Korrekturbedarfs uneindeutiger Formulierungen in ziemlich brutaler Härte verfahren darf, gedeckt vom Futtermittelrechts-Mittelbau. Per –nunmehr sogar sofort vollziehbarer!- Ordnungsverfügung gab es nämlich bereits Marktrücknahme-Anordnungen für Calciumcitrat!

Darüber lachen mindestens 90% der EU-Mitgliedsstaaten und 81,25 % der deutschen Bundesländer. Denjenigen allerdings, denen eine derartige nationale und internationale Ungleichbehandlung wegen ein paar Prozent Sturköpfen richtig weh tut, gefriert das Lachen in der Kehle.

 

 

2. Neue Marktrücknahmen gemäß EU-Verordnung 2021/758:
Neuer Ärger und neue fachliche Dummheiten sind damit vorprogrammiert. Aber: ausweislich der Erwägungsgründe werden nun Rechtsunsicherheiten eingeräumt, was zu teils langen Rest-Verwendungszeiten führt!
Aber schön der Reihe nach:

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/758,  welche seit dem 30.05.21 in Kraft ist und unmittelbar gilt, werden nach 2017 wieder Regularien getroffen zum Status bestimmter Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe (bzw. eben auch nicht)  und zur        Marktrücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe.

[Einschub für diejenigen unter Ihnen/Euch, welche in die leidige          Calciumcitrat-Problematik involviert sind:
Die vorliegende Verordnung ist ein trefflicher Beleg dafür,  dass es das          Phantasiekonstrukt von BVL und LANUV NRW zu den zwar vom Markt    genommenen Zusatzstoffen, die aber solche bleiben sollen (als nicht mehr  zugelassene Zusatzstoffe) und angeblich auf weitere Zuweisungen aus          Brüssel warten sollen, nicht  gibt oder nicht mehr gibt oder es nicht mehr angewendet wird  (aus unserer fachrechtlichen Sicht gab es das noch nie) und zudem wird nun hier auch eine erhebliche Rechtsunsicherheit seitens Brüssel wortwörtlich eingeräumt!]

Nun zur in der Überschrift erwähnten neuen Verordnung: Ähnlich Calciumcitrat (welches ja ein Konservierungsmittel war) als gut verfügbare, hochverdauliche, organisch gebundene Calciumquelle (die laut dreier   Bundesländer und weiland Frau Dr. K. in Bonn kein Einzelfuttermittel sein darf) werden nun neben drei anderen Konservierungsmitteln die Kalium-citrate (E 332)  vom Markt genommen. Auch sie könnten Kraft Futtermittel-katalog selbstverständlich Einzelfuttermittel sein, wegen der erkannten Rechtsunsicherheit verlegt der Verordnungsgeber die Lösung des Problems um lockere 7 Jährchen nach hinten, denn die Kalium- und Natriumcitrate dürfen noch bis 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet  werden! Und das, obwohl sie gemäß Erwägungsgrund (12) angeblich eher Futtermittelzusatzstoffe sein sollen. Den Erwägungsgrund (13) verstehen vernunftbegabt-klar denkende Experten tatsächlich nicht wirklich, lesen Sie gerne dortselbst nach.
Übrigens wird es bei den Tierbesitzern (es geht überwiegend um Hunde, die  geBARFt werden) bei den Kaliumcitraten keinen Aufschrei und        Hilferuf nach gut verfügbaren organischen Kaliumquellen geben, da fleisch-betonte Kost von Natur aus genügend Kalium liefert, doch das nur am Rande.

Für alle  „feuchten Schmankerl“, also  semi-moist-Produkte, sind andere Stoffe, die als Zusatzstoffe jetzt vom Markt  genommen werden, aber viel interessanter. Die Rede ist von Sorbit (E 420),  identisch mit der Synonym-Bezeichnung Sorbitol und von Mannit (E421), letzteres identisch mit der Synonym-Bezeichnung Mannitol. Diese waren doch  tatsächlich  Uralt-Zusatzstoffe, welche in der Funktionsgruppe „Emulgatoren und Stabili-satoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel“ geführt  worden sind. Nur        hatte sie dafür fast keiner „auf dem Schirm“, weil sie nämlich tatsächlich als Feuchthalte-Zuckeraustauschstoffe („humectants“) eingesetzt werden und bereits seit dem Jahre 2011 völlig zu Recht und selbstverständlich legal als Einzelfuttermittel verwendet werden. Ganz generell sollte doch bei den wenigen, sehr wohl vorhandenen und auch sinnvoll möglichen, "double-use“-Substanzen der tatsächliche Einsatzzweck über den Status entscheiden. Und  Mannitol/Sorbitol waren und sind „Feuchthalter“ (zu Zuckeraustauschzwecken werden sie nur im Humanbereich verwendet), also quasi analog Propylenglycol und Glycerin,  unabhängig davon, ob sie auch emulgieren, stabilisieren, verdicken und/oder gelieren können. Btw, alle zuletzt genannten Stöffchen vermögen Kraft der Bindung freien Wassers = aW-Wert-Senkung zugleich und immer auch "konservierend“ zu wirken!
Auch für Sorbitol und Mannitol gilt die in den Erwägungsgründen        verbriefte Unsicherheit zum künftigen Status, was wie oben zur weiterhin     möglichen Verwendung bis 30. Mai 2028 führt. Auch hier sollte daran gearbeitet  werden, dass diese  Substanzen als Einzelfuttermittel erhalten bleiben. Und dass diese Langzeitverwendung auch für Calciumcitrat gelten möge!
Kuriosität am Rande: Sorbit und Mannit waren mangels       Höchstmengen-begrenzung nicht deklarationspflichtige Zusatzstoffe. Verwendet man sie nun bis 2028 weiter, dürfte man sie im Einsatz als Zusatzstoff (weiterhin) verschweigen, als Einzelfuttermittel müssten sie bei den Zutaten (Zusammensetzung) aufgeführt sein. Und nein, es sind definitiv keine „pflanzlichen Nebenerzeugnisse“!

Der „Zug abgefahren“ ist indes für Xylit (=Xylitol). Denn im Anhang III wird dieser Zuckeraustauschstoff zum Futtermittelzusatzstoff erklärt und somit wohl als Einzelfuttermittel gestrichen. Aber auch hier wird die Weiterverwendung bis zum 30.05.28 erlaubt. Nur hier nun eindeutig als Noch-Einzelfuttermittel.       

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung  direkt:
https://eurlex.europa.eu/search.html?DTA=2021&SUBDOM_INIT=ALL_ALL&DB_TYPE_OF_ACT=regulation&DTS_SUBDOM=ALL_ALL&typeOfActStatus=REGULATION&DTS_DOM=ALL&type=advanced&excConsLeg=true&qid=1622033981352&DTN=0758

 

Ach ja, das „neue“ Calciumcitrat – also nur Ärger und keine großzügige Bearbeitung/Übergangsfrist, da Fehler bisher noch nicht eingeräumt, aber Kennzeichnungsverantwortliche in die Klage gezwungen wurden – steht womöglich schon vor den Pforten unnachgiebiger Behörden-Häscher, aber nur in einem kleinen Marktsegment:
Das E 153, Kohlenschwarz, hier nun witzigerweise Pflanzenkohle als Farbstoff genannt, wurde als für alle Tierarten möglicher Lebensmittel-Farbstoff (Anhang I, Teil 1) und in der für Zierfischfutter bestehenden        zusätzlichen Zulassung (Anhang I, Teil 2) mangels Neubewertungsanträgen nun auch vom Markt genommen.
WEM wird es wohl als Erstem auffallen (beliebter Wettbewerb zwischen LAVES, LANUV und dem Saarland!), dass hier bald erheblicher Ahndungsbedarf entstehen wird, da man im Anhang Teil C der 2017/1017  (Einzelfuttermittel-Katalog der EU) unter der Nummer 7.13.1 findet: pflanzliche Kohle, synonym Holzkohle!  Allerdings endet diese lustige Schwarzmalerei bereits spätestens Ende Mai 2023, da hier Niemand auf Unsicherheiten erkannt hat und deshalb die 2028er-Weiterverwendung besorgte! Ab da wird dann Jeder abgemahnt und angezeigt und mit einer schwachsinnigen Ordnungsverfügung beworfen, der sich wagt, die Einzel-futtermittel-Kohle im Heimtierfutter einzusetzen, wo sie doch eigentlich      ein dann nicht mehr zugelassener Zusatzstoff sein soll, der laut BVL und LANUV (und noch zwei weiteren Bundesland-Mittelbehörden) auf irgend einen Neu-Status warten soll, welcher ihr nicht zugebilligt werden wird. Aber halt, da wäre ja noch das BMEL, welches doch tatsächlich schriftlich verlautbart (der Quatsch liegt uns vor!), dass unser schöner Einzelfutter-mittelkatalog aus/in der EU-VO 2017/1017 „eine Kennzeichnungsregelung ist und für die dort gelisteten Einzelfuttermittel keine rechtlich verbindliche Einstufung als Einzelfuttermittel bedeutet“.
Hallo, das ist aber in der L-Reihe der EU-Amtsblätter erschienen, welche ausschließlich Rechtsvorschriften publiziert. Und zudem greift der Erwägungsgrund (2) der 2017/1017, der nun eindeutig den Bezug zur Kenn-zeichnungsverordnung 767/2009 herstellt. Und rechtsverbindlicher geht es ja wohl nicht!

    

Abschließend noch unsere lehrreiche Übersicht der feinen „double-use“-Stöffchen, die sehr wohl sowohl Einzelfuttermittel als auch Zusatzstoff sein können, nämlich unter der Beherzigung der tatsächlichen Verwendung und abseits der damaligen  Mittelbau-Ausbildungs-Bemühungen aus Bonn, mittels derer allenfalls ÜberauslegerInnen und BedenkenträgerInnen erzeugt wurden:
Unser neuer persönlicher „Star“ ist die Pflanzenkohle = Holzkohle. Vorrangiger Ernährungszweck als Einzelfuttermittel: Ballaststoffwirkung. Nachrangiger Ernährungszweck als Einzelfuttermittel: positive Beeinflussung des hinteren Apparatus digestorius bzw. des prä-analen Teils des Tubus alimentarius, sprich: Wasserbindung = Durchfallvermeidung, und ja, Durchfall ist nur ein Symptom und keine Krankheit! Zusatzstoffzweck bis 2023: Futter schwarz färben. 

Calciumcitrat: Vorrangiger Ernährungszweck als Einzelfuttermittel: Quelle für hochverdauliches Calcium, mithin eindeutig ein Mineralstoff. Nachrangiger Ernährungszweck als Einzelfuttermittel: hilft der Magensäure, ob sie will oder nicht. Ehemaliger Zweck als ehemaliger Zusatzstoff: Konservierungsmittel  (interessiert heutzutage kein Schwein mehr, da Kaliumsorbat wesentlich effektiver ist). Sollte vernünftigerweise nun analog zu den anderen Citraten wie aktuell dokumentiert behandelt werden.

Pulvercellulose: Vorrangiger Ernährungszweck als Einzelfuttermittel: Rohfaser-Lieferant, Ballaststoffquelle. Nachrangiger Ernährungszweck als Einzelfuttermittel: Prebiotikum, günstiges Substrat für günstige intestinale Mikrobiota-VertreterInnen. Zudem Passage-Beschleuniger im Verdauungstrakt. Und kann noch viel mehr! Zusatzstoffzweck: verschiedene, technologische Effekte, jedoch geführt nur als Emulgator/Stabilisator/Verdicker/Gelierer. Wie mikrokristallin-langweilig.

Lecithine: Vorrangiger Ernährungszweck als Einzelfuttermittel: Phospholipide für Zellmembranen. Nachrangiger Ernährungszweck als  Einzelfuttermittel: Sphingomyeline  und nützliche Fettbegleitstoffe wie z.B. Glycolipide.  Zusatzstoffzweck:  Emulgator.


Fortsetzung? Womöglich!
REDSBHT 2.7.21



 

 

3. Konsequenzen aus der neuen Tierarzneimittel-Verordnung der EU, Nr. 2019/6, gültig ab 28.01.2022

(Neu überarbeiteter, vorweggenommener Arbeitsplan-Vorschlag für Frau Dr. S. –Aufgabe: Anti-Gesundheits-und Krankheits-Ahndungen!- in einer -unserer Meinung nach- Arbeitsgruppe einer eher zweifelhaften weil steuergeldverschwendenden Rechthaber-Behörde.*
…..Antizipiertes Gutachten zu dem, was Behörden vorhaben werden….., was falsch übersetzt ist in der Deutschen Fassung (aber: nur EN-Sprachfassung ist gültig!)….zum Stoffwechsel und zu Stoffen…..

* die gemeinte Behördenbezeichnung beginnt mit dem gleichen Buchstaben wie der Nachname der/des MinisterpräsidentIn des fraglichen Bundeslandes, in welchem diese Behörde „herrscht“ (sich aber nicht be-herrscht).
Ist es etwa Rheinland-Pfalz mit Malu DREYER und somit der Direktion-
Dienstleistung(-Aufsichts) ADD in Trier?
Oder Bayern/ Söder mit seiner Sauguaten Regierung Oberbayern?)

Das „Orakel von Böhl-Iggelheim“ wagt einen Blick in die Zukunft der Futtermittel-Ahndungen und stümperhaften Verfügungsversuche, beginnen wir im neuen Tierarzneimittelrecht mit den Definitionen ziemlich weit vorne, nämlich

in der bereits oben angekündigten EU-VO 2019/0006, Artikel 4, Begriffsbestimmungen:

1. „Tierarzneimittel“ alle Stoffe oder Stoffzusammenstellungen, die mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten bestimmt;
b) sie sind dazu bestimmt, im oder am tierischen Körper angewendet oder einem Tier verabreicht zu werden, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen;
c) sie sind dazu bestimmt, bei Tieren zum Zweck einer medizinischen Diagnose verwendet zu werden;
d) sie sind zur Euthanasie von Tieren bestimmt;

Soweit die schlechte deutsche Sprachfassung.

Demgegenüber lautet das (juristisch im Zweifel geltende!) englische Original:

(1) ‘veterinary medicinal product’ means any substance or combination of substances which fulfils at least one of the following conditions:

(a) it is presented as having properties for treating or preventing disease in animals;

(b) its purpose is to be used in, or administered to, animals with a view to restoring, correcting or modifying physiological functions by exerting a pharmacological, immunological or metabolic action;

(c) its purpose is to be used in animals with a view to making a medical diagnosis;

(d) its purpose is to be used for euthanasia of animals;

Konzentrieren wir unsere vertiefte Betrachtung auf die Ausführungen unter b) –insgesamt ein recht verkorkster Übertragungsversuch, eine korrekte Übersetzung ist es jedenfalls nicht!- , denn exakt dazu werden deutsche Kontrollbehörden ab Januar 2022 Vermutungen anstellen und ihre kaum bis nicht wissensbasierte Kritik danach ausrichten wollen. Streitpunkt wird ganz konkret sein: „beeinflussen“ versus „modifizieren“.

Dazu gilt: “modify“ heißt modifizieren, und das hat –sprachwissenschaftlich multipel belegbar- immer etwas zu bedeuten mit ändern, verändern, umändern (und sei es nur leicht), eben „modifizieren“, aber niemals nur „beeinflussen“. Hier liegt eine eindeutige Fehlübersetzung mit Potential zur Fehlauslegung vor! Aber DA ist mit Änderungswünschen/Anträgen an die EU unserer sonst ach so streitlustigen Behörden (derzeit gottlob nur drei bis vier) eher nicht zu rechnen! Aber jede Stoffwechselwirkung ist ja eine metabolische Beeinflussung bzw. jede physiologische Funktion beeinflusst Stoffwechsel-Aktionen o.ä., also damit könnte man schlicht jeden Makro- oder Mikronährstoff aus einem Futtermittel als Arzneimittel klassifizieren, da haben echt ein paar Leute gepennt! Ausbaden wird das die folglich angefeindete Futtermittelindustrie, da sich gewisse Behörden-Ladies mit arzneilichen Spezialaufgaben derartige Schmankerl natürlich nicht entgehen lassen wollen und werden.

 

Der nächste Hammer und somit Folge-Unbill für Futter fand sich eigentlich schon (numerisch) davor, nämlich bereits im Artikel 2 (6) der genannten Verordnung, denn dort steht geschrieben:
Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Produkten („Diese Verordnung gilt für Tierarzneimittel, die gewerblich zubereitet wurden, oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren angewendet wurde, und die in Verkehr gebracht werden sollen.“) gilt Kapitel VII (Vermarktungshemmnisse! Siehe dort konkret)außerdem für:
a) Stoffe, die anabole, infektionshemmende, antiparasitäre, entzündungshemmende, hormonale, narkotisierende oder psychotrope Eigenschaften aufweisen und die bei Tieren verwendet werden dürfen;

Sodann definiert im Artikel 4 „Begriffsbestimmungen“ die Ziffer 13.:
„Antiparasitikum“ ein Stoff, der Parasiten abtötet oder ihre Entwicklung unterbricht und zur Behandlung oder Verhütung einer durch Parasiten verursachten oder übertragenen Infektion, eines entsprechenden Befalls oder einer entsprechenden Krankheit verwendet wird, einschließlich Stoffe mit repellierender Wirkung;

Das mit der repellierenden Wirkung wird nun für ahndungswillige Schikanenbehörden allerdings rechtlich schwierig, denn das Arzneimittelrecht hat hier nun plötzlich wegen der Konkretisierung auch auf „Repellentien“ eine inhaltliche Übernahme aus geltendem EU-Biozidrecht vorgenommen. Es ist mehr als fraglich, ja fragwürdig, ob Derartiges zulässig ist!? Und für unsere Hersteller von oral aufgenommenen Nicht-Arznei-Präparaten bzw. „Mitteln für die Pflege von Innen“ muss als Verteidigungshinweis bereits jetzt schon gelten: die Verabreichung von Naturstoffen, die auf dem Wege der exokrinen Sekretion (sei es über apokrine Schweißdrüsen –weil Hunde kaum ekkrine Schweißdrüsen haben- oder via Talgdrüsen) auf der Tierhaut landen, ist allenfalls ein Beitrag zur Vergrämung von Ektoparasiten, kann aber nicht als Repellens angesprochen werden. Entsprechende Stoffe bleiben daher aus hiesiger Sicht frei vermarktbar.

Gleiches muss für Naturstoffe und natürliche Inhaltsstoffe vielfältiger Materialien (eben „Stoffe“) gelten, welche geeignet sind, bei Infektionen und/oder Entzündungen positiv unterstützend zu wirken (ja, sogar gegen reine Schmerzsymptome).
Auf Hormone und Narkotika braucht hier inhaltlich nicht eingegangen zu werden.

Die Erwähnung anaboler Stoffe zur angeblichen Begründung arzneimittelähnlicher Vertriebsvorschriften entbehrt nicht einer gewissen Lächerlichkeit. Hier hätte der Verordnungsgeber auf synthetische oder chemisch produzierte Anabolika alleine abheben müssen, um glaubhaft zu bleiben. Oder man hätte Makro- und Mikro-Nährstoffe explizit ausnehmen sollen. Denn jeder Anfänger der Ernährungsphysiologie weiß, dass z.B. Proteine, Kohlenhydrate und Fette im sogenannten Aufbaustoffwechsel (Anabolismus!) landen und mithin immer anabol sind.

Ein vorerst letzter Blick auf diese fragliche Aufzählung sei auf „psychotrope“ Stoffe gewährt, weil auch dazu jegliche Definition fehlt: hier sollte Frau Dr. S. vom L. in N. gleich mal Forderungen an geeigneter Stelle vortragen, den zugelassenen Aromastoff Ethanol verbieten zu lassen, denn der gute alte Trinkalkohol ist ja wohl eindeutig psychotrop! Spaß beiseite, wir wissen schon, worauf da Ahndungsversuche abheben könnten: natürliche Futter zur „Beruhigung“ oder „Gaben bei Stress“ unterminieren zu wollen, daher in voller Antizipierung erwarteten Behördenschwachsinns: Nein, Tryptophan ist nicht psychotrop! Es ist zunächst nur eine proteinogene Aminosäure, zugelassen als Zusatzstoff. Eventuelle Überschüsse vermögen aber alle Wirbeltiere innerhalb des jeweiligen Stoffwechsels (nach Ausschöpfen der tryptophan-immanenten Anabolie!) in den Botenstoff Serotonin umzuwandeln. Und ja, DER mag dann als psychotrop gelten, aber: DEN verabreichen wir ja nicht.

Und den Gefallen, mich im Zusammenhang mit „psychotropen Stoffen“ zu Eurem CBD-Verbots-Dumpf- und Flachsinn vertieft zu äußern, tue ich Euch bestimmt nicht! Wenn derartige Zeiten reif sind, wird man schon Mittel und Wege finden, Euch an trefflichen Gutachtensinhalten verbal-mental ersticken zu lassen. Denn wenn Blüten essbarer Pflanzen (=legale Einzelfuttermittel, hier: Hanf) auch den Naturstoff CBD enthalten (lediglich durch Trocknung konzentriert) ist das noch lange kein „nicht zugelassener Zusatzstoff“. Und nur, wenn er am/im Endocannabinoidsystem im Gehirn anzudocken vermag, ist das im Gegensatz zu Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (THC!) noch lange kein „psychotroper Stoff“, nein , CBD ist ausweislich guter Literaturstudien nicht einmal im Ansatz psychotrop, wohl nicht einmal wirklich psychoaktiv.

Fazit: steckt Euch die zweifelhaften Definitions- und Zuordnungsversuche der neuen Tierarzneimittelverordnung der EU sonst wo hin und lasst UNS Experten belegbare und begründete „functional feed“-Produkte machen. Zur Not machen wir das ohne spezifische Bezeichnungen aus dem Futtermittelrecht, denn dann sind die Futterkontrollbehörden nämlich gar nicht zuständig! Dazu beziehen wir uns gerne auf Äußerungen aus „315/BMEL“ zu Bonn (Fachaufsichtsbeschwerde läuft auch dort noch), leicht angepasst und sinn- sowie prachtvoll übertragen:
 „…..das bei der EU in den Verordnungen sind doch alles nur Kennzeichnungsregelungen, daraus erwächst doch kein Rechtsanspruch auf die darin verwendeten Begriffe…..!“ Ja, DAS gefällt uns nun ganz gut.

1.7.2021, Dr. Stephan Dreyer und REDSBHT



==========================================Aktuelle Rechtslage zu dem Ex-Zusatzstoff  und nun Einzelfuttermittel Calciumcitrat aus gutachtlicher Sicht

Derzeit werden einige Hersteller bzw. Kennzeichnungsverantwortliche von Futtermittelkontrollbehörden "angegangen" (selbst von solchen, die früher einmal als "gut und umgänglich" bekannt waren), weil sie das Einzelfuttermittel Calciumcitrat vertreiben oder als Ausgangsstoff für Rezepturen einsetzen. Und zwar, weil man dies angeblich nicht dürfe. Rechtsgrundlagen dafür wurden bisher nicht benannt, es wurde nur das BVL zur Begründung herangezogen. Und ein Wille der EU, der nicht belegbar vorliegt. WARUM? Was soll der völlig unnötige Stress? Gibt es nichts Besseres zu tun? BVL? Aber lesen Sie selbst:

Das BVL als "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" wird zwar seitens Futtermittel-Kontrollbehörden (aus eigener Unsicherheit? Seit wann denken die dort nicht mehr selbständig?) häufig und wiederholt zu Calciumcitrat-Monierungen zitiert, es hat aber keinerlei Rechtslegungskompetenzen. Das BVL schreibt selbst auf seiner homepage:

"Das BVL nimmt vielfältige Aufgaben im Bereich Futtermittel innerhalb der Lebensmittelkette wahr."
WIR befinden uns mit Heimtierfutter aber eben nicht innerhalb der Lebensmittelkette. Ansonsten bestehen für das BVL bezüglich der amtlichen Futtermittelüberwachung nach eigener Aussage lediglich "Koordinierungsaufgaben", nicht jedoch Erledigungen von Rechtsauslegungen des übergeordneten europäischen Rechts und Bewertungen aktueller Situationen aufgrund möglicher historischer Gegebenheiten oder anderer vermutungsbasierter Vorgänge.

Zu der BVL-Aufgabe, eine konsolidierte Liste aktuell zugelassener Zusatzstoffe führen zu müssen/dürfen, schreibt das Amt selbst auf seiner HP:

"Konsolidierte Liste des BVL und Haftungsausschluss

Aus Gründen der Verbesserung der Transparenz und der Rechtssicherheit stellt das BVL eine konsolidierte Liste aller für die Tierernährung zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe zur Verfügung. Eine konsolidierte Fassung stellt die Zusammenfassung eines Rechtsaktes der Europäischen Union der zugehörigen Änderungen und Berichtigungen zu einem einzigen nichtamtlichen Dokument dar. Dieses Dokument dient lediglich der Information. Das BVL  übernimmt keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Rechtsverbindlich sind allein die Texte, die im Amtsblatt der Europäischen Union bzw.  im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden. Bitte ziehen Sie für juristische Zwecke die Fassungen der gemeinschaftlichen Rechtsakte heran, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind. Das BVL behält sich ausdrücklich vor, Texte der Seiten oder die gesamte Liste ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. " (gelbe Markierungen  vom Verfasser)

Diese Einlassungen erfolgen übrigens auf derselben Seite des Amtes wie der berüchtigte und vielzitierte Satz im Kapitel "Vom Markt genommene Futtermittelzusatzstoffe" zum -sinngemäß- "Abwarten, was die EU damit denn wohl machen mag". Ganz generell ist diese Liste nun wirklich nicht Aufgabe des BVL, aber nun gut. Verwerflich ist aber folgende (womöglich historisch-überkommene?) Einschätzung, Zitat:
"........ Entsprechende Zusatzstoffe wurden durch Rechtsverordnung vom Markt genommen, behalten jedoch den Status als Futtermittelzusatzstoff weiterhin, solange die Europäische Kommission keine andere Entscheidung darüber getroffen hat. "
WER kommt denn auf so etwas? Und WARUM? Unten wird zu sehen sein, WAS die Kommission nämlich schon längst getan hat! Bitte löschen, BVL!

Seit 2010 findet sich in keiner gemeinschaftlichen Rechtsakte auch nur der Ansatz eines Hinweises auf diese Vorgehensweise und den angeblichen Status "nicht (mehr) zugelassener Zusatzstoff". Falls doch, möge man den betroffenen Firmen und uns Fachjournalisten mit presserechtlichem Anspruch darauf bitte die Rechtsgrundlage dazu benennen, womöglich ist es auch veraltetes Deutsches Recht?

Wie auch immer, die Lage des Calciumcitrats stellt sich wahr, klar, modern und wissenschaftlich-gutachtlich wie folgt dar:

Es handelt sich bei der Substanz um einen sog. Altstoff, welcher bereits vor in Kraft treten der Futtermittelzusatzstoffverordnung 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoff zugelassen worden war, nämlich EU-seits mittels der Richtlinie 70/524/EWG (und wie vorgesehen damals umgesetzt in nationales Recht). Und nur für diese Altstoffe war ja das Zusatzstoff-Re-Evaluierungsverfahren eingeführt worden, welches ohne Neubewertungsantrag ja zur Markrücknahme führte!
In der Bezeichnung der Zusatzstoff-Marktrücknahme-Verordnung 2017/1145 heißt es ja schon in der Überschrift, dass sie auch und gerade "der Aufhebung der veralteten Bestimmungen über die Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe" dient. Noch deutlicher wird dies in Erwägungsgrund (1) der genannten Marktrücknahmeverordnung, siehe dort.

Und tatsächlich: Die Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung ist NICHT MEHR IN KRAFT! Die letzte konsolidierte Fassung stammte vom 31.03.2003. Ihre Gültigkeit endete am 31.08.2010. Sie ist aufgehoben durch 32003R1831 und 32009R0767.

Wenn aber einem "Altstoff" rechtlich gültig und garantiert zutreffend die seinerzeitige Zulassungsgrundlage per Aufhebung entzogen worden ist, er ferner offiziell vom Markt genommen wurde und die Aufbrauchs-Übergangsfristen abgelaufen sind, ist dieser Zusatzstoff schlicht keiner mehr! Er ist als Zusatzstoff nicht mehr existent! Und er ist weder zugelassener noch angeblicher nicht (mehr) zugelassener Zustazstoff, der auf eine wie auch immer geartete "Entlassung" wohin auch immer wartet, denn es gibt ihn nicht mehr als Zusatzstoff! Diesen Fakt haben BVL und die Futtermittel-Kontrollbehörden endlich anzuerkennen! Und zweifelsohne trifft diese Faktenlage (u.a.) auf den registrierten Mineralstoff Calciumcitrat komplett zu. Die EU-Kommission wird dazu gar nichts mehr sagen und nichts mehr unternehmen und sie wird den Stoff auch nirgendwohin entlassen, das braucht sie nämlich auch nicht zu tun (auch wenn dies vielleicht früher einmal eventuell anders gewesen sein sollte und/oder könnte), denn für die EU-Kommission/ Direktion SANTE/ Ausschuss SCOPAFF ist Calciumcitrat nur noch als Einzelfuttermittel existent. Und das ist gut und richtig so. Und legal. Wer etwas anderes behauptet, lügt. Und Lügner gehören vor die Fachaufsicht.

 

Natürlich ist die Behauptung richtig, wonach ein Zusatzstoff kein Einzelfuttermittel sein kann. So sieht es die Definition in der 1831/2003 ausdrücklich vor. Aber daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass Einzelfuttermittel keine Zusatzstoffe sein können, ist hanebüchen und mehrfach im Europarecht widerlegt: es sei diesbezüglich an diverse Lecithine, diverse Cellulosen (mikrokristalline C. gibt es gar nicht, das muss mikronisierte C. heißen!) und diverse Fettsäuren erinnert!
Denn merke  –manch Behörde weiß das wohl schon, daher:-  erneut: kraft 767/2009 dienen Einzelfuttermittel nur "vorrangig" (principal purpose) zur Deckungs des Ernährungsbedarfs (was eigentlich kraft gültigem englischen Text korrekt übersetzt Nährstoffbedarfe heißen müsste). Und "nachrangig" können und dürfen sie noch viel mehr!

Und selbstverständlich steht Calciumcitrat direkt in der 2017/1017, nur eben verschlüsselt-indirekt bezeichnet, mittels der Forderung "Bezeichnung, ergänzt um Inhalte der Fußnote 2". Dass Behörden damit bisweilen nicht umgehen können, seit die EU da Einzelfuttermittelgruppen eingeführt hat, welche erst durch weitere inhaltliche Hinzunahmen und mittels Fachwissen zu korrekten Begriffen werden, hatte ich schon mehrfach: "ich habe Nachtkerzenöl nicht im Katalog gefunden!" Kann man auch nicht, es ist eben aus der Gruppierung "Pflanzliche Öle und Fett, -Fußnote- die Art ist zu nennen". Und "Nachtkerze" ist nun mal die botanische Art. Derartige Beispiele finden sich viele und sie zeigen sog. fachliche Dummheiten der Behörden in erbärmlich-eklatanter Art und Weise. Merke: JEDE pflanzliche Substanz steht bereits im Katalog der Einzelfuttermittel, nachweislich. Nur bei anderen stofflichen Gruppen wie etwa Mineralstoffen muss man es mühsam gegen die behördliche Ignoranz belegen. Leider. Schade. Amen.

Dr. Stephan Dreyer, 10.09.2020

Nachtrag 14.09.2020, auf vielfachen Wunsch:
Calciumcitrat steht unter Ziffer 11.1.11 in der EU-VO 2017/1017, Anhang Teil C, dort steht wie folgt  geschrieben: 
Bezeichnung: "Calciumsalze organischer Säuren".     Bescheibung: "Calciumsalze genusstauglicher organischer Säuren mit  mindestens vier Kohlenstoffatomen." Dazu eine Fußnote (früher die Gesamt-Nr. 24, heute die kapitelbezogene Nr. 2) mit folgendem  Verweis: "Die Bezeichnung ist anzupassen oder zu ergänzen durch den  Hinweis auf die organische Säure."
[entgegen eines Irrtums heißt das nicht, dass dort stehen muss: (Achtung, ich bin eine) organische Säure. Wer sich so etwas ausdenkt, kann den Katalog der EU ganz offensichtlich weder lesen noch verstehen und versucht dennoch Interpretationen. Lächerlich.] Der erforderliche Hinweis steckt im Namen "-citrat", nämlich (eines der Salze der) Citronensäure.
    
Ämter mögen daher zusammengefasst zur Kenntnis nehmen: Calciumcitrat ist das    Calciumsalz der Citronensäure. Die Citronensäure ist ganz zweifelsohne "genusstauglich" (ein schlichtes "essbar" genügt laut geltendem englischen Text). Und sie weist 6 Kohlenstoffatome auf, mithin mehr als 4. Punkt. Calciumcitrat weist eindeutig auf die Citronensäure hin, ist also eine korrekte und zulässige  Bezeichnung dieses fein säuerlichen Einzelfuttermittels, welches organisch gebundenes und somit leicht verdauliches, hoch-bioverfügbares Calcium (21 % sind es im Tetra-Hydrat) in vortrefflicher Weise spendet! Daher ist E 333 für uns Futtermittelkundige völlig unerheblich! Und dass Calciumcitrat zufällig auch etwas konservierend wirkt, nehmen wir billigend in  Kauf. Und derlei "Nebenwirkungen" gibt es bei gar vielen Einzelfuttermitteln und keine Behörde der Welt wird sie verhindern können.

16.09.2020 : Für Zweifler hier gerne noch ein weiterer Nachtrag:
wie aus zuverlässiger Quelle verlautet, steht Calciumcitrat (unter calcium citrate) auch im feedmaterialsregister.eu und das ganz konkret, nicht nur als indirekte Umschreibung der „Calciumsalze organischer Säuren“ wie im EU-Einzelfuttermittelkatalog.
Jaja, ich weiß, die Länderkontroll- und Überwachungsbehörden leugnen die Rechtsverbindlichkeit dieses Voreintrags-Erstmals-Verwendungs-Registers, aber: es ist ausdrücklich von der Kommission genau so vorgesehen und in der Kennzeichnungsverordnung 767/2009 als verbindlich genannt!
Und inzwischen werden „illegale“ Eintragungen dort belegbar auch sehr rasch herausgenommen und Neueinträge sind fachlich erschwert worden.

Damit sind dann alle Calciumsalze der Citronensäure abgedeckt wie z.B.
Mono-Calciumcitrat-1-hydrat, auch Calciumhydrogencitrat oder primäres Calciumcitrat genannt,
Tri-Calciumcitrat-4-hydrat, auch schlicht tri-Calciumcitrat oder tertiäres Calciumcitrat genannt,
dazu tri-Calciumcitrat, wasserfrei oder Tri-Calciumdicitrat.
Je nach Formel spenden sie zwischen 9 und 21% organisch gebundenes leicht bioverfügbares Calcium, sind also Mineralstoffverbindungen (oder: Verschiedenes?), jedenfalls legale Einzelfuttermittel!

Und nun warten wir alle ganz gespannt darauf, ob die in Sachen Calciumcitrat haupt-aktive Futtermittelbehörde menschliche Größe zeigen kann, ihre Häscher zur Vermeidung von Fachaufsichtsbeschwerden beim Ministerium zurückpfeift und sich bei den Betroffenen entschuldigt.
Wetten werden noch angenommen!

Gute Entdeckungen brauchen gute Nachträge, hier vom 5.10.2020, den Betroffenen und Betreffenden bereits am 2.10. vorab überlassen, und dann? Schweigen im dunklen Mineralstoff-Wald, aber nun gut, wohlan:

Am 23.9. erhielt ich während meines Urlaubs eine Antwort vom BVL (A.T.  von der dortigen Pressestelle) auf meine presserechtliche Anfrage zur Rechtsgrundlage des (künftigen) Verbleibs ehemaliger Zusatzstoffe. Schließlich lautet ja die Begründung des BVL auf seiner homepage wie folgt:

"Entsprechende Zusatzstoffe wurden durch Rechtsverordnung vom Markt genommen, behalten jedoch den Status als Futtermittelzusatzstoff weiterhin, solange die Europäische Kommission keine andere Entscheidung darüber getroffen hat."

Neben reichlich längst bekannter Vorgaben (und Gejammer zu meiner angeblichen "Schmähkritik", hahaha, dabei schrieb ich doch nur intern und nicht öffentlich:" "Meine fachjournalistische Wertung dazu: wenn Futtermittelüberwachungs- und -kontrollbehörden bezüglich "Einzelfuttermittel nach ehemaligen Zusatzstoffen" das BVL zitieren ist das so, wie wenn Einäugige mit Blinden über farbliche Darstellungen diskutieren." " Merke: Schmähkritik geht nur bei PERSONEN!)
also neben längst Bekanntem war nur ein brauchbarer Satz vorhanden:

" Eine solche Entscheidung wurde erstmals mit der Verordnung (EU) Nr. 892/2010 über den Status bestimmter Erzeugnisse hinsichtlich Futtermittelzusatzstoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates getroffen. Hierbei wurden Zusatzstoffe aus dem Geltungsbereich der Zusatzstoffverordnung ausgenommen."

Und ja, auch dieses war bekannt und ist von mir auch in Schreiben an Behörden und Betroffene erwähnt worden. Immerhin hat es mich dann bis heute dazu veranlasst, dort im historischen Werk aus 2010 nochmals genauer nachzuforschen. Und siehe da, es kann nur einen Schluss geben (auch wenn ich mit meinen letzten publizierten Infos natürlich dennoch und zusätzlich recht behalte):

Mit der Verordnung 892/2010 (seitdem kam aber nichts mehr Weiteres als Folge-"Statusmeldungen"!!!), die nach wie vor in Kraft ist, hat die EU-Kommission/Direktion SANTE (damals SANCO) mit dem SCoPAFF (falls es den damals schon gab, vielleicht hieß der maßgebliche Ausschuss auch anders) in der Tat einige Erzeugnisse benannt, die nicht Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der 1831/2003 sind, und im Teil 1 des dortigen Anhangs (die dann alle Einzelfuttermittel wurden, was DORT aber eben nicht expressis verbis steht!!!) könnte aus meiner Sicht bereits Calciumcitrat indirekt genannt worden sein. Nämlich in Ziffer 1.14, wo man ziemlich sicher "organische Säuren" oder "Carbonsäuren" gemeint haben müsste statt (fachlich zu eng die) "Speisefettsäuren", Grund: die Speisefettsäuren tauchen (dann sinnhaft) unter 1.16 auf, weil dort die Glycerid-Ester erwähnt sind (übrigens mit dem Hinweis auf die einzelnen Säuren, die benannt und mit Speisefettsäuren bezeichnet sind und DA ist die Citronensäure dabei!)
Daher spricht Vieles dafür, dass in 1.14 entweder alle organischen Säuren gemeint sind oder eben, was durchaus chemisch-naturwissenschaftlich zulässig ist (und chemisch geht bei den Futterleuten der EU ja nachweislich Vieles durcheinander, siehe "mikrokristalline Cellulose", die es gar nicht gibt!), man auch die Citronensäure als "niedere, kurzkettige Fettsäure" auffasst (siehe gern wikipedia: Fettsäuren). Konkret wäre sie eine verzweigte kurzkettige Fettsäure. Träfe das zu (was gutachtlich nun wirklich SEHR nahe liegt), hätte man die Citrate bereits 2010 aus den Zusatzstoffen herausgenommen! Da die Übergangsfrist für das Inverkehrbringen am 9.10.2013 endete und umgekehrt die 68/2013 vom Januar 2013 stammte und es damals schon im Katalog die 11.1.11 gab (mit Fußnote: Hinweis auf die organische Säure!!!), ist Calciumcitrat bereits seit 2013 ein legales Einzelfuttermittel. D.h.: die Entscheidung der Kommission darüber ist getroffen. Und niemand muss mehr etwas Anderes vermuten oder auf andere Kommissions-Wunder warten.

Nachtrag 2021:
Das war ein schöner, zugegeben vermutungsbasierter Versuch, aber      leider ging er fehl und wir werden uns nicht weiter um angelsächsische und/oder umgangssprachliche und/oder fach-chemische Gegebenheiten bei der organisch-chemischen Zugehörigkeit  von "Salze organischer Säuren" bemühen müssen, die ja auch (Speise-)Fettsäuren und/oder Carbonsäuren und/oder Fruchtsäuren sein bzw. heißen könnten. DAS wurde nun leider      dadurch widerlegt, dass man im Zuge eines Prozesses in die tatsächlich      damals erfolgten Altzulassungen tief hineingegangen ist und siehe da: damals waren die von mir eventuell als (auch auf Calciumcitrat) zutreffend erhofften Stoffe echt nur die chemisch im Deutschen recht eng gefassten Speisefettsäuren gemeint, belegt dadurch, dass die entsprechend passenden, alt-zugelassenen Zusatzstoffe unter E 470 zu den Emulgatoren gehörten und von daher schon stofflich anders eingeordnet waren (und funktionsgruppen-mäßig noch sind) als die Konservierungsmittel mit E 3xx, hier: E 333 Calciumcitrate (das sind ja eigentlich 3, die im Lebensmittelrecht durch Zusätze unterschieden worden sind).
Damit bleibt die chemische Einordnung bei den allgemeinen organischen Säuren gemäß Einzelfuttermittelkatalog, hier das Salz (konkret das Calciumsalz) der organischen Säure Citronensäure (genauer: eine Fruchtsäure und zugleich eine Carbonsäure), deren Salze ALLE "....citrate" heißen. Soweit der aktuelle Stand im Mai 2021.

Es ist auch durchaus erquicklich, dass das BVL mir weiters schreibt: ".........Hierbei wurden Zusatzstoffe aus dem Geltungsbereich der Zusatzstoffverordnung ausgenommen." Das genügt also offenbar dafür, dass sie dann auch Einzelfutter sein dürfen?! Ja, das tut es, denn selbst wenn man meiner obigen Neu-Argumentation nicht glauben mag: Calciumcitrat wurde ja wie gezeigt spätestens 2017 vom Markt genommen und zwar samt Löschung seiner Alt-Zulassung und wurde allein dadurch vom "Geltungsbereich der Zusatzstoffverordnung  ausgenommen".

Verwerflich ist aber, dass die seit Frühjahr 2019 (!) in dieser Sache herum-eiernde "Fach"behörde nun auch vermehrt andere Bundesländer zu "infizieren" versucht und die elende Calciumcitrat-Seuche weiterverbreiten will. WER gebietet endlich Einhalt?

Dr. Stephan Dreyer und Redaktion


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Gesundheitsbezüge von Auslobungen – realitätsferne „kranke Phantasien“…..
……von Futtermittelkontrollbehörden und Abmahnern              20.04.19

Es wurde allmählich Zeit, dass sich unsere subtile, aber bewusst wortgewaltig-rotzige „Interessens- und Arbeitsgemeinschaft für Wahrheit und Klarheit im Tierbereich“ mit provokanter Transparenz mal wieder an die Leserschaft aus Industrie, Handel und Offiziellen wendet. Und an Scharlatane. Denn zweifelsohne völlig überzogene Auslegungen, durch nichts zu rechtfertigende (Schein-) Argumente, fachliche Dummheiten (gepaart mit Machtgelüsten, hier andernorts genau definiert) und verbaler Un- bis Blödsinn zu den im Titel angeklungenen „gesundheitsbezogene Behauptungen auf Futtermitteln“ nehmen gerade (wieder) stark zu! Dabei ist „gesunde Ernährung“ doch gerade in aller Munde (schöne Wortspiel-Metapher, oder? Danke, gern), nur bei Futter sollen Hinweise darauf unterbleiben?

Irgendjemand, sei es nun in Brüssel (wie hieß gleich nochmal der zuständige Ausschuss, der diesen seinen Namen zu Recht trägt?) oder aus der Kontroll-Futter-Bund-/Länderarbeitsgruppe (Geldverschwendung und allemal ein Fall für die Rechnungshöfe; die Länder ergötzen sich doch tatsächlich an der gegenseitigen Zuweisung von Verfolgungskontrollen, wie überaus erbärmlich, aber belegbar!), möchte gerne auf Futter-Packungen und -Etiketten und in sonstigen Medien „alles weghaben, was nur im Entferntesten einen Gesundheitsbezug haben könnte“. Im Zentrum steht derzeit wohl hauptsächlich EIN Bundesland, welches mit Rücksicht auf an sich vertrauensvolle Kooperationen mit unserem Chefredakteur bewusst (noch) nicht genannt wird, vielleicht ein „Testgebiet“? Oder meldet Ihr, liebe Leser, uns weitere „Krankheitsgebiete“? Nun, das „weg mit gesundem Futter“ mögen die dort zwar wollen, aber SO einfach mittels ominöser, kaum bis nicht fundierter Schutzbehauptungen und „einfach mal so“ geht das nicht. Und schon gar nicht mit oft genug schwach qualifiziertem Personal, welchem von hier aus auch nach der künftig geltenden neuen EU-Kontrolleursverordnung 2017/625, die in weiten Teilen ab dem 14. Dezember 2019 gelten wird (sie ersetzt die bisherige 882/2004), auch weiterhin genauestens auf die fordernden Lippen/Schriftstücke geschaut und auf die geld-heischenden Fingerchen geklopft werden wird. Ja, schließlich haben wir kräftig im Hintergrund dabei mitgewirkt, dass die frechen Niedersachsen (und nein, DIE sind oben nicht gemeint, sowas KÖNNTEN die vermutlich nicht mal) mit ihrer rechtswidrigen Futtermittel-Kontroll-Gebührenpraxis gehörig eine aufs gierige Mäulchen gehauen bekamen, nämlich von einem Oberverwaltungsgericht. Aber auch diverse Abmahnvereine werden bezüglich „Tier und Gesundheit“ auf geradezu geschäftsschädigende Weise zunehmend aktiv, Schluss damit!

Doch zunächst ein paar recht aktuelle Beispiele vorab, direkt vom Schauplatz des Geschehens, denn rechtlich sicher einzig nicht erlaubt sind nur: Behauptungs-Aussagen, dass Futtermittel „eine Krankheit verhindern (hier Widerspruch zur englischen Sprache?!), behandeln oder heilen (mit wenigen explizit genannten Ausnahmen).

Wir meinen: etwas „gegen“ Durchfall könnte leicht grenzwertig sein, aber „gern gegeben bei Durchfall“ –im Sinne von therapiebegleitend- ist es nicht! Zumal unspezifische Durchfälle eben keine Krankheiten, sondern Symptome sind! Viele Zutaten (Einzelfuttermittel) wirken nun einmal von Natur aus „stopfend“, das kann Kohle sein oder Laub oder Leonardit oder Knochen oder manche Pflanze, dies ist völlig „normal“ und dann darf man das auch sagen. Punkt.

Ganz ähnlich verhält es sich mit bestimmten Omega-Fettsäuren (Einzelfuttermittel!). Sie sind viel zu hochwertig, um sie klassisch-energetisch im Zielkörper verbrennen zu lassen, nein, sie haben „function“ im Sinne von „functional feed“, nämlich: sie wirken von Natur aus „anti-entzündlich“, was mit ihrem Ein- und Abbau in die Fettsäurenkaskaden der Entzündungsverbindungen im Körper zu tun hat. Das ist „gottgewollt“ oder „von Mutter Natur automatisch gegeben“, das kann jeder Depp in jedem Ernährungsphysiologie-Werk nachschauen, also: legal erwähnen, bitte! Das nennt man „Verbraucher-Aufklärung“ und „Freiwillige Kennzeichnung“. Auch unspezifische Entzündungen sind übrigens Symptome, erst der Organ–Bezug (etwa: Leberentzündung) macht daraus eine Krankheit! Punkt.

Ganz sinngemäß gilt dies auch für unspezifische Schmerzen, sie sind stets Symptome und keine Krankheiten!

Zeckenbefall ist auch keine Krankheit, ja, er kann Krankheiten nach sich ziehen, von durch Zecken übertragenen Infektionen bis hin zu Haut- und Haarschäden durch massivsten Befall. Aber es gibt nun einmal Naturstoffe, die in registrierten Einzelfuttermitteln natürlicherweise enthalten sind und welche den Außenparasit-Plagegeistern die Ansiedlung vergraulen helfen. Niemand darf sagen, dass das die Ektoparasiten killt, obwohl Futtermittel ausdrücklich von den Bioziden ausgenommen sind. Die jeweils gewählten Argumente sind wortgetreu, sprachlich korrekt-treffend und immer einzelfallweise zu prüfen, wer generalisiert, verliert! Punkt.

Auch Endoparasiten kann die Ansiedlung im Darm durch Futterinhaltsstoffe „verdorben“ oder „erschwert“ werden, zur „Krankheit“ gilt bei diesen Würmern o.ä. das zu Ektoparasiten zuvor Gesagte: nie automatisch „krank“ ist ein befallenes Tier. Punkt.

Wenn man bei Hund oder Katze ein Futter mit einem tierischen Single- oder Monoprotein als „antiallergen“ bezeichnet, dann stimmt das dahingehend, dass jedes Protein (und jedes Kohlenhydrat) grundsätzlich eine Allergie ab dem Zweitkontakt auslösen könnte. Verwendet man eine seltene animal-protein-source, ist die statistische Chance auf Allergieauslösung rechnerisch geringer als bei Rind, Milch, Weizen oder Soja. Die Allergie wird nicht verhindert, ihre Chance wird minimiert. DAS und nichts anderes heißt „antiallergen“. Und diese Auswirkung darf kraft Verordnung sehr wohl als Ernährungszweck benannt werden, ohne dass das gleich ein Diätfuttermittel ist.

Der Redaktion liegt auch folgender Fall vor: auf einem Einzelfuttermittel, einem wertvollen Naturstoff mit vielen hochverdaulichen Inhalten wurden freiwillig Anwendungsempfehlungen etikettiert, dazu die Empfehlung, die Tagesmenge bei Krankheiten der Zielorganismen getrost verdoppeln zu können. Dazu die zuständige Kontrollbehörde: „wir halten das Produkt (aufgrund der Aufmachung) in der EU nicht für verkehrsfähig und werden dies dann auch in einem Exportzertifikat nicht bescheinigen können. Der Satz „Bei Krankheit kann die Menge verdoppelt werden“ verstößt nach unserer Auffassung gegen Artikel 13 Abs. 3 Bst. a der VO (EG) Nr. 767/2009. Eine offenere Formulierung wie z.B. „Bei Belastungssituationen kann die Menge verdoppelt werden“ würden wir dagegen akzeptieren. Zu diesem Punkt konnte uns auch …..die Antwort von Herrn S.D. vom …… nicht überzeugen. Nach unserem Verständnis wird durch die kritisierte Aussage – auch in Verbindung mit dem Begriff Pharmaqualität – beim Verbraucher assoziiert, dass eine Krankheit behandelt werden kann.“ Soweit die Behörde.
Aber hallo, wo bitteschön in der Kennzeichnungsverordnung geht es um vermutungsbasierte Eventual-Assoziationen? Allenfalls im falsch übersetzten niederländischen Text, wonach „keine Eindrücke erweckt werden dürfen“, jedenfalls aber nicht in deutschen oder englischen Texten!

Die Folge dieser im Übrigen als erpresserisches Vorgehen zu bezeichnenden Über-Interpretation: dadurch entstand eine falsche und überzogene Anwendungsempfehlung, nämlich mit einer nunmehr viel zu frühen Verdoppelung der empfohlenen Tagesmenge! Der geneigte und mittels Kontrollbehörden-Einlassungen nun fehlinformierte Futterverwender wird das Naturprodukt nun bereits bei geringsten angeblichen und vermuteten „Belastungssituationen“ unnötigerweise verdoppeln, obwohl dies erst therapiebegleitend bei echten Krankheiten tatsächlich Sinn machen würde. Niemand hier in der Redaktion kann sich vorstellen, dass der Brüsseler Verordnungsgeber derartige Erpressungsversuche und Fehlinformationen gewollt hat, nur um geradezu zwanghaft das Wort „Krankheit“ im Futterzusammenhang zu vermeiden. Übrigens: eine Bezeichnung als „nicht verkehrsfähig“ stellt die Unterstellung eines Straftatbestandes dar, zumindest dann, wenn man juristisch den Einsatz eines so harten Wortes kritisch zu würdigen weiß!

In all diesen „Fällen“, konstruiert in machtgeiler Ignoranz von ganz oben, gilt aber: die Basis geltenden Rechts wurde verlassen. Deutlich! Beweisbar! Es greift ausschließlich die EU-Futtermittelkennzeichnungsverordnung 767/2009 in aktuellster konsolidierter Fassung. Vor Gericht (und im Vorfeld vor Behörden) ist übrigens die englische Fassung maßgeblich! (und nicht etwa die holländische, Gott sei Dank, die können offensichtlich weder Fußball noch Übersetzungen). Reste des „nationalen Rechts“ taugen dafür immer dann nicht, wenn Vorgaben aus Brüssel hinreichend genau geregelt sind. Und das SIND sie beim „Gesundheitsbezug“ von Futtermittelauslobungen. In der GANZEN EU und in der Schweiz. NIEMANDEM ist hier mit Überauslegungen und Fehlinterpretationen gedient, denn Behörden sind diesbezüglich noch vermessener als die stinkend-dampfenden Abmahn-Häufen, die sich letztlich irgendwie meist selbst finanzieren müssen. Denn „Offizielle“ der Futtermittelüberwachung leben von unseren Steuergeldern, kassieren zunehmend Gebühren (Achtung: die dürfen nach wie vor nur maximal kostendeckend sein!) UND machen Industrie und Handel das Leben schwer samt Provokationen von Handelsungerechtigkeiten und Ungleichbehandlungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten. [Ja, auch die Österreicher verpennen gottlob gerade (noch?) den Gesundheits-claim-Ahndungs-Trend, weil sie zu sehr mit Überauslegungen der „Mitverantwortlichkeit des Handels“ befasst sind. Auch schwachsinnig-dumpf, aber ein anderes Thema.]

Lange Rede, bester Sinn:
unser geschätzter Chefredakteur (danke für das weitgehend unveränderte Durchwinken dieses meines Beitrags, Du hast Deinen „Biss“ von früher ja doch noch nicht ganz verloren, alter Mann!) hält auf seiner HP ein breit-gesundheits-/krankheits-claimiges Gutachten bereit, das inhaltlich gerne genutzt werden darf. UND: ausdrücklich rufen wir hier zum Widerstand auf, ja, lassen Sie sich als betroffene Hersteller nicht mehr Alles gefallen. Und die großen Verbände müssen ja leider aus „politischen Erwägungen“ sozusagen „weich-Eier-oid“ sein. Denn Claims, die kürzlich noch im persönlichen Gespräch (klar, da hat man nichts Schriftliches!) „abgesegnet“ worden waren, sollen plötzlich per einzuarbeitender Nachfolgeregelung nicht mehr zulässig sein? Unsere Aufforderung daher: verlangen Sie (Zauberwort!) einen sogenannten „rechtsmittelfähigen Bescheid“ und dann legen sie Widerspruch ein (das geht nur noch in wenigen Bundesländern) oder klagen Sie direkt dagegen. Verwaltungsgerichtsverfahren sind billiger, als Sie denken und in der ersten Instanz herrscht nicht einmal Anwaltszwang!

Hier geht’s nun zum passenden seriösen Gutachten eines Experten mit mehr als 31 Jahren Erfahrung im angewandten Futtermittelrecht. Und da, wo der schon hingesch…. hat, müssen manche erst mal vorsichtig hinriechen!

Auf „gesundes“ Futter, Ihre
G. Nichtand-Idecke

P.S.: aufmerksamen Lesern ist es nicht entgangen, der Titel ist schon deshalb falsch, weil es gesundheitsbezogene Aussagen im Futtermittelrecht gar nicht gibt (allenfalls im Lebensmittelrecht), denn es gibt bei Futter nur „krankheitsbezogene Aussagen“ und deren Rahmen ist samt Verboten klar abgesteckt. Muss man aber Verordnungen lesen und es „draufhaben“ dazu! Und „Sprache“ beherrschen.


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Übersicht der deutschen Einträge in www.feedmaterialsregister.eu aus 2014 bis April 2015 und kritische Würdigung des Instrumentariums

Betreiber des Registers, welches seine Rechtsgrundlage in den Artikeln 24 (6) und 26 (1) der EU-VO 767/2009 hat, sind die "representatives of the European feed business", nämlich gemeinsam die Organisationen AAF, APAG, CEFS, COCERAL, COFALEC, COPA-COGECA, EABA, EAPA, EDA, EFPRA, EMFEMA, EUCOLAIT, EUROMALT, European Flour Millers, EUSALT, FEDIAF, FEDIOL, FEFAC, FERM, FoodDrinkEurope, IFFO, IMA-Europe, spiritsEUROPE, and The Brewers of Europe. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass man dort ein zwar kostenloses, aber dafür recht wirres Instrument geschaffen hat, welches nun nicht mehr beherrscht wird. Denn:

Unabhängig davon, ob es nun Sinn macht, dort bei www.feedmaterialsregister.eu Stoffe einzutragen, die als "Gruppennamen" (oft mit dem Hinweis: die Art ist zu nennen) bereits im Katalog der Einzelfuttermittel der EU enthalten sind oder weil sie nicht neu sind (was eigentlich eine Eintragungsvoraussetzung ist), finden wir die Einträge schon irgendwie aufschlussreich. Denn oft ist nur der Name eines Stoffes benannt und erst in den Beschreibungen findet man dann den Hinweis: aha, auch Extrakte davon sind gemeint! Sie wissen ja, bei "Extrakt" werden Unruhige hellhörig und jammern ("das geht doch nicht", eine unsinnige Ansicht, die auch die Industrierepräsentanten der EU als feedmaterialsregister-Betreiber bisweilen teilen, aber: es finden sich ja jetzt schon "Extrakte" im EU-Katalog!!!), aber wir kennen die Rechtsauffassung des BMEL, die da lautet: "entweder steht ein Einzelfuttermittel im offiziellen Katalog oder es ist bei feedmaterialsregister.eu gelistet". Okay, das können die Genannten gern haben. Denn es wird wohl vorsorglich einfach wild drauflos-registriert und die Betreiber "verzweifeln". Übrigens kann man selbst (als Eintrager/Meldender) einmal getroffene Eintragungen nicht mehr löschen, das muss per e-mail beantragt werden. Und: so nach und nach entdecken die europäischen Industrievertreter-Betreiber dort im Register doch tatsächlich Eintragungen, die ihnen nicht passen oder die sie für Zusatzstoffe halten. Dann melden sie sich und fordern auf: bitte, lieber Eintrager, erlaube uns, das zu löschen. Tut man dies nicht, wird mit der Information der zuständigen Behörden gedroht. Was dann wohl passiert? Also wir wissen es nicht, denn etliche Eintragungen unseres Chefredakteurs wurden moniert, er blieb beharrlich (oder informierte die Behörden gleich direkt selbst) und: es passiert nichts, bisher jedenfalls.

Daher geht das mehr oder weniger unselige oder auch lustige Spiel fröhlich weiter und man darf in Futter Einmischen, was man gemeldet hat (sofern keine grundsätzlichen Unmöglichkeiten wie apothekenpflichtige Stoffe, dem Betäubungsmittelrecht unterliegende Substanzen o.ä. verwendet werden).

Daher überlassen wir unseren Lesern an dieser Stelle gerne einmal originalbelassene deutsche Eintragungen samt Doppelungen der letzten 16 Monate zur gefälligen Betrachtung:

 

Fermentierte Reiskleien, Mariendistel-Presskuchen, Asant, Indischer Weihrauch, Kletten-Labkraut, Mädesüß, Ringelblumenblüten, Lavendelblüten, Hickorynussfasern, Asa foetida Harz, Pulsatilla Extrakt, Galgantextrakt, Pappelrindenextrakt, Birkenblätterextrakt, Hauhechelextrakt, Kürbiskernextrakt, Ananasextrakt, Wasserdostextrakt, Lebensbaumextrakt, Pelargonienextrakt, Griebenproteine, Getreideprotein, Schafgarbenkraut, Schwarzkümmel, Echter Alant, Pfefferminze, Rainfarn, Wermut, Cayennepfeffer, Efeu, Sommer-Bohnenkraut, Schwarzer Pfeffer, Gewöhnliches Seifenkraut, Ceylon-Zimtbaum, Ceylonzimt, Gewürznelken, Engelwurz, Flohsamen, Echter Salbei, Echte Walnuss, Grüner Kardamom, Schwarzer Winter-Rettich, Lakritze, Rathania Radix, Buchweizenkraut, Helmkraut, Selleriestengel, Trikaliumcitrat, Bauchspeicheldrüsenpulver, Pankreaspulver, Bromelienfruchtpulver, Weihrauchöl, Moringablattpulver, Moringasamenpulver, Kapland-Pelargonie, Lebensbaum, Wermutkraut, Bromelienpulver, Brennnessel, Weißdorn, Weissdorn, Ginseng, Ehemalige Lebensmittel (Babynahrung), Schachtelhalm, Pappelrinde, Rhabarberwurzel, Enzianwurzel, Schöllkraut, Frischer rosafarbener Knoblauch, Olivenkerne geschrotet, extrahiert, Phenole und Polyphenole (Konzentrat gewonnen aus Hydrolyse von Lignozellulose), Blutwurz, Hanfschalen, Hafermehl hydrolysiert, Acetylmethionin, Kaninchenmehl.

Nein, (be-)werten wollen wir das erst mal nicht. Werten Sie selbst!

 

Red SBHT - IGArGE Fachjournalisten für Wahrheit und Klarheit im Tierbereich040515

Achtung Futterhandel: Mitverantwortung!!

14.04.2015

Ach, was waren das noch herrlich-unbelastete Zeiten, als jeder Zoofachhändler und/oder Futtermittelversender völlig frei und losgelöst alle nur erdenklichen Futtermittel für Heimtiere oder andere kreuchende und fleuchende Lebewesen quasi verantwortungsfrei verticken, verscherbeln oder sonst wie unter die Leute bringen konnte. Sofern diese Futtermittel in fertig verpackten Gebinden (= Verkaufsverpackung) bezogen wurden, brauchte man sich als Händler nicht einmal bei der zuständigen Futtermittelkontrollbehörde zu melden oder gar registrieren zu lassen. Lediglich das Anbieten "loser Ware", also das Andienen offenen Futters in Schütten oder einer sonstwie gestalteten "Futterbar" war, ist und bleibt genauso meldepflichtig wie der Vertrieb von Nutztierfutter (und das Pferd gilt z.B. als Nutztier).

Aber: diese goldenen Zeiten sind vorbei, denn die komplett durchgängige Harmonisierung auf EU-Ebene hat dies geändert und zwar nicht wenig massiv! Vielmehr so massiv, dass nun massiv an Ihre Mitverantwortungspflicht als Händler von Futtermitteln dringlichst appeliert wird.

Bisher ist dies kaum beachtet worden, da man seit Gültigkeit der hierzu einschlägigen EU-Futtermittel-Kennzeichnungsverordnung 767/2009 im September 2009 sowohl behörden- als auch beraterseits offensichtlich andere und größere Probleme hatte. Und für Heimtiere trat die vorgenannte Verordnung auch überhaupt erst im September 2011 in Kraft. Inklusive 9 Anhängen und eingeleitet durch 39 Vorbemerkungen umfasst dieses für die Deklaration und Auslobung von Futtermitteln zentrale Werk nur 28 Seiten. Dank vieler Rück-, Quer- und sonstiger -Verweise z.B. auf weitere EU-Verordnungen (die wie immer unmittelbar gelten) und/oder EU-Richtlinien (die wie immer in nationales Recht umzusetzen waren bzw. sind) ergibt sich eine umfassende Vorschriften-Sammlung, von deren Gebrauch und aktiver Umsetzung so mancher exzellente Fachjournalist oder seriöser, wissenschaftlicher Berater auf Basis des § 5 (1) des Rechtsdienstleistungsgesetzes trefflich zu leben versteht. Und das ist gut so, denn es gibt wahrlich viele Firmen, die sich um ordnungsgemäße Kennzeichnung wirklich bemühen. So dachte man bisher bei "Kennzeichnungsverantwortlichkeit" nur an den eigentlichen Hersteller der Futtermittel, allenfalls noch an "Inverkehrbringer" von Futter-Eigenmarken oder sonstigen private-label-Häppchen.

Indes sah die verantwortliche Direktion SANCO innerhalb der EU-Kommission zu Brüssel dies ein wenig anders. Dort lautet der Tenor: "Wer Futtermittel-Reibach macht, wird nun um den Verstand gebracht. Drum bringen wir mit großem Schwung: die Händler-Mitverantwortung!"

Gesagt, getan und folglich kann der betreffende oder eher betroffene, (all)gemeine Futtermittel-Dealer über sich und seine Aufgaben beim Durchführen seiner Futtermittelverkaufsgeschäfte in besagter Verordnung Folgendes finden:

Was nämlich den Handel betrifft (und wovon er bisher nichts bis wenig wusste), greift diesbezüglich der Artikel 12 "Verantwortlichkeit" der Verordnung (EU) 767/2009, welcher im Absatz (4) unzweifelhaft und eindeutig besagt:

"Futtermittelunternehmer, die für den Einzelhandel oder Vertriebstätigkeiten verantwortlich sind, die die Kennzeichnung nicht betreffen, tragen mit der gebotenen Sorgfalt dazu bei, dass die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden, insbesondere indem sie es unterlassen, Futtermittel zu liefern, von dem sie aufgrund ihrer Kenntnisse und als sachkundiger Anbieter wissen oder angenommen haben müssten, dass es diesen Vorschriften nicht entspricht."

Aha, so ist das also. Und mit "diesen Vorschriften" meint der Verordnungsgeber doch tatsächlich alle in der genannten Verordnung geregelten Kennzeichnungs-, Deklarations- und Auslobungsangaben. Sie als Händler haben sich bisher womöglich auf Ihren Lieferanten und seine ordnungsgemäße Kennzeichnung verlassen. Dies ist nicht (mehr) genug. Natürlich könnten Sie sich immer darauf berufen, dass Sie dies nicht wissen oder gewusst haben (und damit automatisch Ihre Eigenschaft als sachkundiger Anbieter selbst in Zweifel stellen) und/oder Sie dies doch gar nicht annehmen mussten (was auch kein gutes Licht auf Sie wirft).

Überhaupt nicht mehr raus kommen Sie aus der Mitverantwortungs- oder Verantwortlichkeits-Nummer, wenn man Ihnen mitgeteilt hat, dass mit dem ein oder anderen der von Ihnen verkloppten Futtererzeugnisse das ein oder andere rechtlich nicht in Ordnung ist. So stürzen sich "Abmahner" aller nur erdenklichen Organisationen derzeit beginnend und künftig vermehrt auch und gerade auf Händler, von deren gelisteten Produkten sie "aufgrund ihrer Kenntnisse und als sachkundige Marktbeobachter wissen oder angenommen haben müssen, dass diese Erzeugnisse nicht den Vorschriften entsprechen", weshalb Sie als mitverantwortlicher Fachhändler eindeutig "mit dran" sind.

Für Ihren Futtermittelhandelsalltag bedeutet dies: immer dann, wenn Ihnen derartige kennzeichnungsrechtliche Verstöße zu einem bei Ihnen erhältlichen Futtermittel wohlbegründet bekannt gemacht werden, sollten Sie den Hersteller oder den Kennzeichnungsverantwortlichen schnellstens informieren. Bis zum Beheben der Missstände kann vom weiteren Verkauf dieser unzulänglich oder falsch gekennzeichneten Futterprodukte (meist sind Importe betroffen) nur abgeraten werden.

Das Schwarzbuch erwägt derzeit, hier ggf. eine "schwarze Liste" zu publizieren.

G. Nichtand-Iedecke (Fachredakteurin für Kennzeichnungspraxis), Dr. Stefanie Matthias (Redakteurin für angewandtes Futtermittelrecht)


ARCHIV DEZ. 2010 - JUNI 2014

 

Kennzeichnung “Zweckangabe” bei Mischfuttermitteln für Hunde oder Katzen

6. Juni 2014

Aus unserer Rubrik “praktische Lebenshilfen für geplagte Erzeuger” heute eine wichtige Idee:

Da der völlig unkreative und heimtiermäßig extrem praxisferne Verordnungsgeber (wer landet schon bei SANCO in Brüssel und warum?) die Industrie zwingt, sich bei Hunde- und Katzen-Mischfuttermitteln zwischen “Alleinfuttermittel” und “Ergänzungsfuttermittel (ggf. auch Mineralfuttermittel)” zu entscheiden (was ja gar nicht immer so einfach möglich ist, aber nach persönlicher Mitteilung aus dem BMEL in Bonn 2013 -wirklich!- möge man “den Begriff Alleinfuttermittel doch nicht so eng nehmen”, was Warentester allerdings anders sehen können!) und die an sich für andere Heimtiere als Hunde und Katzen sehr sinnvolle Bezeichnung “Mischfuttermittel”, auch verfeinert wie z.B. “Mischfuttermittel als ……(hier hätte dann eine passende Zweckangabe zu folgen, etwa: Hauptfutter)” für Hund/Katze verweigert, empfiehlt der Verfasser ab sofort:

Wenn Sie ein Hunde- oder Katzenmischfuttermittel haben, von dem Sie wissen, dass es in einzelnen Kriterien/analytischen Parametern nicht immer ganz die FEDIAF-Anforderungen erfüllt (warum auch immer), aber ganz sicher eben kein Ergänzungsfuttermittel gegeben ist, bezeichnen Sie Ihr Produkt doch als “Mischfuttermittel als Hauptfutter für   (Tierart/Tierkategorie) “. Und vergessen Sie dabei aber nicht, den rechtlich vorgesehenen Offizialbegriff “Alleinfuttermittel” im Kleingedruckten zu erwähnen. Gerne können Sie “Alleinfuttermittel” so wie hier in An- und Abführungszeichen stehen lassen, um Behörden zu befriedigen und Tester vor den Kopf zu stoßen und dennoch zu signalisieren “es ist so etwas wie ein Beinahe-fast-komplett-Alleinfuttermittel, jedenfalls nah dran und kein Ergänzer (und an sich so vom BMEL mehr oder weniger sowas wie gedeckt)”. Ausgeschrieben und zusammengezogen liese sich das beispielgebend etwa so:

Bello-Furz, verhalten blähende “Alleinfuttermittel”-Art im Sinne eines Mischfuttermittels als Hauptfutter für ausgewachsene halbaktive Hunde

Diese Vorgehensweise (vorne: Hauptfutter, hinten kleinstgedruckt Alleinfuttermittel) hat sich in ähnlicher Weise im Zierfischfutter-Sektor lange bewährt! Spielen Sie doch mal damit “legale Halb-Verwirrung”, die Sinn macht und noch lange keine “Irreführung” oder gar “Täuschung” ist!

Rechtsgrundlagen (für die ganz Verbissenen): Sie nennen wie vorgeschrieben die Futtermittelart (nach Artikel 15 a) der 767/2009) UND Sie machen die vorgeschriebene Zweckangabe nach Artikel 17 (1) b) der gleichen Verordnung UND Sie nutzen die Möglichkeiten “freiwilliger Kennzeichnungen” nach Artikel 22 (1).

Ihre Dankesbezeugungen nimmt die Redaktion gern entgegen (Überweisungen und Aufträge sind uns allerdings noch lieber), die Behörden werden ohnehin keine Stellungnahme dazu abgegeben, denen bin ich zu frech (und zu gut). Vielleicht erweitern sie ihren Leid- , sorry, ähhhhh Leitfaden, den ohnehin kaum jemand ernst nimmt, sie selbst schon gar nicht. Er ruhe in Frieden. Amen.

Herzlichst, Ihr und Euer Dr. Stephan Dreyer

mit REDSBHT060614

 

 

 

Indirekte Rechtsbeugung mittels Unterlassung durch Futtermittel-Offizielle?

26. Februar 2014

Unabhängig davon, dass unser Portal seit Bestehen die Unzulänglichkeiten der “Alleinfuttermittel”-Thematik immer wieder anprangerte (für körnerfressende Ziervögel sind Alleinfuttermittel auf der Basis von Saatenmischungen de facto wegen des Entspelzens bzw. wegen unkontrollierbarer Aufnahme oder Nichtaufnahme von “Sonder-Kunst-Körnchen” gar nicht möglich und bei Hunde- und Katzen-Nassfutter sind die Vorgaben nicht immer erreicht; hinzu kommen die bisher nicht widerlegten Umstände der unzureichenden Resorption bakteriell erzeugter Vitamine aus dem Dickdarm von Tierfressern, die keine Scheiße zu sich nehmen), wurde unserer Redaktion nun ein umfangreicher Schriftwechsel zugespielt. Er belegt eindeutig, dass diese “Alleinfuttermittel-Lügen” nicht nur den Obersten Landesbehörden, sondern auch der Bundesbehörde seit vielen Jahren bekannt sind. Auch die von dort zu erhaltenden “Ausflüchte und Jammerschreiben” sind hinlänglich bekannt, aber keiner tut etwas! Daher zitieren wir gerne aus einem Schreiben vom 24.02.2014 an den Leiter des Referates Tiernahrung (einen ursprünglichen Weinbaurechtler, der dies aber bestimmt gerne an die Fachfrau Dr. K. intern weitergibt), in welchem die Vorwürfe wie folgt zusammengefasst sind:
Zunächst wird belegend auf Schriftwechsel mit den damals zuständigen Herren Dr. Penning (EU) und Dr. Petersen (BMELV, inzwischen nur noch BMEL, da “V” beim Justizministerium gelandet ist, damit ist auch die nächste Ausflucht klar: “Die Alleinfuttermittel-Lügen betreffen den Verbraucherschutz, da schließlich der Verbraucher irregeführt und getäuscht, wenn nicht gar betrogen wird, dafür sind wir also gar nicht zuständig”, oder so ähnlich) eingegangen, um den historischen Kontext klar zu machen.
Zitat: “Wer physiologische Vorgänge nicht kennt, darf auch nicht behaupten, dortige Futtermittel würden den vollständigen Bedarf von Tieren decken. Im Übrigen werden Tierhalter noch immer mit der 50 Jahre alten Standardaussage der Futtermittelhersteller belogen…..” Kurz darauf geht es in dem Brief wie folgt weiter: “Es wird weiter gelogen, um zu vermeiden, dass sich auch noch die ‘Darmlüge’ herumspricht. Haben Sie und Herr Trunk, EU-Kommission, immer noch nicht bemerkt, dass solche Unwahrheiten nur denen nützen, die beabsichtigen, auch künftig Millionen Menschen mit ihren Heimtieren zu täuschen und zu verdummen, weil sie wissen, dass ihnen von Behörden kein Ärger droht?” Leider ist dies vollumfänglich nachprüfbar und richtig. Nach dem der Schreiber (dessen Name und Anschrift der Redaktion bekannt ist) nun weiterhin belegend auf verschiedene Futtermitteltests der Jahre 2006 bis 2010 eingeht, zeigt er auf: “Die…… erfolgten Tests belegten erneut die nur der Futtermittelindustrie dienende Bezeichnung ‘Alleinfuttermittel’. Falls es beim Gespräch von Dr. Petersen mit den Wirtschaftsbeteiligten (Anm. d. Red.: das hatte dieser seinerzeit schriftlich fest zugesagt) geblieben ist, war auch das nutzlos. Beweise sind die Warentests 2008 und 2010. Insofern sind Ihre ständigen Hinweise auf die Alleinverantwortung der Hersteller für die Produkte und ihre Deklarationen nur formell richtig, aber nutzlos, wenn nur unzureichend kontrolliert wird, oder die Behörden den ‘Anweisungen’ der EU-Kommission folgen, wonach Alleinfuttermittel zum Schutz der EG-Futtermittelmärkte nicht thematisiert werden dürfen – Sie wissen, dass damit wichtige Bestimmungen im Futtermittelrecht außer Kraft gesetzt werden!”
Den Brief an Herrn B. im BMEL, Vorgesetzter von Frau Dr. K. dort selbst beendet der schon lange im “Wellensittich-Betrugs-Sektor” aktive Schreiber wie folgt:
“Weil der Brief auch von anderen gelesen wird, habe ich einige der mir wichtig erscheinenden, nicht immer verständlichen, oder teilweise widersprüchlichen Aussagen in BMEL-Briefen nachstehend zusammengefasst:
- Die Hintergründe, wie es zum Begriff ‘Alleinfuttermittel’ kam, sind im BMEL ebenso wenig bekannt, wie die Gründe, die zur Verpflichtung von Futtermittelherstellern führten, Mischfuttermittel für Hunde u. Katzen als Alleinfuttermittel deklarieren zu müssen. Bemerkung: Der alternativ gestattete Begriff ‘Ergänzungsfuttermittel’ ist für die Märkte keine Geschäftsgrundlage – Der von dort vorgebrachte Wunsch, ‘Hauptfuttermittel’ deklarieren zu dürfen , ist im Futtermittelrecht nicht vorgesehen.
- Die Verantwortung dafür, dass Alleinfuttermittel den futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, liegt allein beim Futtermittelhersteller.
- Die Überwachung dieser Vorgaben obliegt nicht dem BMEL, sondern den zuständigen Länderbehörden.
- Dem BMEL ist nicht bekannt, ob und wie die Länderministerien kontrollieren. Bemerkung: Trotz regelmäßiger Besprechungen der Länderbeauftragten beim Bundesministerium!
Meldungen an die für Mars, Verden und Vitakraft, Bremen zuständigen Überwachungsbehörden erfolgten am 16.01.2014. Sollten auch hier behördliche Maßnahmen unterbleiben, ist beweisbar, dass selbst krasseste und vorsätzliche (!) Verstöße gegen die Deklarationsvorschriften ungeahndet bleiben.
Ob dieser Brief die Länderministerien interessieren sollte, entscheiden bitte Sie und veranlassen ggf. alles Weitere.”

Soweit das uns überlassene Schreiben an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Wir als kritische Redaktion brauchen dies gar nicht weiter zu werten, zum Teil ist dies ja auch mit kleinen kenntlichgemachten Einlassungen schon erfolgt. Aber auch uns stellen sich folgende Fragen:
Wann endlich gelingt es den zuständigen Behörden rechtlich korrekt für die niemals kompletten und ausgewogenen Saatenmischungen den längst legalen und allein zutreffenden Offizialbegriff “Mischfuttermittel” zu erzwingen? Gerne mit erlaubten Zusätzen wie “als Hauptfuttermittel”, “als Basiskost”, “als Grundnahrung” o.ä. inhaltlich und sachlich wirklich Zutreffendes.
Nächste Frage: Wie soll ein verantwortungsvoller Hersteller, dem dies nun tatsächlich de jure und de facto obliegt, ein Mischfutter für Hunde oder Katzen ehrlich bezeichnen, von dem er ganz genau weiß, dass es aufgrund fehlender Mindestanforderungen nicht ganz ein echtes Alleinfuttermittel ist, von dem er aber auch weiß, dass die Bezeichnung als “Ergänzungsfuttermittel” nun auch nicht die Definition der EU erfüllen würde? Achtung, im Gegensatz zu allen anderen Heimtieren besteht bei Hunde- und Katzenfutter eben nicht die Ausweichmöglichkeit auf “Mischfuttermittel”! Aus hiesiger Sicht und in Kenntnis des Marktes betrifft dies hunderte von Erzeugnissen, bei denen derzeit mittels Fehldeklaration die Verwender mindestens irregeführt oder gar getäuscht werden. Die Zulassung des Begriffes “Mischfuttermittel als Hauptfuttermittel” oder Sinngemäßes würde hier bei Hunde- und Katzenfutter in der Tat Sinn machen, doch müssten sich dazu die “aufgepumpten EU-Maikäfer” (nach Rainer Brüderle) gedanklich vom Kraftfutter für landwirtschaftliche Nutztiere lösen.

REDSBHT260214

 

 

 

Alleinfuttermittel für Körnerfresser-Vögel

22. Januar 2014

Das Problem dieser Fehlbezeichnung ist alt und Experten längst bekannt, aber: man dürfte das im Titel angesprochene Zeugs legal ja durchaus auch “Mischfuttermittel (als Hauptfutter)” oder “Mischfuttermittel als Grundversorgung” oder “Mischfuttermittel als Basiskost” oder irgendwie ähnlich nennen. Aber -ab hier alles: fachjournalistische Wertungen- es ist den Herstellern doch viel lieber, sich mittels einer gängig-traditionellen Falschbezeichnung einen gar nicht vorhandenen (und bio-logisch gar nicht möglichen), weil erstunkenen und erlogenen Marktvorteil zu verschaffen, als dem derart getäuschten und irregeführten Verbraucher endlich die Wahrheit zu erzählen!
Die exakten Bedarfe für körnerfressende Ziervögel sind schlicht nicht alle bekannt und wenn sie es wären, sind sie mittels Körnern/Saaten nicht zu erfüllen. Denn “Kunstkörnchen” landen entweder zuviele oder zu wenige (bis gar keine) im Vogel und auch die auf trockene Sämereien aufgebrachten Vitamin- und Mineralstoff-Vormischungen (Mengen- und Spurenelemente) landen nur bei Tauben- und Hühnervögeln im Kropf, alle anderen Arten schälen nämlich durch das sogenannte Entspelzen die besprühten oder kandierten Hülsen weg. Also können die ausgelobten Nähr- und Wirkstoffe gar nicht im Vogelkörper landen! Folglich ist es auch kein Alleinfutter, wer etwas anderes sagt, der lügt oder verarscht zumindest das Volk. Punktum. Denn die Gutachten des damaligen BMELV zur Haltung inklusive Ernährung körnerfressender Vögel (1995 und 1996) sind nie widerrufen worden, oder???

Die Verantwortung für korrekte Kennzeichnung liegt beim Hersteller bzw. Kennzeichnungsverantwortlichen. Längst klar. Die Kontrolle deren Wahrheitsgehaltes liegt (nicht nur laut Behördenleitfaden!) bei den zuständigen Futtermittelkontrollbehörden der Länder. Auch klar. Und kontrolliert werden angebliche Alleinfuttermittel für gefiederte Körnerfresser deshalb nicht, weil es hochoffiziell gar nicht gewünscht ist, alte Sünden beichten zu müssen. Denn:

Wir wissen als megaschlaues Portal natürlich nun endlich, nach zähen Recherchen und aufopferungsvollem Quellenstudium, wofür ALLEINfuttermittel zumindest im Zusammenhang mit Körnerfressern steht, aber manchmal auch bei Nagerfutter (außer Kaninchen, wo es nun ja FEDIAF-Vorgaben gibt) und durchaus auch bei manch Hunde- und Katzenfutter. “Allein” im Sinne von A.L.L.E.I.N. ist nämlich schlicht ein Akronym, dessen Auflösung der Abkürzungen, für welche die jeweiligen Buchstaben stehen, wie folgt lautet:
A.L.L.E.I.N. = Allgemeine Langzeit-Lüge Europas inklusive Nutzertäuschung.

Ja, so ist das. Und in Frankreich würden dank aufgebrachter Vogelfreunde Autos brennen, aber wir Deutschen und die Österreicher und Schweizer sind ja ach soooooo brav.

Raudonas Brokas für RedSBHT220114

 

 

 

Futterzutaten und Naturstoffe: der Mythos von „Dosis-Wirkungs-Beziehungen“

2. Oktober 2013

(WB) Es dreht sich heute um Folgendes: Uns Entwicklern und anderen pfiffigen Kreativen der Zoofachfutterbranche fallen immer wieder mal feine Stöffchen ein, welche im Zieltier Wirkungen zeigen können, die weit über die reine Verstoffwechselung als Makro- oder Mikro-Nährstoff oder als „etablierter Wirkstoff“ hinausgehen. Sobald wir uns deren Sinnhaftigkeit vergegenwärtigt haben, mischen wir sie bei. Und nicht nur das, wir loben sie auch aus und zwar nicht nur nennend-aufzählend sondern unter Darlegung der ihnen innewohnenden Eigenschaften und vor allem unter Aufzählung der positiven Effekte, die naturwissenschaftlich nun einmal zu erwarten sind und geradezu zwingend greifen.

Und schon beginnen die Aufschreie (meist ist es dummes und überkommenes Gekreisch) einiger Nichtwissender oder –und das ist ein feiner Unterschied- etlicher Ignoranten, die es dennoch auf Positionen geschafft haben, welche sie angeblich zum Absondern lauter und mahnender Geräusche qualifiziert. Sie ahnen es schon, es geht um die geforderten „öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Belege“, wieder einmal. Und eine ganz oft gestellte dumme Frage zur klug gewählten und deklarierten Argumentation lautet dann:
Bei welcher Dosierung tritt denn diese Wirkung beim Zieltier ein? Wieviel vom ausgelobten (neuen) Stoff muss ich denn geben, um die Behauptungen positiver Effekte aufrecht erhalten zu können bzw. sie überhaupt machen zu dürfen?

Ja, das ist ein echter Mythos geworden, der kritiklos aus dem Pharmarecht und der Arzneimittelgesetzgebung übernommen wurde, da man sich dazu den Wirkungsbegriff der Pharmakokinetik und –dynamik entlehnt hat. Ein Mythos, den sich die EU mittels EFSA und deren Claim-Überprüfung auch bei Nahrungsergänzungsmitteln für Menschen zu eigen gemacht hat. Aber, relativierend: in beiden Fällen geht es um Heil- oder Linderungsfragen bzw. entsprechende –Aussagen, bezüglich Krankheiten oder um Krankheitsausbruchsvermeidungen, die jenseits der reinen Mangelvorbeugung liegen. Solcherlei Argumente aber sind uns Futterauslobern ja streng verboten! Das ist auch akzeptabel gut so, aber warum werden dann Voraussetzungen verlangt, welche mit „Dosis-Wirkungs-Belegen“ aus völlig anderen Rechts- und Naturwissenschafts-Systemen unzulässigerweise verglichen werden?

Die Antwort muss unter Zugrundelegung der hierzu allein anwendbaren Definition für „Wirkung“ im Sinne von „Kausalität“ schlicht lauten: die (behördlichen) Verbreiter des Mythos der (Forderung nach) Dosis-Wirkungs-Beziehungen bezüglich in Futter vorhandenen Naturstoffen befinden sich in einer Denkfalle, wobei sie einer kognitiven Verzerrung aufgesessen sind! Ignoranten von Grundlagen der Biochemie (welche selbstverständlich auch in der Ernährungsphysiologie gelten, auch wenn schwache Geister dies in Futter nicht zu vermuten bereit sind) sei zusätzlich gesagt: selbstverständlich gilt auch hier das Massenwirkungsgesetz. Im Zweifel schlagen Sie das -ebenso wie die vorgenannten Fachbegriffe- bitte nach.

Allein mit diesen gültig-zutreffenden wissenschaftstheoretischen Grundsatz-Aussagen könnte man die unsinnig fordernden Aufschreie zum Verstummen bringen. Aber es seien noch ein paar konkretere Begründungen bzw. -nun zulässige- Vergleiche angeführt, warum es bei Wirkungs- und Effektaussagen zu diversen Substanzen im Heimtierfutterbereich eben keiner strengen Dosis-Wirkungs-Herleitung bedarf [„Dosis“ und „Dosierung“ sind ja laut FEDIAF-guidelines eher zu vermeiden, man spreche von Anwendungen und (Fütterungs-) Mengen o.ä. je Tier und Tag!]:

Bei Nährstoffen fragt ja auch niemand danach, ob es eine Dosis-Wirkungs-Beziehung gibt, allenfalls bei sogenannten (echten oder vermeintlichen oder angeblich behaupteten) Alleinfuttermitteln muss nach Mindestmengen gefragt werden, die sich am (Tages-)Bedarf zu orientieren und zu bemessen haben (Stichwort: Ration!).
Aber sonst? Von vorhandenem Protein werden solange Aminosäuren abgespalten, wie welche vorhanden sind. Fette werden in ihre Fettsäuren zerlegt, solange solche noch da sind. Bei enzymatischer Gelegenheit werden Kohlenhydrate gespalten und der Blutbahn übergegeben, bis ihr Vorrat erschöpft ist. Danach müssen diese Nährstoffe entweder nachgefüttert werden oder ihre Ernährungswirkung hört schlicht auf. Exakt so verhält es sich mit den Wirkstoffen aus dem Reich der zugelassenen ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe, z.B. mit Vitaminen und Spurenelementen. Abbau und Übergabe an den Zielkörper bei Bedarf und Vorhandensein, ansonsten Speicherung oder Ausscheidung oder Ende der Vorstellung. Niemand verlangt hier eine wie auch immer geartete Dosis-Wirkungs-Beziehung!

Und wenn für Stoffe wie bioaktive Substanzen, Vitalstoffe, sekundäre Pflanzenstoffe oder wie auch immer sie heißen mögen, für welche es keinen echten (oder bisher schon nachgewiesenen) Bedarf und somit eine zwingende Notwendigkeit im Sinne der reinen Ernährungsphysiologie gibt, aber zusätzliche und gänzlich andere Wirkungsweisen bekannt sind, die in der Naturwissenschaft (vor allem der Biochemie der Naturstoffe) als belegt und breit greifend gelten, dann finden auch dort diese Effekte solange statt, bis die jeweiligen Stoffe verbraucht sind! Oder nachgeliefert werden, klar.

In der Auslobungs-Praxis bedeutet das ganz bio-logisch:
Jedes einzelne Molekül eines natürlichen Antioxidationsmittels unterstützt das Immunsystem und nimmt ihm (etwa durch Radikal-Fang) Arbeit ab und zwar solange, wie -genau wie bei den klassischen Nährstoffen- noch Moleküle davon da sind.
Jedes Milligramm eines Pre- oder Präbiotikums, das nicht vorher wegverdaut wird, beeinflusst die intestinale Mikrobiota und zeitigt einen Effekt, was grundsätzlich immer für eine kleine entlastende Veränderung bei der Darmflora genügt. Wenig hilft auf jeden Fall etwas und „Viel hilft Viel“ darf nicht übertrieben werden. Dazwischen bewegen wir uns.
Eine jede beliebige Menge einer natürlichen Schleimsubstanz (aus Chia, Lein etc.) schützt an der Stelle, wo sie ankommt, die Darmschleimhaut durch Auskleidung derselben. Da kann man gar nicht sinnvoll hinterfragen, wie viel Schleim wie lange an welcher Fläche schützt, das ist doch Nonsens. Hauptsache, der Schutz tritt ein.

Wesentlich sind allein gesundsheitsfördernde oder fitness-erhöhende oder wellness-zuordenbare oder das Wohlbefinden steigernde zelluläre oder gewebebasierte oder im Darm angesiedelte oder sonstig organ-assoziierte Stoff-Effekte, von denen nach bestem Wissen und Gewissen behauptet werden kann, dass sie aufgrund natürlicher Gegebenheiten grundsätzlich einzutreten in der Lage sind. Diese wirken dann immer über die pure Ernährungsphysiologie hinaus. Und eben nicht erst ab x mg/kg Futter oder y mcg/kg Körpermasse.

Bei Nutztierfutter mag das insofern ein wenig anders sein, als man dort die Effekte/Wirkungen bestimmter Zugaben an Leistungserfolge koppelt, also etwas mehr Fleischansatz oder kürzere Mastdauer oder mehr Milch bzw. mehr Eier in kürzerer Zeit behauptet oder auslobt. Derartiges muss natürlich belegt sein, klar. Denn dabei ginge es ja um Kostenminderungen durch Effektstoffe oder um messbare Leistungserhöhungen mit direktem Bezug zum Geldbeutel des Aufwändenden.

Bei Heimtieren aber ist „nur“ eine lange Lebens“leistung“ bei bestmöglicher Gesundheitsprophylaxe auf allen Systemebenen ganz allgemein im Fokus, also bitte nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Das ist und war schon immer schlicht unzulässig.

Dr. Stephan Dreyer
02.10.2013

Parawissenschaftlich-persönlich-wertendes P.S.:
Dem Autor ist klar, dass gar manche behördlich-„eifrige“ Beleg-Forderer auf unsere Kosten so richtig schön bequem hausen in ihrer argumenativ-kognitiv-verzerrten kleinen Macht-Welt. Es ist ihm auch klar, dass es sich mutmaßlich herrlich schlummert in einer kuschelig-simplifizierten Denkfalle ohne ständige Lernbereitschaft, die leider mit Dienst am Bürger nichts mehr zu tun hat. Aber merke: meine Klienten und ich lassen sich gute Auslobungen pfiffiger Erzeugnisse des nutritiven Heimtiersektors und verwandter Sachgebiete nicht durch Negierung naturwissenschaftlicher Grundlagen und Ignoranz gängiger Voraussetzungen kaputtmachen! Und schon gar nicht durch sprachliche Inkompetenz.
Im Zweifel werden wir als Betroffene bezüglich europaweitem „Marktzugang von Produkten“ das EU-System SOLVIT anrufen, siehe Empfehlung der Kommission 2013/461/EU. Mahlzeit.

 

 

 

Zur Deklaration von Grün- und Raufutter. Und: ein Alleinfuttermittel-Schlag

1. Oktober 2013

(WB) Nachfolgend war der kürzestmögliche Beitrag im Rahmen unseres Schwarzbuches geplant gewesen. Er sollte in fachjournalistischer Wertung eines verbreiteten Übels und der damit verquickten Firmen/Personen schlicht lauten:

Wer Luzerne, Klee, Heu oder anderes, eigens angebautes Grün- und Raufutter in die Warenkategorie (früher: Warengruppe) „Pflanzliche Nebenerzeugnisse“ stellt oder tatsächlich meint, sie gehören echt dorthin, ist wissenschaftlich betrachtet und bewertet ein fachlicher Depp, ein irreführender Lügner, ein verbrauchertäuschender Nichtswisser-Fehlausleger und somit (nach erfolgter Aufklärung ohne erkennbare Reaktion und Bekehrung zur Wahrheit) folglich ein ignorantes A…….och (und das heißt nicht: Azorenhoch!).
Zudem gibt es jede Menge „Alleinfuttermittel“, die gar keine sind. Niemand stellt das ab.

Soweit, so gut und richtig. Aber da wir unsere LeserInnen gern vollumfänglich aufklären und Fakten populärwissenschaftlich erklären, hier dann doch etwas Begründung zu diesem „starken Tobak“:

Für Heimtierfuttermittel besteht die Möglichkeit, unter „Zusammensetzung“ (=Aufzählung der verwendeten Zutaten) anstelle der Einzelfuttermittel der Rezeptur auch eine Auflistung der Kategorien von Einzelfuttermitteln (zu denen das dahinter versteckte Einzelfuttermittel gehören muss; früher hießen diese Kategorien „Warengruppen“) zu deklarieren. Die gängige Rechtsauffassung war dabei schon lange (und da hat sich durch die EU nichts geändert!), dass Einzelfuttermittel, welche in keine Warengruppe/Kategorie passen, folglich einzeln korrekt zu bezeichnen und an passender Stelle zu benennen sind. Das gängigste Beispiel dafür ist –leck mich- der gute alte Honig. Diese „Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln ersetzt“ ist nach wie vor eine völlig veraltete, unzulängliche, aber dennoch noch gültige Umsetzung einer EG-Richtlinie. Die leider immer noch aktuelle Fassung findet sich daher in der Anlage 2 b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1 der deutschen Futtermittelverordnung; wer hätte gedacht, dass wir dieses dank EU an sich eher überflüssige Pamphlet in unserem Berufsleben noch einmal zitieren dürfen?! Es mangelt halt an Nachschub durch EU-SANCO). Dortselbst sind nun weder Grünfutter noch Raufutter passend gelistet, es sei denn, sie entstammten dem Reich der Getreide oder der Gemüse (inkl. Hülsenfrüchte).
Folglich wären Luzerne, Klee, Gräser und Co., auch getrocknet oder gefrostet oder sonstwie haltbar gemacht unbedingt und strikt –wie der gute alte Honig- separat aufzuführen!

Aber nein, einige Schlaumeier der Branche oder solche, die sich dafür halten, haben dereinst beschlossen (und die anderen machen es nach, weil sie traditionelle Fachdeppen für „opinion leader“ halten), alle Rau- und Grünfutter (belegt ist dies klar für z.B. Luzerne = Alfalfa) –Arten und –Sorten unter der Kategorie/Gruppe „Pflanzliche Nebenerzeugnisse“ zu subsummieren und folglich das raue Grünzeug oder das grüne Rauzeug dort auftauchen zu lassen. Offensichtlich hat niemand von diesen arrogant-selbstherrlichen Affen die Definition für „Pflanzliche Nebenerzeugnisse“ je gelesen und/oder verstanden bzw. man weiß dort nicht, wie derartige Futterpflanzen für unsere Tiere entstehen, es heißt nämlich:

„Pflanzliche Nebenerzeugnisse: Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte“. Entscheidend sind die Worte „neben“ und „aus der Aufbereitung“, sprich: Schalen, Spindeln, Absiebungen, Kleien, für den Haupzweck (meist Lebensmittel) Unnötiges uvm., ja, das –und nur das!- sind pflanzliche Nebenerzeugnisse.
Werden aber Futterpflanzen in toto als solche gezielt angebaut, in oberirdischer Gänze geerntet und weiterverarbeitet (meist getrocknet und zerkleinert), dann sind das ganz sicher keine pflanzlichen Nebenerzeugnisse! Nein, es sind die Haupterzeugnisse dieser Wiesen und Weiden und Grünländereien, und das ist gut so. Aber: dann sind sie auch einzeln zu benennen, wenn sie in keine der vorgegebenen Kategorien/Gruppen passen! Und bisher tun sie das nicht.

(Um einen alten Streit in diesem Zusammenhang nochmals definitorisch und definitiv aufzugreifen: wenn man aus Zichorien oder aus Topinambur oder aus Chicorree das gute prebiotische Polysaccharid Inulin gewinnt, dann ist dieses das Haupterzeugnis –und einzeln zu deklarieren, weil es auch in keine Gruppe (und schon gar nicht zum umgangssprachlichen „Zucker“=Saccharose) passt- und nur der ausgelaugte Rest der Knolle oder Wurzel und ihr darüberstehendes und abgetrenntes Laub wären die Nebenerzeugnisse!)

So ist das. Ehrliche machen das bereits oder haben es vorbereitet. Hier nun die Chance für die ewig Gestrigen, die pflanzlichen Nebenerzeugnisse nur dann noch als Kategorie zu erwähnen und heranzuziehen, wenn es wirklich welche sind und ansonsten die schlichte Wahrheit zu sagen. Schließlich darf man ja bei der „Zusammensetzung“ recht munter zwischen Einzelfuttermitteln und Kategorien verbal hin und her hüpfen. Manche haben das noch gar nicht registriert! Also hüpft, hin und her, rauf und runter, aber hüpft richtig und ehrlich!

Ja, und das „tolle“ (eher dummdreiste) Argument „das haben wir schon immer so gemacht“ (auch noch mit stolzem Verweis auf jahrzehntelange Verdummung der Bevölkerung!) lassen wir auch nicht mehr gelten, denn erstens gab es damals noch kein Schwarzbuch, das der Wahrheit verpflichtet ist
und
zweitens wäre diese unsere finale Aufklärung (final vor der Ergreifung geeigneter Maßnahmen) nun endlich Anlass genug, sachlich richtig einzulenken.

Wie übrigens auch –Thema Nr. 2 heute- beim angeblichen „Alleinfuttermittel für körnerfressende Vögel“, was nachweislich keines ist und auch keines sein kann, da die analytisch-theoretisch womöglich irgendwie gegebenen Wirk- und Mikronährstoffe wegen Körnerentspelzung durch die Zieltiere (außer bei Tauben- und Hühnervögeln) vor dem Verzehr des Inneren der Sämereien oder Nichtaufnahme von „Sonderkörnchen“ eben praktisch nicht in diesen den Ziervögeln landen können, daher findet sich in mit „Alleinfuttermittel“ für Granivore gekennzeichneten Packungen nur Eines: Mischfuttermittel als Hauptfutter und sonst nichts! Das Futtermittelrecht eröffnet diese wahre und klare Möglichkeit schon lange, das nur mal so am Rande. Lügner und Schönredner verschaffen sich Handelsvorteile, die sie nachweislich nicht haben. Und sind falsche Produktzusagen nicht ahndungswürdiger Betrug, zumindest aber Irreführung? Der berühmte „Leitfaden“ verpflichtet die unteren Behörden zu entsprechenden Kontrollen. Sie tun es aber nicht. Das wirft seit Jahren Fragen auf.

Warum die SANCO bei der Brüsseler EU-Kommission dies nicht verbindlich vorschreibt, das „Mischfutter“-Tor endlich auch für Hunde und Katzen weit aufstößt und die Lügereien oder Halbwahrheiten beendet und dann auch gleich noch in Erfüllung des Artikels 17 (4) der EU-VO 767/2009 endlich eine neue und taugliche und durchdachte und möglichst weitgehende Liste von Kategorien für Heimtierfutter erstellt, entzieht sich (wieder einmal) unserer Kenntnis. Man hat dort entweder keinen Bock auf die Belange der Heimtierfutterverbraucher oder man hat keine Ahnung von Heimtieren und ihrem Futter! Vermutlich liegt eine fatale kombinatorische Wirkung beider Symptome vor, welche zu Verbrauchertäuscheritis führt.

Und wer –wie im neuen Katalog der Einzelfuttermittel passiert- das gute alte Heu auf „getrocknetes Gras“ reduziert und meint, das Grünzeug/Grünfutter wächst auf Feldern oder Äckern, verkennt die Wahrheit. Es enthält nämlich auch krautige Pflanzen und es wird auf Wiesen und/oder Dauergrünland produziert. Und richtig, es ist kein pflanzliches Nebenerzeugnis.
Derzeit lacht Europa über unsere deutschen Politiker und wir lachen über EU-SANCO. Die Aignerin indes ist nach Bayern heimgekehrt, ciao bella. Ob wohl dereinst „was Besseres“ nachkommt?

REDSBHT011013

 

 

 

Kommunikative Bedeutungswertungen und Zuständigkeiten bei behördlichen Maßnahmen

9. August 2013

Nachfolgend geht es –natürlich wieder einmal aus gegebenem Anlass, wir sind hier ja ein praxisbetontes Portal- um die Einschätzung der futtermittelrechtlichen Lage unter besonderer Berücksichtigung der zweifelsohne einschlägigen „Verordnung über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (882/2004).

Vorab:
Dem Unterzeichner sind die nachfolgenden Ausführungen nach § 5 (1) des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausdrücklich erlaubt, einschlägige nebenberufliche Erfahrung kann durch fast 26-jährige Tätigkeit im angewandten Futtermittelrecht sowie durch mehrjährige Erfüllung thematisch entsprechender Fachjournalisten-Aufgaben, als Kommunikator und Lehrbeauftragter nachgewiesen werden. Nach eingehenden Gesprächen und mail-Austausch und Materialüberlassungen seitens betroffener Behörden sind Richtigstellungen notwendig geworden, welche die Redaktion in Abstimmung mit dem Autor vornahm und den Text daher am 6.12.2013 geändert hat. Die Änderungen sind fett hervorgehoben. Betrachtet wird der Fall, dass Futter-Kontrollbehörden auf regionaler Ebene etwas festgestellt haben, was angeblich nicht stimmt und dann daraus Maßnahmen im Sinne von Maßregelungen ableiten oder gar anordnen möchten. Basis bildet die Ahndung angeblicher Irreführung aufgrund Aussagen in einer Broschüre und im Internet.

Konkreter Aufhänger: Ein Hersteller oder Kennzeichnungsverantwortlicher macht in einer Produktbroschüre Auslobungen hinsichtlich „besonderer Eigenschaften“ und „Merkmale“ geltend, die auf inhaltsstofflichen Wirkungen basieren, die des Nachweises der wissenschaftlichen Art bedürfen, da sie sonst irreführend und/oder täuschend sein könnten. Und Achtung, es geht nicht um die berühmten verbotenen Krankheitsverhinderungen, -behandlungen oder –heilungen (ich bin ja nicht blöd). Die beanstandende (untere) Futtermittelkontrollbehörde erhält die gewünschten Belege, Querverweise, Herleitungen und vor allem die wissenschaftlichen Beweise für mögliche Übertragbarkeiten der stofflichen Wirkungen auf zellulärer Ebene zu den verordnungskonformen freiwilligen Kennzeichnungen, weiß diese aber weder wirklich zu schätzen noch sowohl fachlich als auch sprachlich korrekt einzuordnen und schon gar nicht (selbst-)kritisch genug zu würdigen. Dennoch bleiben dank meiner Intervention schließlich von zig –meinerseits mit etwas Aufwand aber doch erfolgreich vom Tisch gefegten- Beanstandungen nur noch gerade zwei Formulierungen der angeblich irreführend-täuschungsgeeigneten Art übrig. Aber dazu sollen nun Textänderungen bzw. Streichungen vorgenommen werden, d.h. eine ausgeklügelte, richtige, im Zusammenhang verständliche und wahre, klare Produktkommunikation wäre aufwändig zu ändern. Bisher wurden dazu telefonisch in aller „Güte“ fernmündliche Vorschläge unterbreitet. Diese sind von mir als unangemessen und untauglich sowie im Deutschland-weiten und erst recht im EU-weiten Kennzeichnungsbild für Heimtierfutter als ungerecht eingeordneten worden. Mein Klient wird daher Derartiges natürlich nicht einfach so hinnehmen, schließlich wurde eine lange Entwicklungszeit in das Erzeugnis und viel Sprachwitz und Populärwissenschaft in dessen Auslobungen gesteckt. Inzwischen haben die “Drohungen” der Behörde in einem Schreiben nach fast vier Monaten (!) jedoch zu “Schwankungen” seitens des Betroffenen geführt.

Bevor nun -von uns mit gelassener Spannung und gespannter Gelassenheit erwartete- Maßnahmen gleich welcher Art von der Kontrollbehörde ergriffen werden, ersuchte ich diese höflich darum, folgende Grundvoraussetzungen zu beachten bzw. dazu sachlich zwingende Vorgaben zur Vermeidung von Verfahrensfehlern zu prüfen und zu berücksichtigen bzw. diesbezüglich aufgetauchte Fragen sich und uns im Vorfeld zu beantworten.
Und da ich der festen Überzeugung bin, dass „Kritik an den Produktkommunikationen“ (oftmals durchaus zu Recht!) künftig als neues Betätigungsfeld der im Heimtiersektor zunehmend aktiven Behörden zu gelten hat, muss eine Publikation geradezu zwingend sein, nun denn:

Liebe Kontrollbehörde,
gemäß hier einschlägiger Verordnung (EG) Nr. 882/2004 [Bezeichnung siehe oben, erster Absatz; diese Verordnung sollten Sie nun griffbereit haben, um beim Lesen auch Genießen und Lernen zu können] planen Sie einen Eingriff in die Produktkommunikation i.S.v. “sonstiger Formen der Verbraucherinformation” nach dortigem Artikel 1 (1) b).
Nach Art.2 der vorgenannten Verordnung ist nach dort 4. die “zuständige Behörde” die zentrale Behörde eines Mitgliedstaates (hier D, also: BMELV, eigentlich noch die Aignerin, -nein, auch nicht mehr- aber die sagt: bitte Dienstsitz Bonn, Abtl. Herr Boch) , der sich in Ziffer 4. des Artikels 2 anschließende Satzteil hinter dem Wort “oder” greift hier nun aber durchaus überhaupt nicht, wie gleich zu zeigen sein wird. Das muss in dieser Härte und Deutlichkeit leider eingeschränkt werden, denn Bonn hat das an die Landesbehörden delegiert. Zuständig sind also die oberen Futtermittelkontrollbehörden der Länder, angesiedelt bei den entsprechenden Länder-Ministerien.

Denn Artikel 5 der 882/2004 regelt klar die “Übertragung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen”. In Absatz (1) steht aber: “Die Aufgaben nach Artikel 54 können jedoch nicht übertragen werden”. Dies betrifft nur die Kontrollstellen.

Dazu stelle ich fest:
Mit Ihren zunächst telefonisch unterbreiteten Text-Kürzungsvorschlägen möchten Sie -wiederum eindeutig- eine “nationale Durchsetzungsmaßnahme” als “Maßnahme im Fall eines Verstoßes” nach Art. 54 (1) h) durchsetzen (da die anderen Maßnahmen nach dort a) bis g) nicht geeignet sein können) , die Ihnen jedoch vom BMELV gar nicht übertragen werden darf! Kontrollieren dürfen regionale, untere Futtermittelbehörden, klar. Aber: Laut mir vorgelegten Schemata und Flussdiagrammen samt Legenden (von EU-Seiten) ist aber nicht die regionale, untergeordnete und unter Aufsicht stehende Futtermittelkontrollbehörde zu “wissenschaftlichen Bewertungen” befähigt worden, diese obliegen nach wie vor der entsprechenden Ministeriumsabteilung. Und nur um wissenschaftliche Belege ging oder geht es im genannten Fall.
Und:

Aus hiesiger Sicht werden diese Maßnahmen von einer reinen regionalen Kontrollbehörde grundlos, in einer Art mutmaßlicher Willkür oder willkürlichen Mutmaßung und in Verbindung mit ungenauer sprachlicher Wertung geplant: Dazu ist vorab vorsorglich festzuhalten, dass genau deshalb der Artikel 54 (5) auch nicht greift, da die Maßnahmen a priori eindeutig als “nicht angemessen” zu bezeichnen sind und durch Anordnungsversuche im Rahmen der Erfüllung staatlicher Aufgaben auch gar keine Kosten entstehen dürften, oder? Von daher könnte 54 (5) in seiner pauschalierten Fassung durchaus rechtswidrig sein.

Sollten wider Erwarten Gründe für die rechtmäßige Übertragbarkeit vom BMELV auf Ihre regionale Behörde genannt werden können (etwa in Vorlage eines Verzeichnisses der Aufgaben nach Art. 5 (1) i.V.m. Art. 62 (3), was nur nach ausführlicher Begründung zulässig wäre, warum keine Maßnahme nach Art. 54 gegeben sein soll), teilen Sie bitte mit, wie die Inhalte von Art. 4 (3) über “effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten zuständigen Behörden” sichergestellt sind oder sein werden. Die Gründe für die Übertragbarkeit wurden vorgelegt, ich räumte den Fehler hinsichtlich der Kontrollstellen bereits schriftlich gegenüber Betroffenen ein. Das überlassene Schema der EU konnte aber meine Zweifel an der Zuständigkeit regionaler, untergeordnet-beaufsichtigter Behörden im Falle “wissenschaftlicher Bewertungen” nicht ausräumen. Koordiniert ist da bundesweit anscheinend nicht wirklich viel.

Begründung zu den angeblich änderungswürdigen Inhalten:
Vor der Einzelwort-Analyse oder dem Verbotsversuch einzelner Begriffe und/oder Teil-Passagen bedarf es der Gesamtschau des Textes inklusive der ausführlichen Einleitung vor eventuell hervorgehobenen Zusammenfassungen, die selbstverständlich bei einer Broschüre immer nur im Kontext zu sehen sind.

Erst nach Klärung der vorgenannten Grundsätzlichkeiten wird von mir dann die sprachliche Wertung zu den monierten Einzel-Text-Passagen oder -Worten detailliert und natürlich nur der wirklich zuständigenBehörde zur Verfügung gestellt werden, wobei ich gleich zu bedenken gebe, dass offensichtlich die textlich getroffenen Feststellungen zu produkttypischen und ganz sicher als nachgewiesen geltenen Eigenschaften wie „Verbesserung der Verdauung, Unterstützung der Verwertung von Nähr- und Wirkstoffen, zum Erhalt der Fitness, zum positiven Eingriff in die Darmflora, zur Optimierung der natürlichen Zellschutzprozesse, zur (für Ergänzungsfuttermittel keinesfalls üblichen) Aufrechterhaltung erwünschter Körperfuktionen und zur Bezeichnung als animal-wellness-Produkt und functional feed“ Ihrerseits kontextual und aufgrund nachgereichter wissenschaftlicher Belege [welche aber nachweislich schon vor Herausgabe des Neu-Produktes vorgelegen habe] gebilligt worden sind. Die aus den vorgelegten Werken (Fachbücher!) maßgeblichen Passagen werden dann kopiert und überlassen, wenn mein Klient das will. Wenn er “kneift”, habe ich eben verloren. Im überzogenen Tierschutz sieht man aber, wohin das bei der GroKo führt, wenn man auf gute Argumente, Verstand und Vernunft verzichtet. Und den Vergleich mit kugelartigen Schmuckstücken vom Inneren von Schalen-Weichtieren, die man vor grunzende landwirtschaftliche Nutztiere werfend platziert, erspare ich mir aus Höflichkeit. Ferner habe ich das Hinzuziehen von Sprachwissenschaftlern empfohlen, da ich meine Formulierungen nach wie vor für sprachlich einwandfrei halte.

Schlussfolgerungen:
Zentrale Behörde in Deutschland ist das BMELV. Richtig Dieses darf alles mögliche zu Kontroll- und Überwachungszwecken delegieren (und das tat es auch, nämlich an die Länder), aber die EU-VO 882/2004 verbietet, dass sog. „Nationale Durchsetzungsmaßnahmen“ als „Maßnahmen im Falle eines Verstoßes“ an darunter angesiedelte Behörden übertragen werden! Leider so falsch, da dieses Nicht-Übertragbarkeit nur Kontrollstellen betrifft, also private Dritte, die z.B. den Bio- und Öko-Kram checken Womöglich gibt es ein Verzeichnis (auch wieder wie in der 882/2004 gefordert), in welchem (vielleicht wegen des Föderalismus in Deutschland?) dann doch einige Möglichkeiten dazu an Länderministerien übertragen wurden und Brüssel dies gebilligt hat, doch möge man uns dies erst einmal beweisen. Das hat man, das gibt es und sogar das Grundgesetz gibt einen Hinweis darauf, wie die Behördlichkeit tickt, aber wie gesagt: Wissenschaftliche Bewertung bitte durch Ministerien und nicht durch Subalterne! Sollte Derartiges existent sein, wären eventuell die Länderministerien für Verstoß-Maßnahmen zuständig, nicht aber deren untergeordnete Kontrollbehörden. Konkret stellt es sich derzeit so dar: das zuständige Ministerium sichtet und bewertet meine Darlegungen und vor allem die wissenschaftlichen Belege und dann mag ahnden, wer will. Oder lässt es – einsichtig geworden – gern sein. Die Länder hätten dann für Gleichbehandlung in ganz Deutschland zu sorgen, da hat sich Brüssel mit der „Zentralen Behörde“ vermutlich schon etwas gedacht!
Ganz offensichtlich sitzt dort (okay, in einigen Länderbehörden auch, klar) das EU-seits geforderte Personal mit den richtigen „arbeitstechnischen Kriterien“ hinsichtlich „entsprechend qualifizierten und erfahrenen Personals“ (vermutlich mengenmäßig nicht ausreichend?), ein gebotener Umstand, den ich –nun abschließend in deutlicher journalistischer Wertung- in so mancher unteren Futtermittelbehörde mehr und mehr zu bezweifeln geneigt bin. Vor allem dann, wenn es um die doch etwas besonderen Belange von uns „wilden Exoten“ aus der Heimtierfutterbranche und ihre Zutaten und Verbalien und Kommunikationsmöglichkeiten geht. Aber: die Branche wehrt sich auf fachlich hohem Niveau, denn: sie bezahlt Euch und erhält Eure Jobs!

Wie sagt ein altes Sprichwort: Schuster, bleib bei Deinem Leisten! Okay, gilt auch für mich bei der Auswertung und Auslegung von Zuständigkeiten in wilden EU-Texten, ich relativiere das gern! Und gelobe, nie mehr die Unteren Futtermittelüberwacher mit Kontrollstellen zu verwechseln. Jetzt aber genug der Abbitte, das tut ja schon weh….

Wie sage ich bittend: Oberschuster, bitte melden. Das wollte sie dann doch nicht, die “Oberschusterin”. Noch nicht. Oder überhaupt nicht? Schaun wir mal. Dennoch danke für das Gespräch im April 2013. Vielleicht meldet sich ja die Zwischenebene aus dem Ministerium. Wäre womöglich hilfreich.

Dr. Stephan Dreyer
-Betroffener-
fett gedruckte Nachträge vom 6.12. 2013, RED SBHT

 

 

 

Germanys next top – Mr. – Rohfaser Doc 3er – dank einer Pseudo-Analytik

9. August 2013

(WB) Es gibt verpflichtend zu deklarierende Parameter, die fordert der Gesetzgeber nun einmal generell und/oder wider besseres Wissen und/oder mangels entsprechender Informationen und/oder aus falschem Traditionsbewusstsein oder warum auch immer: die Betroffenen müssen damit leben. Aber: wehren dürfen sie sich!
Heute geht es darum, dass in allen Allein- oder Ergänzungsfuttermitteln für Hunde oder Katzen stets u.a. der Rohfasergehalt unter „Analytische Bestandteile“ zu benennen ist. Und stimmen muss er auch, nämlich sich innerhalb der in der EU-VO 939/2010 festgelegten Toleranzen aufhalten. Denn es gibt Kontrollfreaks, die so etwas aus –wie unten zu zeigend- unangemessenen, nichtsahnenden Grundsatzerwägungen heraus linientreu checken, weil es nämlich so festgeschrieben ist und dann muss das ja wohl auch sinnvoll sein, oder?
Nein, es ist unter bestimmten Voraussetzungen weder sinnvoll noch naturwissenschaftlich betrachtet überhaupt einzuhalten, d.h. mal wieder, man verlangt von der Heimtierfutterindustrie schlicht Unmögliches zu gewährleisten! Blöd, oder?

Eindeutig ja, doch langsam, schön der Reihe nach. Und den schön-merkwürdig-blöden Titel des Beitrags erklären wir auch gleich. Und wenn Sie bezüglich Rohfaser-Werten in bestimmten Nass- und semi-moist-Futter für Katzen/Hunde weiter fachlich dumm bleiben möchten, hören sie genau jetzt auf zu lesen. Für alle anderen LeserInnen gilt:

Bei angegebenen Gehalten für Rohfaser von unter 10 % liegt die derzeit zulässige Toleranz bei plus/minus 1,7% , zu addieren oder zu subtrahieren von der deklarierten Gesamtmasse, darf also z.B. bei angegebenen 9 % Rohfaser tatsächlich und „gemessen“ zwischen 7,3 und 10,7 % liegen.
Ob da wirklich die vom VDLUFA im Jahre 2012 angegebenen Analysenspielräume gerecht und aktuell berücksichtigt sind und wirklich alle „technischen und analytischen Abweichungen“ der guten fachlichen Praxis nach trefflich genug eingeflossen sind, stelle ich einmal anheim.
Auch meine grundsätzlichen Bedenken gegenüber einer „Analytik“, die allenfalls eine richtunggebende Grob-Detektion ist und die von ihrer Genauigkeit her bei Pflanzenmaterialien der nicht genormten oder standardisiert am Markt erhältlichen Art fast immer ins Märchenreich gehört und über deren Ergebnisabhängigkeiten (Mondstand, Menstruationszyklus der Laborantin, Testosteronspiegel des Laboranten etc.) ich mich hier auch schon ausgelassen habe, ja, all diese Bedenken räume ich einmal großzügig beiseite. Nur so viel:

Wenn die Gehaltsbestimmung der Rohfaser nach Methodenbuch des VDLUFA als „Analytik“ bezeichnet werden darf, darf man mich auch Mister Germany nennen und meinen Astralkörper getrost beim nächsten Model-Wettbewerb anmelden, zumal wenn es bezüglich Rohfaser um folgenden Zusammenhang geht, der häufig beobachtet worden ist:

Voraussetzung: Typ Nassfutter oder Semi-moist-Produkt, Rezeptur auf fleischiger Basis, also mit viel „Fleisch und tierischen Nebenerzeugnissen“, wegen geplantem Preissegment eher Nebenerzeugnisse statt Fleisch (Sie wissen, letzteres ist nur Skelettmuskulatur!) enthaltend, kaum bis fast keine pflanzlichen Materialien eingearbeitet und wenn welche, dann eher die rohfaser-armen. Gut. Angegeben sind in der Kennzeichnung 3 –4 % Rohfaser. Willen- und ahnungslose Prinzipienreiter lassen blind messen, Labor schert alles über einen Kamm, da geistig unbeweglich und nicht auf Heimtierfutter „geeicht“, es werden sodann 7 % Rohfaser festgestellt!
Und nun: Abwertung, Angst, Zittern, Alarm, Meldungen, Sorgen uvm.
Das findet regelmäßig statt! Experten prüfen sodann die Rezeptur, berechnen anhand Tabellenwerten und Bundeslebensmittelschlüssel die zu erwartenden Gehalte, da kann nicht soviel Rohfaser drin sein!!!! Ist sie aber, sagt das Labor.

Im Rahmen der Fehlersuche erinnerte ich mich an Prof. HEINZ BREMER -Gott hab ihn seelig- und meine Diskussionen mit ihm über die Verfütterung von Säuger- oder Vogelgeweben diversester Herkünfte an Fische. Dort verhält es sich wie folgt:
Raubfische (das sind solche mit einem echten Magensack mit Säureverhältnissen ähnlich denen in unserem Magen und im Gegensatz zu magenlosen “Friedfischen”, bei denen die Speiseröhre direkt in den Dünndarm übergeht) zeigen nach Fütterung von Säuger-Fleisch mit Kollagen (selbst bei Rinderherz-Gabe, und da ist in gut gereinigten Qualitäten nicht viel Kollagen nachweisbar!) dessen faserige Rest-Anschoppungen im Darm, also das Zeug geht da trotz starker Säuren im Magen und Laugen im Dünndarm locker durch! Und wieso sollte es das -wohlgemerkt Kollagen in feinzerkleinerter Form aus Fleischwölfen und Feincuttern- nicht bei der schlappen Rohfaser-”Analytik”?

Die geht nämlich wie folgt:
Die Untersuchung auf Rohfaser, der Begriff lautet ja exakt wegen der bekannten “Grobheit” des Verfahrens auf “Roh-”, ist schlicht der in verdünnten Säuren und Laugen unlösliche fett- und aschefreie Rückstand einer Futtermittelprobe. Nicht mehr und nicht weniger. In pflanzlichen Ausgangsmaterialien werden mit der dazu üblichen Methode unlösliche Anteile von Zellulose, Hemizellulosen (Pentosane, Hexosane) aber auch Lignin und andere pflanzliche Zellwandstoffe als Rückstände erfasst.

Etwas anders (aber häufig untersucht, da wie erwähnt unsinnigerweise vom Gesetzgeber auch in fleischbetonten Allein- oder Ergänzungsfuttermitteln für Hund/Katze nun einmal gefordert) kann sich dies bei Nass- und Halbfeuchtfutter für die eben genannten Species (auch Frettchen, Igel u.a. Tierfresser/Beutegreifer) zeigen:

Die 1,25 %ige Schwefelsäure und die 1,25%ige Kalilauge, in denen unter Zwischenwaschen mit heißem Wasser eine Futterprobe je 30 Minuten gekocht wird, sind nämlich in der Tat nicht unbedingt in der Lage, die in fein zerkleinerten tierischen Nebenerzeugnissen reichlich vorhandenen kollagenen Bindegewebsfasern (vollständig) aufzulösen. Deren faserige Struktur bleibt nun auf den feinen Sieben hängen, welche zum Trocknen und Wiegen des Rückstandes mechanisch zum Einsatz kommen.

Intensive Nachforschungen und Methodenkritik dazu samt der sich daraus ergebenden Bestätigungen meiner bisher nur auf naheliegenden fachlichen Vermutungen und bio-logischen Ableitungen aus der Raubfisch-Ernährung basierenden “Bindegewebs-Kollagenfaser-Theorie” im Zusammenhang mit der Rohfaser-”Analytik” verdanke ich der engagierten Agrarwissenschaftlerin Frau Dr. Nadja Sauer (die auch an der Uni Hohenheim dazu recherchiert hat) von der LUFA Speyer, Referat Futtermitteluntersuchungen. Auch Prof. Dr. Zentek, bei FEDIAF und bei Test-Organisationen kein Unbekannter, bestätigte die Schwierigkeiten bei dieser Untersuchungsmethode in den genannten Substanzen. Zitat: „In der Tat ist es ein Problem mit der Analytik!“

Das heißt ganz konkret, es wird “echte pflanzliche Rohfaser” vorgetäuscht, die rezepturbedingt gar nicht vorhanden ist und durch “tierische Fasern der bindegewebigen Art” ersetzt und fehlinterpretiert. Hinzu kommt unglücklicherweise noch, dass tierische Nebenerzeugnisse und so auch Kollagen nur ca. 1 bis max. 1,4 % Rohasche enthalten, denn die wird bei den Siebrückständen noch bestimmt und in Abzug gebracht, um den “analytischen” Wert für “Rohfaser” zu erhalten (und ihn in “Fleischfresser”-Futter, besser: Faunivoren-Futter -dieses folglich auf falscher Basis abwertend- zu verwenden). Der Siebrückstand wird verascht und Betroffene werden verarscht, so ist das.

Momentan wird noch zu prüfen sein, inwieweit diese Fakten den Futtermittelkontrollbehörden bekannt sind und sie deshalb den Rohfaser-Pseudo-Analysen-Bewertungs-Nonsens bei Faunivoren-Nassfutter schlicht unterlassen und/oder nicht maßregeln bzw. inwieweit Testorganisationen hier unzulässige falsche Bewertungs-Szenarien darauf aufbauen oder aufgebaut haben.

Es liegt schlussfolgernd aus meiner wertenden Sicht ziemlich eindeutig der Verdacht auf permanente Verfälschung angeblicher Rohfasergehalte in kollagen-haltigen Futtermatrices vor und zwar ganz ähnlich der, wie sie -schon lange bekannt- bei jeglicher Insekten- und Krebstier-haltiger Futtermatrix von der Natursubstanz Chitin bekannt ist, welches ja nicht nur (auch hier “analysen”-technisch bedingt) den „Rohfaser“gehalt nach oben treibt , sondern gleichzeitig noch Protein vortäuscht (eben auch nur Rohprotein, denn Chitin ist ein faserig daherkommendes stickstoffhaltiges Kohlenhydrat ähnlich Cellulose).

Konsequenz: Sie wissen als Hersteller oder Kennzeichnungsverantwortlicher, dass Sie fein gecuttertes Bindegewebe mit einsetzen in Ihrer Rezeptur oder dies sogar ein wesentlicher Bestandteil Ihrer Komposition ist?
Dann weisen Sie bitte künftig jedes Rohfaser-”Analytik”-Ergebnis als “garantiert ziemlich falsch” zurück und legen diesen Beitrag als Begründung bei.

Auch weiterhin gibt es Labore, die sich uneinsichtig zeigen, denn: Die Labore WOLLEN hier keine Problematik sehen! Es ist doch viel einfacher, an Routinen festzuhalten und keine Ausnahmen zu akzeptieren, im alten Trott zu verharren und Prinzipien im vollen Galopp zu reiten, währenddessen man ja bekanntlich die Pferde nicht wechseln soll. Bitte kommt endlich von Eurem hohen Ross herunter, Ihr seid Dienstleister!
Ähnlich dem Personal in einschlägigen Behörden kommen Futtermittellabormenschen aber häufig “vom Kraftfutter” (kurzes Leben der Lebensmittel-Tiere mit saisonalem „Alleinfutter“ bei höchstmöglicher Leistung) und da haben spezifische Problemzutaten und Rezepturbesonderheiten eben keine Bedeutung, es hat bei denen Jahrzehnte gedauert, bis die das mit der Chitinproblematik kapieren wollten (und einige haben das immer noch nicht), das wird doch bitteschön zu verstehen sein, auch aus deren schlichter gewinnmaximierter Untersuchungs-Sicht der Dinge. Leider haben solcherart „heimtierfutterahnungslose“ Theoretiker im Leben noch keinen Fein-Cutter in einer Nassfutterproduktion gesehen. Und im dortigen Wareneingang würden sie kotzen!

Vernunftbegabte verzichten aus hiermit nun gegebenem und tierexperimentell längst bestätigtem Anlass auf die Feststellung des unseligen und untauglichen Parameters „Rohfaser“ in Nass- und Halbfeuchtfutter für carnivore-faunivore Heimtiere. Unvernünftige dagegen müssen mit begründetem Widerspruch rechnen.

Dr. Stephan Dreyer
(Chefredakteur, Futtermittelsachverständiger, Heimtierexperte uvm.)
REDSBHT090813

 

 

 

Funktionale Ergänzungsfuttermittel mit bioaktiven Substanzen

17. Juli 2013

(WB) Ausgehend von der rechtlichen Erfordernis für objektive, nachprüfbare und verständliche Angaben im Zusammenhang mit öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Belegen als Auslobungsbegründungen (gemäß EU-VO 767/2009, Artikel 13) geben uns aktuell übermittelte Behördenzweifel wieder einmal Grund zu einer schönen wissenschaftlichen Zusammenfassung mit ebenso wissenschaftlichen Quellen.

Zunächst definieren WATZL u. LEITZMANN (2005) die sog. bioaktiven Substanzen als Summe aus den verschiedensten Gruppen der sekundären Pflanzenstoffe, der funktionalen Ballaststoffe und der Substanzen in fermentierten Nahrungsstoffen und postulieren weiterhin das Nachdenken über die „Ernährungspharmakologie“. Sie setzen damit die Arbeiten von WINTER (1959) fort.
Nach AMES et al. (1990) nimmt ein Mensch bei gemischter Kost täglich etwa 1,5 g sekundäre Pflanzenstoffe auf, Tiere entsprechend weniger. Ansonsten beschreiben diese Autoren die Prozesse rund um Oxidationen und Antioxidationen im Stoffwechsel. Dies diene als Grundlage für Alles, was unten zum Zellschutz gesagt wird.
Insgesamt gilt ferner: Um den strittigen Begriff „therapeutische Wirkungen“ zu vermeiden, sei nur von protektiven und gesundheitsfördernden Wirkungen die Rede, auch wenn JAKOBEY, H., HABEGGER, R., et al. (1988) Gemüse als „Arzneipflanzen“ bewerten und diesen Ausführungen bestimmte sekundäre Pflanzenstoffe zuweisen.
KÜHNAU (1976a) klärt einige physiologische Bedeutungen und erläutert Unterschiede zwischen pflanzlichen und tierischen Inhaltsstoffen. NARSTEDT (1990) greift diesen Ansatz für Pflanzen-Sekundarstoffe auf und zeigt Nutzungen durch Tier und Mensch. Die zusammenfassende Darstellung chemischer Interaktionen zwischen unterschiedlichen Arten haben sich WHITTAKER und FEENY bereits 1972 zur Aufgabe gemacht.

Beleuchten wir nun kurz die positiven Wirkungen verschiedener Carotinoide, da diese vermehrt in funktionale Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere eingehen, indem Einzelfuttermittel in Rezepturen eingebracht werden, die von Natur aus reich an Vertretern dieser Stoffgruppe sind: Wiederum nach WATZL u. LEITZMANN ist lange schon bekannt, dass die Carotinoide unabhängig von einer eventuellen Provitamin-A-Funktion (die rein als solche tatsächlich enzymbedingte tierartliche Unterschiede aufweist) bedeutende Schutzwirkungen auf den Organismus ausüben (was nun intra- und interzellulär biochemisch bedingt und somit breit übertragbar ist). BENDICH et al. (1986, 1989) belegen dies in eindrucksvoller Weise und nehmen in einer Arbeit gleich noch die immunmodulatorische Wirkung von Beta-Carotin und Canthaxanthin hinzu. Für den menschlichen Bereich werden daher nicht nur die Carotinoide, sondern auch Isoflavonoide und Tocotrienole für die Einstufung als essentielle Nährstoffe diskutiert (JOHNSON et al., 1994). Zum Thema Zellschutz und natürliche Antioxidationsmittel im Zusammenhang mit diversen natürlichen Pflanzenfarben finden sich viele wissenschaftliche Belege, so z.B. bei KÜHNAU (1976) für die Flavonoide und bei WOLF (1992) für Carotinoide.

Somit ist ein wichtiges Stichwort gefallen, nämlich der „Zellschutz“. Im Zusammenhang mit Tierernährung ist hiermit keineswegs die pharmakologische Zytoprotektion gemeint, wie sie mittels weniger zugelassener Substanzen z.B. bei Krebspatienten zum Einsatz kommt. Vielmehr geht es dabei -wie bei menschlichen Nahrungsergänzungsmitteln- um das zellulär stattfindende Abfangen Freier Radikale mittels natürlicher Antioxidantien, ggf. unter Einsatz von Naturstoffen mit synergistischen Effekten. Neben den bereits bei den Übersichten erwähnten BENDICH-Beiträgen gelten hierzu als wissenschaftliche Belege u.a. die Arbeiten von WEIHRAUCH u. GARDNER (1978), HARBORNE (1980) und DE FLORA u. RAMEL (1988). Die Spezialrollen von Vitaminen und Spurenelementen im aktiven Zellschutz-Einsatz würdigen KÜBLER (1989) und MERTZ (1993). Als sekundäre Pflanzenstoffe mit antioxidativer Wirkung haben gemäß den bereits mehrfach zitierten Autoren WATZL u. LEITZMANN neben den carotinoidhaltigen Futtermitteln auch Einzelfuttermittel mit wesentlichen Gehalten an Polyphenolen, Protease-Inhibitoren, Phytoöstrogenen und Sulfiden zu gelten.

Damit kommen wir zu den wichtigen Auslobungsmöglichkeiten in Richtung Abwehrsystem. Positiv immunmodulierende, also das Immunsystem stimulierende Eigenschaften haben neben einigen Vitaminen und Spurenelementen (hier ja nicht betrachtet) wiederum die Carotinoide und die Polyphenole, dazu die Stoffgruppe der Saponine, Sulfide und Phytinsäure sowie etliche unter der Begrifflichkeit „Ballaststoffe“ zusammengefasste Einzelfuttermittel-Inhaltsstoffe.
Einen leicht belegbaren Ansatz bieten dazu vor allem die Prebiotika, welche die intestinalen Mikrobiota als deren Substratspender direkt in ihrer Zusammensetzung beeinflussen können. Konkret sind dies vor allem Stoffe aus den Gruppen der Fructane, der Glucane und der Oligosaccharide sowie einige Polysaccharide. Wertvolle Übersichtsarbeiten begannen in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts mit WHISTLER et al. (1976). Sie wurden in den achtziger Jahren fortgesetzt (MALLET 1988, KRITCHEVSKY 1988). Alsbald schlossen sich die wissenschaftlichen Ausführungen von LAPRÉ (1992) an, gefolgt von O’SULLIVAN u. THORNTON (1992), GOLDIN u. LICHTENSTEIN (1994), HILL (1995) sowie GIBSON et al. (1995).

Dass mittels geeigneter Zutaten aus dem Reich der Einzelfuttermittel solche mit ätherischen Ölen, mit manchen Aminosäuren und mit als „Tonika“ geltenden Inhalten die Verdauung und die Verwertung optimieren helfen, weil sie z.B. den Gallenfluss anregen und den Fettstoffwechsel intrazellulär ankurbeln oder die Leber schützend stimulieren, hat als Stand der Wissenschaft und Technik zu gelten.
Dass indes der Einsatz isolierter Ballaststoffe oft nur mit Einschränkungen möglich ist, da eine Isolation mit Veränderungen der Eigenschaften und der Physiologie begleitet sein kann und es daher günstig ist, funktionale Ballaststoffe zu nutzen, welche noch in die natürliche Zusammensetzungsmatrix ihrer Einzelfuttermittelquelle eingebettet sind, welche sie enthalten, zeigten GALLAHER u. SCHNEEMAN (1996). Für das Polysaccharid Inulin gilt dies jedoch nicht, wie u.a. COUSSEMENT 2007 belegen konnte.
Insgesamt sind die Wirkungen des Rohfaseranteils in Einzelfuttermitteln oder daraus hergestellten Mischungen auf die Darmflora vielfältiger Natur, denn Ballaststoffe vermögen sowohl die Wachstumsrate als auch die Stoffwechselaktivität von Darmbakterien zu beeinflussen. Hinzu kommt die Möglichkeit mancher vergärbarer Ballaststoffe, die Enzymaktivitäten der Intestinalflora direkt zu verändern. (WATZEL u. LEITZMANN).

Dr. Stephan Dreyer
(Chefredakteur Interessens- und Arbeitsgemeinschaft Fachjournalisten)
REDSBHT170713

Quellen:

AMES, B.N., SHIGENAGA M.K., et al.: Oxidants, antioxidants, and the degenerative diseases of aging. Proc Natl Acad Sci 90 (1993) 7915-22
BENDICH, A., OLSON, J.A.: Biological actions of carotenoids. FASEB J 3 (1989) 1927-32
BENDICH, A., SHAPIRO, S.S.: Effect of beta-carotene and canthaxanthin on the immune response in rats, J Nutr 116 (1986) 2254
BENDICH. A.: Carotenoids and the immune response, J Nutr 119 (1989) 112-5
COUSSEMENT, P.: In: Orafti Animal Nutrition, Broschüre Beneo Prebiotics mit weiteren 20 wiss. Literaturquellen und Querverweisen, B-Tienen (2007)
DE FLORA, S., RAMEL, C.: Mechanisms of inhibitors of mutagenesis and carcinogenesis – Classification and overview. Mutat Res 202 (1988) 285-306
GALLAHER, D.D., SCHNEEMAN, B.O.: Dietary Fiber. In: Present Knowledge in Nutrition 1996, p. 87-97
GIBSON, G.R., BEATTY, E.R. et al.: Selective stimulation of bifidobacteria in the human colon by oligofructose and inulin. Gastroenterology 108 (1995) 975-82
GOLDIN, B.R., LICHTENSTEIN, A.H., et al.: Nutritional and metabolic roles of intestinal flora, S. 569-582. In: Shils, M.E., Olson, J. A. Shike, M. (Hrsg.): Modern nutrition in health and disease. Lea & Febiger, Philadelphia, 8. Auflage, 1994
HARBORNE, J.B.: Plant phenolics. In: Bell, E.A., Charlwood, B.V. (eds.) Secondary plant products. Springer, Berlin 1980, p. 329-402
HILL, M.J.: Bacterial fermentation of complex carbohydrate in the human colon.
Eur J Cancer Prev 4 (1995) 353-8
JAKOBEY, H., HABEGGER, R., et al.: Gemüse als Arzneipflanze. Sekundäre Pflanzenstoffe in Gemüse mit Bedeutung für die menschliche Gesundheit. 1. Mitteilung: Gemüse aus der Familie der Liliaceae. Ernähr Umsch 35 (1988a) 212-5
JAKOBEY, H., HABEGGER, R., et al.: Gemüse als Arzneipflanze. Sekundäre Pflanzenstoffe in Gemüse mit Bedeutung für die menschliche Gesundheit. 2. Mitteilung: Gemüse aus der Familie der Brassicaceae und der Familie der Apiaceae. Ernähr Umsch 35 (1988b) 275-9
JAKOBEY, H., HABEGGER, R., et al.: Gemüse als Arzneipflanze. Sekundäre Pflanzenstoffe in Gemüse mit Bedeutung für die menschliche Gesundheit. 3. Mitteilung: Gemüse aus der Familien der Asteraceae und der Curcurbitaceae.
Ernähr Umsch 35 (1988c) 320-2
JOHNSON, I.T., WILLIAMSON, G., et al.: Anticarcinogenic factors in plant foods: A new class of nutrients? Nutr Res Rev 7 (1994) 175-204
KRITCHEVSKY, D.: Dietary fiber. Annu Rev Nutr 8 (1988) 301-28
KÜBLER, W.: Schützen Vitamine vor Krebs und Zelltod? evi dialog 10 (1989) 1-3
KÜHNAU, J.: The flavonoids. A class of semi-essential food components: Their role in human nutrition.
World Rev Nutr Diet 24 (1976b) 117-91
KÜHNAU, J.: Unterschiede in der ernährungsphysiologischen Bedeutung pflanzlicher und tierischer Lebensmittel für den Menschen.
Ernähr Umsch 23 (1976a) 43-8
LAPRÉ, J.A., VAN DER MEER, R.: Diet-induced increase of colonic bile acids stimulates lytic activity of fecal water and proliferation of colonic cells. Carcinogenesis 13 (1992) 41-4
LAPRÉ, J.A., VAN DER MEER, R.: Dietary modulation of colon cancer risk: the roles of fat, fiber and calcium. Trend Food Sci Technol 3 (1992) 320-4
MALLET, A.K., ROWLAND, I.R.: Factors affecting the gut microflora. In: Rowland, I.R. (ed.), Role of the gut flora in toxicity and cancer. Academic Press, San Diego 1988, p. 347-82
MERTZ, W.: Essential trace metals: new definitions based on new paradigms.
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NARSTEDT, A.: Nutzung pflanzlicher Sekundärstoffe durch Tier und Mensch.
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O’SULLIVAN, M.G., THORNTON, G., et al.: Probiotic bacteria: myth or reality? Trends Food Sci Technol 3 (1992) 309-14
WATZL, B., LEITZMANN,C.: Bioaktive Substanzen in Lebensmitteln, Hippokrates-Verlag, Stuttgart (2005)
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WHISTLER, R.L., BUSHWAY, A.A., et al.: Noncytotoxic, antitumor polysaccharides. Adv Carbohydr Chem Biochem 32 (1976) 235-75
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WOLF, G.: Retinoids and carotenoids as inhibitors of carcinogenesis and inducers of cell-cell communication.
Nutr Rev 50 (1992) 270-4

 

 

 

Neues zu Einzelfuttermitteln (speziell) und Auslobungsbelegen (allgemein)

26. Juni 2013

(WB) Aus gegebenen Anlässen und wegen leider immer wieder beobachteten, wenn auch vereinzelten Unzulänglichkeiten und/oder überzogenen Forderungen von Futtermittelkontrollbehörden sind uns vom Schwarzbuch folgende aktuelle Hinweise doch wichtig:

Auch in der konsolidierten Fassung der EU-VO 882/2004 vom Dezember 2012 wird nach wie vor für die „amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts“ gefordert, dass diese wirksam, angemessen und effizient zu sein haben.
Da haben wir –wertend- gelegentlich schon leise Zweifel. Auch die dort zu lesende Forderung nach der behördlichen Verfügung über „ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal“ (oder Zugang dazu!) treibt uns hin und wieder das ein oder andere Tränchen ins Auge nämlich aus Sorge –teils Zorn- darüber, ob dies wirklich auch im Heimtierbereich hinlänglich erfüllt wird. [Wo es das ist, mischen sich Freudentränen dazu und ja, die gibt es auch!]
Aber als betroffener Bürger kann man verlangen, dass Behördenvertreter aller Ebenen wie auch Futtermittelunternehmer und QS-Leute den neuen Einzelfuttermittelkatalog nach EU-VO 68/2013 kennen und beherzigen.

Ein praktisches, aus dem Leben gegriffenes Beispiel: bisher hatten Huminsäuren, Humate u.ä. Huminstoffe aus heimischem Abbau und Braunkohle-Aufarbeitung einen futtermittelrechtlich etwas unklaren Status. Unser Chefredakteur hat zwar ein passendes Gutachten zur Anerkennung als Einzelfuttermittel und Aufhebung der Strittigkeiten vorgelegt, aber: Das hatte sich schnell überholt!
Denn gemäß EU-Einzelfuttermittel-Katalog Anhang Teil C, Nummer 13.10.2 findet man dort „Leonardit“. Und schon die dort nachzulesende Beschreibung lässt ahnen, dass deutsche, kontrollierte Humate (mineralische Verbindungen phenolischer Kohlenwasserstoffe) exakt darunter fallen, also breit einsetzbare, legale, registrierte und für alle Tierarten zur Verfügung stehende Einzelfuttermittel sind. Dies kann von hier aus -gern wissenschaftlich neutral- vollumfänglich jederzeit bestätigt werden.
Da wir inzwischen die Ansicht aus dem BMELV zu Bonn teilen, dass Einzelfuttermittel entweder im Katalog zu stehen haben oder bei seriösem Interesse industrieseits im feedmaterialsregister.eu vorzumerken sind, haben wir vorsorglich die ganz spezielle und patentgeschützte Qualität aus Weinböhla eben dort eintragen lassen. Damit sollten alle rechtlichen Zweifel ausgeräumt sein, auch wenn dieses interessante Material traditionell auch erfolgreiche Pharmaanwendungen aufweist und im Futtermittelsektor demgegenüber etwas jünger vertreten ist (aber auch schon länger als seit mindestens 1997).
Ja, genau wie Holzkohle (Nummer 7.13.1 im Anhang C der 68/2013) können Huminsäuren/Leonardite Einzelfuttermittel sein oder in besonders reiner und feiner Bearbeitung eben Arzneizutaten oder Arzneimittel an und für sich, ganz genau wie die Holzkohle als sog. Carbo medicinalis. Das Eine schließt das Andere ja nicht aus und die Tatsache darf nicht zu Anwendungsunterlassungen oder gar zum Abraten vom Einsatz führen! Vorsicht, gaaaaaaanz dünnes Eis!

Doch weiter zu Behördenvorkommnissen:
Weder sachdienlich noch effizient noch angemessen noch wirksam ist die falsch begründete und schlecht nachvollziehbare Forderung nach aufwändigen Einzelfuttermittel-Lieferantenlisten für Zutaten (außer Zusatzstoffe, da macht das womöglich Sinn) von Heimtierfutter zum Aufbau unnötiger Datenlagen und unnützer Materialien, die keineswegs den Vorgaben zur futtermittelunternehmerischen „Mitwirkungspflicht aus Überwachungsgründen“ dienen.
Aus Sicht der Behörde kann so etwas durchaus Steuergeldverschwendung sein, aus Sicht Betroffener ist es unangemessenes Arbeitszeitopfer, somit Wettbewerbsverzerrung und Ungleichbehandlung. Wehren wir uns!

Was wissenschaftliche Belege für Auslobungen betrifft, sind wieder einmal Mängel beim öffentlichen Personal aufgetaucht (und damit meinen wir nicht den Fakt, dass Entzündungen keine Krankheiten sondern Symptome sind). Zwar zählt der Behörden-Kennzeichnungs-Leitfaden diverse Möglichkeiten zu tauglichen Beleg-Quellen auf. Unterschlagen hat er uns (oder schlicht vergessen) aber eine ganz wesentliche und an sich selbstverständliche Quelle: den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik (ja, der Planet Erde ist eine Kugel) sowie die gute fachliche Praxis (ja, man kann auf der Kugel rundum fahren, ohne herunterzufallen). Argumente und Belege also, wie sie für gutachtliche Tätigkeiten und Expertisen schon immer gefordert waren und weiter sind. Nur: man muss diese Grundlagen halt kennen und anwenden. Falls nicht: siehe oben zweiter Absatz zu Personalanforderungen!
Wenn man mit „Liebe“ beim Beruf ist, geben wir die „Hoffnung“ nicht auf, dass auch behördenseits ein gewisser „Glaube“ an Experten- und Schrifttum vorhanden ist. Ja, Glaube, Liebe, Hoffnung sollen und mögen auch bei Futter-Kontrolleuren den Alltag leiten.

Als entsprechend liebevoll-hoffnungheischende „Glaubenslektüre“ [die ursprüngliche Fassung, das Schwarzbuch sei die „Bibel“ der Heimtiergläubigen wurde redaktionell verworfen!] haben wir hier ja Vieles zu bieten, daran sei gern noch einmal erinnert:
Die hiesigen Beiträge (bitte oben in der Internetadresse hinter dem de./ eintragen) ?p=240 (mit ganz vielen Literaturangaben!), ?p=237 , ?p=230 , ?p=155 und ?p=343 sind schöne Gutachten und/oder Widerspiegelungen des Stands der Wissenschaft und treffliche Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung für BehördenvertreterInnen sowie geistige Befruchtung für ProduktentwicklerInnen. Dazu auch Publikationen unter „Aktuelles“ bei www.doktordreyer.de.
Ja richtig, Alles öffentlich zugänglich! Und: wahr, klar, seriös, wissenschaftlich.

RedSBHT260613

Nachtrag Juli 2013: am 17.07.13 ist als “Beleg-Spender” mit wissenschaftlichen öffentlichen Quellen der Beitrag ?p=416 hinsichtlich bioaktiver Substanzen von Dr. Stephan Dreyer dazugekommen! Viel Erfolg damit.

 

 

 

Neue Einzelfuttermittel braucht das Land

4. April 2013

Die EU-VO 575/2011 ist aufgehoben, in Kraft befindet sich dafür der neue Katalog der Einzelfuttermittel in der EU-VO 68/2013. SANCO hat ihn mit heißer Nadel gestrickt und in einer Nacht- und Nebelaktion durchgeboxt und dabei wieder viel Putziges geboren. Aber ja, auch alte Fehler wurden ein wenig beseitigt, das werden wir an passender Stelle jeweils lobend würdigen, wir sind zwar liebe Schweine, aber keine blöden A….löcher. Und sogar ein wenig echt Sinnvolles ist auch dabei, es geschehen noch Zeichen und Wunder.

Aber schon die Übergangsfrist (Kennzeichnung nach altem Kataolog vor dem 19.8.2013 darf bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden) zeigt, dass man dort in Brüssel ausschließlich in „Kraftfutter und Nutztier“ denkt (die haben rohe Säcke mit angenähten Pappschildchen, die bei Verlust der Gültigkeit bestens thermisch verwertet werden können) und nicht in „Heimtier“ (wo man edle Verpackungseinheiten zu nutzen pflegt, da gewisse Vorratsmengen einfach kostengünstiger zu haben sind). Also wer jetzt noch Verpackungsbestände auf Lager legt, die länger als für ein paar Monate reichen, muss mit dem Klammerbeutel gepudert sein. Nun ja, der Redaktion ist bekannt, dass das Etliche in unserer schönen petfood-Branche sind, aber die sind nun ja gewarnt!

Völlig neu ist der Ersatz der bisherigen Kann-Bestimmung, der Bezeichnung eines Einzelfuttermittels eines oder mehrere der Verfahren hinzufügen zu MÜSSEN, welche es durchlaufen hat, na das wird pfiffig für Heimtierfutter-Zutaten, denn nur bei Trocknen/getrocknet darf darauf verzichtet werden! Immerhin gibt es nun 67 statt 64 Verfahren. Dazu gleich ein wenig konstruktive Kritik:
Es erschließt sich dem Experten nicht und der Fachmann wundert sich, dass angeblich nur Getreidekörner aspiriert oder abgesaugt werden dürfen. Was ist mit anderen Saaten?
Seit wann wird nur mit produkteigenem Wasser extrudiert, zählt die Dampfzugabe da nicht?
Und ob es nun nach dem Filtrieren gefiltert oder doch besser filtriert heißen möge, soll doch der Duden entscheiden.
Gemälzt wird offensichtlich nur Getreide, doch geht das selbstverständlich mit jeder keimfähigen Saat. Ja, okay, die Marktrelevanz……aber warum sollte man sich bereits in den Verfahrensbeschreibungen beschränken? Da steckt viel Aufarbeitungspotential drin.
„Entkeimt“, also von Keimlingen befreit (nicht mikrobiologisch gemeint, also mitnichten von Keimen befreit), werden laut EU wieder nur Getreidekörner. Ihr lernt es nie, oder?

Aus vielen bisherigen Nebenerzeugnissen werden nun „Erzeugnisse“, damit der Verbraucher/Käufer nicht so erschreckt und den Abfall-Entsorgungs-Teil seiner Hirnwindungen in Gang bringt, weshalb aus vielen bisherigen Erzeugnissen dann „Produkte“ wurden, aber natürlich nicht durchgängig, denn Konsequenz ist den Brüsseler aufgepumpten Maikäfern (es ist doch immer wieder schön, den guten Onkel BRÜDERLE zitieren zu dürfen) nur dann nicht fremd, wenn es ihnen passt.

Im Einzelnen fanden wir:
Bei Position 1
Aus Malzgerste in allen Wortverbindungen wurde Braugerste, nun das ist ja mal eine sprachliche Revolution. Sie wiederholt sich später dann auch beim Weizen. Und die Malzwurzelkeime wurden entwurzelt, heißen also nur noch Malzkeime. Warum unter den pflanzlichen Keimölen ausgerechnet das bemitleidenswerte Öl aus Maiskeimen als Maiskeimrohöl bezeichnet werden muss, versteht niemand, der seiner Sinne mächtig ist. Neu ist beim Getreide der Maisschrot, entkeimt und richtig, hier finden wir eines der neuen Verfahren, hurra! Die bisherige Doppelung des Haferschneidmehls wurde trefflich entsorgt, bravo!
Aber wieso steht Quinoasaat-Extraktionsschrot bei Getreide? Andere sog. Pseudocerealien habt Ihr doch dort auch nicht berücksichtigt, dafür gibt es doch Position 5, oder? Botanische Dummbatzen sind das, nennen die systematische Art samt Erstbeschreiber völlig richtig (was nicht jedem Botaniker gelingt!) und stellen dann das Zeug doch zu den Süßgräsern, vergebene Liebesmüh. Aber an diesem Katalog ist ja auch nichts mit Liebe gemacht, man riecht die Quälerei neben vielen fachlichen Dummheiten förmlich zwischen den Zeilen.

Den Reisflocken hat man das Synonym Quellreis wieder entzogen und Reis geschält ist nun nicht mehr „braun“, richtig, das Eine hatte ja auch mit dem Anderen wenig bis nichts zu tun. Mit braunem Reis (den Vogel- und Taubenleuten ist das Synonym „Paddy“ zwar bekannt, der EU aber nicht) und dem Schälen stimmt etwas ganz und gar nicht, dass bei „geschält“ das „braun“ weg musste, war klar. Irgendwie sind auch zwei andere Reis-Dingsbumse verloren gegangen, aber das hilft dem Brüsseler Reis-Wirr-Warr auch nicht weiter. Wir begrüßen dort aufs Herzlichste das kalkhaltige Reisfuttermehl, den gepufften und den fermentierten Reis nebst unreifem Reis, geschliffen. Dazu das Bezeichnungsungetüm „Reiskörner mit Missbildungen, geschliffen/kreidige Reiskörner, geschliffen“, ja, das ist kein Witz.
Praktiker vermissen wir auch bei SANCO, denn sonst wäre schon längst das durchaus gängige Synonym „Dari“ für weißen Sorghum gelistet.

Den guten alten gequellten (oder gequollenen?) Weizen hat man zum vorverkleisterten Weizen gemacht und Weizenfutter stammt laut Beschreibung auch aus entspelztem Dinkel, oder wäre das dann nicht eher Dinkelfuttermehl? Inkonsequenz (oder –Wertung- war es geistige Inkontinenz?), wo man auch hin schaut.
Aber im Entdecken täuschungsgeeigneter Altbezeichnungen ist man clever: den Vitalweizenkleber gibt es nicht mehr, er darf sich nur noch Weizenkleber nennen, na so was. Vielleicht brauchen die Brüsseler ja die dem Weizenkleber geklaute Vitalität für sich selbst?
Bei allen Wortverbindungen –und da gab es einige Umgruppierungen- mit „Getreide“ oder „Schlempe“ kann (ja, nur KANN!) laut Fußnote die Getreideart genannt werden, wieso nicht MUSS? Und bei der Getreidetrockenschlempe hat man die Fußnote glatt verschlempert, äääähhh, verschlampert. Aber Schlampereien gehören bei den Katalogschaffenden ja zur Tagesordnung.

Bei Positionen zu 2.:
Aus meiner Sicht gibt es bei allen Ölfrüchten je nach Gewinnung des Öls als Rückstand entweder ……-kuchen (Pressungen ohne Extraktionsmittel) oder -….extraktionsschrot sowie jeweils das dazugehörige Arten-Verfahrens- ……..futter. Und nur weil eines von beiden womöglich seltener am Markt ist, könnte man das doch bitte durchgängig bearbeiten. Denn Arbeit ist das halbe Leben, aber in Brüssel ist offensichtlich die andere Hälfte schöner.

Deswegen wird dort ja auch nicht das futteralltägliche Synonym „Kardi“ für die Saflorsaat angeboten. Nun, wir Heim- und Hobbytierleute werden es weiter kräftig nutzen.

Hurra, Brüssel hat endlich Soja(bohnen) und deren Erzeugnisse (Nebenerzeugnisse darf man ja nur noch bei den Warenkategorien/Warengruppen sagen) aufgespürt, entdeckt und gelistet. Ob das dann bei den Ölsaaten richtiger ist als bei den Körnerleguminosen, bleibe dahingestellt, jedenfalls ist der Proteingehalt deutlich höher als der Fettgehalt.
Bei Hanfsaat wird auf EU-Rechts-entsprechende THC-Gehalte verwiesen, beim Hanfkuchen scheint das egal zu sein. Beim Öl hätte ich nun gesagt, dass THC ohnehin kaum übergeht (weshalb der THC-Hinweis dort vielleicht wirklich entbehrlich wäre), lese dann aber, dass Hanföl durch „Pressen der Hanfpflanze und der Hanfsaat gewonnen wird“. Wenn das mal stimmt, würde ich aber schon schön auf THC achten, damit niemand Hanföl nach Brüsseler SANCO-Rezeptur in Wasserpfeifchen verblubbert! Mein Gott, sind die bekifft gewesen?

Position 3:
Wahrscheinlich bin ich der Einzige, der durch die Erlaubnis zur Verwendung einer Klammer in „Johannisbrot(kerne)“ einen Widerspruch zu „Johannisbrot, getrocknet“ entdeckt, aber Früchte und Kerne sind wohl deutliche Unterschiede. Und nur bei der Platterbse muss obligatorisch das Verfahren der Wärmebehandlung genannt werden. Wir freuen uns bereits jetzt auf platte Lathyrus von der Sonnenbank, aus der Sauna oder frisch vom Grill.

Position 4:
Bei den Knollen, Wurzeln und daraus gewonnenen Erzeugnissen gab es kaum Veränderungen.
Die früheren (Zucker-)Rübenmelasseschnitzel heißen nun (Zucker-)Rübenpressschnitzel, melassiert.
Aber man hat es leider wieder nicht geschafft, das reine Inulin unabhängig von seiner pflanzlichen Herkunft generell zu listen, man findet dort nur Zichorien-Inulin. Das Topinambur-Inulin bleibt brüsselseits verschmäht. Auch Oligofructose (ob als Sirup oder getrocknet) stammt angeblich nur von Zichorie, was kaum glaubhaft erscheint. Und FOS? MOS?

Aber wir verzeichnen in dieser Gruppe ein neues highlight der Sprachschöpfungen: die Zwiebelschlempe! Schlempen sind per definitionem eigentlich nur aus der Brennerei bekannt, nämlich als Rückstände von Destillationen. Indes kennt man Zwiebelschnaps nur als „Aufgesetzten“, also nicht aus direkter Zwiebeldestillation, oder täusche ich mich da? Die Beschreibung der Zwiebelschlempe entspricht auch ganz der Beschreibung eines Zwiebelextraktes, der mit Wasser oder eben auch mit Alkohol erfolgen darf, damit ist neben den bisher schon vorhanden offiziellen Algenextrakten weiteren alkoholischen Extrakten das Tor zur Einzelfuttermittelgewinnung weit aufgestoßen worden! Ob man DAS wollte? Mir gefällt es!
Mein Praxistipp: die jetzt zur Marktentnahme anstehenden Aromastoffe und appetitanregenden Stoffe der nicht-chemischen Art, also die dort in der EU-VO 230/2013 im Anhang unter den pflanzlichen Extrakten und Tinkturen gelisteten schmackhaften Arömchen flugs ins feedmaterialsregister eintragen! Na los, traut Euch!
Aber die gute neue Zwiebelschlempe besteht überwiegend ganz sicher aus Kohlenhydraten und nicht aus Kohlehydraten, denn wenn man schon die gute fachliche Praxis und den Stand der Wissenschaft und Technik samt Vergewaltigung gültiger Definitionen mit Füßen tritt, muss das nicht auch noch fachsprachlich sein.

Position 5:
Neu bei den „anderen Saaten und Früchten“ ist der leckere Mandelkernkuchen (einen Mandelextraktionsschrot gibt es nicht?). Weiterhin werden die Samen anderer Kohlsorten schmerzlich vermisst oder kann man als EU-Tier nur Rotkohlsaat fressen? Zeit wäre es auch endlich für die Synonyme Glanz oder Spitzsaat für die Saaten des Kanariengrases.
Traubenkernkuchen gibt es wie Sand am Meer, laut Brüssel aber nur den Traubenkern-Extraktionsschrot. Und niemand frisst Haselnüsse, sondern allenfalls die Haselnusskerne. Bei denen heißt der …kuchen nun plötzlich …..-Expeller und hier gibt es nun keinen Extraktionsschrot??
Distelsaat gibt es von vielen Distel-Arten, gelistet ist nur die Mariendistel. Und wenn ich sowas Gutes in meinem Futter habe, werde ich das ganz bestimmt nicht nur Distelsaat nennen.
In dieser Gruppe verzeichnen wir schließlich die neuen Expeller (Kuchen? Extraktionsschrote? Hierzu bedürfte es mal endlich einer ordnenden Hand!)

Position 6:
Die Position Grünfutter und Raufutter samt Erzeugnissen (bei den Kategorien/Gruppenbezeichnungen für Heimtierfutter nach wie vor vermisst, was dazu führt, das führende Köpfe der Heimtierfutterindustrie z.B. Luzerne, Klee oder andere eigens angebaute und für sich getrocknete und weiterverarbeitete Futterpflanzen für „pflanzliche Nebenerzeugnisse“ halten, statt sie ordnungsgemäß bei der Zusammensetzung richtig zu benennen) beginnt mit einem ganz dicken Lob für erfolgreiche Fehler-Ausmerzung. Man hat erkannt, dass Rübenblätter doch tatsächlich das Grünzeug am Schopfe aller Beta spp. sind und nicht nur die Blätter des Mangold!
Bei Getreidepflanzen und Getreidestroh MUSS nun wieder die Art genannt werden, bitte (bevor bei den Einstreuleuten die Panik ausbricht), das gilt nur für Futter! Bei Futterpflanzenmehl, Gras-Grünmehl oder Grünmehl KANN sie es, wenn man will.

Aber dann kommt der Brüsseler Oberhammer: Das feldgetrocknete Gras, das auch Heu heißen darf, ist gemäß Beschreibung auf Grassorten beschränkt. Sorry, aber das darf nun wirklich nicht sein, schließlich loben wir doch ganz bewusst unsere kräuterreichen Heusorten. Aber nein, wenn es nach der fraglich-fragwürdigen SANCO-Arbeitsgruppe geht, müssten wir solches künftig als Gras-, Kräuter-, Legumionosenpflanzen, alternativ Grünfutter, benennen, denn nur in der Beschreibung dazu wird Heu erwähnt. Au weia, bitte nicht jede Dummheit und Inkonsequenz mitmachen. Berufen Sie sich auf die Freiwilligkeit der Nutzung des Katalogs (ein Fakt, den ohnehin keiner kapiert und schon gar nicht, wie er gemeint ist) und nennen sie Ihre normalen Heue auch weiterhin Heu, gerne mit Zusatzbezeichnungen, um die Brüsseler Nasen zu ärgern.
Ach ja, die Luzerne, extrudiert, auch Alfalfa, extrudiert geheißen. Beschreibung: Extrudierte Alfalfa-Pellets. Dieser Widerspruch haut nun dem Grünfutterfass die Verfahrenskrone in die Fresse. Dem Futtertechnologen ist bekannt: entweder habe ich Pellets oder ich habe Extrudate. Extrudierte Pellets gibt es nicht, punktum. Ihr habt Extrudierte Alfalfa-Partikel oder Alfalfa-Stückchen oder Alfalfa-Brocken oder Alfalfa-Teilchen oder sonst was gemeint, aber ganz sicher keine Pellets. Die gibt es zwar auch, aber dann tragen sie nicht den Verfahrensbegriff „extrudiert“. Herr, schmeiß Hirn vom Himmel.

Position 7:
Nun, ich habe ja durchaus Verständnis dafür, dass man Algenarten benennen muss, wenn man sie verarbeiten und verfüttern will (außer bei Seealgenmehl!) und auch bei Rinden, Blüten und Blättern ist folgerichtig und sinnvollerweise die jeweilige Pflanzenart zusätzlich anzugeben. Aber bei Lignocellulose??? Diese wertvolle Rohfaserquelle aus mechanischer Bearbeitung von rohem gewachsenem (gibt es auch ungewachsenes? Die meinen sicher ansonsten unbehandeltes) getrocknetem Holz ist doch so hinreichend genug bezeichnet oder mein Brüssel wirklich, dass es den Verbraucher interessiert, ob das Buchen- oder Eichen-Lignocellulose ist? Ist Euch nichts Wichtigeres eingefallen?
Nach wie vor habt Ihr dafür bei den Minzen die gute alte Wasserminze in der Beschreibung vergessen, wie wäre es mit Mentha spec. oder Mentha ssp o.ä.?

Position 8:
Bei Milch und Co (wieso nicht Milch und Molkereierzeugnisse? Wäre eine schöne Analogie zu den Kategorien!), die Milcherzeugnisse und daraus gewonnene Erzeugnisse heißen, geht es wild her. Einige Pülverchen sind neu, einige Konzentrate entfallen und bei Laktose hat man sich zur wissenschaftlichen Schreibweise Lactose durchgerungen, brav. Das Molkeneiweiß präsentiert sich nun artig aufgeschlüsselt und die Fußnote ist göttlich, weil sie die eigenen Unzulänglichkeiten hinsichtlich 11 Einzelfuttermitteln kaschiert:
„Die Begriffe sind nicht synonym zu verwenden und unterscheiden sich hauptsächlich im Feuchtegehalt; der entsprechende korrekte Begriff ist zu verwenden.“ Jawohl, so ist das. Und es inspiriert uns hier zu einer eigenen Katalog-Fußnote, die wir aufgrund ihrer Wichtigkeit nicht als Fußnote einsetzen sondern gleich hier darbieten:
„Die Begriffe fachliche Dummheit und unzulängliche Fachlichkeit sowie vermisste Praxistauglichkeit und fehlende Wissenschaftlichkeit bei Verantwortlichen für den Einzelfuttermittelkatalog sind nicht synonym zu verwenden und unterscheiden sich hauptsächlich im Wahrheitsgehalt sowie bei der Konsequenz und Verständlichkeit; sie treffen oft genug in Summe zu und korrekt ist hierbei eindeutig zu wenig und teuer sowie langwierig war es auch noch!“

Damit nun zu Position 9.:
Diskussionwürdig wäre bei den „Landtieren“ zunächst vordringlich die berüchtigte Fußnote 1, wo man ohne Marktbeteiligte die Definition für „Fleisch“ = Skelettmuskulatur nächtens, bei Nebel durchs Hintertürchen eingeführt hat, nämlich durch eine Klammer innerhalb einer Klammer bei einer Fußnoten-Erläuterung. Gültig ist das trotzdem!
Aber diese Diskussion läuft gerade, draußen bei den Betroffenen. Und da warten wir mal schön ab, was dabei herauskommt und ob es dann noch journalistisch wertbar oder nutzbar scheint. Zu Bedenken gebe ich einstweilen mal die Frage nach der Kontrollierbarkeit und „Messbarkeit“, also Nachprüfbarkeit, vor allem nach Verarbeitung in Trockenfutter! Beim Nassfutter braucht man den Kontrolleuren nur das Mikroskopieren beibringen, Skelettmuskulatur ist immer quergestreift!
Während man behördenseits geneigt ist, das diesbezügliche „Ende des Betrugs mit dem Fleisch“ zu bejubeln, ist man andernorts eher geschockt. Abwarten. Klar ist aber: künftig sind Tierart UND Tierteil bei Einzelfuttermittel-Deklarationen anzugeben!
Meine Wertung vorab: in der Praxis wird dies zu einer Rückkehr zur Kategorien-Deklaration (Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse) mit in Klammern zusätzlichen (und erlaubten!) freiwilligen Erläuterungen im Rahmen der Zusammensetzungskennzeichnung führen. Denn „Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse (von Rind, Geflügel und Lamm)“ liest sich für den Verbraucher doch allemal besser als „Rindereuter, Lammfüße und Geflügelkarkassen“ oder „Hühnerständer, Lammgekröse und Bindegewebe der Kuh“, oder? Nicht einmal beim angestrebten Verbraucherschutz denken die nach!

„Tierische Nebenprodukte“ umfassen „Warmblütige Landtiere oder Teile davon,….“, woraus messerscharf zu schließen wäre: also auch ganze warmblütige Tiere?! Demnach würden bei der Vermarktung z.B. ganzer gefrosteter Kaninchen oder Nagetiere als Futter (ja, das gibt es!) deren Werte für Rohprotein, Rohfett und Feuchte fällig werden! Sorry, aber das geht so nun wirklich nicht, also nehmt diese Ganzkörper dort bitte ausdrücklich aus und erlaubt endlich offiziell, dass bei ganzen Organismen analog zu ganzen Samen/Körnern uvm. eben keinerlei analytischen Werte deklariert werden müssen, das regelt nämlich die natürliche Schwankung an und für sich. Denn „tierische Nebenprodukte“ sind korrekt gedeutet immer nur Teile von Tieren!
Geblieben ist leider auch der Schwachsinn (an der Stelle des Katalogs angelangt war man wohl zu müde zum Korrigieren alter Fehler) mit den Imkerei-Nebenerzeugnissen. Hätte man wenigsten auch hier das „Neben-“ gestrichen, wie geplant und vollmundig vorne angekündigt, aber so bleibt die Missverständlichkeit mit dem Honig erhalten, der ja nun eindeutig ein Haupterzeignis der Imkerei ist. Vielmehr sind die in der Beschreibung aufgezählten Waren die wa(h)rlich korrekten Bezeichnungen. Kein Depp wird „Imkerei-Nebenerzeugnisse“ schreiben, auch wenn sie dreimal drin sind.

Ja, der Catering-Reflux war doch derartig zum Kotzen (genau daran erinnerte das prächtige Wörtchen den Mediziner), dass man ihn jetzt zum Catering-Rückfluss gemacht hat. Noch schöner wären die Catering-Rückführungs-Erzeugnisse gewesen. Oder Catering-Nach-Verbrauchs-Produkte. Soll die Klammer dahinter in der Bezeichnungsspalte ein mögliches Synonym kennzeichnen? Dann bitte eine eckige Klammer nehmen. Aber „wiederverwertbare Küchenabfälle und Speisereste“ wird ohnehin kaum jemand schreiben.Warum nur Speiseöl in der Beschreibung auftaucht und keine Speisefette allgemein, offenbart sich uns nicht.
Heißt Federnmehl wirklich Federnmehl oder doch eher Federmehl? Nein, hier ist das kleine „n“ wieder aufgetaucht, das man vorhin bei den Kohle(n)hydraten vergessen hatte, jaja, in Brüssel gibt es für Alles eine Erklärung.
„Eier“ sind nur die von Gallus gallus, die des anderen Hausgeflügels schmeißen wir weg oder was? Schöner wäre ein erquickliches Fußnötchen: „Die Vogelart ist zu nennen“ (denn Reptilien- und Amphibieneier sind nun wirklich zu selten als Einzelfuttermittel erhältlich). Bei den getrockneten Eiprodukten scheint die Art dann wieder egal zu sein.
Achtung, Chondroitinsulfat gibt es auch weiterhin, es ist lediglich aus der Position 13. hierher in die 9. umgezogen. Nun zur

Position 10:
Bei Fischen und anderem Wassergetier gibt es anscheinend noch keine Bestrebungen, deren „Fleisch“ oder gar Filet (Vorschlag: nur an Skelett oder Gräten hängende Muskelchen) offiziell zu definieren, um Verbraucher vor Gräten, Schwänzen, Schuppen, Augen und Fischkutteln im/aus Futterfisch zu schützen. Jetzt haben wir schon wieder schlafende EU-Hunde geweckt, so schnell können aus Maikäfern Köter werden, da siehste mal. Tja, wenigstens hier bei uns in der Redaktion stimmt die Zoologie!
Ansonsten hier nix Neues.

Position 11
umfasst 12 neue Mineralstoffe, mit deren Aufzählung ich niemand langweilen will. Dieser seltene und damit eindrucksvoll belegte Brüssel-Fleiß wird nur noch durch die tolle Korrektur des unseeligen Mangansulfat-Monohydrates in das hier allein gültige und gemeinte Magnesiumsulfat-Monohydrat ge-toppt.

Position 12:
Wenn Mikroorganismen zu Fütterungszwecken vergoren werden und dann darüber katalogisiert wird, waren auch bei SANCO womöglich vergorene Säfte im Spiel: gleich 6 mal hat man allein in dieser Rubrik gegen das in Ziffer 11 des Anhangs Teil A selbst auferlegte Gebot der Vermeidung des bösen Un-Wortes „Nebenerzeugnisse“ verstoßen! Neu sind nur die Hefen aus der Biodiesel- Herstellung. Gemeint sind Bio-Kraftstoffe, denn auch die Nicht-Diesel-Hefen kann man fressen.

Position 13
lautet nun neu „Verschiedene Erzeugnisse“ statt wie bisher schlicht „Verschiedenes“. Doch ach, welch Phantasielosigkeit! Also das Mindeste wären schon gewesen: „Verschiedene Erzeugnisse, Produkte und daraus gewonnene Nebenerzeugnisse und Divers-Derivate“ oder so. Ihr seid nicht nur lächerlich, sondern auch langweilig!
Die 13.1.7 bietet nun für alle pflanzlichen Einzelfuttermittel aus Frostungs- oder Trocknungsprozessen (selbstverständlich nur, soweit anderweit nicht bereits genannt, klar!) die vorzügliche Möglichkeit, bei „Erzeugnisse aus der Verarbeitung von Pflanzen“ alles unter Art-Benennung zu subsummieren, was unbeachtet von der Langsamkeit der EU in Sachen Übernahmen aus dem feedmaterialsregister.eu dort an „ganzen Pflanzen oder Pflanzenteilen“ so herumlungert.

Erklärungsbedarf bestünde beim Unterschied zwischen Gewürzen und Würzmitteln, zumal die zugeordnete Fußnote u.a. von Kräutern spricht. Aber nachdem ohnehin die Art anzugeben ist (was wären dann Würzmittel-Arten: Knorr? Maggi?), ist das auch wieder egal.

Ein „Erzeugnis (aha, eine Einzahl!) der Kartoffelverarbeitungsindustrie“ ergibt manch lustig-peinliche Doppelung mit den Kartoffeln unter den „Wurzeln und Knollen“, ein Beleg dafür, dass gelegentlich auch ein Über-Fleiß in Brüssel zart sprießt.

Und alle Glucosamin-Deklarateure werden sich diebisch freuen, dass sie dort nun „von Wassertieren“ oder „aus Fermentation“ hinzuschreiben dürfen, wenn sie das Wörtchen Glucosamin weiter legal in der Zusammensetzung führen wollen. Sie können das aber auch weglassen, denn die Kontrolleure werden sich keineswegs so schnell auf das dünne Eis der Freiwilligkeit des Katalogs begeben. Oder doch?

Um die lästigen Einzelfuttermittel-Fettsäuren von den lustigen Zusatzstoff-Fettsäuren abzugrenzen, wurde bei Einzelfutter-Fettsäuren der verbale Zusatz (Sie können mir noch folgen, oder?) der Fettsäuren „aus der chemischen Raffination“ erfunden. „Aus der Raffination“ hätte es auch getan, wie erwähnt, der Über-Fleiß ergibt oft Scheiß. Aber man muss ja zwingend damit glänzen, dass man weiß, dass es auch die physikalische Raffination gibt, ganz raffiniert, sowas! Jedenfalls gibt es 7 neue Fettsäuren-Dingens, die Verwender werden schon wissen, was sie damit anzufangen haben. Und das gilt selbstverständlich auch für die gleichfalls neuen Monoester von Propylenglycol und Fettsäuren, unglaublich, was man alles gemeinsam, ja sogar im Gemisch mit Di-Estern, verestern und verfüttern kann.

Außer Mono- und Di-Glyceriden von Fettsäuren dürfen nun auch deren Triglyceride verfüttert werden, man hat bemerkt, dass die nicht giftig sind.

Als seriöser Gutachter (ja, das bin ich auch! Und ich kann das belegbar auch! Und ich darf das auch! Und ich mach das auch!) hat mich das neue Auftauchen des „Leonardit“ aus den Tiefen eines uralten englischen feedmaterialsregister-Eintrags zutiefst befriedigt und schier zu Tränen gerührt, da sich ein bisher noch gar nicht abschließend gewürdigtes Gutachten meinerseits vom Januar 2013 damit selbst erledigt hat, gottlob war es bereits bezahlt!

Ja, liebe LeserInnen, damit bin ich am Ende meiner Katalogsbetrachtungen zum Zwecke Ihrer Erleuchtung oder Behelligung, je nachdem. Aber ich möchte nicht schließen, ohne unseren Bundespräsidenten vom 22.02.2013 zu Perspektiven der europäischen Idee und einigen Kritikpunkten zitiert zu haben:
Im „Verdruss über Brüsseler Technokraten und ihre Regelungswut, die Klage über mangelnde Transparenz der Entscheidungen, das Misstrauen gegen ein unübersichtliches Netz von Institutionen….“ muss ich Herrn Gauck ein wenig korrigieren: Es sind –wertend aus meiner Sicht- meist Brüsseler Technodioten mit krankhafter Regelungslust, es ist völlige Dunkelheit und Undurchsichtigkeit bei Pseudo- und Halb-Entscheidungen und das Unvertrauen ergibt sich aus kaum mehr entwirrbaren Maschen eines netzartigen Flickwerkes, aber der Bundespräsident hat durchaus recht, wenn er „Mehr Mut bei allen“ fordert und „Bedenkenträger gegen Bannerträger, Zauderer gegen Zupacker und Getriebene gegen Gestalter austauschen“ möchte. Denn, so weiter GAUCK: „ Sei nicht gleichgültig!…..Es darf uns nicht egal sein, wie die EU auf Standards Einfluss nimmt, die dann bei uns……wirken. ……. Erkenne Deine Gestaltungskraft…“
Ja, da hat er Großes gesagt, unser Bundespräsident. Und ich kleiner Wicht und Kritiker des Brüsseler Futtermittelrechts habe mir das zu Herzen genommen, das Ergebnis haben Sie gerade gelesen.
Und glaubt mir, es ist das erste und letzte Mal, dass ich SANCO-Maikäfern (Herr Brüderle: die sind selbst-aufgepumpt, nicht fremd-aufgeblasen!) kostenlos zu Korrekturen des nächsten Einzelfuttermittelkatalogs verhelfe. Die bräuchten hier nämlich nur genau nachzulesen! Angedroht ist das Ding für Herbst 2013.
Und das feedmaterialsregister.eu möge vor sich hinrotten, solange es nicht -wie lange dort zugesagt (und das gilt mindestens für die deutschsprachige Version)- von der zuständigen Industrie-Vereinigung endlich gut gepflegt wird und/oder der Eintrager selbst die Möglichkeit erhält, eine Registrierung wieder zu löschen, wenn er sekundär erkennt, dass sie im Katalog inzwischen direkt oder indirekt berücksichtigt worden ist. Vor allem aber sollten die Übertragungen von dort in den Katalog tunlichst etwas schneller gehen, sonst müssen wir ggf. mal gezielt-schmerzhafte Arschtritte durch den Europäischen Gerichtshof austeilen lassen. Bisher verweigerte Herr Wolfgang Trunk jedenfalls eine Antwort auf unsere beispielhafte Frage zum Verbleib der Chia-Saat, die seit 8.11.2010 im Feedmaterialsregister steht. Immerhin ist Leonardit nun drin, der steht seit 14.9.2010, also ist man bei SANCO womöglich im Oktober 2010 angelangt oder gibt es da eine andere Reihenfolge des Nicht-Vorgehens?

Es ist traurig, dass es nur noch mit Drohungen sinnvoll weiterzugehen scheint, da nützen mir und der Redaktion auch Herrn Gaucks aufbauende Worte wenig.
In tiefer Frustration, Ihr und Euer

Dr. Stephan Dreyer

 

 

 

Tote Eintagsküken im Behörden-Dschungel

15. Februar 2013

Kaum auf der Welt, schon gekillt: Eintagsküken sind frischgeschlüpfte, meist aufgrund einer erblichen Federfarbkennung aussortierte männliche Hühnchen (also Hähne) aus reinen Legeleistungslinien, deren Aufzucht und Mast ökonomisch unmöglich erscheint.

Eintagsküken (nachfolgend ETK genannt) werden vielfach nach schonender CO2-Tötung ausgekühlt (andere Tötungsarten sollen hier erst gar nicht beleuchtet werden, das ist noch unappetitlicher als totes Pferd in Rindfleisch-Lasagne) und in dafür zugelassenen Betrieben zeitnah schock-gefrostet. Teilpartien werden gern von Zoologischen Gärten, Falknereien, Katzen- und Frettchenzüchtern als Ganzkörper-Futtermittel genutzt. Die aktuelle Listung im Katalog der Einzelfuttermittel der EU, Verordnung 68/2013, findet sich in Anhang Teil C, Ziffer 9.1.1 (Tierische Nebenprodukte: Warmblütige Landtiere………gefroren…..)

Nun wird seitens unterer Behörden, die offensichtlich keine anderen Sorgen haben, behauptet, dass Greifvogelhalter oder entsprechende Auffang- oder Auswilderungsstationen zur Verfütterung von ETK an ihre gefiederten Schutzbefohlenen grundsätzlich eine Erlaubnis oder Genehmigung oder sonst einen unsinnigen (und teuren?) Wisch brauchen würden. Ob nun nebelartiger Dunst oder dunstartiger Nebel durch den Behördendschungel wabert, entzieht sich unserer Kenntnis, aber: korrekt ist das im Falle von Frostware (und nur darum ging es) nicht, eher fachlich dumm (hier im Schwarzbuch bereits mehrfach definiert) und/oder schikanös. Und wenn dann eine Futtermittelkontrollbehördenleiterin sinngemäß behauptet, dass „irgendwie beides zutrifft, ETK sind Futtermittel und sie sind auch K3-Material oder so“ lichtet sich der Nebel noch weniger. Auch Querverweise auf angeblich andere Zuständigkeitspersonen helfen da kaum.
Da bringen wir doch gerne Licht in das Dunkel der Amtsstuben:

Gemäß Artikel 10 der EU-VO 1069/2009 wird „Material der Kategorie 3“ definiert. Dort sind „aus kommerziellen Gründen getötete“ ETK unter Buchstabe k („folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufweisen“) bei iii) erwähnt. Richtig, soweit mal. Aber nur so frisch-tot, wie die armen ETK direkt nach ihrer Tötung anfallen oder umfallen, also vorliegen (unser Chefredakteur hat diese bösen, kükenverachtenden Wortspiele nicht gewollt, aber er wurde überstimmt!).
Und tatsächlich, für roh direkt vom Töter/Vergaser bezogene Küken bedürfte es nach Artikel 18 der 1069/2009, „Besondere Fütterungszwecke“, gemäß dortigem Absatz (1) einer Zulassung zur „Sammlung und Verwendung“ zwecks Fütterung von a.)……, b.)….. oder eben c.) Reptilien und Raubvögeln…..
[Einwurf: Ihr aufgeblasenen Brüsseler Maikäfer –ja, wir lieben dieses Brüderle-Zitat- , es hieße richtig eigentlich „Greifvögel“, aber wer in der Lage ist, verbal-schriftlich fixiert Hunde zum „Kauen“ zu bringen, dem sei diese zoologische Unkorrektheit fast schon verziehen, denn womöglich hat Rainer Brüderle ja auch –enthomologisch korrekt- „aufgepumpte“ Maikäfer gemeint. Jedenfalls greifen uns die Brüsseler Dummkäfer in die Taschen und rauben uns den Verstand, oder so.]
Jedenfalls fänden sich hier im zitierten Artikel 18 unsere Greif-„Raub“vögel, die mit frischen ETK zu füttern womöglich wirklich einer Zulassung bedürfte. Aber eben nur theoretisch-halbwirklich. Denn praktisch-ganzwirklich geht es im konkreten Falle gar nicht um frischtote K3-ETK, denn es geht ja noch weiter im Text in der schönen 1069/2009, wozu man hätte lesen und denken müssen, was –wie hier oft bewiesen- vielen BehördenvertreterInnen gelegentlich schwer zu fallen scheint:

Schließlich war und ist beabsichtigt, gefrostete, also tiefgefrorene ETK von dafür zugelassenen Unternehmern (K3-Verarbeiter mit Veterinärkontrollnummern) zu beziehen, daher gilt:
Es greift rechtlich eindeutig nur der Artikel 36 der EU-VO 1069/2009 zum „Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte“, die lediglich nicht zur Verfütterung an Nutztiere und Pelztiere vorgesehen sein dürfen. Derart zugelassen und überwacht verarbeitet sind ETK nun nichts anderes als völlig frei handelbare Einzelfuttermittel gemäß Katalog der Einzelfuttermittel der EU, Verordnung 68/2013 (in Kraft ab 19.2.2013, aber schon erwähnt in der ehemals gültigen 575/2011), Anhang Teil C, Ziffer 9.1.1, siehe oben. Man darf derartige gefrostete ETK kaufen und erlaubnisfrei an jedes Tier verfüttern, dem das schmeckt und bekommt. Doppelt-gemoppelte Veterinäraktivitäten braucht im Zuge der Verwaltungsvereinfachung kein Mensch, diese sind schon einfach gestrickt oft schlimm und überzogen genug.

So ist das. Also hört auf, trotz Aufforderung KEINE Papiere auszustellen, die gar nicht erforderlich sind. Das ist und bleibt lächerlich und wenig bürger- oder greifvogel-freundlich.

REDSBHT 150213

P.S.: wir erwarten eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Landratsamtes. Und: wer schweigt, hat etwas zu verbergen, oder?

Nachtrag vom 21.2.2013:
Betroffene haben unserem Chefredakteur wie folgt geschrieben:
Sehr geehrter Herr Dr. Dreyer,
anbei eine Mitteilung von Frau Dr. T.(vom 20.2.13) , die Ihren Aussagen entspricht.
Der Satz „Wie bereits telefonisch mitgeteilt“ sagt uns nichts. Bei uns hat niemand angerufen. Aber wichtig ist, dass keine Genehmigung erforderlich ist.
Dank Ihrer Hilfe scheint das Problem Eintagsküken nun im Wesentlichen geklärt zu sein.
Vielen Dank und freundliche Grüße….

Denn Frau Dr. T. (scheint lernfähig zu sein) hatte geschrieben:
Sehr geehrter Herr W.,
aus futtermittelrechtlicher Sicht ist eine Genehmigung für den Bezug oder das Verfüttern von gefrosteten Eintagsküken an Greifvögel nicht erforderlich.
Wie bereits telefonisch mitgeteilt, bleiben die Bestimmungen des tierischen Nebenprodukterechts davon unberührt. Diesbezüglich ist mit dem Landratsamt F. als zuständiger Behörde für den Vollzug des tierischen Nebenprodukterechts abzuklären, ob sich aus diesem eine Genehmigungspflicht ergibt.
Mit freundlichen Grüßen, Dr. C.T.

Nun, wir warten immer noch gespannt auf die angeforderte Stellungnahme des Landratsamtes. Soviel vorab: zu Futter verarbeitetes K3-Material fällt auch nicht mehr unter das Nebenprodukte-Recht, wieso kann das nicht bürgerfreundlich “in einem Zug” geklärt werden?

Am 18.02.2013 (NACH unseren dort bekannten Einlassungen) erließ das zuständige Veterinäramt einen kostenpflichtigen (!) Bescheid an die Griefvogelauffangstation unter Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und einer behördlichen Registriernummer!!!! (Kopie des Dokuments liegt uns vor) UND:

Der Dschungel lebt! Nachtrag vom 27.02.2013, das Landratsamt schrieb:

Sehr geehrter Herr Dr. Dreyer,
wie Sie sicherlich wissen, laufen Presseanfragen über die Pressestelle. Deshalb hat mir unser Veterinäramt Ihre Anfrage weitergeleitet.
Zum Thema “Verfütterung von Eintagsküken” folgende Erläuterungen:
Bei den zu verfütternden Eintagsküken handelt es sich um Material der Kategorie 3 gem. Art. 10 Buchst. k Ziffer iii Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern diese aus kommerziellen Gründen getötet werden (sog. Brütereinebenprodukte) und keinerlei Anzeichen einer auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit aufweisen.
Nach § 4 Abs. 2 Tierisches Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. C der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde Material der Kategorie 3 zur Fütterung von Raubvögeln zulassen, sofern die gesetzlichen Regelungen erfüllt sind.
Gemäß § 26 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung ist dem Betrieb eine Registrierungs-Nr. zuzuteilen.
Nach Rücksprache mit Frau Dr. Berger bei der Regierung von Oberbayern (Sachgebiet 54, Verbraucherschutz, Veterinärwesen) ist die o.a. beschriebene Rechtslage im Rechtsbereich der Nebenprodukte unverändert gültig.
Zu beachten ist ferner, dass die futtermittelrechtlichen Vorgaben nicht mit nebenprodukterechtlichen Belangen vermengt werden dürfen.
Freundliche Grüße
Eva Dörpinghaus
Pressesprecherin Landratsamt Freising

Unsere Wertung dazu: Erbärmlich! Denn lesen Sie hier unsere fachkompetente Antwort:

Guten Tag, Frau Dörpinghaus,

von mir aus auch gerne über die Pressestelle, wenn Sie Verwaltungsverkomplizierungen und Informationsverluste mögen; da ich Beinahe-Fachkollege der Betroffenen bin und auch (nicht-tierärztliches) Mitglied der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft, schien mir der direkte Weg einfacher. Genau bei dieser DVG gibt es die neue Fachgruppe Zier-, Zoo- und Wildvögel, Reptilien und Amphibien, und auch dort bin ich Mitglied.

Da Ihre bzw. die Ihnen hausintern überlassene Antwort definitiv falsch ist, weil nämlich die Küken eben nur solange als Material der Kategorie 3 galten, bis sie den zugelassenen Verarbeitungsbetrieb durchlaufen hatten und danach eben Futter sind und nicht mehr K3-Material (ein Stoff-Wechsel im wahrsten Sinne des Wortes!), ist die Einstufung Ihrer Einrichtung weder sachlich richtig noch für irgendjemanden bindend, sie ist aus journalistischer Wertung schlicht fachlich dumm. Wie wir “fachliche Dummheit” definieren, entnehmen Sie bitte www.schwarzbuch-heimtier.de

Fakt ist und bleibt: Nach der sachgemäßen Verarbeitung von K3-Material in dafür zugelassenen Betrieben (die im vorliegenden Fall gottlob außerhalb des Dunstkreises Ihrer Behörde liegen) greift allein das Futtermittelrecht und sonst nichts mehr. Von inhaltlichen Vermengungen mit nebenproduktrechtlichen Belangen kann keine Rede mehr sein und wenn Sie bei der Reg. Obb. die falschen Leute fragen, ist das weder unsere Schuld noch die der Greifvogelstation. Die Rechtslage mag zwar grundsätzlich stimmen, aber: für in Fachbetrieben zu Futter verarbeitete Küken ist sie nicht (mehr) einschlägig. Das wird doch einem Amtsveterinär begreiflich zu machen sein!

Erschwerend kommt nun hinzu, dass Ihre Behörde am 18.2. 2013 in der leidigen Küken-Sache einen kostenpflichtigen Bescheid mit beinhalteter Ausnahmegenehmigung erlassen hat. Zu diesem Zeitpunkt waren unsere Einlassungen dort bekannt! Es ist geradezu als Unverschämtheit zu bezeichnen, wenn eine Behörde in Verkennung erwiesener Tatsachen und offensichtlich ohne deren sachliche Prüfung eine gar nicht erforderliche kostenpflichtige Genehmigung und noch dazu eine noch viel unnötigere Registriernummer erteilt, wenn dies ganz prinzipiell gar nicht erforderlich ist und weder rechtlich noch fachlich geboten ist und wie gezeigt auch noch sachlich falsch. Merke: kein Bürger muss für etwas bezahlen, das er vom Staat und seinen Organen nicht braucht und nicht will. Vielleicht könnte man Fehler auch mal einsehen, vernünftig sein, sachverständig und bürgerfreundlich, angemessen, ausgewogen und……sorry, ich gerate ins Schwärmen und Träumen.

Nehmen Sie aber bitte zur Kenntnis, dass Ihre Veterinärämter in Bayern (und ggf. in anderen Bundesländern) sehr viel Arbeit hätten, wenn Sie jedem betroffenen Bürger, der derzeit völlig legal gefrostete Eintagsküken (ehemals K3, nun aber über Zwischenbetriebe schlicht “Futter” ;und dann ausschließlich dem Futtermittelrecht unterliegend) irgendwelche nebenerzeugnisbegründete Genehmigungen und Nummern erteilen wollte und würde! Gefrostete Eintagsküken sind genau wie andere tiefgefrorene tote Tiere als artgemäße Einzelfuttermittel für Reptilien, Katzen, Frettchen etc. legal und normal im Handel und das ist gut so, hinreichend kontrolliert und in den Vorstufen-Betrieben (und nur dort, nicht aber bei den Verwendern!) ausgiebig registriert.

Wir haben Sie daher aufzufordern, den genannten Bescheid samt Kostenbescheid als unnötig zurückzunehmen und die Wildtierauffangstationen ihre segensreiche Arbeit verrichten zu lassen und zwar ohne dass Behörden dort stören, wo sie gar nicht stören dürfen.

Gehen Sie bitte davon aus, dass wir vorsorglich die Fach-Öffentlichkeit und die Branchenbeteiligten über diesen Fall weiter aufklären werden, wir werden zudem sowohl das zuständige bayerische Staatsministerium darüber in Kenntnis setzen als auch Herrn Boch und Frau Dr. Kruse vom Bundesministerium BMELV Bonn/Berlin sowie den Vorsitzenden der fachlich allein einschlägigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe Herrn Dr. Eckstein.
Was derzeit in Freising passiert, muss umgehend beendet werden.

Für die Interessens- und Arbeitsgemeinschaft Fachjournalisten für Wahrheit und Klarheit sowie für den gemeinnützigen ID Tier e.V. Informationsdienst Tier,
Dr. Stephan Dreyer
Chefredakteur bzw. geschäftsführender Schatzmeister

Erneuter Nachtrag vom 28.02.2013:
Wir haben nochmals an die Bajuwaren gefunkt (sofern sie das alljährliche “Derblecken” überlebt haben) und zwar wie folgt:

Hallo,
meine Recherche-Lust lässt mir keine Ruhe und musste befriedigt werden:
Geben Sie doch einmal unter einer gängigen Suchmaschine wie folgt ein:
gefrostete Eintagsküken Futter
Sie stoßen auf über 60 000 deutschsprachige Einträge!!!!
Dort suchen Sie sich bitte die “bösen illegalen bayerischen Kükenverwender” (Frostfutter! Sonst nix!) heraus, ahnden wie blöd und vergeben Nummern bis zum Abwinken.
Viel Spaß dabei.

In ausschließlich journalistischer Wertung, für die Wahrheits- und Klarheits-Fachjournalistengruppe vom schwarzbuch-heimtier.de, siehe dortiges Impressum,
hoch(ver)achtungsvoll,
Dr. Stephan Dreyer

 

 

 

Futterlügen und Tierschutz – ein offener Brief an die TVT

8. Februar 2013

Sehr geehrte Frau Dr. B.-M.,

das nachfolgend Wiedergegebene sind fachjournalistische Wertungen in Verbindung mit realen Quellenangaben. Dies erwähne ich der guten Form halber nur deshalb vorab, weil ich keine Lust und keine Zeit habe, mich schon wieder (wie kürzlich von Madeleine Martin geschehen) verklagen zu lassen.
[An dieser Stelle heißen Dank an unseren Sponsor, der die Prozess- und Anwaltskosten übernahm. Soll nicht wieder so schnell vorkommen. Von der DGHT liegt ja inzwischen eine gute und brauchbare Gegen-Broschüre zu der hessischen "unseligen, unseriösen, pseudo(populär)wissenschaftlichen, vor falschen „Tatsachen“behauptungen strotzenden.. … Broschüre" der hessischen Landestierschutzbeauftragten vor, welche wir nach wie vor als "wenig erhellendes und nur von etwas Fachkenntnis leicht getrübtes Pamphlet" bezeichnen dürfen und dies auch herzlich gerne wiederholt tun. War ja nicht ganz billig, diese Aussagemöglichkeiten zu erstreiten, doch dies nur am Rande].

Wie ich erfahren habe, suchen Sie seitens der TVT nach Literaturstellen für Belege zur sogenannten “Alleinfutter-Lüge”. Konkret: Alleinfutter steht drauf, aber es ist keins drin. Das Problem ist Industrie und Behörden sowie Verbänden seit Jahren bekannt, wird aber -aus welchen Gründen auch immer- nicht angegangen. Es würde einer Organisation wie der Ihren, die ohne jegliche demokratische Legitimation in der AVV zum TSchG offen Werbung für ihre Info-Blättchen machen darf, recht gut zu Gesicht stehen, wenn sie sich mal darum kümmern würde.

Die Definitionen für die an sich klare Produktzusage “Alleinfuttermittel” finden Sie in der EU-VO 767/2009, bezüglich dessen, was eine dort genannte “tägliche Ration” ist, wird auf die EU-VO 1831/2003 rückverwiesen.

Kein Körnerfutter für entspelzende Ziervögel erfüllt diese Vorgaben oder sie werden rein rechnerisch durch Aufsprühen oder Zugabe von “Sonder-Kunst-Körnchen” mehr oder weniger theoretisch genau erfüllt, die Zusatzstoffe können aber bio-logisch betrachtet praktisch gar nicht im Vogelkörper landen! Man hätte im Bereich Futtermittel (außer für Hunde/Katzen) bereits jetzt die legale Möglichkeit, die Produkte “Mischfuttermittel” -eventuell mit zusätzlichen erklärenden Verwendungshinweisen- zu nennen, lügt aber lieber weiter, weil niemand ahndet. Die zuständigen Behörden wollen nicht oder sie können nicht, beides ist nach EU-VO 882/2004 nicht zulässig! Und Brüssel (Zitat Rainer Brüderle: alles aufgeblasene Maikäfer!) schaut zu.

Bitte lesen Sie dazu auch den Beitrag meiner Redaktionskollegin Matthias (aus 2011 !) unter

http://www.schwarzbuch-heimtier.de/?p=105

Zudem fordert das BMELV-Gutachten zur Haltung körnerfressender Ziervögel bereits seit dem vorigen Jahrhundert eine abwechslungsreiche Ernährung und vielfältige Kost, siehe dort. Zugegeben, die Quelle samt ihrer Inhalte hat wohl als etwas verstaubt zu gelten, aber das gilt ja für viele Info-Blätter von Organisationen und Behörden.

Ach ja, Thema Hunde- und Katzen-Futter: die FEDIAF als Europäische Organisation der Heimtierfutterhersteller listet in ihren “nutrition guidelines” für Hund und Katze (unter self regulation!) jeweils über 40 Stoffe auf, die sämtliche erfüllt sein müssen, wenn sich etwas “Alleinfutter” nennen möchte, siehe

http://www.fediaf.org/self-regulation/nutrition/

Etwas nach unten scrollen und dann die guidelines klicken.

Sie glauben doch nicht allen Ernstes, dass jede “dahergelaufene Futterbüchse”, wo “Alleinfutter” drauf steht, das Alles echt erfüllt? Fehlt auch nur ein Stoff, ist es kein Alleinfuttermittel, punktum. Aber was soll die Industrie denn tun, man zwingt sie ja zur Wahl zwischen Alleinfutter oder Ergänzungsfutter und keines davon trifft wirklich.
Auf die seit Jahrzehnten gebetsmühlenartig wiederholten “fachlich dummen” (zur Definition davon siehe http://www.schwarzbuch-heimtier.de/?p=369) Aussagen Ihrer Veterinärskollegen zur angeblichen Resorption von bakteriell gebildeten Vitaminen im Dickdarm gehe ich lieber nicht ein, aber auch FachtierärtzInnen für Ernährung vermögen sich damit bei echten Kennern der Materie köstlich zu blamieren, lächerlich, so etwas.

Solange man den Mischfutter-Begriff nicht auf Hund/Katze erlaubt überträgt, wäre “Ergänzungsfuttermittel als Hauptfutter” eine ehrliche Möglichkeit, wenn auch ein wenig beratungsintensiv. Denn das Wort “Ergänzungsfuttermittel” ist ein Offizialbegriff und eine vorgeschriebene Futtertyp-Angabe, Zusätze wie “als Hauptfutter” oder “zur Grundversorgung” oder “als Basiskost” o.ä. sind zulässige und keineswegs zu lässige freiwillige Angaben gemäß Artikel 22 der EU-VO 767/2009, also rechtlich möglich und: sie wären ehrlich! Zudem würde man mit derartigen Bezeichnungen die Verbraucherschützer der Test-Organisationen locker aushebeln, statt vor ihnen zittern zu müssen. Irreführung, Täuschung und Tierschutzrelevanz wären auf einen Schlag behoben. Auch hier die Frage: will man nicht oder kann man nicht?

Vielleicht hilft Ihnen das weiter. Und womöglich finden Sie hier im schwarzbuch-heimtier.de oder unter www.doktordreyer.de auch weitere Beiträge für Ihren TVT-Alltag.

Für die REDSBHT, der Chefredakteur und Diplom-Agrarbiologe
Dr. Stephan Dreyer
(u.a. nicht-tierärztliches Mitglied der DVG, Gießen sowie DGHT, ID Tier e.V. Informations-Dienst Tier, Schefflenz; seit über 25 Jahren in der Zoofachbranche aktiv und erfolgreich)

 

 

 

Behördendummheiten 2012 – ein wertender Rückblick

28. Dezember 2012

Verlassen wir zu unserer jahresabschließenden Großwertung ruhig die Umgangssprache, wonach „Dummheit“ törichte Handlungen und/oder Intelligenz- bzw. Weisheitsmangel impliziert. Im Umgang mit dummen Personen ist es dabei unerheblich, ob diese etwas nicht wahrnehmen können oder es nicht wahrnehmen wollen. Entscheidend ist der fatale Effekt, dass dumme Menschen manches nicht wahrHABEN wollen, obwohl es wissenschaftlich wahr, klar und belegbar ist sowie die gute Fachpraxis widerspiegelt.
Gehen wir in Betrachtung fachbehördlicher Dummheiten –stark wertend, ohne gleich beleidigend zu sein- vielmehr nach Meyers Großem Konversationslexikon vor: danach ist „Dummheit die mangelhafte Fähigkeit, aus Wahrnehmungen angemessene Schlüsse zu ziehen beziehungsweise zu lernen. Dieser Mangel beruht teils auf Unkenntnis von Tatsachen, die zur Bildung eines Urteils erforderlich sind, teils auf mangelhafter Schulung des Geistes oder auch auf einer gewissen Trägheit und Schwerfälligkeit im Auffassungsvermögen beziehungsweise der Langsamkeit bei der Kombination der zur Verfügung stehenden Fakten oder Daten“.
Und wenn fachbehördliche Personen diese –oder doch wesentliche daraus- Fachdummheits-Definitionsvoraussetzungen in Ausübung ihres Berufes nachweislich erkennen lassen, sprechen wir von fachlicher Dummheit. Auch wenn diese –wiederum nach Meyer- „ein Sachverhalt ist, der noch innerhalb der Grenzen der normalen kognitiven Fähigkeiten liegt“, sind fachliche Dummheiten von Amtspersonen nicht nur immer mega-peinlich, meist emotional gesteuert und oft ideologisch verbrämt, sondern liegen häufig genug an der Schwelle zu Behördenwillkür oder überschreiten diese gar, was wir –wie mehrfach erfolgreich gezeigt und teils gerichtlich erstritten- keinesfalls mehr zu dulden gedenken.

Denn selbstverständlich gibt es innerhalb der EU, bei ihren Einzelstaaten und deren regionalen verwaltungstechnischen Untereinheiten jede Menge von Vorschriften, die letztlich fachliche Dummheiten in Ausübung von Amtshandlungen sogar verbieten (sollen; es gelingt ja nicht immer), da es stets Verpflichtungen zur Aus-, Weiter- und Fortbildung gibt. Diese gesetzlich geforderten Maßnahmen sollten, sofern erfolgreich absolviert, dann die Anwendung der jeweiligen „guten fachlichen Praxis“ ebenso sichern wie die laufende Aktualisierung und Anwendung des „Standes der Wissenschaft und Technik“. Wer aber diese Vorgaben negiert und nicht beherrscht, ist schon mal als grundsätzlich fachlich dumm zu bewerten. Wir werden dies auch weiterhin mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden zu bekämpfen wissen, wenn EIN verbaler Warnschuss (wir sind ja fair, allerdings nicht gegen „ewig Gestrige“ oder „notorisch fachlich Dumme“) nicht zum Einlenken führt. Dazu gilt es künftig auch, die Politiker davon zu überzeugen, dass sie nicht jedem/r fachlich Dummen Glauben schenken mögen, nur weil sie/er eine (wie auch immer dorthin geratene) „Amtsperson“ ist. Leider ein verbreitetes Übel, aber: wir arbeiten dran.
Nach soviel Allgemeinem nun endlich zu den eingangs versprochenen Konkretfällen, welche uns als fachliche Dummheiten des Jahres 2012 direkt begegnet sind:

Fachlich dumm ist, wer…
….glaubt, dass die Larven des einheimischen Mehlkäfers („Mehlwürmer“) in Kühlschränken Unwohlsein zeigen.
…..behauptet, dass Lebensmittel-Ketten und/oder Großdrogisten-Organisationen mittels Eigenmarken keine futtermittelrechtlichen Kennzeichnungsverantwortlichen oder Inverkehrbringer sein dürften, auch und gerade dann, wenn sie diese Aufgaben vertraglich an diesbezüglich Kompetente delegiert haben.
……Pseudowahrheiten verbreitet, indem amerikanische Studien mit völlig anderen Voraussetzungen bezüglich Tier-Besatzdichten in der gesamten Handelskette, mit vermehrtem Vorkommen von (teils recht illegalen) Wildtierimporten und bei gänzlich anderem „Schmuseverhalten“ der Tierbesitzer mit Verhältnissen hierzulande zu Vergleichsvermutungen heranzieht und als Basis für falsche Panikmache nimmt.
…..wer Insekten die biologisch-medizinisch-ethologische Fähigkeit zur Ausprägung „psychischer Schäden“ andichtet.
…..verkennt, dass die umgangssprachlich-allgemeinverständlich als „Vitamin C“ bekannte Substanz nicht nur als ernährungsphysiologischer sondern auch als technologisch-antioxidativer Zusatzstoff zugelassen ist (Ascorbinsäure!).
…..„per ordre de mufti“ festsetzt, dass aus Lebensmittel erzeugenden Betrieben nur Lebensmittel kommen dürfen, obwohl allein richtig ist, dass von dort nur Dinge in Lebensmittelqualität kommen dürfen, die selbstverständlich auch als Futter ausgewiesen und gekennzeichnet werden können, wenn die zuständige Behörde darüber informiert worden ist.
…..anordnet, dass adulte Insekten in Transportbehältnissen mit Frischfutter versorgt werden müssen und zudem das angeordnete Grünzeug noch fachlich völlig ungeeignet ist.
……per Verordnung verlangt, den durchaus täuschungsgeeigneten Begriff „Alleinfuttermittel“ unreflektiert (und weil schier unkontrollierbar und für ein langes Leben als echte Alleinkost eher unerfüllbar) von seiner evtl. ursprünglich-historischen Relevanz für kurzlebige Mast-Nutztiere auf Hunde und Katzen (und freiwillig auf andere Heimtiere) zu übertragen.
……leugnet oder ignoriert, dass es sowohl bei Einzelfuttermitteln als auch bei zugelassenen Zusatzstoffen durchaus erwünschte „positive Nebenwirkungen“ gibt, die über den ursprünglich angedachten Zweck weit hinausgehen, belegbar sind und beworben werden dürfen.
…….Insektenimporteure mit Sach- und Fachverstand nicht an der Kontrolle der ihnen eigenen wirbellosen Tiere an der Zollgrenzstelle teilnehmen lässt.
…..weiter glaubt, dass die von den intestinalen Mikrobiota (früher: Darmflora) im Dickdarm von Gemischtfressern und Tierfressern gebildeten Vitamine dort auch resorbiert werden und dem fraglichen Tier zur Verfügung stünden.
……vergisst, dass „Ernährungsphysiologie“ bereits mit der Nahrungsaufnahme, also im Maul beginnt (und oftmals durch geruchliche Probe schon davor)!
……pauschaliert, dass „Exoten“ generell zu groß für Privathaushalte werden würden oder „nicht domestizierte Wildtiere“ sind.
….unseriöse und wissenschaftlich falsche Definitionen schafft und Schätzometrien und Vermutungsstatistiken verbreitet.
……bei eigener fachlicher Unsicherheit das normale EU-Kommissions-Klärungsverfahren verweigert und stattdessen in Akzeptanz von Handelsungerechtigkeit und Ungleichbehandlung seine Willkür ausspielt und Macht ausübt.

Jawohl, alle diese Fälle mitsamt der real dazu existierenden Personen werten wir hiermit fachjournalistisch als „fachlich dumm“ im eingangs genannten Sinne und wir werden dagegen vorgehen, sofern nicht schon geschehen oder veranlasst. Wenn Sie als Betroffene sich das weiterhin gefallen lassen wollen, gehören Sie zu den Klügeren, die solange nachgeben, bis sie die Dummen sind oder bis die Dummen die Welt regieren (Redensarten- und Volksmund-Kombi), bitte sehr, Ihr Problem. Wenn Sie dagegen um Ihre Rechte gegen fachlich Dumme kämpfen wollen, helfen wir gern!

REDSBHT 281212

P.S.: selbstverständlich existieren bisweilen auch bei uns zarte Anflüge von sog. „fachlicher Dummheit“ [und wer die näheren Umstände eines Show-Unfalls anlässlich seines angekündigt letzten Entertainment-Auftritts mit Tieren vom 18.11.2012 kennt (ab sofort gibt es von und mit ihm nur noch edu- und info-tainment mit Tierbeteiligungen), der weiß, wovon wir im Zusammenhang mit unserem „nun-doch-ein-Wadenbeinbruch-statt-nur-Prellungen-Chefredakteur“ schreiben], aber: Wir räumen dies freimütig-unumschränkt ein, stehen dazu, tragen die Konsequenzen und beachten dies –stets lernfähig- bei künftigen „animalischen Planungen“. Wahr, klar, wissenschaftlich, ehrlich und pro-aktiv.

 

 

 

Deklaration von Zusatzstoffen, Zusatzstoffkategorien und Funktionsgruppen von Zusatzstoffen

13. August 2012

(WB) Strittig und daher bei gleich zwei deutschen Futtermittelkontrollbehörden angefragt war Folgendes:
Es gibt durchaus Rezepturen bei Ergänzungsfuttermitteln für Heimtiere, welche aus nur einer bis wenigen nährstoffhaltigen Zutat(en) und ansonsten überwiegend aus Zusatzstoffen samt deren Trägerstoffen bestehen. Im fraglichen Fall einer Mischung aus Vitaminen und Aminosäuren an Glucosepulver wurden früher die enthaltenen Vitamine eines Ziervogelpräparates völlig korrekt mit Bezeichnung und Gehalt deklariert, dazu waren Aminosäuren zugegeben worden, die lediglich als solche erwähnt waren, also z.B.: „mit lebenswichtigen Aminosäuren“ oder „mit 18 Aminosäuren“. Nach der neuen bzw. frisch (Frühjahr 2012) interpretierten Futtermittelkennzeichnungsverordnung soll solches nun nicht mehr möglich sein, denn seit geraumer Zeit (und wer weiß, wer diesen Schwachsinn zu verantworten hat) gehören die Aminosäuren zu den ernährungsphysiologischen Zusatzstoffen. Kurzum: der Fall kam vor die Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Nach Auslegung der Behördenvertreter und so auch erwähnt im aktuellen Leitfaden (der eher ein an mehreren Stellen unzulängliches Leidfädchen ist) soll man nun auch die enthaltenen Aminosäuren samt Gehalt, also komplett offenlegen müssen!
Dies käme einer fast vollumfänglichen Dokumentation der Gesamtrezeptur gleich. Letzte Betriebsgeheimnisse sollten fallen! Den Betroffenen wurde jedoch geraten, diese missliche (und wie gezeigt werden wird auch grottenfalsche) und durchaus wettbewerbsrelevante Empfehlung des Leitfadens tunlichst zu ignorieren. Gottlob leitet er nur und verzichtet an vielen Stellen auf die Wahrheit, die im vorliegenden Fall (frei nach Pestalozzi) nicht durch Macht verhindert werden wird.
Denn es liegt ein Übersetzungs- und/oder Übertragungsfehler in der deutschen Fassung der 767/2009 vor. Ein Fach-Gutachten zeigt: Selbstverständlich darf man Namen von Funktionsgruppen von Zusatzstoffen oder auch Zusatzstoffkategorien bei Heimtierfuttermitteln erwähnend ausloben und ist auf Anfrage lediglich gehalten, die absteigende Reihenfolge, nicht aber die Dosierung zu nennen. Warum? Lesen Sie
hier die fachlich kompetente Antwort unseres Chefredakteurs.

REDSBHT130812

 

 

 

Gezielte Zutaten für Heimtierfutter ergeben “functional feed”

9. August 2012

(WB) Unser Chefredakteur ist nach langer Enthaltsamkeit wieder einmal (populär-)wissenschaftlich vortragend in der Öffentlichkeit erschienen. Anlässlich des 9. VDT-meetings in Annaberg-Buchholz am 4. und 5. August 2012 referierte er über Nutraceuticals und Vitalstoffe etc.. Dort drehte es sich zwar -publikumsbedingt- um die Fütterung von Rassetauben, aber wenn man sich die taubenspezifischen Produktbeispiele auf andere Zieltiere übertragen vorzustellen vermag, wird aufgezeigt, wohin der Zug auch in der Heimtierversorgung abfährt. Aber lesen Sie doch hier bitte selbst!
Öffentlichen Bedenkenträgern werden die Belege künftig nur so um die Ohren gehauen, auch wenn irgendwelche pseudo-aktuellen Leitfädchen dazu irgendwelche Halbwahrheiten zu verbreiten versuchen. Denn inzwischen haben diejenigen, welche für zulässige Argumentationen bei menschlichen Nahrungsergänzungen sorgen, durchaus eingeräumt, dass die meisten ihrer Erkenntnisse aus Tiermodellen stammen! WATZL und LEITZMANN (Bioaktive Substanzen in Lebensmitteln; Hippokrates 2005) gehen dabei sogar soweit, dass sie konstatieren: Bei Nahrung und essentiellen Nährstoffen spricht man von Ernährungsphysiologie. Bei Nahrung und bioaktiven Substanzen ist die Rede von Ernährungspharmakologie. Bravo!
Und die Marketingfachleute der Heimtierernährer sollen nicht -wissenschaftlich erlaubt- Übertragungen und bio-logische Herleitungen machen dürfen? Das wollen wir doch mal sehen.

REDSBHT090812

 

 

 

AKTUELLES aus feedmaterialsregister.eu

13. April 2012

Für Sie gelesen und bewertet! Unter besonderer Berücksichtigung von „Extrakten“!

Generell habe ich die Bedingungen für einen Eintrag in dieses Register (Vorstufe zur Prüfung auf Eintragungsmöglichkeit in den EU-Einzelfuttermittelkatalog) nun aus gegebenen Anlässen noch einmal genauestens überprüfen dürfen/müssen, auch und gerade in den zwingend geforderten notwendigen Zusammenhängen mit bestehenden (geltenden!) Verordnungen samt allen Querverweisen und Grundvoraussetzungen (Zutreffen offizieller Definitionen; Futtermittelsicherheit; bereits erfolgte Abdeckung im Katalog etc.) und muss leider feststellen, dass da etliche Eintrager noch reichlich Fehler machen bzw. wohl nicht richtig lesen, bevor sie munter-nervend einfach eintragen lassen, was die Offiziellen kaum freuen wird.
[Aber so geht das manchmal mit selbstgebauten Instrumenten, die man munter implementiert, aber dann nicht beherrscht oder kein Geld für die Pflege in die Hand nehmen möchte. Denn die deutschsprachige Pflege lässt dort nach wie vor generell zu wünschen übrig, da wird entgegen vollmundiger Ankündigungen nichts gestrichen, was schon abgedeckt ist und man akzeptiert munter allen möglichen Neueintragungs-Mist, der einfach abzublocken oder zu optimieren wäre, was die EU-Fachbeamten später bei der Prüfung kaum erfreuen oder sie unnötig verwirren wird. Und im Heimtiersektor scheinen die ja ohnehin überfordert und einer Art „Verwirrung“ bereits anheim gefallen]

So sind 11 der 28 diesjährigen Neueinträge (erstes Quartal, exakter Stand 12.04.2012) “Extrakte”. Die Beschreibungen der Methoden in der EU-VO 575/2010 (Teil B, Glossar der Verfahren) umfasst dabei zur Zeit nur die Extraktion (mit Lösungsmitteln) im Rahmen der Fettgewinnung aus Ölsaaten und die wässrige Extraktion zum Auszug wasserlöslicher Inhaltsstoffe. Wer nun einen anderen Extrakt melden möchte (oder eine andere Einzelfutter-Gewinnungsmethode, was prinzipiell ausdrücklich möglich ist), z.B. eine ölige Mazeration, einen alkoholischen Extrakt oder einen solchen mit anderen Lösungsmitteln (außer zur Fettextraktion) kann dies gern tun, muss dies aber bei der Beschreibung erwähnen und zumindest grob-verständlich definieren . Nur “Extrakt” dürfte nicht durchgehen. Bisher galten „Extrakte“ bei deutschen Behörden übrigens teils als verpönt, da angeblich „zu medizinisch“. Der Begriff wurde jedoch von der EU auch außerhalb der Ölgewinnung und des wässrigen Extraktes (bewusst? Hurra!) eingeführt, als Präzedenzfall dient mir im Katalog des Anhangs C der 575/2011 die Ziffer 7.1.5 „Algenextrakt“ (synonym Algenfraktion; die Art ist zusätzlich anzugeben), wo in der Beschreibung ausdrücklich auch von „alkoholischem Extrakt“ die Rede ist. Also „freie Fahrt“ für kreative Produktentwickler! Und: die Angabe der botanisch exakten Klassifizierung innerhalb der Beschreibung würde helfen, wirklich.

Insgesamt ergibt sich aus feedmaterialsregister.eu eben doch immer ein aktueller Einblick in das, was Andere derzeit so versuchen, daher hier die Kurzübersicht:

Ganz sicher abgedeckt durch existierende Rubriken sind bereits:
Basilikum, Heidekartoffel (die Angabe einer Sorte –die würde Heidi heißen müssen- oder geschützten geografischen Angabe oder Herkunftsbezeichnung dürfte wohl kaum zu einem Neueintrag führen und „Kartoffeln“ gibt es wahrlich in reichlicher Variation; da war eindeutig ein lustiger Kasperl oder ein „Futter-Pirat“ am Werk!), Karottentrester, Zichorienwurzel, Lachs, Truthahnnacken (ich hätte es ja Truthahnhals genannt, aber sei´s drum), Truthahnleber und Herz vom Pferd bzw. Pferdefleisch.
[Nun, es gibt zwar „Fisch“ in der 575/2011 (Ziffer 10.4.1; und nur bei Zuchtfisch ist in der Bezeichnung zusätzlich die Tierart anzugeben; warum auch immer dies nicht für sortenreine Wildfänge oder artspezifische Reste von der Lebensmittelvermarktung gelten soll), aber da die Rubriken „Säugetier“ oder „Vogel“ bei den Ziffern 9.ff schmerzlich vermisst werden, fühlen sich diverse Schlaumeier offensichtlich bemüßigt, nun jedes Körperteil solcher warmblütiger Landtiere einzeln zu melden! Leute, das Alles (Truthahnnacken, Truthahnleber, Pferdeherz und noch viel mehr) ist doch mit Ziffer 9.4.1 und Fußnote 15 komplett abgedeckt, ja, bis hin zum Elefantenarsch oder dem leckeren Elchpenis usw.!]

Nun die ohne weitere Spezifikationen der Extrahierung (siehe oben) genannten und geplanten Exztrakt-Neueinträge:
Ananasextrakt, Asa-foetida-Extrakt, Boswelliaextrakt, Brennesselextrakt, Galgantextrakt, Grünlippmuschelextrakt (da extrahiert doch Niemand Etwas, das Muschelfußzeug samt Innereien wird einfach nur getrocknet, wer glaubt denn da an Märchen?), Lebensbaumextrakt (ohne Nennung der Art), Nelkenextrakt, Sonnenhutextrakt, Wasserdostextrakt und Weidenrindenextrakt; in diese Rubrik könnte man noch das Topinamburkonzentrat als 12. Stoff mit dazu nehmen, da nichts zur Konzentration gesagt wurde (eigentlich kann es nur um Inulin gehen).

Beantragt wurden ferner folgende Einzelstoffe ohne genauere Hinweise:
Mumijo (auch Shilajit genannt), ein praktisch noch nicht genau definierter, sehr interessanter Stoff, siehe dazu Wikipedia (Zitat: Die von D.D. Djenchorow 1995 formulierte Substanzbeschreibung des Mumijo als „ein komplexes hochmolekulares organisch-minerales Stoffwechselprodukt aerober Mikroorganismen, entstanden im Verwesungsprozeß von Pflanzenresten, Flechten und Harzen“ ist der derzeitige Konsens über den Erkenntnisstand des Entstehungsprozesses.“ Zitat Ende. Etwas schlampig, da Verwesung anaerob funktioniert, bei aeroben Vorgängen spräche man besser von Verrottung, das nur klugscheißerisch am Rande).
Des weiteren Lehm (das war echt eine Lücke, bisher gibt’s im Offizialkatalog nur „Torf“!), Echter Drachenbaum (ohne zu sagen, welche botanische Art der “Echte” sei), Mönchspfeffer, Rosenwurz, Sägepalme und Trikaliumcitrat (Letzteres ist bereits -wie andere Kaliumcitrate auch- als Zusatzstoff zugelassen).

Bedenken dürften bei der Beurteilung der Aufnahme in den Einzelfuttermittelkatalog bei folgenden Produkten aufkommen, da man sie vermutlich als nicht “sicher” im Sinne der Futtermittelbegrifflichkeiten einstufen wird:
Asa-foetida, Boswellia, Mönchspfeffer, Mumijo und Sägepalme.
Strittig könnten alle Extrakte werden, deren Herkunftspflanze eher oder doch vorwiegend als Arznei- oder Heilpflanze mit überwiegend pharmakologischer Wirkung eingestuft werden wird, was für Weidenrinde, Wasserdost, Sonnenhut, Rosenwurz und Lebensbaum zutreffen könnte und wo nicht so einfach der nutritive Charakter vorgeschoben werden kann. Da wäre getrockneter, pulversisierter Einsatz ohne vorherige Extrahierung wohl ebenso hinreichend wie machbar (und übrigens wegen der sonstigen Inhaltsstoffe dann sicher auch nährstoffhaltig genug!).

Ja, wie gerne würde ich die Offizial-Beurteiler dadurch verwirren, dass ich mein „Lexikon der Arzneipflanzen und Drogen“ zücke (über 400 Seiten!!!) und alle Stöffchen von Abelmoschus bis Zypressenwolfsmilch nach und nach in feedmaterialsregister.eu eintrage, aber so etwas werde ich natürlich solange nicht tun, wie ich noch Geld verdienen darf/muss! Einige Eintrager scheinen aber genau „auf dem Trip“ zu sein, wenn man sich die mehr oder weniger kläglichen Eintragsversuche so anschaut.

So weit meine heutige Wertung futtermittelrechtlicher oder doch stark daran angelehnter Aktivitäten und Aktualitäten.

Dr. Stephan Dreyer

 

 

 

Fernabsatz von Heimtierfutter

2. März 2012

Aus vielerlei gegebenen Anlässen und vor allem im Sinne der Handelsgerechtigkeit hat unsere seit über einem Jahr aktive “Interessens- und Arbeitsgemeinschaft Fachjournalisten für Wahrheit und Klarheit im Heimtierbereich” am 26. Januar 2012 eine Anfrage an die Obersten Landesbehörden in Sachen Futtermittelüberwachung versandt, welche hier –soweit als bisher möglich- ausgewertet wurde. Daraus greifen wir nun den Teil der Anfrage heraus, welcher sich mit dem Thema “behördliche Kontrollen des Internet- oder online-Futtermittel-Handels” befasste. Denn es gilt, den klassischen ladenführenden Zoofachhandel zumindest insofern zu schützen, als futtermittelrechtliche Gleichbehandlung zwischen stationärem und virtuellem Einzelhandel unbedingt anzustreben ist, oder?

Soviel allgemein vorab:
Ein Großteil der befragten Hochoffiziellen hat das Problem „Fernabsatz“ ebenfalls als solches erkannt und verwies dazu ganz überwiegend auf ein bestehendes Pilotprojekt aus dem Lebensmittel-online-Handel, welches seit Januar 2011 läuft und dereinst für die Bundesländer und die EU ausgewertet werden soll, auch im Hinblick auf Übertragbarkeiten bei „Futter und Verbraucherschutz“. Siehe dazu http://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/01_Aufgaben/06_UeberwachungInternethandel/lm_ueberwachung_internethandel_node.html
(diesen link haben immerhin zwei Oberste Behörden uns gegenüber sogar genannt!) und/oder

http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/Praesentation_Internethandel.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Mehrheitlich wird jedoch von den Obersten Futtermittelkontrollbehörden festgestellt und „bejammert“, dass es ja keine Registrierungspflicht für solche Händler gäbe, welche nur Fertigpackungen für Heimtierfutter verkaufen und dass man daher der online-shops nicht so einfach habhaft werden könne. Nun ja, geahndet werden muss trotzdem. Habt Ihr denn keine Azubis zur Suche im www? Denn es gibt ja auch keine Registrierungspflicht für Katzenhalter oder Meerschweinchenzüchter und dennoch dürfen die nicht gegen das geltende Tierschutzrecht verstoßen, oder? Wir haben hier schon mehrfach darauf hingewiesen, dass man seitens der Unteren Futtermittelbehörden mit einfachen Checks der Futter-online-dealer vom Büro aus am Rechner jede Menge Kohle durch Ordnungswidrigkeiten generieren könnte. Und wir dachten immer, der Staat braucht Geld?

Ein weiterer Großteil der in den Länder-Ministerien für Futtermittel Verantwortlichen (7 von 11) war ganz entschieden der Meinung, dass Hinweise von Dritten -auch von schlichten Verbrauchern und JournalistInnen- auf Verstöße gegen rechtliche Vorgaben des Futtermittelangebots in Zusammenhang mit der Fernabsatzrichtlinie in Verbindung mit Europäischem Kennzeichnungsrecht im online-Handel hilfreich, erwünscht und nützlich sind. Konkret ließ man uns z.B. wissen, dass „Hinweise von Dritten eine große Hilfe sind“, „gezielte Hinweise als hilfreich erachtet werden“, „Hinweise aufgegriffen und verfolgt werden“, „Verbraucherhinweise zum Anlass von Kontrollen dienen“ und/oder „Hinweise aus der Bevölkerung willkommen sind“. Und das ist gut so. Und wenn man den Behörden solche Verstöße von Tierfutter-Versand-Shops gegen den Artikel 11 (3) der EU-VO 767/2009 meldet, sind sie nämlich -wie eingeräumt wurde- stets zur Verfolgung und Ahndung verpflichtet. Solcherlei Aktionen helfen daher aus hiesiger Sicht der Industrie samt den verantwortungsvollen Kennzeichnungspflichtigen. Und den seriösen Fernabsetzern. Und auch das ist gut so und da werden wir doch künftig gern helfen!

Zur Auswertung der Antworten im Einzelnen:
Imerhin 11 von 16 Behörden haben bis heute überhaupt geantwortet. Dazu -völlig freiwillig, da schließlich nicht deutschem Presserecht unterliegend- auch Österreich und das auch noch sehr schnell, vielen Dank dafür an die AGES in Wien. Apropos Schnelligkeit des Eintreffens der behördlichen Rückmeldungen: diesbezügliche Sieger waren Baden-Württemberg und Niedersachsen, dicht gefolgt von Hamburg und dem Saarland. Brandenburg, Berlin und Sachsen belegen gemeinsam das nächste Geschwindigkeitstreppchen, „Bronze“ geht an Rheinland-Pfalz, Bayern und gerade noch so (mehr als zwei Wochen Bearbeitungszeit) an Nordrhein-Westfalen. Das Schlusslicht unter denen, die überhaupt geantwortet haben, bildete Mecklenburg-Vorpommern, dessen Antwort am 28.02.12 hier eintraf. Immerhin, es kam Antwort. Denn:

Nicht geantwortet haben Bremen, Schleswig-Holstein, Hessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Unsere Wertung dazu: Bremen hängt futtermittelrechtlich per Staatsvertrag an Niedersachsen, aber eine eigene Stellungnahme in Sachen Futter-Internethandel wäre dennoch schön und höflich gewesen. Egal, wie bewusst unhöflich wir hier manchmal sind. Die grundsätzlich löbliche Einstellung von Schleswig-Holstein zum weitestgehenden Ignorieren des Heimtierfutterbereichs wegen Überlastung bei Nutztieren ist uns bekannt und wird gern akzeptiert, zumal belegt ist, dass Verbraucherhinweisen zu Unstimmigkeiten schnell und unbürokratisch nachgegangen wird. Dass Hessen futtermittelrechtlich generell „schwimmt“, ist ebenfalls aus eigener Erfahrung wohlbekannt, leider. Dabei klammert (oder kuschelt?) man sich dort in Sachen überzogenem Wirbellosen-Tierschutz eng an Bayern, aber Futterängstlichkeiten und Fehlbehauptungen sind belegt. Da könnte man sich ruhig (oder unruhig) etwas weiter aus dem Fenster lehnen, man muss ja nicht gleich so mehrfach falsch lospreschen wie die Bajuwaren (und von dort hat man uns mal vom Ministerium geschrieben, dass sich schließlich die Leute bei der Regierung Oberbayern=Untere Futterbehörde doch stets bemühen würden…… Und da haben wir in der Redaktion echt arg gelacht. In einem Zeugnis ist so eine pfiffige Formulierung ein vernichtendes Urteil, gell Herr Dr. M.!). Dadurch, dass sich nun seitens Hessen auch Presse-Ignoranz dazu gesellt, wird unsere Meinung zu diesem Bundesland nicht freundlicher gestimmt. Dabei sind die doch sonst „tierische“ Themen betreffend geradezu „megascharf drauf“!
Warum Sachsen-Anhalt und Thüringen uns (bisher?) die Antworten verweigert haben, entzieht sich unserer Kenntnis, es gab dorthin bisher keinerlei Berührungspunkte, weder in positiver noch in negativer Form. Nachhaken ist uns aber zu blöd.

Zu den Inhalten, neben der Erwähnung des oben geschilderten Lebensmittel-online-Pilotprojektes durch 8 von 11 Behörden (warum haben es die drei übrigen nicht erwähnt, lag dies nicht nahe oder hat man irgendwelche Ängste, uns schlau zu machen?):
Hamburg kann -jeweils sinngemäß- aufwandsbedingt “derartige Kontrollen nicht leisten” und Sachsen stellt -als anderes Extrem der erhaltenen Darlegungen- gerade “einen eigenen Futtermittelkontrolleur nur für den online-Bereich ein und ab” . Und das Land Brandenburg wertet (neben der erfreulichen link-Mitteilung zum Lebensmittelprojekt) zusätzlich, dass wegen Nichtvorhandensein personeller Kapazitäten das “Durchforsten des Internet wohl ohnehin nur zentral möglich sei”. Aha. Einerseits könnte eine derartige Äußerung als geradezu revolutionärer Föderalismus-Ver- oder Vorstoß bei der pflichtgemäßen Länder-Aufgaben-Wahrnehmung betrachtet werden. Andererseits nimmt man sich dort vermutlich –ohne es uns indes so mitzuteilen- die vielstrapazierte Lebensmittelpilotstudie zum visionären Vorbild, wo man deutschlandweit zentral zunächst einen Webcrawler (der Finanzbehörden; ja, das ist wahre interdisziplinär-metaadministrative Kooperation) nach Händlern suchen lässt, um diese Grobdaten dann den Ländern zur Auswertung zu geben.
So breit ist jedenfalls der Tenor der Antworten, welcher wieder einmal deutlich belegt, dass gerade in Fachbelangen der Föderalismus die Wahrheitsfindung massiv zu behindern vermag.

Inhaltlich fand sich aber auch ein einziger wirklich schöner Gegenbeleg zur These Föderalismus-„Macht verhindert Wahrheit“ (frei nach Pestalozzi), nämlich eine explizit und namentlich untermauert genannte länderübergreifende Kommunikation –und das gefiel uns wirklich- als Querverweis von NRW auf BaWü und zwar dahingehend, dass der in BaWü amtierende Vorsitzende der Arbeitsgruppe Futtermittel der Länder ja schon (sehr früh und inhaltlich sehr gut) unsere Anfrage beantwortet hätte. Zusammenarbeiten in schwierig-detaillierten Fragen des Heimtierfuttermittelrechts (wenn auch noch nicht immer zur Zufriedenheit, aber in löblichen Ansätzen) sind uns hier auch aus anderen Themen bekannt. Bayern (schon wieder!) neige dagegen (und das behaupten andere, nicht wir) eher zu Brüssel-oder Bonn-Negierungen und ja, das haben wir auch schon gemerkt. Presserechtlich sind die dortigen „Unteren“ generell nicht so ganz auf der Höhe, was auch für das RP Tübingen jenseits der Donau belegbar ist, das stimmt leider zusätzlich zu den aktuellen Anfrage-Auswertungs-Befunden in Sachen Internethandel.

Also: jeder Fernabsatz-Futter-Schuppen möge schnell prüfen, ob sein Angebot vollumfänglich dem Artiekl 11 (3) der EU-VO 767/2009 entspricht und zwar zunächst einmal dahingehend, dass aufgrund drohender Anzeigen sichergestellt wird, ob auch -wie gesetzlich gefordert- wirklich alle auf einer Packung/einem Etikett vorgeschriebenen Angaben komplett vorhanden und vor einer jeden Bestellung im Katalog oder online für potentielle Käufer auch ersichtlich bzw. einfach abrufbar sind!
Konkret betrifft dies mit Ausnahme der Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum und zur Kennnummer der Partie (beides genügt nach Kauf bei Zustellung, klar) die korrekten Angaben des Futtermitteltyps/der Futtermittelart (Einzelfuttermittel oder Ergänzungsfuttermittel oder Alleinfuttermittel, bei anderen Heimtieren als Hund/Katze ist ja auch der Begriff “Mischfuttermittel” möglich), die Zusammensetzung in absteigender Reihenfolge (nach Einzelfuttermitteln oder nach Kategorien/Gruppen) samt Regelungen zu eventuellen Betonungen mit %-Nennungs-Verpflichtungen, die analytischen Bestandteile und die Zusatzstoffe (soweit erforderlich bzw. überhaupt gegeben), die Anwendungshinweise (bei Mischungen zwingend, nicht bei Einzelfuttermitteln) und das Auffinden grober Irreführungen/Täuschungen der Verbraucher. Diese Ordnungswidrigkeiten sind in der Tat schnell und einfach festzustellen.
Vielleicht folgen ja doch noch einige Behörden dem Beispiel Sachsens mit einem eigenen Internet-Futter-Kontrolleur, zu begrüßen wäre es jedenfalls. Und diese Person ist ganz, ganz schnell ihr Geld wert! Ja, „schlafende Hunde wecken“ machen wir doch gerne.

RedSBHT020312

 

 

 

Es lebe die Heimtierfuttermonarchie!

29. Februar 2012

In einem weiteren offenen Brief an die zuständigen Behörden zum Thema Futtermittelkontrollen: Verhältnismäßigkeit, FACHlichkeit und GeRECHTigkeit
begründet unser Chefredakteur Dr. Stephan Dreyer sein und unser Tun. Dazu bedarf es keiner Rechtfertigung, lediglich einer gemeinsam wirkenden Summe von Erklärungen. Achtung, auch wenn die fünfte Jahreszeit vorbei ist, bleiben wir hier sowohl scharfzüngig als auch bitter-witzig; nach dem Genuss dieses Beitrages sollten Sie aber keinesfalls versäumen, die reichlichen P.S. zur Kenntnis zu nehmen!

Sehr geehrte Damen und Herren der Deutschsprachigen Futtermittelbehörden, liebe LeserInnen,
es gibt immer noch ein paar Leute, die sich und uns fragen, warum wir mit unserer journalistischen Interessens- und Arbeitsgemeinschaft das tun, was wir tun. Nämlich den Behörden genau über die Schulter zu schauen und Ihnen ggf. auf die Finger zu klopfen.
Und zwar immer dann, wenn sie verbal und/oder pekuniär ihre Griffel gierig ausstreckend den Zugriff planen, wo es nichts zuzugreifen gibt. Und warum ich, der Unterzeichner, als „Chef“ meine Journalisten-KollegInnen namentlich decke, statt zu offenbaren, wer Alles mit in unserem Boot sitzt, welches manchmal gegen Ströme von fachlichen und rechtlichen Unzulänglichkeiten von Behörden anrudert und manchmal still lauernd vor sich hin dümpelt.
Fangen wir mit den Beantwortungen hinten an:
„Nur der Chefredakteur offen erkenntlich“ ergibt sich aus den Möglichkeiten des presserechtlich gedeckten Quellen- und Informantenschutzes in Verbindung mit der Tatsache, dass einzelne meiner Redaktionsmitglieder fest in Lohn und Brot stehen. Ja, auch bei Verlagen und Medien, welche durchaus mit der Zoofachbranche zu tun haben. Da man dort wie auch in den Chefetagen einiger Futterproduzenten und Anzeigenkunden (noch) geradezu fürchterlich obrigkeitshörig, behördenängstlich und verwaltungsgläubig ist, könnten berufliche Repressalien zu erwarten sein. Mich als echten „hauptamtlichen“ Freiberufler kann dies nicht berühren. Bisher waren und sind auch einige Bedenkenträger widerlegt worden, welche mir persönlich einen „Karriereknick“ dank kritischer Fachjournalisterei prophezeit hatten. Sie haben sich verschätzt, einmal abgesehen davon, dass Freiberufler „nur“ Aufträge brauchen und nicht karrieregeil sind. Mit fast Mitte 50 Jahren bin ich auch in einem Alter, in dem ich generell nicht und schon gar nicht Irgendjemandem beweisen muss, dass meine Arbeit gut ist. Meine Klienten wissen das, die meisten der LeserInnen hier und in anderen Medien auch und ich weiß es schon lange. Und „rein wissenschaftlich“ kann ich ja auch. „Nur immer rein wissenschaftlich“ wäre einfach zu langweilig. Punktum.
Wenn jemand das „anmaßend“ nennen möchte, bitteschön. Aber: es ist die Arroganz der Wissenden! Oder, wie das Sprichwort so sagt, man möge doch bitte erst einmal dorthin riechen, wo Bessere schon hingeschissen haben!
Andere nennen mich einen „Schnösel“ und verkennen dabei die korrekte Duden-Definition dieses lustigen Pseudoschimpfwörtchens, denn mit fast einem Vierteljahrhundert Berufserfahrung (nach der Promotion) und davor (ab Vordiplom) über sechs Jahren in Teilzeit im öffentlichen Dienst (au weia!) bin ich nun wirklich nicht mehr „jung“ und/oder „dumm“. Frech womöglich oder wo möglich schon. Und das ist gut so!
Seit Geschäftsführer und Präsident eines Branchenverbandes gewechselt haben, hörten hier auch die verdeckten Anrufe (ohne Nummernkennung) eines Telefon-Schweigers auf und böse anonyme Briefe bekomme ich auch nicht mehr. Nur einige besonders „schlaue Verwaltungsaffen“, die sich fachlich-inhaltlich Ohren, Augen und Mund zuhalten, meinen, mich mit Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz mundtot machen zu können. Meine Mimik schwankt dann unisono mit meinen Lautäußerungen zwischen Mitleidstränen, Wutgeheul und Hohngelächter, rechtlich haltbar ist so ein Quatsch natürlich nicht.

Es ist nun einmal so, dass das Bessere der Feind des Guten ist (N.N., div. Quellen möglich) oder dass – personifiziert-sprichwörtlich – ein wissenschaftlich-mutiger Einäugiger unter den vielen fachlich Blinden der futtermittelrechtlichen Amtsvertreterchen nun einmal König ist, oder? Daher gilt es in unserer Heimtierfuttermonarchie die Königsdisziplinen „Wissen“ gegen schlichte Halb-Informationen, „Können“ gegen möchte-gern-Wollen und fundierte „Interpretation“ gegen auslegerische Vermeintlichkeiten der „Blinden“ zum Wohle betroffener Bürger (und Zahler!) anzuwenden. Denn: Eure Unzulänglichkeiten –von Brüssel bis in die Provinz- kosten die Heimtierbranche viel Geld. Eure Ignoranz kostet Zeit und Energie, wenn nicht gar Arbeitsplätze.
Heimtierfutter landet a) nicht in der menschlichen Nahrungskette und sein Kauf ist b) im Gegensatz zum Nutztierfutterkauf zutiefst emotional besetzt. Unabhängig von ethischer, moralischer oder sonstig geisteswissenschaftlicher Wertung der in humaner, grundsätzlicher Biophilie begründeten Wünsche nach „Vermenschlichung“ und „Verwöhnung“ der Heim- gegenüber den Nutztieren (und eine solche Wertung steht weder dem Blinden noch dem König zu) muss doch ihre Existenz als solche zur Kenntnis und wahr genommen werden. Der Gesetzgegeber macht bewusst Unterschiede zwischen Heim- und anderen Nutztierarten und dies muss sich auch und gerade in der Auslegungspraxis und der Verhältnismäßigkeit der Mittel bei Etikettenkommunikationsbeurteilungen niederschlagen. Wer dies verkennt und auch noch gleichzeitig die naturwissenschaftlichen Grundlagen von Argumentationen und Auslobungen negiert (oder sie nie kannte), wer Fort- und Weiterbildungswillen in Heimtier-Spezifika vermissen lässt (obwohl er wie ich Geld damit verdienen will) und nötige Aktualisierungsarbeiten im und für das Tagesgeschäft nachweislich nicht rechtzeitig und vor einer mittelverschwendenden, ressourcenbindenden Beanstandung oder Ahndung vornimmt, hat sein Recht verwirkt, im ganz speziellen Umfeld der Heimtierfutteretikettierung ein(e) KontrolleurIn zu sein. Die potentielle Aufgaben-Zukunft solcherart beruflich Blinder liegt womöglich im Archiv oder in der Registratur der jeweiligen Behörde. Aber auf Menschen, die als Kennzeichnungsverantwortliche zu ihren Etikettierungen stehen, darf man solche Personen nicht mehr loslassen.
Ja, ich gehe noch weiter und ziehe Parallelen zu dem ein oder anderen Politiker im Zusammenhang mit der Verletzung der Würde (s)eines Amtes. Denn ich unterstelle großzügig – und für einige Persönlichkeiten weiß ich das sogar zuverlässig – dass auch Offizielle der Futterbehörden eine Art Amtswürde haben, manchmal gar gepaart mit vielen praktischen Ausprägungen des theoretischen Berufsethos. Aber Etliche – und nur die nenne ich die „fachlich Blinden“ – verfügen nicht über die notwendige Würde ihres Amtes oder verbergen sie geschickt. Und sie vergessen allzu oft – und da wiederhole ich mich gerne – dass sie (ob verbeamtet oder als öffentlich-dienstliche Angestellte) immer StaatsDIENER sind. Und wer ist „der Staat“? Und wer bezahlt diese Blinden für ihre Fehlinterpretationen, für ihre Willkür, Ignoranz, Arroganz und Unwissenschaftlichkeit? Eben. Ach ja, schriftliche Belege für diese meine Behauptungen habe ich für einige Leute von diversen Futtermittelbehörden. Und erste Erfolge beim „Zurückrudern“ derselben sind ebenfalls dokumentiert. Bei manchen Behörden bemühen wir uns derzeit um schriftliche Stellungnahmen und in Bonn und Brüssel fragen wir erst gar nicht mehr nach, weil uns Ausflüchte, Verzögerungspolitik und Vertröstungen trotz presserechtlicher Auskunftspflicht schlicht ankotzen. Aber aufmerksamen LeserInnen war dies ohnehin bekannt. Nun, jetzt wissen Sie, warum wir das Alles tun! In diesem Sinne frohes Schaffen, hohen Wirkungsgrad und endlich Spezialfachwissen wünscht Ihnen
Ihr
Dr. Stephan Dreyer
(futtermittelrechtlich-einäugiger König unter behördlichen Kommunikations-Blinden)

P.S. für dumpfbackige Schnellmerker: Vorstehender Aufsatz ist kolossal-glossal mit jeder Menge ernstem „background“!
PP.S. an Hersteller, Kennzeichnungsverantwortliche oder Dealer: wer sonst keinen „Dreck am Stecken“ hat, braucht Futtermittelkontrollbehörden nicht zu fürchten! Oft sind noch vor der fachlichen Beurteilung angeblicher Ordnungswidrigkeiten jede Menge Verfahrensfehler zu entdecken, die alleine schon zur korrekt-zulässigen Zurückweisung (und dann Rücknahme) von Beanstandungen führen. Ich weiß, wovon ich rede.
PPP.S. an Behörden: solange es Dioxine in Nutztierfutter und Antibiotika in Fleisch gibt, ist gegenüber dem Steuerzahler nicht zu rechtfertigen, dass CKW und PCB in Ergänzungs(!)futtermitteln für Heimtiere untersucht werden! Man kann seinen Analysen-Etat auch sinnvoller verplempern. Und generell haben Heimtierfutterkontrollen in einem gerecht-aliquoten Verhältnis zur Gesamtsumme aller Futtermittelbetriebe zu stehen. Und ja, die online-shop-Versender sind Futter-Vertriebszonen, in welchen vor allem der Artikel 11 (3) der 767/2009 kontrolliert werden muss. Die Handelsgerechtigkeit verlangt dies zwingend!
PPPP.S.:ich vermag (noch) nicht darüber zu philosophieren, warum die immer wieder beobachtete „Argumentations-Strenge“ für Heimtierfuttermittel offensichtlich nur aus wenigen Ländern der EU kommt, aber das noch zu belegende Wort „Wettbewerbsverzerrung“ ist hier im Schwarzbuch schon an anderer Stelle gefallen. Aber dank Föderalsimus in D schaffen wir ja noch nicht einmal einheitliche Gerechtigkeiten in allen deutschen Bundesländern bzw. Stadtstaaten. Das ist eine Schande. Und das mehrfach versprochene versuchsweise Herbeiführen solcher eigentlich selbstverständlichen Grundlagen-Interpretationen strapaziert meine Geduld viel zu sehr, sorry.

 

 

 

Zum „Stand der Wissenschaft und Technik“ bzw. gängigen „Lehrbuchmeinungen“…..

4. Februar 2012

…..hinsichtlich des Themas „Auslobungen“ gemäß Artikel 13 der EU-VO 767/2009 im Zusammenhang mit Heimtierfuttermitteln.

(WB) Ein wissenschaftlicher Fachartikel als Studie mit Auszügen aus Fachbüchern und daher in Zusammenhang mit fachlicher Reputation und Berufserfahrung des Autors als Sachverständigengutachten zu werten.

Vorab sei gesagt, dass ein Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Aufsatz „Nutraceuticals…..“ vom gleichen Verfasser, siehe: www.schwarzbuch-heimtier.de/?p=237 besteht und dieser für Beleg-Belange gleichermaßen herangezogen werden sollte.
Gemeinsam –und nur so- betrachtet- bieten diese beiden Fachstudien eine Grundlage zur kritischen Würdigung der aktuellen Auslegungs- und Beanstandungspraxis im deutschsprachigen Futtermittelrecht der EU.

In mehreren Artikeln des kritischen Portals www.schwarzbuch-heimtier.de finden sich Hinweise auf die Zulässigkeit der Übertragbarkeiten von Erkenntnissen und Vorgängen zu Wirkungen innerhalb zoologisch verwandter Systeme. Sie basieren alle auf logischer Kombination von Methoden der Systembiologie (eine einfache Darstellung findet sich bei REISS, 2002) und der Biochemie (z.B. Lehrbuch von STRYER, 1979 uvm.).
Demnach gilt: Sofern keine Einzelnachweise für Tierarten existieren, ist die Methodik der naturwissenschaftlich-biologischen Vergleichbarkeit von Grundgegebenheiten in artlich und/oder stammesgeschichtlich verwandten Systemen mittels Herleitungsverfahren, also die sog. biologische -also auch bio-logische- Interpolation oder physiologische Interpolierung absolut zulässig und üblich. Dies soll etwas eingehender beleuchtet werden:

Zunächst findet sich ein direkter Bezug einer Anwendung der Wirkungs-Interpolationsmethode zu Futtermitteln, nämlich konkret gar zu Futtermittelzusatzstoffen, und dies bereits seit geraumer Zeit im „Offizialschrifttum aus Brüssel“, was als deutlicher Beleg für die Zulässigkeit und die Praktikabilität dieser Kombinations-Methodik gewertet werden muss:
So ist in der EU-VO 429/2008 die Rede von (künftigen Zusatzstoffen für) [sinngemäß: findet sich...] …„eine Tierart“ (Neben- und Haupttierarten, bezogen auf Lebensmittel-liefernde Tiere) die „sich in physiologischer Hinsicht mit derjenigen vergleichen lässt, für die der Zusatzstoff bereits zugelassen ist, so wird in der Regel ein weniger umfangreiches Dossier akzeptiert.“ Und dies unter dem Anhangs-Abschnitt „Extrapolation….“!
Die deutschsprachige Wikipedia vermerkt bei Extrapolation: „……Eine andere Herangehensweise ist die Interpolation, bei der innerhalb des Bereichs gesicherter Werte (ggf. auch gesicherter Erkenntnisse) das Verhalten auch für Fälle beschrieben wird, die nicht untersucht wurden. Meist setzt die Extrapolation eine Interpolation voraus……“.
Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.

In der gleichen zuvor oben genannten Verordnung (429/2008) werden auch die Begriffe „Metabolische Profile“ und „metabolische Ähnlichkeit“ strapaziert, um Vergleichbarkeiten (zur Zusatzstoff-Zulassungsvereinfachung!) aufzuzeigen. Und zu Stoffen, die in Lebensmitteln sein dürfen (also zu dort bereits zugelassenen Zusatzstoffen) sagt die gleiche Verordnung in Bezug auf die Wirksamkeit: „Entspricht die für Futtermittel vorgesehene Funktion derjenigen in Lebensmitteln, ist möglicherweise kein weiterer Nachweis der Wirksamkeit erforderlich.“

Der gleichen Vorgehensweise bedient sich in Deutschland auch die Entwicklung freiverkäuflicher Arzneimittel für Heimtiere i.S.d. deutschen Arzneimittelgesetzes. Diese sind zulassungsverfahrensfrei und basieren in den wenigsten Fällen auf in-vivo-Studien für einzelne Tierarten oder Tierkategorien. Derartiges kann daher für Futtermittelzutaten, die zudem noch nicht einmal Zusatzstoffe sind (und dies auch nicht sein wollen), nicht verlangt werden. Vielmehr hat zusammenfassend und in Einklang mit der EU-Futtermittelkennzeichnungsverordnung zu gelten:

Bei nicht eruierbaren, öffentlich zugänglichen tierartlichen Direktbelegen für naturstoffliche Wirkungsauslobungen ist die Herleitungsmöglichkeit (und Publikation, sofern nicht bereits als „Lehrbuchinhalt“ belegbar) analoger Wirkungen in/aus verwandten biologischen Systemen fachlich richtig und gültig. In Anbetracht dessen, dass viele Organe, die meisten Gewebe und Zellverbände und ganz sicherlich alle tierischen (und menschlichen!) Zellen zumindest im Reich der Wirbeltiere (Fische, Lurche, Kriechtiere, Vögel, Säuger inkl. Homo sapiens) baulich und funktional identisch sind oder sich doch sehr stark ähneln, darf der zoologisch-systematische Begriff der „Verwandtschaft“ bei Nahrungs- bzw. Futterzusatznutzen i.S.v. „functional feed“ durch „Vitalstoffe, Nutraceuticals“ (siehe dazu DREYER, 2012) u.ä.sehr weit gefasst werden. Selbiges gilt auch für eine hierbei strikt anzunehmende „Vergleichbarkeit in physiologischer Hinsicht“ oder „metabolische Ähnlichkeit“. Dies ist im Übrigen auch für Futterkäufer verständlich und einfach nachvollziehbar, zumal entsprechende –nur vermeintlich strittige- Auslobungen häufig im Humanbereich „vor-beworben“ oder positiv belegt sind.

Da neben Nachprüfbarkeit und Objektivität auch Verständlichkeit –sie ist eben bereits angeklungen- gesetzlich gefordert ist und grundsätzlich auf das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein ganz generell „eines Stoffes (Merkmals, Verfahrens, damit verbundene Funktion)“ in der EU-VO 767/2009 abgehoben wird, sind dabei natürlich auch Einzelfuttermittel (auch wenn sie noch nicht im entsprechenden, nie abschließend gedachten EU-Katalog verzeichnet sind) und auch umgangssprachliche –eben verständliche- Begriffe an die Adresse der „Verwender des Futtermittels“ möglich, sofern sie die „Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse“ bzw.“die Optimierung der Ernährung“ (Original-Verordnungstexte) erklären oder der Erläuterung von “Erhaltung bzw. Stabilisierung erwünschter physiologischer Zustände” (DOPPELREITER 2009) dienen.

Beispiele für erlaubte Umsetzungen der vorgenannten Möglichkeiten bietet z.B. der Leitfaden der FEDIAF (2011), wo gezielt von „pet food functional claims“ neben „basics“ die Rede ist.
Völlig unabhängig von den ebenfalls bei FEDIAF (in englisch; dies zeitigt ggf. sprachliche Übertragungsprobleme!) dokumentierten, nicht abschließenden Listen von zu vermeidenden bzw. erlaubten „unproblematischen“ Ausdrücken („Gesundheit“ und „gesund“ sind dort ausdrücklich als nicht-medizinisch dargestellt!) im Zusammenhang mit deren inhaltlicher Belegung als „medizinisch“ oder nicht, galt in bisherigen Auslegungen von zulässigen bzw. verpönten Zutaten-Nennungen der Begriff „Extrakt“ als strittig und ist bisweilen behördlich kritisiert worden.

Auch dieser Zustand muss gutachtlich hiermit als beendet bezeichnet werden und zwar deshalb, weil das Wort „Extrakt“ –quasi als Präzedenzfall- an mindestens einer Stelle in der EU-VO 575/2011 als zulässige Einzelfuttermittel-Bezeichnung fällt, nämlich unter Position 7.1.5 als „Algenextrakt“ (gemäß Fußnote ist die Art der Algen bei der Bezeichnung zusätzlich anzugeben; der Artbegriff wird indes an mehreren Stellen des Einzelfuttermittelkatalogs zoologisch-systematisch falsch verwendet und teils höchst großzügig und umgangssprachlich gehandhabt). Selbst alkoholische Extrakte sind gemäß der entsprechenden Beschreibung bei Algen ausdrücklich erlaubt. Die Fachfragen dazu lauten nun: Warum nur bei Algen? Und wie verhält es sich mit Auszügen (=Extrakten) auf Glycerin- und/oder Propylenglycol-Basis? Die Antwort hat zu lauten: diese sind Mischfuttermittel, da die vorgenannten möglichen Lösungsmittel (statt Wasser oder Alkohol) sehr wohl per definitionem Einzelfuttermittel sind; darin gelöstes Material darf demnach als Halbfabrikat/Komponente/Zutat jedem Futtermittel zugesetzt und auf dem Etikett (i.S. d. EU-VO 767/2009) passend benannt werden.
Dagegen wird im „Glossar der Verfahren“ in der 575/2011 die Extraktion ausdrücklich auf die Ölgewinnung und die „Gewinnung von Zucker oder anderen wasserlöslichen Bestandteilen durch wässrige Extraktion“ eingeschränkt. Dieser Widerspruch in sich kann nun als aufgelöst gelten: Jeder Extrakt jeder Pflanze und/oder von Einzelfuttermitteln der Positionen 13.1.6 bis 13.1.10 in nicht-toxisch-wirkender Menge in Alkohol, Glycerin, Propylenglycol (moderner wäre: 1,2-Propandiol), Wasser, einem anderen Einzelfuttermittel oder Mischungen daraus (wobei das Lösungsmittel ebenfalls in nicht toxisch wirkender Menge einzusetzen ist oder analog zur Ölsaaten-Extraktion so weit als möglich zu entfernen ist), darf als Bestandteil von Futtermitteln verwendet werden (wobei die „Art“ des extrahierten Materials zu nennen ist).

Weiterhin ist deutlich zu machen:
Als „öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege“ haben auch Firmen-Broschüren, Produkt-Prospekte und –Flyer zumindest dann zu gelten, wenn sich bei sorgsamer Durchsicht derselben erweist, dass darin wissenschaftliche Quellen zitiert und dokumentiert sind, um die Erzeugnisvorzüge sachdienlich und hinlänglich zu untermauern (z.B. COUSSEMENT, 2007).

Auf die Schwierigkeiten sprachlicher Auslegungen (die EFSA-Wertungen bei MEISTERERNST/HABER 2010 sprechen in diesem Zusammenhang von „Verbraucherverständnis“ und[Aussagen, als] “vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden“) wurde bereits bei DREYER 2012 hingewiesen. Deren Würdigung wird einem kommunikationswissenschaftlichen Gutachten vorbehalten sein.
Fakt ist, dass bei Tierfutter, zumal für Tiere, die nicht verzehrt werden, vernunft- und verstandesgemäß und i.S.d. Markt- und Handelsgerechtigkeit mehr erlaubt sein muss als die Standardformulierung der EFSA, welche für Lebensmittel-Claims lautet: „…..ABC (Stoff) trägt zu/zum/zur (normalen) …Funktion/Schutz/Aufrechterhaltung……von XYZ (physiologischer Parameter, Organ, Zellsystem etc.) bei“. FEDIAF (2011) schlägt dafür zulässige Aussagenformulierungen vor, die sprachlich durchaus erweiterungs- und ausbaufähig scheinen, ohne indes täuschend oder irreführend zu werden.

Aus nahe liegenden Gründen kann das evidente und eminente grundsätzliche „Brüsseler Kommissions-Problem“ der permanenten Neueinführung unbestimmter Rechtsbegriffe und/oder nicht hinlänglich genug durchdachter bzw. ausformulierter Definitionen hier nicht behandelt werden. Oder die fraglichen Begriffe sind eben so weit als möglich mit wissenschaftlichen Methoden auszulegen und sinnvoll herzuleiten.

Dr. Stephan Dreyer
D-Böhl-Iggelheim, 3.2.2012

Quellen:
Im Text erwähnte Verordnungen (EG) Nr…/ Jahreszahl…..wurden jeweils abgekürzt als EG-VO …./….

Wikipedia, deutsch, Stand Mai 2013

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG, Deutschland), neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005 I 3394; zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2011, I 2983

www.nutrilex.de, Online-Aktualisierung des Futtermittelrechts für registrierte Mitglieder, ab 2007

Sach- und Fach-Literatur:
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Alsing, I. (Hrsg.): Lexikon Landwirtschaft, Verlagsunion Agrar BLV, Verlagsgesellschaft München, Wien Zürich, 1993
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BGW, Hrsg.): Giftige Pflanzen im Wohnbereich und in freier Natur, bgvv-Pressestelle, Berlin, 1999
Bundeslebensmittelschlüssel (BLS), Max Rubner-Institut, Karlsruhe, aktuelle Online-Fassung Februar 2012
Case, L., Carey, B. und Hirakawa, D.: Ernährung von Hund und Katze, Schattauer, Stuttgart, 1997
Chevallier, A.: Die BLV Enzyklopädie der Heilpflanzen, BLV Verlagsgesellschaft, München, 1998
Coussement, P. in Orafti Animal Nutrition, Broschüre Beneo Prebiotics mit 20 wiss. Literaturquellen und Querverweisen, B-Tienen, 2007
Doppelreiter, Franz: Vortrag zum Futtermittelrecht, REWE Österreich, 2009
Dreyer, S., Henne, A. u. Döring, U.: Zoofachhandel Grundlagen 1, Ordnersystem zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Zoofachhandel, Hrsg ZZF WiGe, Wiesbaden, 2008
Dreyer, S.: Herpes Nein danke, ein Wissenschaftsreport, Dr. Scriptor, Böhl-Iggelheim, 2010
Dreyer, Stephan: Nutraceuticals, Vitalstoffe und functional feed in der (Heim-)Tierernährung, 1.2.2012, wissenschaftlicher Beitrag in www.schwarzbuch-heimtier.de
FEDIAF: Code of Good Labelling Practice for Pet Food, Guideline Oktober 2011
Fricker, A.: Lebensmittel – mit allen Sinnen prüfen! Qualität, Aromastoffe, Geschmack, Sensorik, Springer Verlag, Berlin Heidelberg New York Tokyo, 1984
Großmann, H.: Erhebungen über die Zusammensetzung von handelsüblichen Zierfischfuttermitteln. Inaugural-Dissertation, Hannover, 1993
Herrmann, K.: Exotische Lebensmittel, Inhaltsstoffe und Verwendung, Springer Verlag, Berlin Heidelberg New York, 1983
Hiller, K. und Melzig, M.: Lexikon der Arzneipflanzen und Drogen, Sonderausgabe Area Verlag, Erftstadt, 2006
Lieberei, R. und Reisdorff, C.: Nutzpflanzenkunde, Thieme, Stuttgart, 2007
Lyons, T.P. (Hrsg.): Biotechnology in the Feed Industry (Proceedings-Reihe Alltech), Alltech Technical Publications 7 und 9, 1991 und 1993
Mann, W. et al.: http://www.fh-erfurt.de/lgf/fileadmin/GB/Dokumente/Forschung/Bioaktive_Substanzen_im_Gemuese.pdf
Meisterernst, A. und Haber, B. (Hrsg.): Health & Nutrition Claims, Behr’s Verlag, Hamburg, 2010
Meyer, H. (Begründer): Supplemente zu Vorlesungen und Übungen in der Tierernährung, Schaper Verlag, Hannover, 2009
Püschner, A. und O. Simon, (Hrsg.): Grundlagen der Tierernährung, VEB Gustav Fischer Verlag, Jena, 1988
Reiß, Thomas (Autor), Schürrle, Karsten (Redaktion): Systeme des Lebens – Systembiologie, Hrsg.: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bonn, 2002
Schwedt, G.: Chemie und Analytik der Lebensmittelzusatzstoffe, Georg Thieme Verlag, Stuttgart New York, 1986
Steffens, W.: Grundlagen der Fischernährung, VEB Gustav Fischer, Jena, 1985
Stryer, Lubert: Biochemie, Vieweg, Braunschweig 1979
Watzl, B. und C. Leitzmann: Bioaktive Substanzen in Lebensmitteln, 3. Auflage, Hippokrates, Stuttgart, 2005
Wiesner, E. und Ribbeck, R.: Wörterbuch der Veterinärmedizin in zwei Bänden, Gustav Fischer Verlag, Jena Stuttgart, 1991
Zander, R. (Hrsg.): Handwörterbuch der Pflanzennamen, Eugen Ulmer-Verlag, Stuttgart,1994
Zimmermann, E.: Aromatherapie für Pflege- und Heilberufe, Johannes Sonntag Verlagsbuchhandlung, Stuttgart, 1998

Zum Autor:
Dr. Stephan Dreyer, geb. 21.09.1957 in Neustadt/Wstr., verh., zwei erwachsene Kinder.
Diplom-Agrarbiologe Fachrichtung Tier, seit 2/1983
Dr.sc.agr., seit 7/1987
Lehrbeauftragter „Heimtiere“ innerhalb „Kleintiersystemmanagement Kleintiere“ am Institut der Universität Hohenheim von Prof. Dr. W. Bessei, seit 1995
Lehrbeauftragter „Angewandtes Marketing“ an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg-Mannheim 2001-2010 (selbst beendet)
Fachjournalist im Deutschen Fachjournalisten-Verband Berlin, Mitglieds- und Presseausweis-Nr. 1212167
Freiberuflicher Fachberater (auf Basis seiner Recherche-Ergebnisse) der Zoofachbranche, überwiegend „b2b“.

Details zur Vita, Publikationsliste u.ä. siehe auch www.doktordreyer.de

 

 

 

Nutraceuticals, Vitalstoffe und functional feed in der (Heim-)-Tierernährung

1. Februar 2012

(WB) Aus gegebenem Anlass, zur Beseitigung möglicher Missverständnisse und in Vorgriff auf weitere Publikationen sowie konkrete Umsetzungen in Produkte i.S.v. Futtermitteln gilt es in Form eines wissenschaftlichen Gutachtens einige Grundlagendefinitionen zu geben und somit breite Voraussetzungen zur einheitlichen Beurteilung –u.a. in bestehenden Kennzeichnungsrechtssystemen- zu schaffen.

Zunächst ist festzuhalten:
Es gibt in der Humanernährunsglehre sog. „functional food“. In aufgrund physiologischer und zellulärer bzw. organbezogener Systemvergleichbarkeit zulässiger Übertragung muss es demnach auch „functional feed“ geben. Daher gilt Folgendes für die Tierernährung:
wenn alle nötigen Nährstoffe und essentiellen Wirkstoffe in hinreichender Menge durch die Basisernährung –etwa ein echtes Alleinfuttermittel oder aber mittels Grundfutter durch passende Ergänzungsfuttermittel angereichert- vorhanden sind und vor allem dabei auch die energetische Versorgung des jeweiligen Zieltieres sichergestellt ist, existieren darüber hinaus noch „add-on“-Wirkungen, welche in der Lage sind, dem damit versorgten Organismus sozusagen „on top“ zusätzliche Nutzen zu stiften.

Daher gilt weiterhin als geradezu zwingend anzuerkennende Voraussetzung:
Die europäische Definition für Functional Food, also bestimmte Nahrung für Menschen, kann im Analogieschluss auf Tiere übertragen werden, sie lautet gemäß der European Commission Concerted Action on Functional Food Science und in Ersatz des Wortes „Lebensmittel“ durch das Wort „Futtermittel“ dann für functional feed:

“Ein Futtermittel kann als funktionell bezeichnet werden, wenn zufriedenstellend belegt ist, dass es auf eine positive Weise eine oder mehrere Zielfunktionen im Organismus beeinflusst, die über vergleichbare Ernährungseffekte hinausgehen. Ein solcher Einfluss kann entweder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder des Wohlbefindens und/oder eine Reduktion eines Krankheitsrisikos sein.”

Die US-amerikanische Definition nach dem dortigen International Food Information Council ist deutlich kürzer und fast schon salopp gefasst und lautet –in gleicher Weise wie zuvor um-geschrieben nun für functional feed:
“Funktionelle Futtermittel sind jede Art von Futtermitteln, die einen Gesundheitsvorteil gegenüber traditionellen Futtermitteln aufweisen.”

Functional feed entsteht durch die Zugabe von –oder besteht aus- Nutraceuticals. Auch dieser Begriff darf, kann und soll ruhig guten Gewissens auf Futtermittel übertragen werden. Eine gängige Definition findet sich unter http://www.ernaehrung.de/lexikon/ernaehrung und lautet:
„Bezeichnung für die biologisch aktiven Inhaltsstoffe, die in Functional Food vorkommen und physiologisch wirksam sind. Dazu gehören z.B. Antioxidantien, Ballaststoffe, Sekundäre Pflanzenstoffe.“

Nutraceuticals sind gemäß vorgenannter Quelle „Nahrungsmittelbestandteile, die von medizinischem und gesundheitlichem Nutzen sind, d. h. deren Verwendung prophylaktisch bzw. therapeutisch sein kann“. Feed nutraceuticals sind demnach entsprechende Futtermittelbestandteile.

Nun gilt es noch, die moderne Definition der Nutraceuticals mit der sehr alten (ursprünglich aus 1935 stammenden und zeitbedingt negativ belegten) Definition der „Vitalstoffe“ nach Hans Adalbert Schweigart in Einklang (oder Abgrenzung) zu bringen. Dies schon allein deshalb, weil die Deutsche Gesellschaft für Ernährung die alte Beschreibung selbst in der Modifikation von 1957 (s.u.) als „zu ungenau kritisiert und abgelehnt“ hat.

„ „Als Vitalstoffe …. werden umgangssprachlich und in der Populärliteratur alle vom menschlichen Körper benötigten bzw. der Gesundheit des Organismus förderlichen Substanzen bezeichnet, mit Ausnahme der Nährstoffe, die der direkten Energiezufuhr dienen, nämlich Eiweiß, Kohlenhydrate und Fett.
Der Begriff ist für den wissenschaftlichen Gebrauch ungeeignet, da er eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen (z. B. Vitamine und Mineralstoffe) zusammenfasst. (Brockhaus Ernährung, Artikel Vitalstoffe, 2. Aufl. 2004)
Mit diesem Sammelbegriff bezeichnet werden vor allem:
Vitamine, Mineralstoffe (umfassen Mengen- und Spurenelemente), Sekundäre Pflanzenstoffe, bestimmte Fettsäuren, Essentielle Aminosäuren.
Im Jahre 1957 gab die von Schweigart 1954 gegründete (und später umbenannte) Internationale Gesellschaft für Nahrungs- und Vitalstoff-Forschung (IVG) folgende Definition: „Vitalstoffe sind überwiegend als Biokatalysatoren in Zellen und Geweben bei Anwesenheit von Wasser, Sauerstoff und Kohlensäure (letztere bei Pflanzen) wirksame, lebenswichtige Bestandteile. Dazu gehören nach bisherigen Feststellungen: Enzyme, Co-Enzyme, Vitamine, Hormone, exogen-essentielle Aminosäuren, exogen-essentielle Fettsäuren, Haupt- und Spurenelemente, Duft- und Geschmacksstoffe.“ (Jörg Melzer, Vollwerternährung. Diätetik, Naturheilkunde, Nationalsozialismus, sozialer Anspruch, Stuttgart 2003, S. 311) “ “(Gesamtquelle innerhalb der doppelten An- und Abführunsgzeichen: http://de.wikipedia.org/wiki/Vitalstoff)

In Kenntnis der alten (unbefriedigenden) Vitalstoffdefinition und ihrer angeblichen „Unbrauchbarkeit für den wissenschaftlichen Gebrauch“ und unter Integration des Nutraceutical-Begriffes aktueller Lesart schlägt der Autor zur Verwendung in der angewandten Tierernährung daher folgende Definition vor:

Vitalstoffe in moderner Auslegung sind der Gesundheit des Organismus förderliche Substanzen mit Zusatznutzen über die reinen Ernährungsaspekte hinaus und zwar solche Stoffe, für welche keine Bedarfswerte existieren und bei deren Fehlen demnach auch keine Mangelerscheinungen auftreten.
Zu den Vitalstoffen gehören nicht die Nährstoffe, welche der direkten Energiezufuhr dienen (nämlich Proteine, Kohlenhydrate und Fette) und auch nicht diejenigen nutritiven Substanzen, die bisweilen auch als Mikronährstoffe oder essentielle Wirkstoffe bezeichnet werden (die als essentiell zu gelten haben und für die es demnach Bedarfswerte gibt, also z. B. Vitamine und Spurenelemente).
Aminosäuren wären daher nur dann als Vitalstoffe anzusprechen, wenn sie nicht proteinogen sind oder aber ihre Wirkung im Überschuss zum Eiweißanabolismus zeigen. Fettsäuren wären nur dann Vitalstoffe, wenn sie über die Energiegewinnung hinaus zusätzliche Wirkungen haben.
Als eindeutige Vitalstoffe in der inhaltlichen Schnittmenge aus alter und neuer Definition gemeinsam bleiben daher:
Vitamine und vitaminähnliche Substanzen, Pro-Vitamine und Spurenelemente mit Wirkungen bei Gaben im nutritiven Überschuss.
Pre- oder Prä-, Pro- und Synbiotika.
Funktionale Ballaststoffe i.S. der Lebensmitteldefinition dieser „Rohfaser“-Gruppe.
Natürliche Leistungsförderer.
Natürliche Antioxidantien (Radikalfänger, Reduktionsmittel, Antioxidations-Synergisten).
Freie Aminosäuren und nicht-proteinogene Aminosäuren.
Bestimmte Fettsäuren, vor allem solche, die in der schmerz- und entzündungswirksamen sog.“Fettsäurenkaskade“ involviert sind.
Natürliche Enzyme und Co-Enzyme.
Natürliche Botenstoffe.
Natürliche, oral aufnehmbare Geruchsbinder.
Weitere Sekundäre Pflanzenstoffe, insbesondere bisher nicht erwähnte weitere phenolische oder isoprenoide Verbindungen, Alkaloide und sonstige bioaktive Substanzen mit obiger Grundsatzeinordnung, auch solche tierischen oder mineralischen Ursprungs, die (bisher) keine Zusatzstoffe sind, wie z.B. ätherische Öle, weitere Duft- und Geschmacksstoffe, spezielle Säuren, Naturfarbstoffe.
Für einige dieser Stoffgruppen ist zumindest indirekt eine positiv-modulatorische Immunsystemwirksamkeit (Stimulation, Reize) gegeben. Zumindest für Antioxidantien (Zellschutz, Zellalterungsschutz) und Prä- und/oder Probiotika (darmgebundenes Immunsystem) darf dies behauptet werden.
Sprachliche und interpretativ-kommunikatorische Probleme werden hier zunächst nicht betrachtet. Der Verfasser ist jedoch ganz entschieden der Meinung, dass wegen der nicht direkten Betroffenheit die für Menschen gebotene Strenge in den bisher aufgetretenen Voten der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in Parma) nicht für Tiere gelten darf, welche nicht in der Nahrungskette landen.

Böhl-Iggelheim, 01.02.2012
Dr. Stephan Dreyer

 

 

 

Öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege…..

24. Januar 2012

……für Auslobungen in Heimtierfutter gemäß Artikel 13 der EU-VO 767/2009
(WB) Die nachfolgend genannten Themen und Stoffe sind solcherart, dass sie grundsätzlich der Erfordernis separater Gutachten entbehren, da dies der gängigen Tierernährungsspezialisten-Meinung entspricht und in Fach- bzw. Lehrbüchern hinreichend dokumentiert ist und von daher dem Stand der Wissenschaft und Technik sowie guter Fachpraxis gleichkommt. Oder gemäß FEDIAF 2011: „…on the basis of general knowledge (generic claims)“ [Und wer das Alles nicht (oder nicht genau genug) kennt, möge bis zum Auffrischen seines Heimtier-Bildungsstandes zurückhaltend mit Beanstandungen sein bzw. das Offizialverfahren über die zuständige Behörde (das ist in der Regel die am Sitz des Herstellers, auf welche der „Inverkehrbringer“ ggf. auf dem Etikett verweisen wird oder aber am Sitz eines Dienstleisters für Kennzeichnungsverantwortliche, falls nicht mit Hersteller identisch) und –bitte nur bei deren, nämlich der zuständigen Behörde- Zweifel das Prüfverfahren über die Kommission einleiten lassen. Jede davon abweichende Vorgehensweise ist ein Verfahrensfehler nach Europarecht!]:

Sofern keine Einzelnachweise für Tierarten existieren, ist (übrigens genau wie bei freiverkäuflichen Arzneimitteln für Heimtiere i.S.d. deutschen Arzneimittelgesetzes und auch im Zulassungsverfahren von Zusatzstoffen bei der EU) die Methodik der naturwissenschaftlich-biologischen Vergleichbarkeit von Grundgegebenheiten in artlich und/oder stammesgeschichtlich verwandten Systemen mittels Herleitungsverfahren, also die sog. bio-logische Interpolation oder physiologische Interpolierung absolut zulässig und üblich. Nur chemische Pharmaka pflegen einige Male davon abzuweichen, Naturstoffe –mit seltenen Ausnahmen, wie z.B. Theobromin- eher nicht.
Die Tierarten- oder Tiergruppen-Interpolationsmethode besagt, dass bei nicht eruierbaren tierartlichen Direktbelegen die Herleitungsmöglichkeit analoger Wirkungen in/aus verwandten biologischen Systemen fachlich richtig und gültig ist. In Anbetracht dessen, dass viele Organe, die meisten Gewebe und Zellverbände und ganz sicherlich alle tierischen und menschlichen Zellen zumindest im Reich der Wirbeltiere (Fische, Lurche, Kriechtiere, Vögel, Säuger) baulich und funktional identisch sind oder sich doch sehr stark ähneln, darf der zoologisch-systematische Begriff der „Verwandtschaft“ bei Nahrungszusatznutzen –siehe auch dazu FEDIAF 2011 „pet food functional claims“ (im Gegensatz zu Pharma-Zulassungen) sehr weit gefasst werden. Lediglich zulassungsbedürftige (nicht: freiverkäufliche nach deutschem Recht! Auch dort genügt Interpolation, weshalb dies für Futter erst recht gilt) Arzneimittel bedürfen der Einzelnachweise zu Eignung und Wirkung für Zieltierarten samt Dosierungen und Nebenwirkungen etc.. Für Belange des Futtermittelrechts dagegen genügen objektive, nachprüfbare (ausgelobte Substanz ist analytisch zu bestimmen bzw. mikrobiologisch oder per DNA-Untersuchung nachweisbar) und verständliche sowie sachlich richtige „Aufmerksamkeitslenkungen“.

Entgegen der irrigen Ansicht einer deutschen Futtermittelkontrollbehörde dürfen selbstverständlich auch Stoffe in ihrem Vorhandensein oder aber im Nicht-Vorhandensein (Beispiel: Lockstoffe, Füllstoffe, Geschmacksverstärker u.ä., denn jeder weiß, was gemeint ist! Nur: manche wollen es nicht wissen oder wahr haben) werblich erwähnt werden, die nicht Offizialbegriffe des Futtermittelrechts sind! Wo kämen wir da sonst hin. [Vielleicht sollte man mal nachschlagen, was die EFSA in Parma für Lebensmittel erlaubt und dann „mildernde Umstände“ bei Heimtierfutter walten lassen, welches nie in der Lebensmittelkette landet! Merke: bleibt auf dem Teppich, denn ein Hamster ist kein Rindviech nicht, oder so. Seriöses Stichwort: Ermessensspielraum! Humanes Stichwort: Vernunft!]
Und da Verständlichkeit gesetzlich gefordert ist, sind dabei natürlich auch jede Menge Einzelfuttermittel (auch wenn –noch- nicht im Katalog!) und auch umgangssprachliche Begriffe an die Adresse der „Verwender des Futtermittels“ möglich, sofern sie die „Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse“ bzw.“die Optimierung der Ernährung“ (Original-Verordnungstexte) erklären oder der Erläuterung von “Erhaltung bzw. Stabilisierung erwünschter physiologischer Zustände” (DOPPELREITER 2009, Vortrag bei REWE) dienen.

Bei einigen Stoffgruppen in Verbindung mit Verben wie „stärken…., unterstützen….., helfen,…..fördern………, kräftigen…….., schonen…….., schützen….., erhalten….., versprechen“ o.ä., bzw. ein schlichtes „……für….“ in nicht-heilender, nicht-krankheits-lindernder, -behandelnder oder –verhindernder Form, wie z.B. u.a. natürlichen Antioxidantien (intra-zelluläre Wirkung. Achtung, nicht mit der Zusatzstoffgruppe der Antioxidationsmittel verwechseln, welche auch extra-zellulär wirken können!) und Pre- bzw. Präbiotika (Wirkung auf Darmflora) sowie etlichen weiteren „Vitalstoffen“ (Definition nach SCHWEIGART 1935) und bioaktiven Substanzen, meist sekundären Pflanzenstoffen, dürfen -wegen seiner weitgehenden Darmgebundenheit- auch die sich ergebende indirekte, weil modulativ-komplexe Immunssystemwirkung (Achtung, nicht verwechseln mit „Immunität“, da hatten wir mal einen schlecht aus- und gut ein-gebildeten Veterinärdirektor, der es fertiggebracht hat, das so übel einengen zu wollen!) bzw. allgemein bei „Fang und/oder Eliminierung freier Radikale“ oder auch „Reduktionsmitteln“ die Wirkkomplexe „Zellschutz , anti-ageing, gegen Verschleiß, gegen frühzeitige Abnutzung, gegen vorzeitige Zellalterung“ oder Sinngemäßes beschrieben werden.

Merke: Wenn es bei den Lebensmittlern „functional food“ gibt (und kein seriöser Wissenschaftler bezweifelt das) gibt es dank biologischer Interpolation auch „functional feed“ für (Heim-)Tiere (BUCHHAAS und DREYER, Febr. 2000, für egesa-zookauf, bisher nur in Teilen veröffentlicht; ebenso auch DREYER 2003, Vortrag Burg Warberg „Heimtierfuttermittel“ und mit Bezug zu Stoffen in „Herpes – nein danke“, Verlag Dr. Scriptor, 2010, allgemein-bestätigt von FEDIAF 2011 „functional claims“).

Da wie gesagt bei Heimtierfutterauslobungsbemühungskommunikationen auf Etikettierungen i.S.d. 767/2009 keine Arzneiwirkung sein darf und auch nicht angestrebt ist oder beworben werden soll, bedarf es auch immer dann nicht einer Dosis-/Wirkungs-Beziehung, sofern kein essentieller Stoff (Fettsäure, Aminosäure, andere Hauptnährstoffe, Spurenelemente oder Vitamine) mit real existierenden Mindestbedarfswerten angesprochen ist oder wird. Und bei der Erwähnung von nachgewiesenen Zusatzwirkungen von Vitaminen u.ä., wenn sie über den nutritiven Bedarf hinaus verabreicht werden, braucht man –dubioser- und frecherweise vereinzelt geforderte- Erfüllungen pharmakologischer oder gar pharmakokinetischer Vorgaben ebenfalls nicht! Denn schon ein einziges Molekül rechtfertigt Stärkungen, Entlastungen, Hilfen, Unterstützungen o.ä. Wirkungsbeschreibungen. Das ist naturwissenschaftlicher Fakt und kann nicht einfach wegdiskutiert werden. Und schon gar nicht von fahrlässig unter-informierten Pseudo-Interpretierern, die ihre naturwissenschaftliche Grundausbildung offensichtlich verdrängt haben oder auf veraltetem Stand beharren. Rechtliches Stichwort: fachliche Verpflichtung zu Aktualität und Wissenschaftlichkeit, Eignung gemäß EU-VO 882/2004!

Da verordnungsseits das Vorliegen von Belegen gefordert wird, bevor das entsprechende Futtermittel in Verkehr gebracht wird, sei erwähnt, dass Nachfolgendes entweder bereits im Februar 2011 im Prinzip hier schon erstmals öffentlich zugänglich publiziert wurde oder aber gar dem Lehr- und Fachbuch-Stand von vor Jahren entspricht (und nur für Ungläubige oder schlecht aus- oder fort- oder weiter-gebildete Beanstander hier nochmals erwähnt wird). Im Übrigen sei auf die Ausführungen zur Kennzeichnungspraxis der FEDIAF aus 2011 verwiesen, welche von der EU publiziert worden sind, ob das nun der im Artikel 25 der 767/2009 erwähnte berühmte „Kodex für Heimtierfuttermittel“ ist oder nicht. Jedenfalls sind das „guidelines“ oder „codes“, derer sich auch die Futterbehörden zu befleißigen haben.

Aus fachgutachterlich interdisziplinär-wissenschaftlicher Sicht gilt jedenfalls das zuvor Dargestellte in Verbindung mit Nachstehendem wie folgt:

Prebiotika oder auch Präbiotika (beide Schreibweisen sind möglich) mit Dickdarmwirkung sind „Nicht verdaubare Lebensmittelbestandteile [Anmerkung der Red.: selbstverständlich auch Futtermittelbestandteile], die ihren Wirt günstig beeinflussen, indem sie das Wachstum und/oder die Aktivität einer oder mehrerer Bakterienarten [Anm.d. Red.: auch –Gattungen oder –Gruppen!] im Dickdarm gezielt anregen und somit die Gesundheit des Wirts verbessern“ (GIBSON, ROBERFROID, 1995): Beispiele sind Inulin (aus Zichorien, Chicoree, Topinambur und anderen Korbblütlern; nach 575/2011 sind das Einzelfuttermittel und passen nicht in die Gruppe/Warenkategorie „Pflanzliche Nebenerzeugnisse“! Der Versuch, sie in „Zucker“ zu pressen, ist ja dank meiner Aktivitäten in Zusammenarbeit mit RP KA-BaWü schon lange gescheitert) oder andere Fructane, beta-Glucane, MOS, FOS, Galactooligosaccharide, Lactulose.

Alle Probiotika (lebende, ggf. umkapselte oder sonstwie gegen vorzeitige Verdauung geschützte Bakterien, Hefen oder Pilze) wirken direkt auf die Darmflora und damit immer auch indirekt auf das Immunsystem, aber Achtung, da sind nur zugelassene Zusatzstoffe möglich.

Sog. Synbiotika bestehen aus Pro- und Prä-/Prebiotika, die in ein und demselben Produkt anwesend sind. Solch ein Produkt enthält also einen vorteilhaften Wirkstoff schon für den Dünndarm und dahinter (das Probiotikum) und einen nur für den Dickdarm (das Präbiotikum). Die zwei verhalten sich synergistisch, daher “Synbiotika”.(Universität Wageningen)

Weiterhin als Nicht-Arzneistoff-immunmodulatorisch im Sinne der Immunstimulation gelten: Vitamin C, auch Vitamine E, A und B6 , einzeln zu nennende Gewürze, Kräuter, auch in Mischungen, ferner Nicht-Zieltier-Immunglobuline, da sie zumindest unspezifische Reize setzen. Auch Schwarzkümmel sei hier erwähnt. Auch alle Stoffe zur Reduzierung des pH-Wertes im Darm, also wiederum Prebiotika, aber auch organische Säuren (Unterstützung der Schleimhautbarrieren) wirken immun-günstig, ebenso Selen und Zink (letzteres zellulär und humoral).

Für den Zellschutz und somit die indirekte Alterungsverzögerungen (ja, mit gleichzeitiger Immunsystem-Entlastung!) wirksam gelten: viele phenolische Verbindungen, vor allem sämtliche Polyphenole, isoprenoide Verbindungen wie Carotinoide (Carotine und Xantophylle; vor allem solche ohne Vitamin-A-Wirkung oder ohne Provitamin-Wirkung, aber auch solche mit diesen Ab-oder Umbaumöglichkeiten, sofern sie über den nutritiven Bedarf hinausgehen oder dieser anderweitig gedeckt wird), Lykopin/Lycopin (auch Schutz vor reaktivem Singulett-Sauerstoff), Nicht-Carotinoid-Pflanzenfarbstoffe wie Luteine, Chlorophylle indirekt wegen der Carotinoid-Kopplung in Pflanzen. Tocopherole. Rosmarin.
Außer den Radikalfängern existieren noch die antioxidativen Reduktionsmittel: Ascorbinsäure, Salze der schwefligen Säure, Glutathion, Selen und Cystein.
Als Antioxidationssynergisten haben unter anderem Citronensäure und ihre Salze, Weinsäure und ihre Salze sowie Phosphorsäure und ihre Salze zu zählen und dürfen entsprechend verargumentiert werden.
Sonderwirkung: Cranberry-Proanthocyanidine: Bakterienfilm-Vermeidung im Harntrakt durch Verhinderung der Anheftung von E. coli (alle Wirbeltiere, insbesondere Säuger)

Unterstützung der Atemwegsfunktion:
Ich bin nicht sicher, ob man das ernst nehmen soll, habe es aber schriftlich (in Verteidigung eines falsch deklarierten Ergänzungsfuttermittels für Hunde; Quelle: Futtermittelreferat des RP Tübingen in Ba-Wü; danke!):
Thymianextrakte (obwohl das Einzelfuttermittelrecht der EU nur Algenextrakte kennt bzw. die Extraktion von Ölen oder die wässrige Extraktion wasserlöslicher Substanzen; Tübingen erlaubt offensichtlich auch die alkoholische Extraktion –prosit- und/oder die Wasserdampfdestillation, das wäre ein schöner Präzedenzfall und würde landauf, landab die Futterproduktentwickler gigantisch erfreuen und positiv erregen! (Nicht nur ein österreichischer Trunk sondern auch Tübingen verleiht Flüüüüügel!)
Schwarzkümmel (nur bei Langzeitaufenthalt im Maul oder in Schnabel/Kropf, leider kaum bei Schlingern wie Hund oder Katze. Indes: Mutige folgen den Thymian-Vorgaben der Tübinger!)

Energieverwertung/Leistungsoptimerung, Stoffwechsel- und Verdauungsregulation, Biostimulation, Fitness: Freie Aminosäuren, Oligopeptide, Guarana, Schwarzkümmel, Carnitin, Vitamin B2, Niacin/Nicotinsäure(amid), dazu die Substanzen bzw. Stoffgruppen Flavonoide, Saponine/Phytinsäure, Phytosterine, Phytoöstrogene und Protease-Inhibitoren, Glucosinolate, Sulfide, Monoterpene, Carotinoide, biogene Amine, Purine, Fruchtsäuren-Abkömmlinge wie Iso-Citronensäure, ferner Inositol, Cholin. Dazu neben jeder Menge ätherischer Öle und Würzmittel (Einzelfuttermittel dank 575/2011; solche mit Verdauungskanalwirkung nach oraler Inkorporation oder bei langem Maul- bzw. Schnabelaufenthalt) die bioaktiven Substanzen Orotsäure, Glutathion, Kaempferol, Quercetin, Allylisocyanat, Isorhamnetin, Myricetin und das für Heimtiere schwerlich (aber nicht auszuschließen) in Frage kommende Trigonellin aus Kaffee. Hierzu –und diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit- genügt jeweils „überdurchschnittliches Vorkommen“ in Spuren aus Rohstoffen (mit entsprechenden Naturgehalten) gegenüber ansonsten geeigneter Alleinfuttermittel oder zusätzliche Verabreichung zu diesen als Beleg.

Leberschutz/Leber- und Gallenflüssigkeits-Stimulation: Silymarin (Mariendistel), Cynarin (Artischocke), Selen (auch Nierenschutz!)

Beruhigung, Anti-Stress:
Tryptophan, Vitamine des B-Komplexes (insbesondere Pantothensäure, B1, B6)

Schönheit“, Glanz (da Zielort Haut/Fell/Gefieder), Nägel/Krallen-Festigkeit: diverse Fettsäuren, Biotin, Zink, Kupfer

Co-Enzyme und Bio-Katalysatoren nicht vergessen!!! Z.B. Vit. B 12, Folsäure, Pantothensäure, Mangan, Zink

Selbstverständlichkeiten wie z.B. die Geruchsbindungskompetenz von Yucca schidigera oder die nutritive Verringerung des Katzen-Haarball-Risikos sind hier erst gar nicht erwähnt, bisher aber auch noch nicht beanstandet worden (daher präventiv erwähnt; hierzu reichen die Dokumentationen fast schon Jahrzehnte zurück).

Allgemein gilt zudem, auch wenn dies schon versuchs- und ansatzweise bemäkelt wurde: bleibt man in Auslobungen sprachlich korrekt, wie z.B. „aus der Human- oder der pflanzlichen oder chinesischen oder……Medizin oder seit Hildegard von Bingen ist bekannt, dass……..“ und stellt dabei ebensowenig einen direkten Bezug zu einem Inhaltsstoff/einer Zutat des fraglichen Futtermittels her wie z.B. mit der stimmigen Aussage „es ist bekannt, dass Zellschäden in der Krebsentstehung eine Rolle spielen können“, darf eigentlich niemand behördlich meckern, da ja nicht mehr zwischen amtlichem und nicht-amtlichem Teil unterschieden wird und freiwillige Zusatzaussagen lediglich stimmen müssen, oder? Laut FEDIAF 2011 ist sogar „…..helfen das Risiko der Entstehung von Krankheiten reduzieren“ erlaubt! Merke: indirekte Irreführung oder Täuschung gibt es nur bei Dummen und das können doch die Verwender unserer Heimtierfuttermittel nicht sein, da man ihnen ja auch tolle Zusatzstoffverbindungsbezeichnungen bei Spurenelementen und einigen Vitaminen zumutet und dies für verbraucherschützend hält. Wer so etwas kraft EU-Verordnung zu konsumieren und zu kapieren gezwungen wird, muss ja wohl auch richtig lesen und interpretieren können, oder?
Es ist gewiss (noch) nicht meine Aufgabe, darüber zu philosophieren, welche EU-Länder welche Auslobungen beanstanden, aber mit der Zeit wird uns sicher der Beleg der EU-weiten Wettbewerbsverzerrung durch manche deutsche und österreichische Behörden gelingen. Aber dann……..!
Aus fast 25 Jahren Berufserfahrung weiß ich gemeinsam mit vielen Marketing-Verantwortlichen und Produktkommunikatoren, dass die Tierfutterkäufer im Heimtiersektor –und da zitiere ich mich gern selbst- „verbal verwöhnt werden“ wollen. Auf der Basis dieses Gutachtens hier sollte es dazu jede Menge nicht zu beanstandender Auslobungsmöglichkeiten geben.
Gerne erwarte ich Ihren Protest! Oder Ihr Lob. Oder Ihren Produktentwicklungsauftrag. Oder sonstwas. Bis dahin, Ihr und Euer

Dr. Stephan Dreyer

 

 

 

Rückblick 2011 – Ausblick 2012

17. Januar 2012

Seit über einem Jahr online, fast 3000 Besuche und knapp 10 000 Seitenaufrufe, mehr als 940 „wiederkehrende Besucher“, soviel –für Fachveröffentlichungen sehr positive- Statistik darf sein, nachdem wir unser segensreiches publizistisches Spezialwerk mit einem ersten öffentlichen Beitrag am 27.12.2010 begonnen hatten.
Viel Lob, teilweise auch etwas Unverständnis für den Spagat zwischen guter Hersteller- und Fachhandelsberatung einerseits und kritischem Fachjournalismus andererseits (vor allem hinsichtlich unseres Chefredakteurs), konstruktive Kritik von Manchen und von Wenigen auch Gejammere. Letzteres von „getroffenen Hunden“, welche bekanntermaßen ja bellen (möchten). Allerdings ist nur ein wenig Gekläff dabei herausgekommen, denn als prinzipiell industriefreundliches Portal mit bestmöglicher fachlicher Basis können wir immer mit Belegen und Beweisen aufwarten, welche bei den heimtiermäßig oft mehr als schlecht spezifisch geschulten Behördenvertretern das geplante Knurren und Beißen zu leisem Wutschnaubengewinselpiepsen ohne echten Biss verkommen lassen. Und nein, wir werden diese Publikation auch künftig nicht als klassischen Blog mit direkter Kommentarmöglichkeit betreiben, dazu fehlt uns allen die Zeit. Im Impressum sind hinreichend Kontaktmöglichkeiten benannt.

Derzeit wird hier ein Futtermittelkontrollbehörden-Beurteilungsraster erarbeitet (begrenzt auf deutschsprachige Behörden, denn die Rest-EU lacht sich doch über Kennzeichnungen kaputt, statt gutmeinende Firmen zu belästigen oder gar eventuelle Verstöße aufzutun respektive gar zu ahnden) und den Zwischenstand möchten wir Ihnen nicht vorenthalten (mit Nicht-Genannten liegen noch keine Redaktionserfahrungen vor) :
Um unseren „Lieblingsfeind“ Österreich ist es überraschend ruhig geworden, nachdem bewiesen wurde, dass sich Einer (von der einen Organisation) immer bedeckt hält und es nicht gewesen sein will (nämlich der, dem wir die perfekte argumentatorische Steilvorlage „Erhaltung bzw. Stabilisierung erwünschter physiologischer Zustände“ verdanken. Nein, da kommt die „Verhinderung von Ernährungsimbalanzen“ der EU-Originalvorlage nicht mit, auch wenn sie der deutsche Behördenleitfaden mangels eigener Interpretation schlicht wiederholt) und der Andere (vom anderen Amt) aber phantasielos bei ihm abschreibt. Nachdem wir dort auch Verfahrensfehler aufdecken konnten (fehlende Rechtsbehelfe bei pekuniären Forderungen; Nichteinhaltung von Begründungs-Anzweiflungs-Wegen) ist auch eine an sich erwartete kleine Flut von Behauptungsanzweiflungen zunächst ausgeblieben, gut so. Vielleicht ist es daher an der Zeit, im Hinblick auf sich womöglich andeutende inhaltliche Besserungen das hier ausgegrabene „Kriegsbeil“ zu verbuddeln, obwohl: eine Ahndung der Überschreitung des Rohaschegehaltes bei einem Nassfutter von 0,1% (!) -wie kürzlich geschehen- ist schon hoch-lächerliche Prinzipienreiterei der Wiener Paragrafen-Hofreitschule. Zumal wenn man bedacht hätte, dass in einem Nassfutter für Hunde/Katzen eine mineralische Zugabe fast immer ohnehin als positiv angesagt wäre, um Alleinfuttermittelkriterien zu erfüllen bzw. ihnen näherungsweise zu genügen. Nein, mit den alten Lehrweisheiten bezüglich Kraftfutter für Nutztiere kann und darf man so ein Ergebnis nicht vergleichen, deshalb: Wir haben Euch weiter im Auge! Ermessensspielraum? Vernunft? Gesunder Sach- und Menschenverstand?

Die positiven fachbehördlichen Extreme:
„Schlachten“minimierung und „Scharmützel-Geplänkel-Dezimierung im Heimtierfutter-„Deklarationskrieg“ durch (pfiffige? zufällige?) „Feindvermeidung“ samt weitgehender Neutralität/schneller Anzeigen-Bearbeitung (Schleswig-Holstein, RP Stuttgart innerhalb BaWü, Brandenburg), großzügige Auslegungen (Rheinland-Pfalz, NRW), konstruktive Kooperationen (RPn Karlsruhe und Freiburg in Ba-Wü; Schweizer Futtermittelbehörden; NRW) und insbesondere Vorab-Klärung sich ankündigender „Fronten“ mit sachlich-fachlichem Disput zum inhaltlichen Linienverlauf auf hohem Niveau (Nordrhein-Westfalen, teils zusammen mit RP KA-BaWü) müssen hier lobend erwähnt, ja, deutlich benannt und –völlig frei von wissenschaftlichen Belegen dank Eigenforschung bzw- -erfahrung- auch einmal positiv betont werden. Dankeschön und weiter so!

Da soll aber nicht verhehlt werden, dass es auch „Schlusslichter“ gibt: Formuliert als Bundesländer sind dies eindeutig Bayern und Niedersachsen sowie eine nachgeordnete Behörde in Hessen, was dort dazu führt, dass eigentlich Zuständige sich nicht genug „(zu)trauen“. Ein Fall beim RP Tübingen in BaWü harrt noch einer Antwort, die bisherige war jedenfalls so unbefriedigend, dass von dort die Neutralitätsstufe in Richtung Negativa gerade erfolgreich verlassen werden könnte.
Konkret und in aller Deutlichkeit: es wird hinsichtlich der oben eben Genannten derzeit hier geprüft, inwieweit die eindeutig festgestellten und als schriftliche Belege hier vorliegenden Schriftstücke womöglich Dienst(stellen)vergehen beinhalten, welche gegen EU-Verordnungen zur Verpflichtung zum (sinngemäß) jederzeitigen Vorhalten von „hinreichend und fachlich geeignetem Personal“ verstoßen. Derartiges interessiert womöglich gar die Staatsanwaltschaften. Beim Agrarsektor mag das Personal ja fachlich geeignet sein. Was Heimtierfutter betrifft, ist dies leider nicht (hinreichend genug) der Fall. Unser Vorschlag: heimtierspezifische Fortbildung oder stillschweigende „Feind“vermeidung, aber: so wie bisher geht es bei den vorläufigen Schlusslichtern nicht weiter!
Für interessierte vertrauenswürdige Leser halten wir hierzu sowohl die behördlichen Anfeindungen an die Hersteller als auch antwortende „Warnschuss-vor-den Bug“-Stellungnahmen bereit, melden Sie sich bei uns! Das ist teilweise wirklich schier bodenlos und wird dadurch echt unterirdisch. Widersprüche, Falschauslegungen, Fehlbehauptungen, Verunsicherungen, anmaßende Frechheiten und fachliche Dummheiten bzw. dumme Pseudofachlichkeiten, inhaltliche Sichttrübungen bis hin zu Ahnungslosigkeiten uvm. werden da geboten. Da werden wir auch künftig dranbleiben müssen. Und ggf. anzeigen, da selbst Fachaufsichtsbeschwerden (Dienstaufsichtsbeschwerden sowieso) oft im Sande verlaufen, es gibt dazu passende Sprüche von Krähen und Augen etc. oder –frei-sinngemäß nach Pestalozzi- die „Verhinderung der Wahrheit durch Macht“.

Das Letztere gilt auch für die Vorgehensweise beim Zoll bzw. bei den entsprechenden Bundeshilfsbehörden der Finanzen. Dank vieler Streite für die Industrie wissen wir nun, wie (fachlich bescheiden, aber eben mächtig) die „ticken“ und können dafür sorgen, dass Sie mit geringstmöglicher Rezepturmodifikation rechtssicher nur 7% Umsatzsteuer zahlen, solange es den ermäßigten Mehrwertsteuersatz noch gibt. Jedenfalls wird es künftig schwer bis unmöglich sein, tierische Nicht-Lebensmittel-Einzelfuttermittel alleine mit nur 7% zu besteuern, das ist den völlig unterschiedlichen Wortdefinitionen unterschiedlicher Rechtssysteme (Steuerrecht und Futtermittelrecht) geschuldet. Und auch Zugaben, ob Zusatzstoff oder weiteres Einzelfuttermittel, müssen ganz bestimmten Charakters sein („dem Tier direkt zukommen“), um „Futterzubereitung“ und damit 7% zu rechtfertigen! Fragen Sie unseren Chefredakteur nach gangbaren Wegen durch die deutsche Umsatzsteuer-Futter-Widersprüchlichkeit!

Apropos Widersprüche: aufmerksame Behördenbeobachter (ja, die gibt es!) haben einen möglichen Widerspruch in sich bzw. zwischen den Artikeln 11 und 13 der EU-VO 767/2009 entdeckt, das verspricht gutachtlich, argumentatorisch und fachjournalistisch hochinteressant zu werden.

Zum Feedmaterialsregister geben wir Ihnen eine Antwort wieder, die wir auf unseren Protest zur mangelnden Bearbeitung der deutschsprachigen Einträge erhalten haben:
Antwort vom 22.09.11: Dear Mr Dreyer
Considering that Regulation (EC) No 767/2009 does not grant any power to representatives of the EU feed business sector to reject a notification, even if illegal, abusive or already in the register, the representatives of the EU feed business sectors decided to implement a cleaning procedure whereby they invite the notifyer to remove a notification that they would regard as abusive or illegal or already in the catalogue..
The entries that we have removed directly were ours (i.e. all the feed materials whose names were on the English version of the draft catalogue of feed materials that we submitted to the EU Commission before 1September 2010).
We have started identifying those feed materials not notified by us whose name is identical to a name listed in the catalogue, starting with the English version. If you have made this exercise for the notifications in German, we would welcome your list as this would save us some time.
Based on this list, we will then contact individual notifyers to invite them to withdraw their application. If they do not proceed accordingly, then we will provide the names of the notifyers to the authorities.
We hope this answers your question.
Best regards
The representatives of the EU feed business sector.

Selbstverständlich haben wir nach 3 Monaten (früher war nicht möglich, sorry) geantwortet und auf unseren hiesigen Beitrag vom 23.08.2011 verwiesen. Mehr ist kostenlos nicht drin! Und wer nicht für gute Leistungen bezahlen will, möge dumm sterben oder zumindest sein Nichtstun (trotz gegenteiliger Ankündigungen) auch weiter im www dokumentiert sehen!

Genau solches –das Ableben im unaufgeklärten Zustand Einiger- wollten wir verhindern, indem wir um Kontakte in Brüssel bei der Kommission, dortselbst bei SANCO baten, nämlich um dort deutsche Fachbeamte und ihre Arbeitsweise kennen zu lernen und Ihnen pet-mäßig gern zu helfen oder so. Es wurde mehrfach versprochen, dass sich diesbezüglich der Pressesprecher der SANCO, ein Herr Vincent, bei uns melden wird, was nie geschah. Nun, das ist der Umgang mit der kritischen Presse in Brüssel, oder? Jedenfalls sahen wir keinen anderen Ausweg mehr, als den deutschen Vertreter der EU in Berlin diesbezüglich jammernd anzuschreiben.
Und siehe da: es geht doch, wenn auch inhaltlich stark einschränkend, aber dennoch hier das Original unter Löschung der Kontakte:
Sehr geehrter Herr Dr. Dreyer,
rufen Sie Herrn Vincent mit Ihren inhaltlichen Fragen doch am besten direkt an: 0032-xxxxxxxx. Oder schicken Sie ihm Ihre inhaltlichen Fragen per Email: xxxxx.yyyyyy@ec.europa.eu.
Interviews mit den Fachbeamten sind bei der Kommission – wie auch bei den meisten nationalen Behörden – allerdings nicht möglich.
Beachten Sie aber bitte, dass Ihnen die Sprecher der Kommission nur bei journalistischen Fragen weiterhelfen kann, die für einen Artikel oder ähnliches von Belang sind.
Mit freundlichem Gruß, Carsten Lietz

Besten Dank, Herr Lietz, das war wirklich eine sehr konkrete Hilfe und Ihre Antwort war wenigstens schnell, ehrlich und nützlich. Aber: wir haben keine Lust mehr, wenn es keine echten Fachkontakte von grundsätzlichem Belang gibt und heimtiermäßig ungebildete EU-Beamte sind uns eigentlich viel lieber, da sie uns Arbeit und Aufträge bringen!

Unsere Wünsche für die Zukunft: viele neue Artikel zu prächtigem Behördenunsinn, um Missstände dort zu bekämpfen, wo sie entstehen: an Bürokratenschreibtischen, wo kaum Ahnung über „pets“ herrscht. Staatsanwälte, die sich für Dienstvergehen mittels fachlichem Unsinn auf Steuerzahlers Kosten interessieren. Gleichstellung der petfood-Branche mit den Lebensmittlern und (Human-)Nahrungsergänzern dahingehend, dass bei der Deklaration von Vitaminen und Spurenelementen deren Trivialnamen genügen, also ohne Nennung chemischer Verbindungen und/oder negativ belegter (E- oder sonstiger) Nummern. Brüssel, das ist bisher NICHT verbraucherfreundlich! Weiterhin die Beendung des unsäglichen Krampfes der Doppelführungen einiger Zutaten sowohl bei den Zusatzstoffen als auch bei den Einzelfuttermitteln. Die Rückführung der Aminosäuren ins Reich der Einzelfuttermittel. Endlich einen aussagefähigen, pet-bezogenen Behördenleitfaden-Teil mit richtigen und aufklärenden Auslegungsbeispielen. Schnelle Antworten von überall auf Fragen und Ideen.
Bio-logisch sinnnvolle Überarbeitung der früheren Warengruppen zu weitgehend vollständigen Waren-Kategorien, also schöne neue Gruppen (z.B. Grünfutter, Raufutter) und Korrekturen verwirrender zoologisch-systematischer Durcheinanderwürfelungen (Insekten, Krebse, Weichtiere). Ach ja, wir wünschen uns auch, dass die Futtermittelkontrolleure endlich auch mal den Heimtierfutter-online-shops und Versendern auf die Finger klopfen und die Übereinstimmungen zwischen Kennzeichnungsrecht und Fernabsatz-Richtlinie zügig und nachhaltig einfordern.
Konkrete fachliche Anmerkungen:
Auch weiterhin „kauen“ viele Hunde auf „Kauspielzeug“ (die vermutlich biologisch dümmste Wortschöpfung seit Bürokraten in Brüssel Worte schöpfen), obwohl sie das weder anatomisch noch physiologisch können (aber vielleicht wurde das ja in all seiner Lächerlichkeit von der FEDIAF als „wrong but longstanding industry definition“ platziert, dann hätten wir den Brüsseler SANCO-Futterleuten unrecht getan, sorry), auch weiterhin gibt es selbstbezeichnete angebliche Alleinfuttermittel, obwohl es nachweislich keine sind. Und ebenfalls weiterhin soll „Zahnpflege“ beim Hund trotz Ultrakurzzeitaufenthalt im Maul auch mittels rasch abgeschluckter Alleinfuttermitteln funktionieren! Was für ein verbrauchertäuschender Quatsch!
Wenn wir einen Koi (=bunte Karpfen=Speisefisch) im Kleingedruckten einen Zierfisch nennen, sind wir anscheinend auf der sicheren Nicht-Lebensmitteltier-Seite. Für Zierkaninchen, Ziertauben und Zierpferde ist das nicht so einfach. Aber „einfach“ wäre ja viel zu verbraucherfreundlich und viel zu wenig bürokratisch.
[Uns ist klar, dass die EU andere Sorgen hat als das Heimtierfuttermittelkennzeichnungsrecht. Aber das gibt es eben auch und es kostet die Kennzeichnungsverantwortlichen viel Geld und es gibt schließlich angeblich „Fach“beamte dafür. Schaut Edmund Stoiber auch mal dorthin?]

Damit, liebe Leserschaft, für heute erst mal genug. Aber: wir bleiben dran. Und die Sammlung wissenschaftlicher Belege zum Stand der Wissenschaft und Technik zwecks legaler Auslobungen wächst stetig!
Und letztlich: wer –wie 2011 nachweislich geschehen- behauptet, dass man nur „futtermittelrechtlich definierte Stoffe“ ausloben darf bzw. mit deren Nicht-Vorhandensein nur dann werben darf, wenn sie in einer Verordnung erwähnt sind, muss mit dem berühmten Klammerbeutel gepudert sein!! Wer so etwas schreibt und in zahlreichen weiteren (und lange liegen gebliebenen Fällen) ähnliche Ausflüchte weg-diskutieren möchte, überzogene Forderungen stellt und nachweislich falsche Behauptungen verbal absondert, die von wenig spezifischer Sachkunde getrübt sind und sich dann auch noch „verhöhnt, beschimpft und beleidigt“ fühlt und sachlichen Stil samt höflichem Umgangston einfordert, den er und seine Leute zuvor selbst keineswegs haben walten lassen, muss sich hier auch weiterhin Zynismen und andere journalistische Freiheiten gefallen lassen. Ja, auch –zu Unrecht- von sich selbst überzeugte Behördenonkel und -tanten mit prächtigem Salär haben nun einmal eine gewisse Leidensfähigkeit aufzuweisen. Denn: Wie man in den Wald hineinscheißt, so stinkt es heraus und: Sie sind STAATSDIENER und sollten keine Ideen-Verhinderer und Steuerzahler-Arbeitsplatzbieter-Verunsicherer sein. Punktum.
RedSBHT
Januar 2012

P.S. des Chefredakteurs: man möge die militaristisch-kriegerische Wortwahl in einigen Passagen verzeihen, aber meine persönlichen pazifistischen Einstellungen als Kriegsdienstverweigerer sind redaktionell überstimmt worden. Da beuge ich mich doch gern, denn journalistische Basisdemokratie liegt mir halt auch am Herzen. SD

 

 

 

Feedmaterialsregister.juchhu…oder so

23. August 2011

Unsere Redaktion hat mich beinahe schon genötigt: Bitte, bitte, mache einen Versuch für uns: wie lange dauert es bzw. würde es dauern, bis der momentane Schwachsinn auf feedmaterialsregister.eu, Filter DE, also Deutschland-Anmeldungen, auf die EU-VO 575/2011 aktualisiert ist? Das verspricht man uns dort auf dem dubiosen, Impressum-freien Portal (darf das bei den eu-domains sein??) ja schon lange, aber Anpassungen/Streichungen? Fehlanzeige! Okay Leute, ich habe momentan gut zu tun (danke, Brüssel, weiter so!) aber ich gebe Euch eine Stunde und wir schauen, wie weit ich komme. Abgemacht.

Kurzer Check: Meine lieben Test-Heuschrecken sind noch drin (ja, jeder „Schnösel“ oder wer so bezeichnet wird von Doofen, welche die Definition dieses Schimpfwortes nicht kennen, darf da was anmelden!) und siehe da: Pansen, Ochsenziemer (endlich!!!) und Kauknochen aus Büffelhaut (warum nicht auch aus anderen Häuten? Zum Beispiel aus Elefanten-Vorhäuten, die werden beim Kauen –was ja kein Hund kann, mangels Kauflächen und mangels seitlicher Maulbewegungsmöglichkeiten- richtig schön groß!). Mit Maisgriess findet sich ein höchst origineller Erstantrag vom 8.6.2011 (wir haben das schon bei Fa. I. in W. vor mindestens über 23 Jahren erfolgreich eingesetzt!), doch nun zur eigentlichen Test-Aufgabe.

Es bedurfte nur eines schlappen Stündchens (18-19 Uhr, statt Schäferstündchen) in Verbindung mit einem leckeren Pils (anders war der Job nicht zu ertragen), um von A-E wie folgt zu bereinigen:

Buchstabe A kann komplett eliminiert werden, alles nur Pflanzen oder Pflanzenteile und somit von den Nummern 13.1.6 bis 13.1.9 im Teil C, Verzeichnis der Einzelfuttermittel der 575/2011 soweit nicht anderweitig aufgeführt komplett abgedeckt.
Für Buchstabe B gilt Gleiches, wobei noch 7.7.1 oder 7.4.1 dazukommen.
Für Anmeldungen unter C gilt: 00515-DE ist klar 11.3.16, allenfalls 00596 und 00692 sind offen, die beiden dahinter sind 11.1.11
Weiter mit D: Dari gehört zu den Synonymen von Milo und Dry Peat (welch urdeutsche Anmeldung) 02213-DE ist Trockentorf und damit unter 13.10.1 im Einzelfuttermittelkatalog bereits abgesichert.
Bei E ist allenfalls noch 0569-DE fraglich, der Rest kann weg.

Ergebnis: Buchstaben A-E in einer Stunde bereinigt. Da fällt mir nix mehr ein. Nur eine Frage: sind die ominösen Betreiber dieser Lachnummer dumm, fachlich nicht geeignet, faul oder unwillig? Jedenfalls lügt uns die Vorbemerkung im Register zumindest für die deutschen Anmeldungen nach wie vor an. Ach, sie lügt? Dann sind es vielleicht Futtermittelpolitiker???

Dr. Stephan Dreyer

Nachtrag am 31.08.2011: Hier ist der ominöse Eintrag bei der Präsentationsseite von www.feedmaterialsregister.eu
Note: Further to the publication of Regulation (EU) No 575/2011 updating the EU Catalogue of Feed Materials, entries corresponding to feed material names now included in the Catalogue have been removed from the Register. We recommend operators to regularly check that their feed materials comply with the requirements set for the EU Catalogue of Feed Materials and the Register, as applicable.

Ein Check heute erbrachte, dass dem keinesfalls so ist, jedenfalls nicht im Deutschen. Damit ist die Stimmigkeit des letzten Absatzes im Fließtext oben erneut belegt.

Weiterer Nachtrag, nun am 15.09.2011: man pennt weiter, auf Steuerzahlers Kosten! Niemand hat das Register überarbeitet, wie es die “note” verspricht, zumindest nicht in der deutschen Fassung.

 

 

 

Eine pfiffige Rezeptur, die Kategoriendeklaration dazu und Folgen für die Endverbraucheraufklärung

12. August 2011

Wer sich das EU-Mach- und Lachwerk des Einzelfuttermittelkatalogs gemäß EU-VO 575/2011 schon „reingezogen“ hat und sich inzwischen hoffentlich auch in der 767/2009 einigermaßen auskennt, wird das folgende Beispiel -je nach Lager und Einstellung- degoutant oder trefflich-schön-obszön finden:

Wir stellen uns dazu vor, dass ein fiktiver Futtermittelunternehmer eine visionär-phantasievolle Rezeptur kreiert hat, etwa als Ergänzungsfuttermittel für Hunde und er verwendete dazu folgende schmackhafte und durchaus zulässige Zutaten:

Schweineleber (wird hierzulande kaum gegessen, da sie hart wird beim Braten und sie landet daher häufig im Zerlegebetrieb in der K3-Materialkiste, sofern keine Lebensmittelbestellungen vorliegen), Fleischgriebenmehl aus der Rindertalggewinnung, Geflügelseparatorenfleisch, Ententitten und Putenkarkassen, dazu feine Kuh-Kondensmilch-Überschüsse aus Lebensmittelproduktion. Ferner bedient er sich der Möglichkeit, großküchenübrige Hähnchennuggets samt zugehörigem Frittierfett sowie ehemals dazu gereichten Gemüseresten dazuzukippen, etwas Butterserum und Volleipulver aus geschälten Wachtel- und Taubeneiern hinzufügen zu dürfen. Für die Kohlenhydratversorgung reichert er das Ganze noch mit Getreidemüsliflocken (abgelaufene LEH-Ware) und für die Süße mit Bienenhonig an, soll ja Edelfresschen werden.
Nun hat dem Futtermittelunternehmer eben jene Rezeptur in der Produktentwicklung viel Mühe bereitet und er will sich diese Mühe nicht durch übertrieben großzügige Produktkommunikation zu nichte machen und seine Freude am Wohlgeschmack verderben lassen. Deshalb bedient er sich zu Zwecken der Kennzeichnung der Zusammensetzung der zulässigen Auflistung nach Kategorien (früher: Warengruppen; sie fehlen in neuer Form immer noch von Brüssel, weil man dort lieber Einzelfutterschwachsinn ausbrütete, statt praxisgerecht und logisch vorzugehen), und das liest sich dann völlig korrekt so wie folgt, ohne dass wir jetzt einmal unbedingt auf die absteigende Reihenfolge achten (wir kennen die genaue Rezeptur ja schließlich auch nicht):

Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse, Öle und Fette, Milch und Molkereierzeugnisse, Getreide, Eier und Eiererzeugnisse, Gemüse, Honig.

So weit, so gut und legal und richtig, aber jetzt greift der Artikel 19 der EU-VO 767/2009 (zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel – die Mehrzahl ist falsch, denn es ist nachweislich nur eine Anforderung), Achtung: Lieschen Müller oder Otto Normalverbraucher oder die Verbraucherschützer haben dies mitbekommen und melden sich nun bei unserem fiktiven Futtermittelunternehmer, um höflichst zu erfragen: „Wir würden gerne zusätzliche Informationen erhalten über die enthaltenen Einzelfuttermittel, weil Sie doch auf der Packung –bis auf den Honig, was ist das für einer?- nur deren Kategorie angegeben haben.“

So, und was antwortet der moderne, aufgeklärte und Brüssel-hörige Futtermittelunternehmer?
Völlig legal und absolut ausreichend wird er sprechen wie folgt:
„Nun, liebe Käufer meines erlesen-phantastischen Produktes, ich werde Euch -genau wie die EU das will- und exakt nach deren Vorgaben im freiwilligen Einzelfuttermittelkatalog gemäß 575/2011 in absteigender Reihenfolge korrekt benennen, welche Einzelfuttermittel, die auch Futtermittel-Ausgangserzeugnisse heißen dürfen, ich in meiner gar würzigen Rezeptur für Euren Lieblingsköter wahrlich zum Einsatz gebracht habe, so vernehmet denn:

Tierische Nebenprodukte (Schwein und Geflügel), Verarbeitetes tierisches Protein (Rind), Kondensierte und evaporierte Milch und deren Erzeugnisse, Catering-Reflux, Butter und Buttererzeugnisse, Eiererzeugnisse getrocknet, Erzeugnisse der Herstellung von Frühstückscerealien und schließlich noch einen Hauch Imkerei-Nebenerzeugnisse!”

Die Käufer: „Wie bitte, das sind Einzelfuttermittel, das sind die korrekten Bezeichnungen der tatsächlich eingesetzten Zutaten? Und was bitte ist Catering-Reflux?“
Unternehmer: „Ja, die Bezeichnungen sind völlig EU-konform, es sind korrekte Benennungen der freiwilligen Art und mehr sage ich Ihnen nicht, weil ich nicht mehr sagen will und muss. Ach so ja, für Catering-Reflux darf ich Ihnen noch Catering-Recycling als Synonym anbieten. Vielen Dank, und tschüs.“

Ja, so ist dies im Jahre 2011. Und wir rufen nach Brüssel: HABT IHR DAS GEWOLLT?

RedSBHT120811

 

 

 

Die EU hat lang „gekreißt“ und „Einzelfutter“ rausgesch……

8. August 2011

Tiefe Freude umfängt unsere kleinen Journalisten-, Gutachter- und Entwicklerherzlein, denn ja, nach mehrmonatiger Wartezeit (Verabschiedung war November 2010!) ist er endlich da, der mehr oder weniger heiß ersehnte, gottlob nur freiwillige (da schwachsinns-strotzende) Katalog der Einzelfuttermittel, dargelegt in der EU-VO 575/2011. Bei aufmerksamer Lektüre liegen Heulen/Zähneknirschen und Heiterkeitsstürme/Lachsalven immer wieder nah bei- oder nebeneinander. Klar ist letztlich nur, dass das tragikomische Geldverschwendungs-Machwerk erwartungsgemäß einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhält, Begründungen weiter unten.

Statt uns endlich die lange versprochene neue Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln gemäß 767/2009 Art. 17 (4) zu präsentieren, damit wir dann dereinst nicht wieder teure Verpackungen anpassen müssen (Übergangszeiten bitte für teure Langfrist-Heimtierfutterpackungen dann gleich lang genug machen, wir sind schließlich keine Kraftfutterfuzzis mit angenähten Pappen, sonst gibt es diesmal echt organisierten Zoff! Fehler und Fehlkategorien der deutschen Warengruppen bitte ausmerzen!!! Wie, Ihr wisst nicht, was das für welche sind? Dann schreibt uns, damit Ihr nicht dumm sterbt. Aber vermutlich streitet Ihr Euch gerade auf höchstem pseudoakademischen Niveau, ob man nun künftig „Getreide“ oder „Cerealien“ schreiben soll), wird ein Pamphlet mitgeteilt, das neue Verbraucherverwirrung stiften wird, da nämlich quasi Zwischenkategorienpseudoeinzelfuttermittelbezeichnungen geschaffen worden sind, welche die Verbraucherschützer spätestens dann auf die Palme bringen werden, wenn man Anfragen nach Artikel 19 mit den freiwilligen 575/2011-Begriffsstutzigkeiten (ja, dazu raten wir ausdrücklich!!! Aber nur dann, auf Packungen werden wir diesen Schwachsinn nicht sehen wollen) „aufklärt“, wenn sie nach enthaltenen Einzelfuttermitteln fragen, hurra!

Doch im Einzelnen:
Die Vorbemerkung (2) der 575/2011 ist blanker Hohn! Geeignete Vertreter, zuständige nationale Behörden (die vom Kraftfutter manchmal viel, von Heimtierfutter meist wenig wissen), einschlägige Erkenntnisse, Wissenschaft und Technologie sollen auf die Neueinträge und Verbesserungen bestehender Einträge eingewirkt haben. Wie bitte? Wo das denn? Frechheit. Aber selbstverständlich werden wir diese unsere belegbaren Einschätzungen wohl begründen, wohlan:
Wir tun dies in der Reihenfolge des Auftretens im Anhang der witzig-dumpfen Einzelfutter-Katalogs-Verordnung anhand grob auffälliger Widrigkeiten.

Der einzig sinnvolle und wirklich gute Satz steht zu Beginn: Die Nutzung dieses Katalogs durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. Gott sei’s getrommelt und gepfiffen. Nochmals unser Rat: Nutzen Sie ihn für Endverbraucherverdummungen auf Anfragen und nur dort, dann werden die Proteste des Verbraucherschutzes nach Brüssel nicht ausbleiben!

Bei Nummer (4) in Teil A meint man bestimmt die botanische Reinheit eines pflanzlichen Einzelfuttermittels, warum aber ist zur zoologischen Reinheit tierischer Einzelfuttermittel nichts gesagt? Ist die egal? Dürfen in Schweineohr-Verpackungen neben 80% Schweineohren etwa 20% sonstiges tierisches Material sein??
Zu erlaubten Synonymen gemäß (7) kommen später noch schöne Verfehlungsbeispiele.
Die Bemerkung in (13) zur Eigenschaftsbeanspruchung scheint tatsächlich auch halbwegs sinnvoll, man ergänze sie gedanklich: dann ist aber bei Zweifeln bitte auch das im Art. 13 der 767/2009 genannte Verfahren exakt einzuhalten.

Doch nun zu Teil B, dem Glossar der Verfahren. Fehler über Fehler, nix gedacht und gleich rausgeschwätzt, jedwede Logik absolut Fehlanzeige:
Aspirieren/Absaugen gibt es nur bei Getreidekörnern? Blanchieren kann man auch Fleisch oder Torf oder alles Mögliche, denn es heißt dort „organischer Stoff“, hach wie lustig.
Und dann: denjenigen möchten wir sehen, der seine mehlig-grießig-dunstig-pulvrigen Getreide-Zerkleinerungen nur mittels des produkteigenen Wassers zu extrudieren in der Lage ist!
Wieso heißt die Eigenschaft zu Filtrieren „gefiltert“ und nicht „filtriert“? Beim Ultafiltrieren steht ja auch „ultrafiltriert“ und nicht „ultragefiltert“. Und Beim Flockieren von „Material“ werden wir alsbald auf streng verordnungsspezifisch glossierte „Tierflocken“ (die flockierte Tier-Art ist selbstverständlich zu benennen!) stoßen, ja, hier deutet sich erstmals der Sieg des Hintern über den Geist spektakulär-innovativ an. „Mälzen“ darf man dagegen nur Getreide, Malz oder gemälztes organisches Material aus anderen Saaten/Körnern scheint es nicht geben zu dürfen. Hier totale Freiheit der Verarbeitungsprozesse unter zumindest fahrlässiger Falschberschreibung, dort strenge Einschränkungen, wer blickt da durch oder vielmehr: wer hat sich dabei was gedacht?

Doch wagen wir uns in einer ersten Übersicht an Teil C, das eigentliche Verzeichnis der Einzelfuttermittel. Wir befinden uns nun mitten in den „Getreidekörnern und daraus gewonnenen Erzeugnissen“ und fragen uns bald, warum dort Maiskeimrohöl steht. Rohöl ist in Barrel abzufüllen und wird am Amsterdamer Spotmarkt gehandelt, Maiskeimöl jedoch am hiesigen Spottmarkt. Nun gut, die Öle aus Getreiden sind Erzeugnisse aus Getreide, nämlich aus ihren Keimen oder Kleien. Aber schlicht peinlich (oder gewollte Notlösung?), dass auch eine Pseudo-Cerealie wie Quinoa (Position 1.5.1) unter „Getreide“ landen konnte, aber hiesigen Erachtens nach sind Getreide immer noch Süßgräser, oder? Aber Brüssel erfindet ja gerne die Botanik immer wieder neu und –späterer Beleg bereits jetzt versprochen- auch bei der Zoologie gelingt denen das, echt!
Für Sorghum bei 1.8.1 wird Milokorn als Synonym gegeben, das seit Menschengedenken in Tauben- und Heimtierrationen verwendete „Dari“ wird dagegen totgeschwiegen. Naja, wir verlangen einfach zu viel, aber externe Experten könnte man ja günstig buchen, wenn man wöllte, Leute! Aber wohl allzugroß müssen in Bonn und Brüssel die Ängste vor der Wahrheit sein.
Unter 1.11.6 lernen wir, dass Weizenfutter auch aus Dinkel sein darf, welch großzügiger Lapsus.

Springen wir hurtig zu den 2. Ölsaaten, Ölfrüchten…., wo man uns unter 2.15.1 bei der Saflorsaat das überaus gängige Synonym „Kardi“ verweigert und erstmals eine schöne Einzelfuttergruppe aufmacht (2.20.1, Pflanzliche Öle und Fette) , klar, die Pflanzenart ist bei der Bezeichnung zusätzlich anzugeben. Ja glaubt denn wirklich jemand, der gesunden Verstandes ist, dass ein Futtermittelunternehmer in die Zusammensetzungsliste schreibt: ……, Pflanzliche Öle und Fette aus Leindotter(saat) ? Nö, wer sowas leckeres drin hat schreibt: Leindotter(saat)öl, punktum.
Und bei Rohlecithinen (2.21.1) ist die Pflanzenart (Soja bersser totschweigen, hieß da wohl die Devise) egal und auch, dass es die auch aus Eiern gibt? Und Softdrogenkonsumenten reiben sich die Hände, denn nur bei Hanfsaat muss der THC-Gehalt dem EU-Recht entsprechen, bei Hanfkuchen und Hanföl steht diesbezüglich nichts dabei, haben sich da etwa unsere niederländischen Dröhnungs-Freunde durchgesetzt? Mohn bleibt völlig von Bemerkungen verschont, also sparen auch wir uns solche zum eventuellen Opiat- oder Opioid-Gehalt, Mahlzeit.

Die Leguminosen (3. Gruppe) scheinen zunächst grob stimmig, bravo.

Und dann, unter 4. Knollen etc. Ja, unsere Vermutung und bisher nur Indirekt-Herleitung aus dem alten Glossar der Verfahren ist nun bestätigt, die Freunde aus Ö. erwartungsgemäß beschämt, klein und häßlich und trefflich vorgeführt ob dieses Sieges der Vernunft und Verständlichkeit: Mit „Zucker“ ist nur Saccharose (4.1.3) gemeint, allenfalls noch andere Mono- oder Di-Saccharide (Nr.18 der Verfahren) und keinesfalls Oligo- oder gar Poly-Saccharide!
Aber dann wird die hohe Erwartungshaltung gedämpft: jeder Lebensmittler darf als Zutat „Inulin“ schreiben, bisher ist jedoch hier beim Futter nur Zichorien-Inulin gelistet. Nun gut, vielleicht werden wir in einer ruhigen Minute mal auf feedmaterialsregister.eu (wer pflegt dieses Impressum-freie Portal eigentlich und löscht endlich den Schwachsinn, der dort noch steht, aber jetzt definiert worden ist? Solches wird dort zwar behauptet, ist aber Stand 05.08.2011 zumindest für viele deutsche Eintragungen definitiv gelogen!) stöbern und schauen, ob eine gnädige Seele sich erbarmte, dort auch Topinambur-Inulin zu beantragen, momentan sieht es nicht so aus.
Dann läuft uns –abgesehen davon, dass Zwiebeln nun einmal weder Knollen noch Wurzeln sind- das Wasser im Mund zusammen: „Zwiebeln, gebraten“ sind ein eigenes Einzelfuttermittel! Also wir hätten das erweitert/vereinfacht: Im Verfahrensglossar wäre „Braten“ und „gebraten“ zu beschreiben gewesen und anstelle der einsam sich hier tummelnden Küchenzwiebeln der Gattung Allium wäre unter 13. Verschiedenes eine neue Kleinkategoriengruppe entstanden: Pflanzen und Pflanzenteile, gebraten (die Art ist zusätzlich anzugeben), ach, was hätte man so viele Klappen mit einer Fliege dumm und dämlich prügeln können! Kartoffeln gibt es in zig Varianten, aber die gute alte Bratkartoffel fehlt nun gänzlich. Eine Herausforderung für Hundenassfutterproduzenten, XY mit Bratkartoffeln (mindestens, [ja mindestens, denn das ist gut so und im Übrigen einzig praktikabel, sonst müssten Überschreitungen ja geahndet werden!] 4% [aber der Allmächtige verhüte, dass die 4% als blödsinnig-unpraktikabler Fest-Rahmen für Grundsatzauslobungsvoraussetzungen festgezurrt werden, denn viele Zutaten sind auch mit 0,01% noch echt klasse und erwähnenswert-wertvoll!!] und nicht überall, wo FEDIAF draufsteht, ist auch immer allzeit Wohldurchdachtes drin, doch das nur am Rande).

Doch verlassen wir die unterirdischen Pflanzenteile und stürmen zu
5. Andere Saaten….
Alle Pülpen dürfen auch Trester heißen, hurra. Buchweizen ist genannt, alle anderen Pseudoceralien gibt es noch nicht, aber man will ja gerne so oft als möglich Neuverordnungen lesen und kommentieren, ja, das hält uns aufrecht. Ist Weißkohlsaat giftig oder warum ist hier nur die Rotkohlsaat erwähnt? Ach so, das hat niemand beantragt und logische Schlussfolgerungen können für das bisschen Flaschenpfand (so nennen wir redaktionsintern die Gehälter Brüsseler Verwaltungsmitarbeiter) nun wirklich nicht verlangt werden oder was?
Traditionsbezeichnende Synonyme für Kanariengrassaat, also Glanz oder Spitzsaat, wären zuviel verlangt gewesen? Nun ja, was Heimtierfutter betrifft sind das hier alles schöne Belege dafür, dass die Behörden auch weiterhin hartnäckig das selbstverlangte (sinngemäß) „ausreichende und hinreichend ausgebildete Personal“ verweigern, wie wir das hier ja schon mehrfach beweisen konnten.
Bei den Haselnüssen waren bestimmt die Kerne gemeint (mit oder ohne Häutchen, wie feinsinnig!), aber viele Nager oder Psittaciden freuen sich auch über solche mit Hartschale, dann ist das ein cleveres „Beschäftigungsfutter“, aber loben Sie das nur nicht so aus, sonst verlangt irgendein Depp bestimmt einen wissenschaftlichen Beleg dafür! Denn die Fachbuchinhalte und vielerlei Grundregeln (Stand der Wissenschaft und Technik aus Fütterungslehre, Ernährungsphysiologie, organischer Chemie etc.) sind in Brüssel anscheinend gänzlich unbekannt oder werden schlicht ignoriert. So wird mit „Distelsaat“ nur die Mariendistel bezeichnet, die Saat der Färberdistel oder anderer bestens fressbarer Distelarten anscheinend nicht!?

Und bei 6. Grünfutter und Raufutter….
….geht es munter weiter. Mangold sind neuerdings Blätter aller Beta-Unterarten??? Wer hat sich das denn ausgedacht? Hallo, die Pflanzenzucht kennt auch Varietäten und Sorten. Vielleicht kann man ja mal einen Blick in die “Nutzpflanzenkunde“ von LIEBEREI/REISDORFF (begründet von FRANKE) werfen, bevor man Schwachsinn absondert oder ist das zuviel verlangt? Tut uns leid, aber mit „Mangold“ dürfen rechtlich korrekt nur Pflanzen der Art Beta vulgaris ssp. vulgaris convar. cicla (L.) ALEF. bezeichnet werden und sonst nichts! So wie nun in der Verordnung geschildert, dürfte man jedes schnöde Rübenblatt zum „Mangold“ hochstilisieren. Also wir warnen ausdrücklich davor, von Brüssel pseudoabgesegnete Unwahrheiten und biologische Lügen freiwillig als Deklarationsrahmen zu nutzen.
Nachdem man bei Heu und Grünfutter der Positionen 6.6.1 und 6.6.3 nun weitgehend auf analytische Bestandteilsangaben verzichtet (da die wirklich nie stimmig sein konnten), häufen sich die Ungereimtheiten zu obligatorischen Angaben dann bei extrudierter Luzerne, nämlich „keine“, während bei hochtemperaturgetrockneter Luzerne jede Menge Angaben fällig werden.
Das Wort „Extrakt“ wurde in bisherigen Auslobungsmöglichkeiten gemieden wie vom Teufel das Weihwasser, da somit ein „medizinisch-pharmakologischer Charakter“ gegeben sei, nun darf man das hochoffiziell bei Algen verwenden (aber wieso dann nur bei Algen?), alternativ-synonym auch „Algenfraktion“, wie putzig. Definiert ist das Ganze als etwas, das „vorwiegend Kohlehydrate enthält“, aber wann lernen die Offiziellen endlich einmal, dass unabhängig von gemäß Duden & Co erlaubter Umgangssprachlichkeit nur Kohlenhydrate wissenschaftlich korrekt ist? Wo man doch in Brüssel so viel Wert auf „wissenschaftliche Belege“ legt, sollte man sich der Offizialsprache der Naturwissenschaften schon schön selbst befleißigen, aber: wir verlangen einfach zuviel. Weiter unten lernen wir dann, dass Lignocellulose vorwiegend aus Lignocellulose besteht, das ist schon fast so lustig wie beim Zusatzstoff Biotin, wo man von uns als eine von zwei Auswahlmöglichkeiten rechtstheoretisch die Bezeichnung „Biotin als Biotin“ verlangt. Dass die geruchsbindende Yucca schidigera nun auch Mohave-Palmlinie heißt, bringt wahrlich Abwechslung in entsprechende Deklarationen. Doch wer beurteilt unter 7.14.1 die Reife von Holz??? Da hätten wir doch fast die lustigen Minze-Einschränkungen übersehen, die mit botanisch ungewöhnlichen wissenschaftlichen Namen aufwarten und die Wasserminze nebst anderer Bastard-Minzen-Kreuzungsarten völlig unterschlagen, hoppla, hier wäre nun „…der Gattung Mentha“ einmal angebracht gewesen, doch hätte man dazu ja denken und/oder recherchieren müssen.

Rasch zu 8. Milcherzeugnisse etc….:
Mit „Butter und Buttererzeugnisse“ (außer Buttermilch und ihren Konzentrations- oder Trocknungsderivaten, die sind nämlich „an anderer Stelle aufgeführt“) haben wir wieder einmal ein schönes Beispiel dafür, wie es Warenuntergruppen immer wieder gelingt, als Einzelfuttermittel mit Katalog-Rang zu neuen Ehren zu gelangen. Vermutlich hat bei der Kommission die Erkenntnis über den freiwilligen aber kostenträchtigen Regulierungswahn zu schwerwiegenden Unterkategorisierungspsychosen geführt.
Bezüglich „Kolostrum“ scheint die Tierart dem Verordnungsgeber egal zu sein, seine Fachkompetenz belegt er indes in der liebevollen Beschreibung. Aber halt: bei Ziegen und Schafen (und erst recht bei Büffel-, Pferde-, Esels- oder Kamelstuten, alles „zur Milcherzeugung gehaltene Tiere“) spricht man nun einmal nicht von „Abkalben“, das ist ja zum Mäusemelken!

Die Rubrik 9. offeriert Erzeugnisse von Landtieren und daraus gewonnene Erzeugnisse. Erzeugnisse von Erzeugnissen? Wieso nicht „Landtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse“? Bei den tierischen Nebenprodukten steht in der Beschreibung „Warmblütige Landtiere oder Teile davon…“, demnach fallen also auch ganze Warmblüter unter „Tierische Nebenprodukte“? Das kann gar nicht sein, denn widersprüchliche Angaben waren in allen bisher bekannten Futtermittelrechtssystemen schon immer verboten. Und niemand kann bei ganzen gefrosteten Futtertieren aus der Warmblutgruppe verläßlich Protein, Fettgehalt oder Feuchte angeben, derartige „obligatorische Angaben“ zu fordern hieße, auf aus biologischen Gründen Unerfüllbarem trotzig zu bestehen. Unsere Empfehlung: Ganze Tiere sind keine Nebenprodukte, sie gehören nicht in die 9.1.1, vielmehr sind analog zu ganzen Saaten, Körnern etc. hier keine Inhaltsstoffangaben zu fordern, einfach, weil es nicht korrekt geht, punktum.
Warum Honig ein Imkerei-Nebenerzeugnis ist, erschließt sich uns nicht (9.3.1), für alle Imker, die nicht gerade gezielt zermahlene Bienen oder Bienengift produzieren, ist es wohl nach wie vor das Haupterzeugnis der angewandten Imkerei, oder? Bei Kartoffeln schaffte man noch zigfache Einzelerzeugnisse, später hatte man dazu wohl keine Lust mehr.
Aufgepasst: immer dann, wenn totes Tier getrocknet und gemahlen ist, liegt kein „Tierisches Nebenprodukt“ mehr vor, sondern „Verarbeitetes tierisches Protein“, aha, wir verbeugen uns vor derartigem Einfallsreichtum, zumal ja in beiden Fällen per Fußnote verfügt wird, dass die Tierart zusätzlich anzugeben sei. In der Fußnote zum Katalog (es ist die Nr. 15) werden wir belehrt, dass z.B. „Schwein“ (richtig, wenn nur das Hausschwein gemeint ist) , „Wiederkäuer“ (falsch) und „Geflügel“ (falsch) verarbeitete Tierarten seien. Ach was sehnen wir uns nach den guten alten Zeiten der deutschen „Tierkategorien“ zurück, aber wir sind ja lernfähig. Aber Achtung, wenn „Geflügel“ per definitionem eine Tierart ist, dann ist „Kräuter“ eine Pflanzenart, oder? Bei den Lebensmittlern ist das so, warum nicht auch bei uns guten und braven Futterleuten?
Den Brüller schlechthin aber verursacht die verbale Schönung tiererzeugnis-haltiger Lebensmittelabfälle: Catering-Reflux, synonym Catering-Recycling. Wir werden sofort auf feedmaterialsregister diejenigen Lebensmittelabfälle als Einzelfuttermittel beantragen, die kein Material tierischen Ursprungs enthalten, Vorschlag: Vegan-Catering-Reflux!
Mit Federnmehl meint man wohl Federmehl, bei Eiern wird die Art nicht gefordert (sorry, Geflügel ist ja die Art, s.o.!), denn in der Beschreibung steht, dass Eier (mit oder ohne Schale) nur Eier heißen dürfen, wenn sie vom Haushuhn stammen, hoppla. Im schalenfrei getrockneten Zustand (wobei sie mit Schale getrocknet klasse calciumhaltig und sehr wohl bestens futtergeeignet wären!) heißen sie dann Eiererzeugnisse getrocknet.
Dann endlich ein strahlender Sieg unserer vernünftigen, langjährig vertretenen Einstellung:
Für Ziffer 9.16.1 „Wirbellose Landtiere“ (ganz oder in Teilen) werden keine obligatorischen Angaben außer der Art-Benennung nötig, danke, danke, danke. Und ja, Rex bavariae des Futters, wir teilen Ihre Ansicht: „lebend“ gehört zu „frisch“ und „frischer als lebend“ gibt es nicht.

Auch die korrekt benannte Gruppe
10. Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
ist uns ein Lob wert, ein blindes Huhn trinkt halt auch mal einen Korn oder wie das heißt. Nun ja, es dient der Vereinfachung der Vermarktung von Beifang oder Überschüssen der Fischmärkte, wenn nur bei Zuchtfisch die Art verlangt wird (wir werden den Artbegriff schon schön großzügig auszulegen wissen) und es ist schön (und dient der Wahrheit), dass hier nun generell auf die Fettgehaltsangabe verzichtet wird, oder habt Ihr die schlicht vergessen? Bei der generellen Schlamperei wäre das kein Wunder. Und niemand wird uns begründen können, warum Ihr Weichhirnis beim Weichtiermehl expressis verbis die Tintenfische dazugenannt habt, obwohl doch gleich darunter das Tintenfischmehl definiert wird?! Da nun wäre die Butter-Lösung – „sofern nicht an anderer Stelle aufgeführt“- wirklich sinnig gewesen. Unsere Vermutung: verschiedene „Arbeits“gruppen je Kategorie oder zumindest nach Land- und Wasserlebewesen getrennt oder wie? Ach so, Euch fehlt nur die ordnende Hand und der Überblick über das große Ganze? Na ja, das ist ja in Kreisen Regulationswutbefallener nichts Neues, aber vielleicht legt Euch der große Stoiber (was macht der eigentlich als Bürokratie-Abbau-Beauftragter?) dereinst heilend die Hand auf.

Ausbaufähig ist in jedem Fall die Rubrik der Nummer 13. Verschiedenes. Da helfen wir gerne, gelegentlich. „Doppelt gemoppelt“ habt Ihr dort die Erzeugnisse der Kartoffelverarbeitungsindustrie. Köstlich die Soßenzubereitungen, Snacks und gebrauchsfertigen Lebensmittel, lecker das Futterbier und süß der karamellisierte Zucker, zu den feinen Gelenkprotektoren sagen wir nichts, da gehen die Meinungen doch sehr auseinander. Warum niemand es wagt, die Aminosäuren endlich wieder den Fettsäuren gleichzustellen und deshalb ständig neue Zusatzstoffdebatten heraufbeschworen werden, kann kein Normaldenkender nachvollziehen. Sorry, aber alle damals Verantwortlichen für den Schwachsinn, dass Eiweißbausteine oder außerhalb der Proteinogenität leicht verdauliche Substanzen zu den Zusatzstoffen gezählt werden, mögen sich hiermit nachhaltig beschimpft fühlen. Demnächst sollen einige Aminosäuren gar nur als Aromastoffe zugelassen sein?! IHR SEID SO BLÖD UND ARROGANT, DASS ES WEH TUT! Propylenglycol, Glycerin & Co werden Einzelfuttermittel, aber Aminosäuren nicht!

Abschließend befällt uns der blanke Horror bei der Vorstellung, man müsste ein Verfahren gemäß Artikel 13 der EU-VO 767/2009 zu wissenschaftlichen Belegen für Auslobungen bestreiten und zwar voll durchgängig, also bis zur Überprüfung durch die Kommission und man landete dann damit exakt bei den Leuten, die diesen hiermit kommentierten Einzelfuttermittelkatalog verbrochen und verantwortet haben, gute Nacht. Oder halt, vielleicht gar nicht so schlecht: Weitermachen bis zu höchsten gerichtlichen EU-Instanzen und mittels dieses Artikels den Richtern die sachliche Unfähigkeit und die Nicht-Fachlichkeit derartiger „EU-Pseudo-Experten“ direkt belegen, nur Mut!

Es gibt in unserer Redaktion zwei „Lager“, die guten Christenmenschen unter uns rufen nach zweifelhaftem Genuss des Einzelfutterpamphletes: „Oh Herr, schmeiß Hirn vom Himmel runter!“.
Und die unchristlich-wilden Wissenschaftler? Sie rufen nach Brüssel: IHR SEID SOOOOOO LÄCHERLICH!

RedSBHT050811

 

 

 

Pseudonym-Meldungen und weitere Kuriosa im feedmaterialsregister.eu

18. Mai 2011

Bei den allfälligen Meldungen neuer oder angeblich neuer oder auch vielleicht demnächst neuer Einzelfuttermittel bzw. Futtermittelausgangsstoffe (gibt es auch Futtermitteleingangsstoffe?) fragt man sich, was das soll, da viele der dort aufzuspürenden Substanzen schon seit Jahrzehnten verfüttert werden (Neuheit?). Kritisch zu hinterfragen ist auch, ob es Sinn macht, dort jedes Lebensmittel oder auch jede (angebliche oder echte) Heil- bzw. Arzneipflanze oder gar Kultursortenbezeichnungen (wie etwa Kamut, eine Weizensorte) eintragen zu lassen, die man auch in einen Futtermix packen könnte, nun gut. Vermehrt machen sich einige Melder zudem einen Spaß daraus, diverse Zutaten unter mehr oder weniger gängigen Pseudonymen zu melden. Wären da nicht Bezeichnungen aus der biologischen Nomenklatur besser, einfacher und nützlicher? Nun gut, auch die Namen innerhalb der botanischen oder zoologischen Systematik unterliegen Änderungen. Ein besonders eifriger aktueller Anmelder bedient sich einfach eines Pflanzennamens oder gar kompletter Gattungsbezeichnungen (z.B. Braunelle, gemeint sind die Pflanzen, nicht die Vögel, obwohl die sicher auch lecker für Katzen und Schlangen sind!) und hängt dann beim Notifizierungsprozess eine Pauschalformulierung wie folgt an:
„Herb Cut and powder Possible qualities: root and whole herb and sprout and fruit and leaf and flower.
Tablets and pelleting and suspending in oil and mixed with other feed materials. Phyto nutrients and amino acids and saccharides and fats.“ Hä??? Er möge an getrockneten Jasminbaumwurzelstücken oder Hibiskusblättern oder seiner Dummheit ersticken, warum wird derartiger Unsinn nicht gestrichen? (Diese Möglichkeit ist in den Regeln eindeutig vorgesehen).

Derselbe Anmelder verfälscht auch noch die Schreibweise (oder kann nicht korrekt schreiben?), um im Falle bereits bestehender (sinnvoll-richtiger, wenn auch teils uralt bekannter Stoffe) dennoch die Möglichkeit zur Neumeldung zu erhalten, Beispiele: Aus Banane wird Bananen, aus Bockshornklee der Bockhornklee! Auch schöne Warenkategorienvorschläge finden sich dort, so etwa -im Original- „Blü,tenstän,de“ (die Kommata sind wohl durch die Umlaute dorthin gerutscht?) oder „Hefe“. Auch Verarbeitungsprozess-Sammelsurien kann man sich antun, etwa „Kondensat von fermentierten Pflanzen“ oder „Pflanzenextrakte“, köstlich auch Kombinationen wie „Rübenteilstücke“, kurz: Thema verfehlt, setzen, null Punkte!
Ferner entdecken wir Unvollständigkeiten bzw. Ungereimtheiten: Heimchen und Mehlwürmer sind gemeldet, warum nicht auch Grillen oder Heuschrecken oder…….
Auch ungewöhnliche, kaum begründbare Einschränkungen sind zu eruieren: Rosenblüten, rot? Ja sind die weißen, gelben, rosafarbenen etc. Rosenblütenblätter etwa giftig? Au weia. Weitere unnötige Einschränkungen i.S.v. Selbstbeschränkungen aufgrund Beschränktheit betreffen die Verarbeitung, denn Einzelfuttermittel müssen doch nicht nur „geschnitten und getrocknet“ sein, das schöne gute alte „frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, ganz oder zerkleinert“ ist doch knackig, oder?
Doch zurück zu den Pseudonymen: Ob Quell der Heiterkeit oder Fundus für findige Produktentwickler, ein Blick dorthin (www.feedmaterialsregister.eu/index.php?page=Register&ChoixAlpha=) lohnt allemal. Hier ein paar pfiffige Beispiele für die geneigte Leserschaft:

Ackerwurz = Kalmus
Ahlbeere = Schwarze Johannisbeere
Arekannuss = Betelnuss (!!!)
Eibisch = Gattung Althaea oder Hibiskus oder Abelmoschus???
Kelb kennt kein Mensch, damit soll wohl Kelp gemeint sein.
Keuschlamm = Mönchspfeffer
Khella = Bischofskraut
Kren = Meerrettich (aus dem Österreich-Lebensmittel-Sprachtopf wäre da noch viel mehr möglich, strengt Euch an! Meldet Paradeiser, Erdäpfel, Marillen…….)
Die Redaktion bittet um Aufklärung darüber, was „Limmonik“ sein könnte! Zuschriften bitte an unseren Medienverantwortlichen gemäß Impressum bzw. “Kontakt”.
Gut gefallen haben uns auch die „Organenschalen“, gottlob ist erklärt, was gemeint ist. Warum ein simples Bienenkittharz nun plötzlich PropolisVet heißen soll, entzieht sich unserer Deutung oder geschieht in Täuschungsabsicht, es sei denn, dieses „Neu“produkt wird ausschließlich von tierärztlichen Hobby-Imkern erzeugt, dann ginge das. Aber Achtung, die Hobby-Imker unter den Zahnärzten mögen bitte PropolisMedDent melden.
Zum Buchstaben „Q“ ist Euch nur die Quecke (stimmt, unser Redaktionsköter mag die auch, die kotzt sich so schön süßlich!) eingefallen? Wir sind enttäuscht, denn wer Apfel schrieb, sollte ruhig auch Quitte schreiben, die gute Quito-Orange (Syn.: Naranjilla oder Lulofrucht) darf nicht vergessen werden und auch der Quendel harrt der Registrierung, Quinoa ist nicht neu als Futter, aber in den Registermeldungen steht soviel alter Stuss, dass es darauf wahrlich nicht mehr ankommt. Aber ursprünglich waren wir doch (auch) bei Pseudonymen? Okay: der gute alte Amaranth dürfte unter Quihuicha und/oder Inkaweizen und/oder Fuchsschwanz gerne nochmal (mehrfach) gemeldet werden!
Schier unbändige Freude kam auf, als wir „Rote Bete“ völlig pseudonymfrei und in korrekter Schreibweise antrafen, hurra, es gibt noch Mitdenkende in der Zoofachbranche und sonstwo im glorreichen Futter-Sektor!
Unter „S“: Sarsaparille = Stechwinde.
Wie bitte, nichts, aber rein gar nichts bei „V“? Vanille? Verbena-Öl? Die decaploide Vescana-Erdbeere? Vogelbeere? Vogelkirsche? Oder Venusmuschel, um einmal etwas Tierisches einzuwerfen. Und zugegeben: Einzelfuttermittel mit „X“ zu melden ist echt schwer. Aber dem Yams hätten wir durchaus noch den Ysop hinzuzufügen, der zuträgliche Bitterstöffchen und feine etherische Öle enthält, also jede Menge wissenschaftlich fundiertes Auslobungspotential bietet. Letztendlich vermissen wir beim „Z“ den Zahnmais, die Zellwolle, Zibetbaum und Ziegenfeige, Ziegenlippe, Zigarettenblümchen und –politisch völlig unkorrekt- den Zigeunerpilz, Zimt, Zitronat und viele „Zitronen“-Wortverbindungen, erst recht die schmackhaft-nährstoffreiche Zitterpappel, dazu Zottelwicke und Zucchini nebst allen möglichen „Zucker-oder Zwerg-im-Namen-Pflanzen“, dazu ein schönes Zebrasteak und schließlich noch die Zwiebel. Nachdem Pseudonyme der Ausgangspunkt zur feedmaterialsregister-Analyse waren, hier ein allerletztes Angebot mit „Z“: Litschi werden auch Zwillingspflaume genannt!
Viel Erfolg beim Melden an das Einzelfuttermittelregister, das dereinst ja einmal Basis für einen ruhmreichen Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel werden soll, der garantiert höchsten Unterhaltungswert haben wird. Bitter nur, dass mit so einem Bürokratenquatsch weiterhin Steuergelder verschwendet werden.
RedSBHT

 

 

 

Trauerspiel um „Genießbarkeit“ und „Zubereitung“: Bundesfinanzverwaltung spielt auf Zeit

13. April 2011

In der leidigen und an sich einfach zu beantwortenden Frage, welche Heimtierfuttermittel nun dem ermäßigten Steuersatz (solange es ihn noch gibt) von 7% unterliegen sollen (nämlich vernunftgemäß alle zumindest dann, wenn sie für den Einzelverkauf aufgemacht sind! Noch besser: komplett alle!!) und für welche (Schäuble wünscht aus naheliegenden Gründen: möglichst viele!) der normale Umsatzsteuersatz von derzeit 19% gelten soll, geht es im Wesentlichen um Fragen der „Genießbarkeit“ und der „Zubereitung“.

Da wir uns künftig auf Gutachten zur „Zubereitung“ und „stoffliche Veränderungen“ und zwar im Zusammenhang mit der Anwendung des europäischen Kennzeichnungsrechts, das ja nun in seiner „Wertigkeit“ eindeutig über einer missverständlichen und kaum überdachten geschweige denn wissenschaftlich korrekt zu begründenden Anlage zu deutschem Umsatzsteuerrecht steht, konzentrieren möchten, gilt es nun zunächst die staatlicherseits völlig willkürlich behaupteten „Ungenießbarkeiten“ anzugreifen und endlich fachgutachtlich vom Tisch zu fegen. Dieses Pseudokriterium ist ungeeignet, bindet Arbeitskraft auf allen Seiten über alle Ebenen und muss daher weg!

Denn in den zu begründenden Erteilungen von (verbindlichen für Exportzwecke oder unverbindlichen für Umsatzsteuerzwecke) Zolltarifauskünften und somit Einreihungen in Warentarife ist häufig zu lesen:
Die Einreihung setzt voraus, dass es sich nach der veterinärrechtlichen Beurteilung um eine für die menschliche Ernährung ungeeignete (=ungenießbare) Ware handelt“. Mit Schreiben vom 8.3.2011 war man seitens des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung, Abteilung Wissenschaft und Technik mit Sitz in Münster (=eine von 8 derartigen Auffangbecken für pseudowissenschaftliche Zöllner, deren Aussagen zumindest in Hamburg und verdachtsweise auch in Münster von wenig Sachkunde getrübt und von keinerlei futtermittelkundlicher Fachkunde vernebelt und schon gar nicht von geltendem Futterrecht bekleckert sind) immerhin “dankbar für diesen Hinweis“. Die Verwendung dieser Formulierung „würde geprüft“, aber sie hätte „auf die zolltarifliche Einreihung der jeweiligen Waren…keine Auswirkung“.

Wie bitte? Wenn eine Grundvoraussetzung nicht gegeben ist oder als ungültig und/oder unsinnig erkannt werden kann, soll das keine Auswirkungen haben? Für wie blöd hält man uns dort eigentlich?
Wir verlangten diesbezüglich keine Prüfung, sondern die Benennung der Rechtsgrundlage dazu, also auf welchen veterinärrechtlichen Grundlagen/tierarztrelevanten Gesetzen, Verordnungen o.ä. fußt dieser Kernsatz, dessen gutachtliche ad-absurdum-Führung sofort jede damit versehene Tarifauskunft null und nichtig machen würde? (Und in Folge davon auch die darauf basierenden Steuerfestsetzungen!!) Wir kennen hier das Tier- und Seuchenhygienerecht, das Tierschutzgesetz, die Lebensmittel- und Futtermittelhygiene sowie zahlreiche Verordnungen zur Tierhaltung uvm. für Veterinäre Gültiges und Anwendbares. Aber uns ist keinerlei angeblich existentes „Veterinärrecht“ bekannt, welches als Grundlage zu einer Beurteilung der Genießbarkeit führen könnte. Es mag dazu Meinungen von Veterinären geben oder Beobachtungen derselben oder gar die Beurteilungsfähigkeit bzw. Vermutung dessen und darüber, was womöglich üblicherweise vielleicht verzehrt werden könnte und daher ggf. genießbar sein dürfte, aber ganz sicher gibt es dazu keinen passenden Rechtstext! Auslegungsvermutungen und Vermutungsauslegungen vermeintlicher Fachleute genügen aber nicht als angebliche Rechtsgrundlage für Tarifierungen und Steuerfestsetzungen, da beißt die Maus keinen Faden ab, auch nicht, wenn sie in Münster oder Hamburg oder sonstwo beim Zoll oder anderen Behörden sitzt!

Denn alles an „Stoffen oder Erzeugnissen“ (ja, das sind definierte Rechtsbegriffe!), was Nähr- und/oder Wirkstoffe enthält (bzw. gar auch, was einen Organismus völlig unverändert wieder verlässt, ohne ihm zu schaden, doch das nur am Rande), was dabei weder mikrobiologisch belastet und/oder verdorben ist (also hygienisch einwandfrei) und was nicht toxisch ist (also per se ungiftig), ist sowohl naturwissenschaftlich richtig und korrekt als auch vernunftgemäß und getreu Sach-, Fach- und Menschenverstand als prinzipiell genießbar einzustufen. Jeder Richter wird dieser Argumentation folgen können!
Kein Veterinär alleine vermag dies aber zu beurteilen, er braucht dazu die zuarbeitende Hilfe von Wissenschaftlern anderer Fachbereiche (wie Mikrobiologen, Toxikologen, Biologen, Ernährungswissenschaftlern etc.) und wie gesagt: schon gar nicht existiert ein irgendwo manifestierter, entsprechend passender, also hier einschlägiger „Genießbarkeits-Paragraph“.

Ungenießbarkeit oder Genießbarkeit fragt nicht nach Verdaulichkeit oder Verwertbarkeit, auch nicht nach „Wohlgeschmack und Widerwillen“ (MARVIN HARRIS), nicht nach Inhaltsstoffen oder analytischen Bestandteilen oder Gehalten, nicht nach Üblichkeiten und Gepflogenheiten, nein, der nichtbestimmte Nichtrechtsbegriff, der nirgends veterinärrechtlich verankert ist, weil er es nicht sein kann, der jedoch beharrlich-dümmlich zu Beurteilungszwecken durch Zöllner herangezogen wird bedeutet doch nur:
man kann das Zeug oral zu sich nehmen und seinem weiterführenden Verdauungstrakt getrost anheimstellen, ohne daran zu krepieren, oder? Und dazu müssen bildende Wissenschaftler oder wissenschaftliche (Aus-, Fort- und Weiter-)Bilder aufwändig prüfen und recherchieren? Wir haben natürlich nachgehakt und auf Antworten bestanden, denn schließlich wollen wir die Finanzbehörden nach und nach ganz gediegen „an die Wand fahren lassen“. Daher schrieb unser Medienrepräsentant am 18.3.2011 erneut nach Münster und fragte –begründet und zu recht und aus gegebenen Anlässen- nach der Rechtsgrundlage für den ominös-falschen Tarifbegründungssatz und auch nach weiteren Erklärungen zu den schwammig-fadenscheinigen, indes kaum wissenschaftlichen Begründungen für Falscheinreihungen in die „Abfallgruppe“ 0511 mit 19% Umsatzsteuersatz. Also ganz einfach, aber offensichtlich doch gefürchtet. Denn dazu müssen nun die Münster-Zöllner der Bundesfinanzverwaltung erst einmal alle Beteiligten vertrösten und auf Zeit spielen: Man bestätigt nach 3 Wochen und vier Tagen (!) per e-mail den Eingang des Dreyerschen Schreibens (der uns wegen Verwendung eines Einschreibens mit Rückschein bereits zum 21.3.2011 bestätigt worden ist!) mit dem Hinweis, dass sich nun nach Herrn Dr. K. und Frau Dr.S.-F. auch noch ein Herr B. damit befassen wird und dass dann weitere ca. 7 Wochen später (!!!) in KW 22 mit einer Beantwortung gerechnet werden könnte. Das ist unverschämt und lächerlich zugleich und wenig freundlich gegenüber betroffenen Bürgern, welche die Räuberbanden von Schäubles Gnaden schließlich bezahlen dürfen, denn man wird auch in Monaten nicht in der Lage sein, eine Rechtsgrundlage für eine „veterinärrechtliche Beurteilung von Genieß- oder Ungenießbarkeit“ zu finden. Man wird sie allenfalls leicht widerlegbar herbeizuphantasieren versuchen. Der Lebensmittelbegriff greift jedenfalls nicht!

Wie auch immer: unser Ziel ist, die völlig ungeeignete „Genießbarkeit“ (oder den Lebensmittelursprung, wie lächerlich!) als 7-%-Umsatzsteuerkriterium sterben zu lassen und sich dort –wenn überhaupt noch Streit auf hohem Niveau nötig sein sollte- auf Fragen der „Zubereitung“ und/oder „Stoff-Veränderung“ zu beschränken. Diesbezüglich muss aber Europäisches Recht zur Futterkennzeichnung und Futterherstellungshygiene greifen –womit wir uns hier ja bestens auskennen, die Zöllner offensichtlich nicht- und dessen termini technici müssen verwendet und rechtsverbindlich angewandt werden und nicht irgendwelche überkommenen, unbestimmten Formulierungen, die man zu „Rechtsbegriffen“ hochstilisiert hat und die jeder fachlichen Grundlage entbehren und einen Nährstoffbegriff zum Ansatz bringen, der Kenner laut auflachen lässt und Fachgutachtern beste Argumentationswege bereitet, nachdem sie ihre Wut darüber hier ausgekotzt haben. Wir fordern das Ende des Dilletantismus bei der Bundesfinanzverwaltung! Und endlich passende Anordnungen „von ganz oben“, damit die damit fachlich völlig überforderten und gänzlich verunsicherten Sachbearbeiter in den einzelnen Finanzämtern endlich Klarheit und Einfachheit haben, ohne permanente Verfahren abzuwarten, neue Urteile zu interpretieren oder solche zu provozieren.

Ein kleiner Vorgeschmack gefällig? Jede mischende Vereinigung von zwei oder mehr Einzelfuttermitteln = Futterausgangstoffe (Rechtsbegriff!) ist ein Mischfuttermittel (Rechtsbegriff!) und damit eine Zubereitung (Zoll-Phantasiebegriff und unklare Pseudodefinition) und zwar völlig egal, aus welcher Warenkategorie (früher: Warengruppe; beides Rechstbegriffe!) sie stammen. Der Zoll dagegen erkennt als Zubereitung nur an, was aus zwei Einzelfuttermitteln unterschiedlicher Kategorien kommt, welch Ignoranz! Und nicht einmal das durchgängig und wissenschaftlich: selbst eine Mischung aus Insekten und Krebs- oder Weichtieren (=futtermittelrechtlich zwei Kategorien, wenn auch zwei nicht ganz so sinnige, denn Krebs- und Weichtiere zusammenzufassen ist zoologisch-futtermittelmäßig auch wenig hilfreich!) gilt zollrechtlich als Nicht-Zubereitung und damit tierischer Abfall bzw. „anderweit nicht genannt“! Denn es werden für 7-%-Futter, Achtung, wortwörtlich: „zwei Nährstoffe“ gefordert! Hahaha. Gemeint hat man: zwei Nährstofflieferanten aus unterschiedlichen Kategorien, idealerweise (und nach deren Kategorien-Vorstellungen) ein pflanzlicher und ein tierischer Stoff, was für ein Blödsinn.

Auch jede mischende Vereinigung von einem Einzelfuttermittel (Rechtsbegriff!) mit einem Zusatzstoff (Rechtsbegriff!) ist futtermittelrechtlich eindeutig eine Zubereitung, nämlich eine solche, die spezielle Deklarationserfordernisse (in Etikett, Kennzeichnung, Aufmachung, alles Rechtsbegriffe!) bedingt und eine eigene „Futtermittelart“ (Rechtsbegriff!) rechtfertigt. Und der Wissenschaftszoll? Nur Einzelfuttermittel mit einem ernährungsphysiologischen (Rechtsbegriff!) Zusatzstoff (die nennen das nicht so, weil sie diese Futterrechtsterminologie und ihre Kategorisierungen bzw. Funktionsgruppen gar nicht kennen und schon überhaupt nicht beherzigen!) werden als Zubereitung und damit als 7-%-Futter-Zubereitung anerkannt, denn in technologischen oder sensorischen Zusatzstoffen (nein, auch das ist von uns, da vom Zoll negiert! Selbstverständlich sind das klar definierte Rechtsbegriffe!) ist ja nichts, „was dem Tier direkt zu Gute kommt“! (Original-Blablabla Zoll) Zubereitung hier also angeblich Fehlanzeige. Willkür gepaart mit Uneinsichtigkeit, Arroganz vereinigt mit Ignoranz naturwissenschaftlicher Gegebenheiten, Unwissenschaftlichkeit hoch drei! Bildungszentrum? Fehlanzeige! Vielleicht Einbildungszentrum und Märchenerfindungsstation der Bundesfinanzverwaltung. Nach der Eintarifierung der Zugabe zootechnischer Zusatzstoffe (Rechtsbegriff!) zu einem Einzelfuttermittel wagen wir gar nicht zu fragen, da wir Angst haben, uns beim Genuss der zu erwartenden Antwort totzulachen oder doch zumindest ernsten gesundheitlichen Schaden zu nehmen. Vermutlich würde/könnte/dürfte es heißen: „Die Zugabe zootechnischer Zusatzstoffe haben wir in ihrer Tragweite weder erfasst noch haben wir die futtermittelrechtlich zugelassenen Mittelchen je gehört und verstanden haben wir das Ganze sowieso nicht, weil wir auf Rechtsbegriffe verbindlich geltender europäischer Verordnungen pfeifen, wir teilen Ihnen aber mit, dass uns die Darmflora der Heimtiere und anderer Viechereien in allen ihren Auswirkungen so geheimnisvoll erscheint, dass wir wenig geneigt sind, daraus eine Zubereitung ableiten zu können, direkte Nährstofflichkeiten nach unserem ureigenen Zollphantasienährstoffbegriff vermögen wir nicht zu erkennen und indirekten Wirkstoffcharakter leugnen wir heftigst und ob und wenn ja inwieweit da irgendetwas den Tieren zugute kommt, wird vorsorglich verneint, da uns Prebiotika mindestens so unbekannt sind wie Probiotika“ oder so.

All dies und noch viel mehr –z.B. weitere leckere Schweineohrurteile [bisher in der diesbezüglichen Sammlung noch nicht beherzigt: beim Trocknen derselben wird Fett entzogen, was einer Veränderung der ursprünglichen Natur des Stoffes gleichkommt und daher eine Zubereitung ist!]- könnten wir uns sparen, indem die Versager-Koalition endlich einräumt, dass es der Steuervereinfachung dient, wenn gleich den Lebensmitteln eben auch alle Futtermittel (= solche, die nach geltendem Europarecht als solche zu bezeichnen sind) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Futtermittel für „der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere“ (Rechtsbegriff!) deshalb, weil sie in den Ernährunsgkreislauf gelangen und Futter für „nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere“ (u.a. Heimtiere; Rechtsbegriffe!) deshalb, weil sie eine psychosoziale und soziokulturelle Bedeutung (ähnlich der von steuerermäßigten Büchern) haben. So einfach könnte es sein, wenn die Bundesfinanzverwaltung die Richtigen fragen würde. Oder wenn Schäuble seine Subalternen endlich zwingen würde, die EU-VO 767/2009 mit allen Querverweisen eingehend zu studieren und zu berücksichtigen, statt betroffene Bürger hinzuhalten und Material sowie Personalkraft zu vergeuden. Oder liebe PolitikerInnen und all diejenigen Bundesbehördenpersonen, die für Geld zu lügen bereit sind: sorgt für flächendeckende Gleichbehandlung und schafft die 7% für alle Futtermittelarten und –typen komplett ab. Aber das schafft Ihr nicht, da sei die Agrarlobby zwecks „Nutztierfutter“ vor! Und Futter = Futter, so will es prinzipiell und eindeutig das Europarecht. Beendet also deutsches Steuer-Unrecht und nachweisliche Ungleichbehandlungen, bevor ihr mit Widersprüchen und Klagen überhäuft werdet.
RedSBHT

 

 

 

„Natur“, „natürlich“ und „naturbelassen“

5. April 2011

Auslobungen wie in der Überschrift gewählt, sind häufig auch auf Heimtierfuttermitteln zu finden. Aber Achtung, das kann unangenehm werden:
aus aktuellen Anlässen und aufgrund negativer Erfahrungen muss vor der Verwendung eines Begriffes oder Logos oder Symbols o.ä. verbale oder grafische Ausprägung mit dem Inhalt “Natur” dringend gewarnt werden, hier besteht Abmahngefahr durch den Wettbewerb und durch die Behörden. Jaja, man wird uns nun wieder vorwerfen, „schlafende Hunde“ geweckt zu haben, aber da ist es uns wert.
Die Gefahr von Angriffen auf die genannten Auslobungen betrifft vor allem die Anwendung bei/auf Mischfuttermitteln, also z.B. Allein- oder Ergänzungsfuttermitteln, insbesondere solchen für Hunde und Katzen, die ganz oder in Teilen einem Verarbeitungsprozess unterzogen worden sind.
“Natur” wird dann nämlich deshalb als Irreführung angesehen, weil sich die Naturbelassenheit auf die Futtermitteltechnologie und die dort eingesetzten Futtermittelausgangserzeugnis-Veränderungsprozesse bezieht. Nur schlichte Trocknung oder grobe Zerkleinerung bzw. auch die Zugabe von Wasser gilt als “natürlich” o.ä., sodass der Begriff außer für ganze Samen, Körner, Früchte, Wurzeln, Saaten auch für einige „einfache“ andere Einzelfuttermittel oder deren grobe Zerkleinerungsstufen verwendbar wird (z.B. Schweineohren), nicht aber für Mischfutter-Erzeugnisse, die Pellets, Extrudate, sonstige Presslinge, Granulate oder andere “Formteile” enthalten.
Mit “Bio” hat das Ganze übrigens nichts zu tun, das ist eine ganz andere „Baustelle“, denn es gibt sehr wohl 100-%ige Biowaren, die aber wegen ihrer Weiterverarbeitung nicht mehr “Natur/natürlich/naturbelassen” sind und schon gar nicht in Gänze.
Bei Mischfuttermitteln ist “Natur” nur bei Mixen aus ganzen Körnern und Saaten möglich, also aus Einzelfuttermitteln, von denen jedes einzelne die korrekte „Natur“-Bezeichnung verdient. Schon wenn z.B. in einem Streufutter für freilebende Vögel Haferflocken (= genetzter und gequetschter, getrockneter Hafer) dabei sind, ist es nicht mehr “Natur” und somit täuschungsgeeignet, so die übliche Rechtsprechung.

RedSBHT

P.S.: Wichtiger Nachtrag zur sprachlichen Rafinesse: Natürlich kann man “natürlich” auch als Adverb, also als Umstandswort einsetzen (so wie hier kurz zuvor, gleich hinterm Doppelpunkt!), dann ist es im Zusammenhang mit Futter eher unbedenklich, da die Verwendung dann im Sinne von “selbstverständlich” erfolgt und eben nicht wie beim adjektivischen Einsatz -z.B. natürliche Rohstoffe in natürlichem Futter, zubereitet auf natürliche Art- als unbedingt mit Bezug zu Natur oder gar Naturbelassenheit zu assoziieren ist. Aber natürlich war das unseren Lesern klar!

 

 

 

Anzeigende Meldung von Lebensmittelbetrieben als zusätzliche Futtermittellieferanten – zwei wahre realsatirische deutsche Geschichten

25. März 2011

Es begab sich zu einer Zeit, in der viele Heimtierfutterbetriebe auf die Umsetzung neuen EU-Kennzeichnungsrechts fieberten, ein Dioxin-Skandal die Futterbranche und die Verbraucher erregt hatte, tausende Fragebögen zu verwendeten Futterfetten auch im Heimtiersektor ausgefüllt worden sind (hurra, hinterhereilender Aktionismus!), viele Politiker wie eigentlich schon immer, aber diesmal kräftigst und besonders arrogant gelogen und betrogen haben und nun Rückgängigmachungsaktionen laufen, dass es der Sau graust. Das Ganze auch in einer Zeit, in welcher etliche Blödsinnigkeiten bezüglich Auslobungen von Futtereigenschaften und angeblichen Unzulänglichkeiten aus dumpfer Unkenntnis, ahndungswürdigem Unwillen, mangelnder Sach- und Fachkunde des Personals oder seiner krankhaft-bürokratischen Über-Auslegungssucht bereits mehrere Behörden verlassen hatten und wo nun gleich zwei (es waren mehr, aber wir nennen der Einfachheit halber nur die zwei) real existierende Lebensmittelbetriebe gefragt worden sind bzw. von alleine auf die folgende freche und witzige und an sich sehr gute Idee kamen:

„Wir, die wir als Lebensmittelproduzenten wahrhaftig schon hinlänglich kontrolliert (amtliche Lebensmittelkontrolle! Amtsveterinär!) und überwacht werden, die wir kraft Gesetz bereits jetzt über QM/QS-Systeme mindestens nach HACCP-Standard oder darüber hinaus verfügen müssen (wonach sich so manche Futterklitsche die Finger lecken würde) und dies auch nachweislich umsetzen, ja, wir möchten nun gerne zusätzlich und als Ausweitung unseres Lebensmittel-Tagesgeschäfts und arbeitsplatzschaffend-umsatzsteigernd-steuergelderbringend auch tolle Ergänzungsfuttermittel für Hunde herstellen. Das wollen, werden, können und dürfen wir tun und um korrekt zu handeln und zu deklarieren, nehmen wir fachmännische Hilfe in Anspruch. Wir teilen schriftlich der zuständigen Futtermittelkontrollbehörde mit, was wir zu tun gedenken und vor allem aber, dass wir keine deklarationspflichtigen Zusatzstoffe einmischen werden, auch keine Zusatzstoffe verwenden werden, die für Menschen, nicht aber für Tiere zugelassen sind (ja, die gibt es!!!) und dass wir damit erst starten, wenn behördlich „grünes Licht“ gegeben wurde und wir ordnungsgemäß im Register verzeichnet sind.“ Soweit und so gut der identische Ansatz. Aber nun scheiden sich Geister und Geschichten:

Denn einer dieser hundeergänzungsfuttermittelproduktionswilligen Lebensmittelherstellerbetriebe liegt im Bundesland N. nördlich des Weißwurstäquators, der andere dagegen im Weißwurstland höchstselbst. In beiden Fällen war ordnungsgemäß und mit fachlicher Hilfe des Unterzeichners ein Fragebogen ausgefüllt worden und auch das ist gut so, jetzt aber zu den Unterschieden:
In N. heißt es völlig unbürokratisch auf zarte Nachfrage am Telefon, dass selbstverständlich mit der Tätigkeit der Produktion von Ergänzungsfuttermitteln begonnen werden könnte, für umständliche schriftliche Beantwortungen keine Zeit -weil Personalmangel- ist und man den Betrieb ins landeseigene Register bereits aufgenommen habe, um ihn beim nächsten Datenabgleich ins bundesweite Register zu übertragen. Alles legal, alles bestens, und nein, so etwas wie eine Musterdeklaration oder gar Vorab-Rezeptur brauche man nicht, schließlich ist es ein Lebensmittler unter futtermittelrechtlicher Fachberatung. Nein, mit Kontrollen sei auch nicht zu rechnen, da diese lebensmittelrechtlich hinreichend gewährleistet seien und ja, wenn Kennzeichnung und Rezepturgestaltung unter Mitwirkung des Unterzeichners stattfänden, sei dies schließlich ein Qualitätsmerkmal, auch wenn der sein freches Maul gelegentlich nicht halten könne! Ja, genauso mögen wir sach- und fachkundige Futtermittler, die wissen, wie sie ihren rechtlichen Auslegungsspielraum steuersparend, klientenfreundlich und arbeitsplatzvermehrend einsetzen können und denen klar ist, warum in 2005 das gemeinsame Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch entstanden ist (und das war jetzt kein Zynismus, sondern absolut ernst und als dickes Lob gemeint!).

Ganz anders im Bundesland B.: au weia, Bürokratismus pur und Blockadehaltung hoch drei, obwohl dort seit Monaten wichtige heimtierrelevante Anfragen unbearbeitet liegen: erst mal erweiterter Fragebogen, Aufforderung zu Musterrezeptur, Aufforderung zu Deklarationsbeispiel (wie gesagt, die Ware ist in Entwicklung, es war ja die berühmte vorgesehene Meldung vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit), weiterhin Aufforderung zur Meldung an den und Einholung von Einverständniserklärung des zuständigen Amtsveterinärs (wer denkt sich denn einen solchen Scheiß aus? Das ist futtermittelrechtlich überhaupt nicht vorgesehen, zumal es um rein pflanzliche Produkte ging) und Vorlage des QM/QS/HACCP-Konzeptes samt Überprüfung und kritischer Würdigung der Lagersituation! Doch damit nicht genug: sofort ist massiv und völlig unangebracht schriftlich gedroht worden, dass eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer dennoch beginnen würde, ein Heimtierfuttermittel zu produzieren!! Total vermessen, so etwas.

Schlussfolgerung:
Leute in B., Ihr habt damit bewiesen, dass Ihr spätestens dann, wenn wahre Experten, die Euch zudem schon mehrfach Unzulänglichkeiten belegen konnten, namentlich als Futtermittel-Helfer für Lebensmittler genannt werden völlig ausrastet, mit dem Klammerbeutel gepudert seid (vielleicht seid Ihr es auch grundsätzlich? Zum Beispiel beim Verlangen von Rohfaser-Daten für chitinhaltige Einzelfuttermittel u.ä.?), nachweislich mindestens einen entnervten Lebensmittel-Betrieb um zusätzlichen Umsatz gebracht habt (mail liegt der Red. vor), Eurer Sach- und Fachkunde nicht pflichtgemäß nachgekommen seid und nun einen deutlichen Beleg für unzulässige Ungleichbehandlung innerhalb Deutschlands geliefert habt, kurz: ein leuchtend-negatives Beispiel für einige Futterkontrollbehörden in Deutschland! Sämtliche Sachverhalte werden Eurer vorgesetzten Dienstbehörde zur Verfügung gestellt, das sind wir den anständigen Lebensmittlern einfach schuldig.

Dr. Stephan Dreyer, fachjournalistischer Chefredakteur

 

 

 

Betriebs-Kennnummern für an sich zunächst nicht nummernpflichtige Futterhersteller

24. März 2011

Sie ist zwar etwas verwirrend ausgedrückt, aber klar ist sie dennoch: die Rechtslage, wenn ein Futtermittelhersteller nicht nur für sich selbst und unter seinem Namen, seiner Firmierung und seiner Anschrift, sondern auch für andere Lieferanten ein Mischfuttermittel herstellt. Das betrifft also das gesamte sog. „private label – Geschäft“, ein gerade im Heimtiersektor ja recht verbreiteter Umstand. Und damit daraus nicht irgendein (selbst-)quälerischer Bürokrat etwas Umständliches macht, hier nun die treffende und treffliche Vorgehensweise zur Legalisierung entsprechender Kennzeichnungen.
Es heißt nämlich im Artikel 17 „Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Mischfuttermittel“ der EU-VO 767/2009: (1) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln Folgendes umfassen: a)……., b)……
c) falls der Hersteller nicht die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist, sind folgende Angaben zu machen:
- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers [Anm.d.Red.: und das wird kein Kennzeichnungsverantwortlicher für seine „private label“-Ware wollen, dass direkt ersichtlich wird, wo er für sich produzieren lässt] oder
- Die Zulassungsnummer des Herstellers……oder eine Kennnummer…..nach der Verordnung (EG)Nr. 183/2005; falls eine solche Nummer nicht vorhanden ist, eine Kennnummer, die dem Hersteller oder dem importierenden Futtermittelunternehmer auf Antrag …….erteilt worden ist.

Liebe bisher nummernlose Hersteller (ja, das gibt es, da ja nicht für alle Futtermittelherstellungsprozesse eine Nummer erteilt wurde und wird, das ist nur bei sog. Zulassungen zwingend, d.h. wenn bestimmte Stoffe hergestellt oder verarbeitet werden), die Ihr zwar bisher ohne Nummer seid, aber dennoch hoffentlich Eurer Futtermittelkontrollbehörde bekannt seid (da dort die Tätigkeit angezeigt, also gemeldet wurde). Wenn Ihr für andere Kennzeichnungsverantwortliche Mischfuttermittel herstellt, dann ist zwingend, dass dieser Kennzeichnungsverantwortliche Eure Betriebskennnummer auf Verpackungen benennt, sofern er dort nicht Euren Namen und Eure Adresse nennen möchte. Ihr müsst daher dann eine solche Nummer beantragen und die für Euch nach Landesrecht zuständige Behörde MUSS Euch schnell und unbürokratisch eine solche Nummer erteilen. Wir schlagen seitens unserer Service-Abteilung folgenden netten Brief vor:

Liebe Futtermittelkontrollbehörde, sehr geehrte Damen und Herren, da wir für andere Kennzeichnungsverantwortliche Mischfuttermittel herstellen und diese künftig korrekt deklarieren wollen und müssen, beantragen wir hiermit die Erteilung einer Kennnummer unseres Betriebes nach Artikel 17 (1) c), zweiter Querstrich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und erbitten deren baldige und unbürokratische Zuteilung, da die genannte Verordnung für Heimtierfutter im September 2011 umgesetzt sein muss. Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie bitte diesen Antrag an die nach Landesrecht zuständige oberste Futtermittelbehörde beim fachlich zuständigen Landesministerium weiter. (Unterschrift)

So wird das funktionieren, wenn Ihre Tätigkeit dort bei den Futterbehörden an sich bekannt ist. Ist sie das nicht, produzieren Sie ja bereits jetzt durchaus illegal Futtermittel und haben dann ohnehin ein Problem. Das wünscht Ihnen nicht
Ihre RedSBHT

 

 

 

Auslobungen umgangssprachlicher Begriffe fälschlich behördlich angegriffen

24. März 2011

(WB) Statt ausstehende wichtige Anfragen und kundenproblemlösende Ansätze fachlich korrekt, bürgernah und mit gesundem Menschen- und Sachverstand endlich abzuarbeiten (he, ihr da im Bundesland B., wollt Ihr nicht oder könnt Ihr nicht oder steigt Euch die Nähe zu Ö. in den Kopf?), kommt man im wilden Süden auf völlig blöde Ideen, deren dümmlicher Umsetzungsversuch geradezu nach Fach- und/oder Dienstaufsichtsbeschwerden schreit: Aufgrund „eines Hinweises“ fühlte man sich kürzlich dort doch tatsächlich bemüßigt, einem deutschen Kennzeichnungsverantwortlichen, der in Ö. produzieren lässt, untersagen zu wollen, in seinem Internetauftritt weiterhin seine Hunde- und Katzenfuttermittel als „frei von Lockstoffen und frei von Füllstoffen“ zu bezeichnen und zwar deshalb, weil dies „keine futtermittelrechtlichen Begriffe“ seien!

Wo aber bitteschön steht denn geschrieben, dass man sich bei Auslobungen alleine der futtermittelrechtlichen Begriffe bedienen müsste? Ach wie tröge und langweilig wäre die Futter-Werbung! Nein, liebe Hersteller und unliebe KontrolleurInnen, selbstverständlich sind auch weiterhin umgangssprachliche, den Verkehrskreisen=Käufern der Erzeugnisse bekannte und eindeutig zuordenbare Behauptungen möglich. Nämlich dann und solange, wie sie wahr, klar, belegbar, verständlich, nicht irreführend und nicht täuschend sind. Und solange, wie es keine Selbstverständlichkeiten sind. Aber mit „Lockstoffen“ meint der Verbraucher nun einmal eindeutig die synthetischen Aromastoffe, wie sie z.B. in Form der künstlichen Süßstoffe zugelassen wären.

Und dass in Billigfuttern ernährungsphysiologisch untaugliche, masse- oder volumenbringende Zutaten –also Füllstoffe im Sinne der Verbrauchermeinung- leider immer wieder einmal zugegeben werden, ist ebenfalls Fakt. Vom Sand in Meisenknödeln bis zu Rohfaser-Überschüssen in Hunde- und Katzenfutter, von minderwertigen Fetten bis zu schnittfähig gemachtem Prozesswasser. Wer aber guten Gewissens behauptet, Derartiges nicht beizufügen, kann, darf und soll weiterhin sagen: Unsere Produkte sind frei von Füllstoffen! Dies ist ein relativer Begriff, der sich nach Zieltierart und Futtertyp richtet, um nur ein Beispiel zu nennen: Viele Welse (das sind Fische!) brauchen Holz in ihrer Nahrung, dort wäre dies selbstverständlich kein Füllstoff im Verbrauchersinne. Holzschliff in Vogelfettfutter dagegen wäre eine füllende, nicht verdauliche und zieltier-ungeeignete Zutat.

„Natürliche oder ihnen entsprechende synthetische Aromastoffe mit chemischem Ursprung“ oder gar „Neohesperidin-Dihydrochalcon“ aus der Reihe der „künstlichen Stoffe unter den aroma- und appetitanregenden Stoffen“ (so die korrekten Futtermittelrechtsbegriffe!) bezeichnet der Verbraucher als Lockstoffe. Kapiert? Na geht doch.
Kein normaler und mit Sachverstand gesegneter Mensch will auf Etiketten/Verpackungen oder in der sonstigen Aufmachung und/oder Kennzeichnung von Heimtierfutter nur den behördlichen Ausdruckskram lesen, zumal es dafür nun wirklich keine Rechtsgrundlage gibt. Liebe FuttermittelkontrolleurInnen in B. oder sonstwo, bitte verschont uns mit diesem Quatsch oder aber: her damit, unsere Leser lieben Eure Lächerlichkeit!
Uns aber macht Euer Unvermögen eher traurig oder auch wütend, zumal Ihr damit gegen geltendes Europarecht verstoßt. Schade eigentlich, denn nachweislich gibt es auch ein paar kompetente Vertreter Eurer pseudoverbraucherschützerischen Zunft.

RedSBHT

 

 

 

Heimtierfutter und Umsatzsteuer: 7 oder 19%, das ist hier die Frage!

22. Februar 2011

Das ist nicht nur eine millionenschwere Grundsatzfrage, sondern auch die Ankündigung von Antworten! Nur der Weg dorthin wird derzeit noch redaktionell und mit Betroffenen diskutiert, aber wir werden ihn im Sinne der Steuergerechtigkeit beschreiten. Klagen/Musterprozesse, offene Briefe, Fachaufsichtsbeschwerden etc. wären z.B. gangbare Pfade. Ein schöner Lösungsweg wäre die mit Vernunft und Verstand gepflasterte Futterkenntnis-Straße, aber wer glaubt denn noch an das Gute im (Finanz)Politiker? Vom Bund der Steuerzahler ist leider keine Hilfe zu erwarten, dort legt man die ermäßigten Steuersätze als prinzipiell bekämpfenswerte Subventionen aus, auch gut. Fakt ist:

Seit Jahren kümmern wir uns außer um das Futtermittelkennzeichnungsrecht auch immer wieder einmal um die leidige Umsatzsteuerfrage, 7 oder 19%, was ist bei welchem Futter anzuwenden? Fachliche Einlassungen unseres Medienreferenten Dr. Stephan Dreyer (damals noch aus seinem Büro Neustadt) wurden bereits 2004 bei einer Konferenz der Länder-Finanzminister gewürdigt, gelernt haben die Finanzbehörden daraus nichts. Inzwischen häufen sich hier in der Redaktion die Belege für (verbotene) steuerliche Ungleichbehandlungen innerhalb Deutschlands und damit einhergehende Wettbewerbsverzerrungen; also gleiche Waren, unterschiedlicher Umsatzsteuersatz. Festlegen müssen das die einzelnen Finanzämter! Hallo, auf welcher Basis welchen Wissens und Könnens? Die eigenen Unzulänglichkeiten erkennend und Gutachten nicht zuverlässig deuten könnend greifen viele dieser „armen Steuer-Wichte“ zu einem Strohhalm, der sich mehr und mehr als verhängnisvoll erweisen wird: sie holen sich „Zolltarifauskünfte“ (verbindliche für Ein- oder Ausfuhr oder unverbindliche für innerhalb Deutschlands) „für Umsatzsteuerzwecke“ ein. Auf dieser Basis erfolgen dann Einreihungen in die „Zollnomenklatur“ samt entsprechender Kapitel, welche wiederum als Grundlage für Steuerfestsetzungen gelten könnten (nicht: müssen!) und herangezogen werden. Das kann auch jeder Handelsbetroffene oder sonstwie einschlägig interessierte Bürger tun, allein, es nützt wenig, denn Vieles, was dazu von dem für Futter maßgeblichen „Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Dienstsitz Hamburg“ kommt, ist das Papier nicht wert, auf dem es steht. Deshalb werden wir dagegen vorgehen, denn offensichtlich wurden die Oberfinanzdirektionen angewiesen, mehr Steuern in die Kassen spülen zu lassen, und sei es mit mehr oder weniger unlauteren Mitteln, z.B. indem selbst vor Jahren getroffene Einreihungen angezweifelt, widerrufen und neu bewertet werden sollen. Aber soooooo einfach werden wir es Herrn Schäuble und seinen Subalternen nicht machen, denn:

Die verwendeten und zitierten Allgemeinen Vorschriften, Anmerkungen und die Erläuterungen sind gänzlich unpassend, unwissenschaftlich und veraltet, dem wichtigen Sektor „Heimtierfutter“ wird außer bez. Hunde und Katzen kaum Rechnung getragen. Die Futtermittelbegrifflichkeiten sind ungesetzlich bzw. kaum kontext-konform, völlig unzulänglich interpretiert und insgesamt an vielen Stellen schlicht falsch (so werden z.B. Emulgatoren allgemein als zulässige Zubereitung aufgefasst, Fließ- und Bindemittel und andere sog. „technologische Zusatzstoffe“ sind gar nicht genannt, auch der Begriff „Zusatzstoffe“ nicht, sie heißen zollrechtlich „Additives“ bzw. „Wirk- und Ergänzungsstoffe“ oder sind unter „Vormischungen“ phantasievoll als „komplexe Zusammenstellungen“ subsummiert. Die „wissenschaftlichen Einreiher“ schauen keinen Millimeter über ihre eingefahrenen, überkommenen Horizonte hinaus, erweisen sich –ihrem Behördennamen trotzend- als wenig wissenschaftlich und fast nicht (fort)bildungsbeflissen, ja, sie drohen gar am Telefon mit angeblicher Unangreifbarkeit ihrer Einreihungen in direkter Form sondern behaupten, es bestünde erst die Möglichkeit eines Widerspruchs dagegen, wenn daraus ein (Un-)Rechtsakt geworden ist, z.B. die Festsetzung des Umsatzsteuersatzes für eine fragliche Futter-Ware durch einen damit völlig überforderten Sachbearbeiter eines Finanzamtes. Dies ist natürlich nicht wahr, denn jedem Bürger steht offen, derartigen Behördenschwach- und Einreihungsflachsinn via Dienst-, besser noch Fachaufsichtsbeschwerde von Vorgesetzten oder übergeordneten Behörden ahnden zu lassen und für die Zukunft abzustellen! Wir haben wesentliche Fragen zu dieser hochinteressanten und wieder brandaktuellen Thematik bereits am 18.11.2010 gestellt und die Nichtbeantwortung am 19.01.2011 angemahnt, erst daraufhin sagte man per beruhigender e-mail zu, dass Antworten kämen, nämlich von einem (der acht!) „Bildungs- und Wissenschaftszentren der Bundesfinanzverwaltung“, Abteilung WT, wer und wo auch immer das sein mag.
Kurz: der Bundesfinanzminister leistet sich auf Steuerzahlers Kosten beim Zoll (die sind wie gesagt quasi übergeordnet dafür zuständig) willfährige Erfüllungsgehilfen und –innen seiner Bundesfinanzverwaltung, die sich einen Teufel um Futtermittelrecht und tatsächliche Gegebenheiten im Futterzubereitungsprozess scheren! Wo ist deren Wissenschaftlichkeit, die sie im Institutionsnamen tragen, wenn sie nicht nach naturwissenschaftlichen Grundkriterien arbeiten? Was soll daran „Bildung“ sein, wenn sie die unteren Finanzbehörden verunsichern?
Zentrale fachliche Fragen werden sein:
Was sind „wesentliche Merkmale“ und wie werden sie verändert?
Was ist „ungenießbar“ bzw. nicht für menschlichen Genuss/Verzehr geeignet? Und vor allem: was und wo ist die stets angeführte „veterinärrechtliche Beurteilung“ dazu?
Was ist oder gilt als „Zubereitung“ für Vögel und Fische?
Wo sind die sonstigen Heimtier-Tierarten außer Hunde, Katzen, Vögel, Fische zollrechtlich berücksichtigt?
Wieso sollten zugesetzte „Kombinationsbindemitel“ (zugelassene Zusatzstoffe!!) nicht auch zusätzlich dem Tier dienen? Verstoffwechselt werden sie jedenfalls.
Und schließlich: warum sind Einreihungen von Futtermitteln (egal, welchen Futtertyps oder welcher Futterart) in Kapitel 0511 falsch, blöd und gefährlich und wieso sind eben ALLE Futter sehr wohl „anderweit genannt“, nämlich in 2309 und damit grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegend (solange es ihn noch gibt)?

Unsere zentrale Forderung zur Vermeidung von Gutachtensfluten, Fachaufsichtsbeschwerden, Beweisen für unzulässige Ungleichbehandlungen lautet daher steuervereinfachend: Einheitlicher ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf alle Erzeugnisse „der zur Fütterung verwendeten Art“, also alle Futter-Waren und Futter-Produkte, Einzel- oder Mischfuttermittel, kurz auf Alles, wo uns übergeordnetes Europarecht dazu zwingt, das Wort „Futter“ in irgendeiner Wortverbindung zu Kennzeichnungs- und Deklarationszwecken an- oder aufzubringen!!!
Vorbeugende Zusatzforderung: aufgrund der psychosozialen und soziokulturellen Bedeutung auch der Heimtierhaltung wird es wenig Sinn machen, auf den politisch naheliegenden Gedanken kommen zu wollen, landwirtschaftliche Nutztiere und Heimtiere, lebensmittelliefernde oder nicht-lebensmittelliefernde Tierarten steuerlich ungleich behandeln zu lassen!!!
Kurz: Alle Futter für alle Tiere werden künftig und bald entweder einheitlich mit 7% oder einheitlich mit 19% Umsatzsteuer zu belegen sein. Das derzeitige Wirr-Warr und pseudowissenschaftliche Einreihungsspiel aufgrund überkommener Vorgaben und mangels Kenntnis der damit Betrauten muss jedenfalls schnellstmöglich ein Ende haben.

Bis es so weit ist (und sowas kann ja bekanntermaßen dauern), helfen wir allen Futterherstellern gerne dabei, mit einfachen Mitteln, pfiffigen Ideen und einem hohen Maß an fachlich-sachlicher Kreativität aus einem steuerrechtlich umstrittenen Einzelfuttermittel ein steuerermäßigtes Mischfuttermittel zu machen! Das kostet nicht viel, ist neuerdings kennzeichnungsrechtlich nur wenig aufwändiger und lässt das Finanzamt legal in die Röhre glotzen.
RedSBHT

 

 

 

Betonung von Kategorien (Warengruppen)

22. Februar 2011

(WB) Eine durchaus häufige Anfrage von Heimtierfuttermittelunternehmen lautet:
Darf in der Zusammensetzungsaufzählung die Gruppe/Kategorie prozentual genannt werden?
Also z.B. eine Betonung in der Art: ……,Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse 25 % (davon mind. 20% Geflügel )….. ?

Also ich lege jetzt mal den Originaltext der 767/2009 wortwörtlich aus, siehe Artikel 17 (2) a in Verbindung mit 17 (2) c. Danach ist der Gewichtsprozentsatz eines Einzelfuttermittels bei Betonung desselben anzugeben UND bei Heimtieren kann die Kategorie das Einzelfuttermittel ERSETZEN, also ersatzweise stattdessen verwendet werden.
Demnach MUSS es möglich sein bei z.B. bei einem Nager-Mischfutter namens “Schlabberknabberknusper mit viel Gemüse” zu schreiben:
Zusammensetzung: Getreide, pflanzliche Nebenerzeugnisse, Gemüse (25 %), Nüsse, Hefen.
Also ich meine, Gruppenbetonungen sind machbar und der Prozentsatz hat sich auf den Gehalt im gesamten Produkt zu beziehen.

Wenn Sie zusätzliche Infos in Klammern geben, die weder täuschend noch verwirrend sind und der Wahrheit entsprechen, ist auch dieses erlaubt, also im obigen Beispiel:
Getreide (europäische Arten und Sorten), pflanzliche Nebenerzeugnisse (mit Ballaststoffen aus Weizenkleie), Gemüse mindestens 25 % (davon die Hälfte Karotten), Nüsse, Hefen.

Hier meine ich nun kraft meiner Vernunft, ob des mir innewohnenden gesunden (Menschen-)Verstandes und in all meiner Wissenschaftlichkeit, dass “Unterbetonungen” sich nun auf Werte innerhalb der Hauptangabe beziehen dürfen, also “davon x %”, da dies eine leicht nachvollziehbare Zusatz-Info zu sein scheint.

[Und Achtung, lassen Sie sich nicht auf die behördlich schon gehabten (nein, das Land sage ich nicht dazu!) Forderungen ein, dass nun "mit Ballaststoffen" oder (das hier nicht genannte) "mit darmpflegenden Substanzen" oder "mit Schutzkomplex aus Prebiotika, Vitaminen und Spurenelementen" eine Betonung im Sinne der Verordnung sei, die mit Prozenten belegt werden müsste: diese Bezeichnungen sind weder Einzelfuttermittel noch Kategorienbegriffe, also nix da mit Betonung!!! Hier genügt der reine wissenschaftliche Beleg! Doch das nur als interessanter Nebenbefund.]

Es geht sogar noch weiter: Lesen Sie mal im Leitfaden auf Seite 26 Buchstabe b):

demnach dürfen Sie trotz der Entscheidung zu Gruppen/Kategorien zusätzlich auch folgendes: “Die Angabe von Einzelfuttermitteln ist zulässig, auch wenn diese unter eine der genannten Gruppen fallen“, also nach Auslegung des Arbeitskreises Bund/Länder/Futtermittel/Fr. Dr. K. wäre Schluss mit der strikten Trennung in entweder Kategorie/Gruppe oder Einzelfutter (und letzteres nur bei Betonung zu nennen, dann aber mit %). Nein, das darf ich nach derzeitiger deutscher Auslegung immer zusätzlich verwenden!! Höchst verwirrend und Achtung, das wird im nächsten Leitfaden womöglich widerrufen! Aber das obige Phantasie-Beispiel könnte dann lauten:

“Schlabberknabberknusper mit viel Gemüse”, Mischfuttermittel als Hauptfutter für Meerschweinchen, Zusammensetzung: Getreide (europäische Arten und Sorten, z.B. Nackthafer aus Hessen), pflanzliche Nebenerzeugnisse (mit Ballaststoffen aus Weizenkleie), Bruchreis in Lebensmittelqualität, Gemüse mindestens 25 % (davon die Hälfte Pfälzer Karotten), Nüsse, Gerstennachmehl, Lauchstückchen (getrocknet), Hefen, Haselnusskernbröckchen.

Oder sonstwie, Hauptsache ehrlich und nachprüfbar! Auf, auf, lasst uns den Verbraucher informierend verwirren oder verwirrend informieren!

Dr. Stephan Dreyer, Futtermittelsachverständiger Gutachter und Wissenschaftsjournalist

Kontakt: www.doktordreyer.de

 

 

 

Das Rahmen-Gutachten bzw. der Gutachtens-Rahmen bzw. „Die Mutter aller Auslobungsgutachten“

10. Februar 2011

(WB) Zunächst eine Vorbemerkung:
Es kann aus fachjournalistischer Sicht nicht angehen, dass für alltägliche Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (also Heimtiere), jedoch mit gegebenen inhaltlichen Zusatzfunktionen über die grundlegenden ernährungsphysiologischen Nähr- und Wirkstoffbedarfe hinaus via strengstmögliche Auslegungen und/oder Fehlinterpretationen des Artikels 13 der EU-VO 767/2009 am Verbraucherwunsch vorbei Forschungen und Dokumentationen verlangt werden, welche nun wirklich allzu sehr (und behördlich gewollt?) in die Richtung arzneimittelrechtlicher Zulassungsverfahren tendieren. Das kann niemand wollen!
Dank unseres Medienreferenten, der ja bekanntermaßen auch gutachtlich tätiger Sachverständiger ist, werden wir in Zusammenarbeit mit WissenschaftskollegInnen gerne helfen, wo immer dies mittels Sachverständigengutachten tatsächlich wissenschaftlich begründbar und seriös machbar erscheint. [Aber Achtung: z.B. für angebliche Zahnpflege-Effekte mit Alleinfuttermittel-Kroketten ist dies ganz dezidiert nicht der Fall! Da wird womöglich nur in sog. „dokumentierten Forschungsarbeiten der Unternehmen“ behörden- und verbrauchertäuschend vermutlich Erstunkenes erlogen oder umgekehrt bzw. großzügigst „Beobachtungen“ zusammenfantasiert und „Messungen“ nur teil-interpretiert, aber eben garantiert nicht wissenschaftlich belegt, denn das Zahnpflegen beim Normalfressen funktioniert nun einfach nicht wegen Kurzzeitaufenthalt zum Zerkleinern im Maul und unter jeweils nur Beteiligung von zwei bis drei Zähnen einer Kiefernseite. Oder aber das hätte –zur Erzwingung von un-bio-logischem Längerzeitaufenthalt- eine gänzlich unphysiologische und damit nicht tiergemäße, die Reißzahnschere belastende sowie das Maulgefühl störende Krokettenstruktur und –textur als Basis! Da könnte man durchaus gar mögliche Tierschutzrelevanz hinterfragen (lassen), oder?]

Aber wie gesagt, wo und wie es notwendig und gleichzeitig machbar ist, werden wir über befreundete Firmen (unser Portal hier lebt ja nur von Spenden) valide Gutachten öffentlich zugänglich, also kaufbar machen. Darüber ärgern sich böse Menschen und deren böse Zungen reden dann von „käuflich“! Aber das gesetzliche „öffentlich zugänglich“ heißt ja nicht „kostenlos“, denn auch ein Fachbuch oder Zeitschriftenabonnement würde Geld kosten! Aussehen wird dieses Gutachten-Angebot in allgemeiner Form wie folgt:

Gutachtliche Stellungnahme gemäß Artikel 13 (1) b) der EU-VO 767/2009 zur Vorlage wissenschaftlicher Begründungen für spezifische Futtermittel-Angaben und Futterauslobungen in Form öffentlich zugänglicher wissenschaftlicher Belege,
hier konkret:

Zur angetroffenen und seitens…………………….(zuständige Behörde) beanstandeten Lenkung der Aufmerksamkeit auf (passend auszuwählen)
Vorhandensein eines Stoffes
Nichtvorhandensein eines Stoffes
Spezifisches, nährstoffbezogenes Merkmal
Spezifisches, nährstoffbezogenes Verfahren
Spezifische damit verbundene Funktion

im Zusammenhang mit………………………………………… (Stoff, Merkmal, Verfahren, Funktion)
in ……………………………………..(Futtermittel)

Zunächst finden sich drei Präambeln:

0. Präambeln
0.1 Zur Person des Unterzeichners sowie eidesstattliche Versicherungen
Hierzu beschreibt der Sachverständige Dr. Stephan Dreyer oder ein anderer Sachverständiger seine Qualifikationen und beugt qua Eid möglichen Zweifeln und Zweiflern vor.
0.2 Zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser hier vorliegenden Begründungs- und Belegform und ihrer Futtermittelrechtskonformität
Hierzu wird die Gutachtenstätigkeit durch Sachverständige in Verbindung mit Fachquellenangaben unter Bezug auf die derzeit herrschende Behördenmeinung detailliert beleuchtet
0.3 Zur Methodik der naturwissenschaftlich-biologischen Vergleichbarkeit von Grundgegebenheiten in artlich und/oder stammesgeschichtlich verwandten Systemen mittels Herleitungsverfahren (sog. biol. Interpolation oder Interpolierung)
Die Tierarten- oder Tiergruppen-Interpolationsmethode wird unangreifbar geschildert und mit EU-Quellen belegt. Bei nicht eruierbaren Direktbelegen wird die Herleitungsmöglichkeit aus verwandten biologischen Systemen aufgezeigt.
Die drei Präambeln sind in ausformulierter Art und Weise für jedes Gutachtensthema identisch, weil von grundlegender Relevanz.
Sodann folgen die eigentlichen Fach-Kapitel:

1. Nennung und Beschreibung des fraglichen Stoffes, Merkmals, Verfahrens, der Funktion
2. Wirkung und Funktionsweisen von bei 1. Genanntem
3. Schlussfolgerungen unter Bezug auf die fragliche Futtermittelkomposition im Zusammenwirken mit der sprachlichen Form der Auslobung.
4. Quellenangaben

Für unter 1. einsetzbar und demnach kurzfristig abrufbar bzw. zu publizieren sind folgende Inhalte:

Spirulina im Einsatz bei Nicht-Fischen
Beta-Glucane als Nicht-Fisch-Darmpflege-Substanzen
Luteine aus Tagetesblütenmehl in Säugetierfutter, weitere Pflanzenfarbstoffe auch weitergehend
Inulin als Prebiotikum bei Wirbeltieren
Anthocyan-verwandte Polyphenole aus dunkelbeerigen Früchten als Natur-Antioxidantien
Silymarin zum “Leberschutz” etc. bei Wirbeltieren
Schwarzkümmel-Substanzsummen (Atemwegsschutz, positive Leistungsunterstützung, Immunmodulation) bei allen Wirbeltierarten
(Organische) Säuren zur aktiven Unterstützung der Schleimhautbarrieren, insbesondere bei Gefiederten (vor allem Schnabel und Kropf)
Vitamin C: Immunaktivität bei Wirbeltieren
Cranberry: Bakterienfilm-Vermeidung im Harntrakt (alle Wirbeltiere, insbesondere Säuger)
FOS/MOS/Fructane: prebiotisch, darmgebundenes Immunsystem (Wirbeltiere)
Diverse Polyphenole: oxidativer Zellschutz als Beitrag zum “anti-aging”
Lykopin: Zellschutz
Carnitin: Energiestoffwechsel (Wirbeltiere)

Denkbar sind weitere wissenschaftliche Auslobungsbegründungen für viele bioaktive Substanzen, auch und gerade für sekundäre Pflanzenstoffe, Immunmodulatoren, Zusatzwirkungen diverser Vitamine und Spurenelemente über bisher Bekanntes hinaus und etliche weitere Stoffe, Merkmale und Funktionen.
Ziel wird jeweils sein, in Abgrenzung zu Angaben zur Vorbeugung, Behandlung und Heilung von Krankheiten die (Zitat von DI Doppelreiter, REWE-Vortrag 2009) “Erhaltung bzw. Stabilisierung erwünschter physiologischer Zustände” zu betonen bzw. argumentativ in den Vordergrund zu stellen.

RedSBHT/Stefanie Matthias/G. Nichtand-Iedecke

 

 

 

Wissenschaftliche Begründungen für Futtermittelauslobungen

5. Februar 2011

(WB) Bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln „dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes….., auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion“ gelenkt werden, wenn die Angaben „objektiv, durch die zuständigen Behörden nachprüfbar und für den Verwender des Futtermittels verständlich“ sind UND „die für die Kennzeichnung verantwortliche Person auf Anfrage der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vorlegt“, so der Artikel 13 (1) der EU-VO 767/2009.
Neben dokumentierten Forschungsarbeiten des Unternehmens (die müssen nicht öffentlich zugänglich sein) besteht auch die Möglichkeit der wissenschaftlichen Begründung über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege.

Nach guter deutscher Lesart und Auslegung (z.B. via Leitfaden!!!) erklärt man uns wissens- und wissenschaftsbegierigen Redakteuren gern, was als „Nachweis einer wissenschaftlichen Begründung“ in Betracht kommt. Es sind dies außer behördlichen Stellungnahmen (gemeint sind echt gute Fachbehörden, keine Möchtegernkontrollettis) und Tests von unabhängigen Organisationen und Prüfinstituten (sind die nicht alle auch vom Geldverdienen abhängig?) vor allem
Wissenschaftliche Fachartikel und Studien
Auszüge aus Fachbüchern
und
Sachverständigengutachten.

So weit, so gut. Damit könnten alle Beteiligten von Lieschen Müller und Otto Normalverbraucher über Futtermittelkontrollbehörden bis hin zu Futtermittelherstellern leben, so scheint es zunächst.
Denn weiter heißt es: Die Prüfung der vorgelegten Nachweise erfolgt im Einzelfall. Das mag in Deutschland vielleicht so sein, andernorts ist das leider nicht so. Man nimmt zwar Sachverständigengutachten zur Kenntnis, ignoriert sie dann aber dümmlich schmerz- und argumentfrei (und schon gar nicht mit versierten Gegengutachten) und besteht auf ursprünglichen Verfügungen, die zweifelsohne Bescheid-Charakter haben und daher eigentlich mit einer Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssten! (Falls nein: Verfahrensfehler! Einspruch!!)
Aber –und wir wären nicht das Schwarzbuch Heimtier, wenn hier kein ganz fettes ABER stehen würde- von wegen, es wird einfach so über Gutachten mit Zitaten wissenschaftlicher Fachartikel und Studien samt Auszügen aus Fachbüchern hinweg- und zur Tagesordnung übergegangen. Wer solches tut, handelt in tiefster Ignoranz, unheilvoller Unkenntnis, ja dienstuntauglichkeitsverheißender Frechheit und maßregelungswürdiger Anmaßung gegenüber EU-Vorgaben und geltendem Recht. Zumindest wird dies ab der endgültigen Weitverbreitungsanwendung der 767/2009 so sein.
Und wir werden uns das nicht mehr so einfach gefallen lassen. Wir sind fest entschlossen, wissenschaftliche Begründungen öffentlich zugänglich zu machen. Von „kostenlos“ ist nirgends die Rede und jedes Fachbuch kostet etwas, oder?

Erst wenn alle Stränge definitiv gerissen sein sollten (d.h. wenn alle Verfahren nach EU-Kennzeichnungsverordnung Art. 13 (1) b) vollends ausgeschöpft und Kontrolleure wie Prüfer komplett erschöpft sind), verbleibt eine weitere Möglichkeit: die Kennzeichnungsverantwortlichen loben ihrer und gängiger Wissenschaft nach positive Stoffe einfach so aus (mit Betonungsprozentnennung und Messbarkeit, klaro) und lassen abseits der Kennzeichnung, Aufmachung, Etikettierung an ganz anderer Stelle und unabhängig von der eigentlichen Futtermittelkennzeichnung den wissbegierigen Endverbraucher lernen, wozu diese Stoffe funktional in der Lage sein könnten. Ein schöner und gangbarer Weg und viel Arbeit für unseren Stab, aber wie gesagt: erst wenn die naheliegenderen Wissenschaftlichkeiten von der EU-Kommission geprüft und ggf. abschlägig beschieden sind.

RedSBHT02/2011

 

 

 

Betonung(en) im Bild oder optische Hervorhebung

5. Februar 2011

(WB) Fakt ist, dass man im Futtermittelkennzeichnungsrecht schon bisher prozentuale Angaben für Zutaten machen musste, nämlich dann, wenn das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrer Einzelfuttermittel hervorgehoben war. Auf weitergehende Einzelheiten bezüglich dann „in vom Hundert“ anzugebende Mindest- oder Höchstgehalte des hervorgehobenen Einzelfuttermittels oder gar den unbestimmten Begriff, ob dies „für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich“ war, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Denn künftig bietet hier die Europäische Kennzeichnungsverordnung 767/2009 eine deutlich klarere Vorgabe und zwar im Artikel 17 Absatz (2) Buchstabe a):
„Die Bezeichnung und der Gewichtsprozentsatz eines Einzelfuttermittels sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist.“
Aus einer Hervorhebung ist also eine Betonung geworden, aber der Gesetzgeber verzichtet ganz klar auf die Vorgabe, dass eine solche eventuelle Betonung eines Einzelfuttermittels (und Betonungen gibt es gemäß Anhang VI, Ziffer 2. auch für Futtermittelzusatzstoffe!) nun irgendwie für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sein müsse und auch von Mindest- oder Höchstgehalten ist keine Rede mehr. Es genügt das schlichte Vorhandensein in Verbindung mit der verbalen Nennung (Worte) und/oder optischen Darstellung, sei es in Form eines Bildes oder einer Grafik, um die Verpflichtung zur Nennung des Prozentsatzes bezogen auf die Masse (Gewichtsprozentsatz) zu generieren.

(Exkurs: dass man gerne auch künftig zusätzlich als verbraucherfreundliche und durchaus positiv aufzufassende, ergänzende Information das bestens eingebürgerte, sprachlich klare und keinesfalls irreführende oder täuschende Wörtchen „mindestens“ vor den Prozentsatz schreiben darf oder – bei nach Oben variabler Grundrezeptur unter Verwendung des betonten Einzelfuttermittels – gar schreiben muss, sollte keine Frage sein. Wir erwähnen es nur deshalb, weil uns signalisiert wurde, dass es in bestimmten Hersteller- und Behördenkreisen zur Frage bzw. Fraglichkeit gemacht wird, als wenn man dort keine anderen Sorgen hätte. Wir jedenfalls werden für Ihr und unser „mindestens“ kämpfen, auch wenn es der FEDIAF und Frau Dr.K. nicht gefallen mag. Doch dies nur am Rande und vielleicht ein andermal mehr davon).

Die Überschrift signalisiert jedoch, dass wir hier auf optische Hervorhebungen eingehen möchten und eine ganz spezielle Schwierigkeit aufzeigen müssen, die sich durch zufällige und/oder ungewollte „Betonungen im Bild“ durchaus ergeben kann. Denn im Heimtier-Futtermittelsektor gibt es wirklich optisch ansprechende Produkte wie etwa saftige Würste, leckere Pasten oder appetitliche Pasteten, bunt-deftige Eintöpfe (die natürlich nicht so profan heißen, sondern X-Töpfchen oder Y-Pfännchen etc. genannt werden) und vielerlei Allein- oder Ergänzungsfuttermittel-Angebote, die für Zwecke der Kennzeichnung, Auslobung, Etikettierung, Aufmachung uvm.geradezu nach edler Illustration oder professioneller Warenfotografie schreien. Dagegen gibt es nichts einzuwenden. Aber Achtung! Wenn der kreative Umsetzer analog zum „food design“ zu optischen Aufhübschungen wie Garnierungszutaten, Garnituren oder Verzierungen mit zusätzlich Ess- bzw. Fressbarem neigt, kann der Kennzeichnungsverantwortliche schnell „der in den Hintern Gekniffene“ sein, um nicht vom Ziehen der „A….karte“ zu reden. Auch auf die Gefahr hin, nun schlafende Hunde geweckt zu haben: selbstverständlich existieren im großen Universum der fleißigen Futtermittelkontrolleure, der eifrigen Verbraucherschützer und der bösen Wettbewerber ahndungsgeile, unheilverhindernde und abmahnungswütige Mitmenschen, welche bei derartigen optischen Spielereien sofort auf die Barrikaden gehen. Ja, richtig, hier wird in Form der schmückenden Petersilie, der blutrot-saftigen Tomate, der kondenswassertriefenden Obstscheibe oder der frischsäureversprechenden Zitronenspalte unerbittlich auf ein betonendes Vorhandenseins eines Einzelfuttermittels erkannt! „Nenne gefälligst die Prozentzahl oder wir fordern und bescheiden auf– womöglich ganz ohne Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehnung (ja, ja, so etwas passiert!) – das Einstampfen der Verpackungskennzeichnung“.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Die im Bild gezeigte optische Futtermittelschönung ist tatsächlich in der Rezeptur vorhanden. Ganz klar, dann ist ihr Vorhandensein im Rahmen der Zutatenliste mit einer Prozentzahl nachzuweisen, auch wenn es nur 0,001 % wären.
2. Handelt es sich nur um eine optische Schönung (nur böse Zungen würden hier von optischer Täuschung sprechen), ist also die hübsche Zusatzzutat nicht in der Rezeptur eingemischt, hat der Kennzeichnungsverantwortliche womöglich ein Problem!

Aber auch dann gibt es – wie fast immer im Leben – zwei Möglichkeiten, wenn man die Rezeptur nicht ändern und das optische Schönungsmittel zufügen möchte:
1. Man ändere das Bild! oder
2. (und das ist nun geradezu revolutionär, aber aus hiesiger Sicht zulässig) Man drucke ganz unten oder seitlich am Bildrand sehr klein, aber noch leserlich den im Lebensmittelrecht zulässigen Zusatz: Garniervorschlag oder Serviervorschlag!!!
Und dann wollen wir mal abwarten, welche Argumente dagegen irgendwelche Pseudofüchse oder (echte bzw. vermeintliche) Schlaumeier aufzubringen vermögen. Denn was dem Lebensmittler recht ist, kann, muss und darf dem Futtermittler nur billig sein. Irgendwelche Einwände?

Dr. Stephan Dreyer

 

 

 

Heimtierfutterhandels“krieg“ angesagt – ein wohlmeinender offener Brief nach Ö.

20. Januar 2011

Zunächst sei vorausgeschickt, dass die in Überschrift und Folgetext verwendeten Abkürzungen sämtliche in ausgeschriebener Form unserer Redaktion bekannt sind und lediglich zur Vermeidung blödsinniger Härten gegen uns nicht ausgeschrieben wurden. So handelt es sich bei Ö. aus der Überschrift um einen EU-Mitgliedsstaat (nein, es ist nicht Örankreich, auch nicht Öolen oder Öriechenland), in welchem wir Piefkes immer wieder gern reichlich von unserer Kohle lassen und man dennoch unsere dorthin exportierten Erzeugnisse (okay, solche aus der Schweiz auch) gerne überkritisch beäugt und dabei meint, päpstlicher als der Papst sein zu müssen. Daher schreiben wir Euch nun nach Ö., aber so, dass alle unsere Leser etwas davon haben:

Es passiert immer wieder, dass Heimtierfutter in den Fängen von Herrn W. aus W. vom MA 60 (klingt wie ein Geheimdienst, oder?) landet, der mehr oder weniger aufmerksam zu lesen in der Lage ist. Findet er etwas seiner Meinung nach gar Erschröckliches, läuft zuverlässig „Schema F“ ab, wenn auch mit monatelanger Verspätung und allfälligen Verzögerungen (okay, das gibt es in D auch, wo kürzlich das Ergebnis einer Probenahme in H. –wie überaus lächerlich, aus einem dinner-type-mix-Buntfutter und daher war das Abweichungsergebnis wegen Aliquotmängeln leicht angreifbar!- von letztem August nun im Januar beim Kennzeichnungsverantwortlichen in K. in einem anderen Bundesland landete, tja, shit happens):
Dabei handelt es sich fast stets bei Euch aus W. in Ö. um eine Standardisierung von Unzulänglichkeiten, wozu Herr W. von Herrn D. teils wortwörtlich abschreibt und die wir hierzulande nun gar nicht brauchen können, weil sie unser sinn- und würdevolles Tagesgeschäft eklatant blockieren und die wir deshalb nachhaltig stoppen werden.
Bisher glaubhaft dokumentiert und lückenlos belegbar sind unsere folgenden Folgerungen:
· Wer für den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik (obwohl er gar nicht Vertreter der zuständigen Behörde ist!) herstellerbetriebseigene Experimente o.ä. fordert, obwohl auch wissenschaftliche Begründungen über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege genügen würden, sollte sich erst einmal mit den Grundsätzlichkeiten der europäischen Kennzeichnungsverordnung auseinandersetzen.
· Wer sein Deutsch nicht soweit beherrscht, dass er zwischen knallharten Ist-Aussagen und gemilderten, aber dennoch positiven Kann-Aussagen zu unterscheiden vermag und hinter jeder Konjunktivierung eine Irreführung oder Täuschung des Verbrauchers wittert, sollte sich sprachlich nicht auf Interpretationen einlassen, die im Lebensmittelbereich (EU-health-claims!) längst erlaubt sind.
· Wer mit „functional food“ nichts am Hut hat und bezüglich seines Grundlagenwissens dazu bemerkbar kaum Sach- und Fachkunde vorweisen kann, soll zu „functional feed“ besser ruhig sein. Zu Letzterem im Einzelnen:

· Wer nichts darüber weiß, dass es neben Antioxidationsmitteln in Form von zugelassenen Zusatzstoffen auch antioxidativ wirkende Naturstoffe gibt (Zellschutz! Anti-Ageing! Radikalfang! Entlastung Immunsystem!) und nicht erkennen kann oder will, dass das Wort „antioxidativ“ eben nicht dem Futtermittelrecht vorbehalten ist, der schweige.
· Wer leugnet, dass das Spezial-Kohlenhydrat Inulin allüberall im Wirbeltierreich, wo das Enzym Inulinase in den Verdauungstrakten fehlt, ein Pre- oder Präbiotikum ist und deshalb positiv auf die Darmflora wirkt, soll Auslobungen dazu besser nicht anzweifeln, die Zweifel werden wissenschaftlich in der Luft zerrissen.
· Wer die Bewerbung von Harnstein-Vorbeugung (nicht: festgelegte Ausdrucks-Behauptungen, die nur Diätfuttermitteln vorbehalten sind) über sauren Katzen-Urin als unmöglich erachtet, liest offensichtlich dann doch nicht genau genug. (Harnstein oder Harngries an sich sind keine Krankheiten; ein pathologisches Symptom ergibt sich erst bei Anlagerungen oder Verstopfungen dadurch in den Harnwegen!! Struvitbildung erfolgt also aufgrund Ernährungsimbalance)
· Wer –wie Herr. R.- auf wissenschaftliche Einlassungen zu ernährungsphysiologisch möglichen Beeinflussungen des darmgebundenen Immunsystems im Sinne der Stärkung desselben mit unpassenden Beiträgen zur Immunisierung durch Impfung antwortet, weil er es nicht besser weiß, ist eine Schande für sein Amt und seine Zunft.
· Wer gar schriftlich offenbart, dass ihm nicht klar ist, dass „Mineralstoffe“ in der Ernährungsphysiologie der Übergruppierungsbegriff für die beiden Untergruppen „Mengenelemente“ und „Spurenelemente“ ist, hat künftig mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
· Wer den Unterschied zwischen Pellets und Extrudaten nicht (er)kennt (und daher womöglich auch nicht weiß, welches stückige Produktionstechnikergebnis für welche Tierkategorien geeignet ist?), darf sich nicht wundern, wenn dann Protokolle „in toto“ angezweifelt werden.

Letztlich gilt: es zwingt sich den Betroffenen trotz gegenteiliger Beteuerungen der Eindruck auf, dass hier eine Art “nationalistische Abzocke” und “Pseudo-Protektionismus” herrschen, was wir weiter beobachten und auch angeprangern werden. Ähnliche Fälle auf gänzlich anderen Fachgebieten sind leider bekannt und ebenfalls durch Kollegen dokumentiert.
Ja habt Ihr futtermittelrechtlich denn keine anderen Sorgen? Beschränkt Euch auf Richtigkeiten des amtlichen Teils oder auf die hier an anderer Stelle gegebenen Ahndungs-Tipps, da sind wir völlig bei Euch. Aber prescht bitte nicht vor in Sachgebiete, bei denen die EU kraft Verordnungen ausdrücklich biologisch-physiologisch-medizinische Herleitungsschlüsse von anderen Arten erlaubt. Und wo Ihr Probleme aufwerft, die gar keine sind (bzw. dies nur bei Euch zu sein scheinen). Und auch wenn manche Firmen vor Euch (noch) kuschen und sich nicht trauen, gegen Eure fachlich schwachen und gottlob leicht durchschaubaren Beanstandungen per Einspruch vorzugehen, gilt:

Uns geht es darum, dass sich die Behörden Eures Landes inhaltlich in einer Art und Weise zurücknehmen mögen, wie es sich für ein EU-Mitglied gehört und uns (von deren Verordnungen Eure Beamten traditionsgemäß gern abschreiben, wenn es ihrer Sache dient) nicht länger mit überheblichen, aber schlecht begründeten Widrigkeiten nerven und abzocken wollen. Fachlich betrachtet ist es eine Schande, was da bisher gelaufen ist und wie weiter bockig versucht wird (oder hat Brüssel Euch da als Versuchsregion etabliert?), absolut gängige und weit verbreitete Argumente (die jedoch keineswegs Selbstverständlichkeiten sind!) vieler Hersteller kaputt zu machen, auch wenn wissenschaftliche Belege vorhanden sind. Und dann auch noch –nachdem von einem Fachgutachter trefflich vorgeführt- nach deutscher Amtshilfe schreien getreu dem Motto: Ja, wenn eine deutsche Futtermittelkontrollbehörde die Verkehrsfähigkeit bescheinigt, dann darf das so bleiben, wie zunächst von uns in Ö. beanstandet. Lächerlich und unzulässig.

Wisst Ihr, warum Ihr diesbezüglich oftmals oder gar nie und nimmer nicht nichts bekommt oder bekommen werdet (zumal es ohnehin der falsche Rechtsweg ist)?:
die deutschen KontrolleurInnen brauchen dazu entweder zu lange (warum auch immer) und deswegen mag niemand sie fragen und/oder sie wissen es auch nicht besser und/oder sie wissen es zwar ganz genau, verraten es Euch aber nicht, (vielleicht weil sie gern weiter über Euch schmunzeln wollen?) und/oder sie wollen sich einfach nicht so weit aus dem Fenster lehnen wie Ihr und das ist manchmal ganz gut so und/oder sie wissen wissenschaftliche Zusammenhänge und Belege zwar zu würdigen, wollen damit aber in all ihrer Bescheidenheit nicht protzen und/oder so weiter und/oder so fort.

Euch aber rufen wir zu: es wird immer unsere fachjournalistische Pflicht sein, Euch und Eure Behörden höflichst aber bestimmt auf die multiplen Irrtümer und Fehlauslegungen hinzuweisen. Allmählich macht Ihr Euch bezüglich der Beanstandungen im Heimtierfutterbereich echt lächerlich. Seriösen Gutachtern, wohlmeinenden Produktkommunikatoren und internationalen Herstellern, auf deren Waren auch Eure Bürger gieren, platzt dagegen schier die Hutschnur, wahlweise der Kragen und sie haben -salopp gesagt- allmählich die Schnauze von Eurer Ignoranz und Arroganz voll!

RedSWBHT

P.S.: hier noch ein rechtlich interessanter Nachtrag mit Frage an die Futtermittelbehörden in Ö.: gibt es bei Euch nicht auch so etwas wie eine vorgeschriebene Rechtbehelfsbelehrung bei behördlichen Forderungen? Ihr setzt da einfach so Fristen und verlangt Änderungen sowie Analysekostenerstattungen und müsst nicht dazuschreiben, wie und wo man sich dagegen wehren kann? Nun, wir werden das zu überprüfen wissen!

Fakt ist, dass sich Herr D. in einer e-mail an unseren Medienreferenten wie folgt schriftlich äußerte:

“in ggst. Verfahren ist die MA 60 ausführende Behörde und Kollege W. der behördliche Vertreter. Ein allfälliger Einspruch ist daher von der kontrollierten und beanstandeten Partei bei der MA 60 vorzubringen.”

Aha, es gibt also das Instrument des Einspruchs! Und genau dazu werden wir regelmäßig alle Betroffenen aufrufen, zumindest immer dann, wenn schikanöse Dummheiten o.ä. Missstände Eurerseits offensichtlich zu sein scheinen! Ihr wollt es, Ihr kriegt es!

 

 

 

Fernabsatz – Kennzeichnungsprobleme

19. Januar 2011

Womöglich ist es noch nicht zu allen Online-Futtershops und ähnlichen Fernabsatz-Heimtierfutter-Dealern durchgedrungen, aber die europäischen Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel, welche über eine Fernkommunikationstechnik zum Verkauf angeboten werden, gelten bereits seit September 2010 und spätestens ab September 2011 ist mit vermehrten Kontrollen durch die jeweils zuständige Futtermittelbehörde zu rechnen. Unseren Recherchen zufolge liegt hier leider Einiges im Argen! Dies dürfte alsbald zu einer Abmahnungswelle und/oder saftigen Ordnungsgeldern führen!

Das muss nicht sein, aber selbstverständlich kommen wir gegenüber den jeweils zuständigen Futtermittelkontrollbehörden unserer Auskunftspflicht zu Missständen nach. Und Shop-Betreiber oder Katalogversender lassen wir auch nicht im Regen stehen. Denn es ist am Markt eine ausführliche Handlungsanweisung samt Begründungen und Maßnahmenkatalog in Entwicklung.

Aber grundsätzlich hat zu gelten:

Leute, so geht das nicht! Eure kreativen Web-Texter in allen Ehren, aber hier geht nun einmal gültiges Futtermittelrecht in gesetzeskonformer Vollständigkeit vor absatzfördernder Kommunikation!

RedSBHT

 

 

 

Dioxin – auch in Heimtierfutter?

17. Januar 2011

Herr M.R. (vollständiger Name der Red. bekannt) fragte an im Business-Portal X.:
Futtermittelskandal – Dioxin, warum wird dann nicht auch das Tierfutter für Hunde und Katzen usw., das 100% hierbei auch entsteht, vom Markt genommen?

Nun, auch wenn die Frage womöglich etwas missverständlich formuliert wurde, zeigt sie doch die futterrohstoffbedingte Sorge mancher Heimtierbesitzer um ihre Lieblinge. Es gab verschiedene Antworten, hier eine Auswahl der Sinnvollsten:
Frau K.W.: Ich bin mit grossem Verständnis an Ihrer Seite Herr R. – aber Hund & Katz interessiert dabei (leider) niemand. Beschäftigen Sie sich doch mal mit herkömmlichem Hundefutter – es ist erschreckend wie viel “Mist” hier unter Anpreisung hochwertigster Inhaltsstoffe verarbeitet und erfolgreich verkauft wird. Und das bisschen Dioxin im Hunde-/Katzefutter ….. (
Herr M.S.: wird wohl daran liegen, dass, falls überhaupt vorhanden, für diese Tiere andere Grenzwerte gelten als für uns Menschen. Außerdem essen wir für gewöhnlich weder das Eine, noch das Andere. Vielleicht sind ja aber die Futtermittelvorgaben für Goldfische restriktiver….
(Anmerkung der Red.: das sind sie teilweise in der Tat. So darf z.B. für Heimtiere kein Nitrit-Pökelsalz ins Futter eingebracht werden, in Menschennahrung=manche Lebensmittel wie Räucherfleisch schon!)
Und schließlich meldete sich noch unser Medienrefernt zu Wort, Herr S.D. aus B.-I.:
Es ist davon auszugehen, dass die Kontrollbehörden genug mit Beprobungen zu tun haben, welche direkt in unserer Nahrungskette landen, also lebensmittelliefernde Tiere und deren Erzeugnisse. Da kaum jemand seine Hunde/Katzen schlachtet und isst, können die anscheinend ruhig “schleichend ein wenig vergiftet” werden. Fakt ist, es gibt auch da Grenzwerte im Rahmen der sog. “unerwünschten Stoffe”, aber die liegen bei Mischfuttermitteln für Fische und Heimtiere höher als für Nutztiere.
Soweit die Antworten.
Erschreckend sind für uns die Dokumentationen der Unfähig- oder Unwilligkeiten in diesem unappetitlichen bis gefährlichen Zusammenhang „Dioxin in Futter“, die erschütternden Belege für Unzulänglichkeiten und vor allem für die (Un-)Zuständigkeiten. Leider hat unser „Bundes-Verbraucherschutzmädel“ recht: wegen „Ländersache“ (gelobt sei der Föderalismus mit über 20 deutschen Futtermittelbehörden und deren Fach-Kompetenzen zwischen „au weia“ und „super“, von denen man in vielen Fällen weiß, dass sie auf brennende Fragen gern schweigen!) lässt man sie halt mal wieder im Regen stehen. Machtlos.
Unser Rat für Herrn M.R.: essen Sie Ihren Hund vorsorglich bitte nicht, verzichten Sie auf das geplante fernöstliche Katzenfleisch-Fondue und warten Sie, bis Ihr Goldfisch an Altersschwäche (oder Dioxin-Anhäufung?) verendet, um ihn danach als Sondermüll zu entsorgen.

 

 

 

Merkwürdige Forderung ausländischer Futtermittelbehörden zur Verkehrsfähigkeit

11. Januar 2011

Die Diskussion um die offensichtlich gewollte und anscheinend geplante weitgehende Abschaffung möglicher werblicher Aussagen (abseits der amtlichen Deklaration) zu Stoffen und/oder ihren Funktionen, zu Verfahren und Wirkungsweisen in Heimtierfutter nimmt eine neue, gänzlich unzulässige Richtung und damit eine –gelinde gesagt- recht unschöne Qualität an:
Trotz Vorlage wissenschaftlicher Gutachten verlangten ausländische Futtermittel-behörden nun erstmals, dass deutsche Hersteller von ihrer regional für sie zuständigen Futtermittelbehörde die schriftliche Bestätigung der Verkehrsfähigkeit eines Heimtierfuttermittels aufgrund schwierig zu prüfender Aussagen beibringen!!

Das schlägt ja nun dem Fass die Krone in die Fresse, ja wo kommen wir denn da hin? Wo bitte ist die Rechtsgrundlage dazu? Und wie soll das inhaltlich funktionieren? Die ca. 22 real existierenden deutschen Futtermittelbehörden (denn manches Bundesland hat –gelobt sei der Föderalismus samt seiner praktischen Aufsplitterung- nicht nur eine!) sind sich über Grundlegendes im Futtermittelrecht un-eins (z.B. in der Beurteilung dessen, was ein echtes Alleinfuttermittel ist oder was nun bei ganzen Futtertier-Einzelfuttermitteln an analytischen Gehalten zu deklarieren ist und ob Koi nun lebensmittelliefernde Tiere sind und ob Betriebsnummernnennungen auf Etiketten irreführend wirken können uvm.) und gründen mehr oder weniger jung-dynamisch-erfolglose, aber immer teure Bund-Länder-Arbeitsgruppen zwecks Leitfädengenerierung (statt das Geld in Fortbildung ihrer Leute zu investieren, s.u.) und nun sollen sie auch noch für das Ausland die deutschen Gutachten beurteilen bzw. Verkehrsfähigkeiten bescheinigen, die von ihnen selbst nie angezweifelt worden sind?

Aber hallo, das wird munter: 22 Behörden und vorab gefühlte 37 Meinungen zu einem Fakt? Bzw. das verbreitete Motto „nur nicht aus dem Fenster lehnen oder etwas -sich festlegend- aussagen, das könnte ja jemand zum Anlass für widrige Artikelchen nehmen“ und jetzt kommen auch noch die Ausländer und fragen nach wissenschaftlicher Verkehrsfähigkeit?
Wir wollen doch bitteschön auf dem Teppich der Tatsachen bleiben, die Legalitäten wahren und die sehen nach korrekter Korrektur der amtlichen Kennzeichnungsteile in die Vorgaben der EU-VO 767/2009 spätestens ab September 2011 wie folgt aus:
1. der Kennzeichnungsverantworliche trifft seine mehr oder weniger pfiffigen, in jedem Fall aber zur werblichen Abhebung vom Wettbewerb geeigneten und tunlichst wahren Aufmerk-samkeitslenkungsaussagen gemäß Artikel 13 unter den Angaben zu dort (1) a und b. Diese werden entweder geglaubt und für voll genommen oder es folgt nun:
2. Entweder fragt die für ihn zuständige Behörde routinemäßig beim Kennzeichnungsverantwort-lichen nach wissenschaftlichen Begründungen hierfür oder aber ein Käufer des Produktes (von uns aus kann das gern das ahndungsgeile Personal einer ausländischen Futterbehörde sein, wenn es das Zeug gekauft hat; bitte unbedingt der Anfrage den Kaufbeleg beifügen! Denn Art. 13 (1) b, dritter Satz, gilt ausdrücklich für „Käufer“!) bezweifelt die Korrektheit der Aufmerksamkeitslenkungsaussage und meldet diese seine Zweifel der für den Kennzeichnungsverantwortlichen zuständigen Behörde.
3. Diese Behörde urteilt dann entweder selbst (Rechtsmittel sind dann einfach möglich!) oder stellt die Frage an die EU-Kommission (das dauert!).

Genau so geht das. Und nur so. Die Heimtierbranche nutzt teils teure und wertvolle Zutaten zur Futterrezepturgestaltung. Und damit hat sie das Recht, in durchaus gewollt emotionaler Aufmachung auch über die darin enthaltenen, dem Käufer dargebotenen und letztlich den Zieltieren offerierten Naturstoffe und ihre möglichen Wirkungen zu reden. Stimmen diese Aussagen sowohl sprachlich als auch naturwissenschaftlich, braucht weiters nicht über Vermutungen zur Glaubwürdigkeit oder Konsumentenfreundlichkeit pseudo-philosophiert werden. Es ist geradezu lächerlich, das Wort „konsumentenfreundlich“ ausgerechnet von den Leuten zu hören, die allen Ernstes verlangen (und dies in die Verordnung mit-eingebracht haben), dass dem normalen Verbraucher verwirrende und irreführende Chemikalien und Verbindungen hinter Vitaminen und Spurenelementen zuzumuten sind und deshalb zwingend genannt werden müssen!

Wehret daher, was Verkehrsfähigkeitsbescheinigungsanforderungen aus dem Ausland betrifft, unbedingt den Anfängen, denn:
Es könnte kommen, wie ähnlich (und daher hier redaktionell sinnvoll hergeleitet) bei Heimtierbörsen geschehen: die Organisation ProWildlife will (in Zusammenarbeit mit dem Tierschutzbund) Tierbörsen u.a. deshalb verbieten lassen, weil (sinngemäß in der dortigen Argumentation) die „zuständigen Veterinärkontrolleure die tierbörslichen Verhältnisse fachlich (wegen Exoten) nicht beurteilen KÖNNEN oder (wegen Wochenende!) es ihnen an KONTROLLENGAGEMENT mangelt“. Mahlzeit.
Zurück zum Heimtierfutter: Beim ausdrücklich zulässigen „Lenken von Aufmerksamkeit“ auf nachweisbare/messbare und objektive, also wissenschaftlich belegte Stoffe/Funktionen und/oder Wirkungsweisen darf es nicht soweit kommen, nur weil Inhalte von Gutachten oder Fachliteraturangaben offensichtlich nicht beurteilt oder hinreichend gewürdigt werden können bzw. wollen. Aber wer z.B. den Unterschied zwischen als Antioxidationsmittel zugelassenen Zusatzstoffen und der (zusätzlichen) auf Zell- und Körperflüssigkeitsebene lokalisierten antioxidativen, radikalfangenden, zellschützenden Zusatzwirkung bioaktiver Naturstoffe (und damit einhergehend eine Entlastung des Immunsystems) nicht zu verifizieren vermag, soll unseretwegen vielleicht Kraftfutteretiketten beurteilen, ist aber im Heimtierfutter-mittelverpackungssektor fehl am Platz. Und dann Freibriefe von KontrolleurskollegInnen im Herstellungsland zu fordern, die das womöglich auch nicht können oder wollen oder dürfen oder zu lange dafür brauchen, ist völlig daneben und auch nicht rechtens.

Denn merke: deutsche Futtermittelbehörden sind Futter- und Betriebs-Kontrollbehörden und keine wie auch immer gearteten Textabsegnungseinrichtungen. Selbst dann, wenn sie das könn(t)en –was ja nie ausgeschlossen werden darf- fehlt ihnen dazu ganz sicher die Zeit und die Autorisierung. Denn wozu gibt es den/die Kennzeichnungsverantwortlichen? Und die ihnen helfenden Fachgutachter? Es darf einfach nicht dazu kommen, dass „Blinde von der Farbe reden“ und damit auch noch Erfolg haben. Und es muss immer wieder an die fachlichen Anforde-rungen an das Futtermittelkontrollpersonal gemäß EG-VO 882/2004 [Amtliche Kontrollen…, insb. Kapitel II “Zuständige Behörden”, Artikel 4 “Benennung der zuständigen Behörden und arbeitstechnische Kriterien”, dortselbst Absatz (2) unter c)] erinnert werden. Genau in diese schwärend-stinkende Wunde hat unsere Organisation u.a. die Finger gelegt und siehe da: einige getroffene Hunde bellen, einige schweigen (aus Feigheit?) und viele liebe Wauwaus geben uns stillschweigend Recht, würden das aber nie laut oder gar öffentlich zugeben.
RedSBHT

 

 

 

Offener Brief an die Futtermittelbehörden

5. Januar 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

kaum online, liegen die ersten (indirekten) Reaktionen Ihrerseits vor. Man fühlt sich angegriffen, auch wenn keine Namen und Institutionen genannt werden (außer in positiven Fällen) und man behauptet gar, es würden Interna preisgegeben. Dies ist nicht der Fall.
Denn Namen werden abgekürzt und fallweise Zusammenhänge verallgemeinert.

Offensichtlich besteht bereits jetzt Klärungsbedarf, wohlan, zur Erklärung daher ganz allgemein:
Der Unterzeichner hat in all seiner ihm gegebenen geschäftlichen Arroganz (privat ist er ganz umgänglich) bisher zuweilen persönliche Meinungen, Polemiken, Zynismen und Sarkasmen, ja selbst verbal-persönliche Angriffe mit fachlichen und naturwissenschaftlichen Argumenten in Stellungnahmen und Gutachten vermischt und damit Aspekte –teils als unseelig empfunden- verquickt, die üblicherweise (er pfeift halt ab und zu auf „Üblichkeiten“) nicht vermengt werden sollen, auch wenn sie stets berechtigt waren. Daher wird künftig ein neuer zweigeteilter Weg beschritten:

Die Ergebnisse, zu denen der Unterzeichner nach wie vor und aufgrund langjähriger Erfahrungen in der Zoofachbranche erfolgreich recherchierend kommt, wird er –allerdings streng sachlich-wissenschaftlich- weiterhin beratend und gutachtend bzw. schulend und fortbildend verkaufen. Das ist der eine Teil des neuen Berufswegeplanes. Er ist per se unabhängig von diesem Portal hier und alleine der Wissenschaftlichkeit und dem Berufsethos verpflichtet. Dies ist unbedingt zu trennen und dazu werden doch alle Beteiligten in der Lage sein! Infos und Referenzen etc. unter www.doktordreyer.de

Der zweite Teil wird hier in diesem Portal als Mitglied der freien Presse offensichtlich, welches aber der Unterzeichner beileibe nicht allein, sondern im Team gestaltet. Dass er der Einzige ist, der öffentlich in der medienrechtlichen Verantwortung steht, ist einerseits eher Zufall und dient dem presserechtlich verankerten Quellen- und Informantenschutz und andererseits ist es mutig und zugegeben ein wenig frech. Aber Frechheit siegt! Und alles dieses ist presserechtlich gängig und normal! Höflichst sei in diesem Zusammenhang an Ihre ebenfalls presserechtlich verankerte Auskunftspflicht erinnert, da Sie dieser teils mehrfach nicht nachgekommen sind.
Alle Aktiven sind Journalisten (ja, auch der Unterzeichner hat viele Berufsbezeichnungen und das darf der sogar!), Persönlichkeitsrechte werden via Abkürzungen gewahrt und ansonsten wird hier recht schonungslos die Wahrheit gesagt. Auch wenn manche sie nicht lesen mögen und schon gar nicht vertragen. Das Sprichwort sagt, dass getroffene Hunde bellen. Und tatsächlich, das Gekläffe geht schon los!

Selbstverständlich dient das Portal auch dazu, Ihre (aber nicht nur Ihre) eventuellen Unzulänglichkeiten (manchmal gar grundlegender Art) hinsichtlich der vielschichtigen Heimtierthematik und ihren Firmen „bloßzustellen“, Ihre oft genug nicht spezifischen und manchmal fachlich schlicht falschen Vorgehensweisen darzulegen. Es dient auch dazu, dem (bisher verborgenen, aber Vielen bekannten) Fakt entgegenzuwirken, dass man Ihrem Willen nach dereinst einmal fast gar nichts mehr über Heimtierfutter ausloben darf. Aber erstens wollen „Lieschen Müller und Otto Normalverbraucher“ im Hinblick auf ihre Lieblinge nun einmal verbal und bildhaft verwöhnt werden und befleißigen sich einer nicht zu leugnenden Emotionalität beim Einkauf und zweitens können wir alle nun einmal nichts dafür, dass es in den teils exotischen Zutaten für unsere Branchenerzeugnisse evolutionsgewollt viele Naturstoffe mit zusätzlichen Wirkungen gibt (die man herleitend wissenschaftlich wird belegen können und über die Hersteller sprechen dürfen wollen und sollen), drittens sind wir hier nicht beim Kraftfutter für landwirtschaftliche Nutztiere (einfach-banal-billige Verpackungen außenrum, manchmal Gift innen drin!), viertens gibt es außer den FEDIAF-Mitgliedern noch andere schlaue Leute kleinerer und mittlerer Unternehmen, die kreative Ideen haben und sich kommunikativer Instrumente bedienen und schließlich fünftens sind wir hier nicht in Ungarn und Maulkörbe wird es für den Unterzeichner und seine KollegInnen nicht geben.

Wenn Sie inhaltlich und von den Darstellungsebenen her diese beiden Wege nicht trennen können oder wollen, kann ich nichts dazu; die Gerichte werden es können (oder müssen).
Tonalität und Stilistik des Portals mögen nicht Jedem gefallen, aber wir werden das nicht ändern. Wenn man im Fernsehen „ficken“ sagen darf, dürfen wir hier auch „Scheiße“ schreiben. Und manchmal wird der Unterzeichner eben in der Redaktion auch einmal überstimmt. Ein Beitrag kommt hier auch dann zur Publikation, wenn ich selbst dabei leichtes Bauchgrimmen verspüren sollte. Das nehme ich aber gern in Kauf, weil es letztlich der Wahrheitsfindung dient. Wir teilen dann unseren Schmerz, denn geteiltes Leid ist halbes Leid.

Beste Grüße und (für einige von Ihnen) in ungebrochener Sympathie (Wortwurzel beachten!!!)
Ihr
Dr. Stephan Dreyer

 

 

 

Derb, aber herzlich: Kritik am “Leitfaden”

4. Januar 2011

Kürzlich haben wir es geschafft, das „Leitfaden“ genannte Pamphlet von K. und Co –Insider wissen, wovon wir reden- aus gleich zwei teuren Behörden Deutschlands durchzuarbeiten. Vernichtendes Gesamturteil: Verschwendung von Steuergeldern, man sollte das an den Bundesrechnungshof melden!
Aber –leider- im Ernst: Es ist der Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit dem fraglichen Leitfaden gelungen, durch endlose Wiederholungen von Verordnungstexten samt optischer Streckungen und inhaltlicher Dehnungen aus 28 beschissenen Seiten der EU noch beschissenere 65 Seiten für Deutschland zu machen. Unausgegorener, rein FEDIAF-höriger Kram. Wer braucht sowas denn? Wir haben rechtzeitig nachgefragt, da wir im Gegensatz zu manchen Behördenvertretern eben nicht dumm sterben oder doch in Pension gehen wollen, aber:
Schweigen im Wald. Keiner will sich aus dem Fenster lehnen und uns die Wahrheit sagen. Vermutlich ist sie nicht einmal bekannt.

Mit welcher Arroganz bleiben eigentlich presserechtlich vorgesehene Informations-pflichten betroffener Wutbürger und Journalisten in Bonn/Berlin und anderswo schlicht unbeantwortet oder werden mit nichtssagenden Vertröstungen verschoben? Für wie blöd werden wir Wirtschaftsbeteiligten denn da gehalten? Eine berechtigte Frage bleibt eine ebensolche, egal, in welchem Stil oder Ton sie vorgebracht wird! Wir haben große Lust auf Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden, wenn der behördlichen Antwort- und Auskunftspflicht künftig nicht vollumfänglich nachgegeben wird!

Im Einzelnen:
Unsere Frage nach “Koi” wurde bis heute nicht beantwortet, der Leitfaden nennt beispielhaft in der Fußnote Nr. 61 neben dem ohnehin bekannten Pferd nur Kaninchen (auch Heimtier- bzw. Zwergkaninchen?) und Taube.

Aber es finden sich im „Leitfaden“ auch tatsächlich Anhaltspunkte für künftige Vorgehensweisen:

Bei der Verantwortlichkeit wird klar ausgesagt, dass im Falle der Auftragsherstellung der Auftraggeber für die Kennzeichnung verantwortlich ist. Im ehemaligen „Ostblock“ und in Südeuropa weiß man davon nichts oder lacht sich kaputt, dort sind teils nicht einmal die zuständigen Behörden bekannt!!
Bisher uns nicht aufgefallen war der Sprengstoff, der in Artikel 5 (2) steckt, nämlich die generelle Informationspflicht über Zusammensetzungen und Eigenschaften an die zuständigen Behörden! Hallo, wir reden von Futter und nicht von Arzneimitteln!
Loses Futter bedarf auf jeden Fall eines Begleitpapiers, allgemeine Angaben auf einem bei der Ware befindlichen Schild genügen nicht mehr, spätestens mit der Rechnung sind ALLE Angaben zu übergeben.
Es wird auch definiert (Seite 11), was als Nachweis einer wissenschaftlichen Begründung für behauptete Angaben zu gelten hat und was nicht.
Die “postalische Anschrift” wird im Leitfaden deutlich definiert, nämlich Postleitzahl, Ort, Straße mit Hausnummer oder Postfach.
Sehr fraglich ist für uns auf Seite 13, dass die Angabe einer Zulassungsnummer bei der Kennzeichnung eines Futtermittels, für dessen Herstellung keine Zulassung erforderlich ist, dazu geeignet sein soll, den Verwender irrezuführen und sie daher gemäß Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a nicht zulässig sein soll!! Denn eine Seite weiter wird dann sehr wohl korrekt festgestellt, dass eine solche Nummer, falls sie nicht vorhanden ist oder für die Herstellung des betreffenden Futtermittels nicht erforderlich ist, dennoch bei der zuständigen Behörde beantragt werden kann. Sie muss nämlich dann angegeben werden, wenn der Hersteller von Mischfuttermitteln nicht die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist, also beim klassischen Lohnherstellungsverfahren von private label. Das halten wir für “irreführend in sich”!
Die Kann-Vorschrift zur Überprüfung von nicht im Katalog aufgeführten Einzelfuttermitteln auf Seite 19 oben ist für die Praxis völlig unpraktikabel. Wie soll man denn feststellen, wer bei unseren vielen in der Zoofachbranche verwendeten exotischen Zutaten der Erst-Inverkehr-bringer war und ist oder sollen wir Brüssel mit einem Wust an möglichen Einzelfuttermittel zur Aufnahme in das gerade (auf höchst undurchsichtige und unpraktikable Weise) im Entstehen begriffene Register überfluten?

Besonders fraglich sind einige rein deutsche “großzügige Auslegungen” und Erlaubnisse, um vom Originaltext der Brüsseler Vorgaben abweichen zu dürfen. Dieser “Deutsche Weg” ist zwar innerhalb Deutschlands anscheinend ganz locker, aber aus hiesiger Sicht gilt er eben nur da! Wie man derartigen Schwachsinn unter dem Deckmäntelchen der Liberalität („ja ja, einiges von Euren alten Gewohnheiten erlauben wir Euch beibehalten zu dürfen“) verzapfen kann, ist uns unerklärlich. Denn spätestens beim Export in ein deutschsprachiges EU-Land (Österreich!) oder in ein deutschsprachiges Drittland, welches sich gerne an wortwörtliche EU-Regelungen dranhängt (Schweiz!) bzw. beim Beauftragen von Übersetzungsbüros für Texte in Landessprache des jeweiligen EU-Exportlandes, wird es in folgenden Fällen stets Schwierigkeiten geben, da man dort vermutlich sehr wohl die EU-Originaltextumsetzungen verlangen wird:
Neu: Analytische Bestandteile bzw. analytische Bestandteile und Gehalte, Alt: Inhaltsstoffe (Leitfaden erlaubt für Deutschland großzügig den alten Begriff!).
Neu: Rohöle und -fette bzw. Rohöle und Rohfette bzw. bei Heimtieren auch Fettgehalt, Alt: Rohfett (Leitfaden erlaubt für Deutschland großzügig den alten Begriff!). Nun, Rohöl war ja auch wirklich blöd.

Wenig verbraucherdienlich ist die Auslegung, dass Energiewerte und Proteinwerte für andere Tierarten als Hunde oder Katzen auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden angegeben werden können (so weit so gut, aber jetzt kommts:) wenn ein Hinweis zur Berechnungsmethode angegeben ist. Wer soll das denn verstehen? Ist das etwas verbraucherfreundlich?

Das gefürchtete “andere geeignete Kommunikationsmittel” zum Ersatz der kostenfreien Telefonnummer im Falle von Kategoriendeklaration statt Einzelfuttermitteldeklaration der Zusammensetzung wird in Klammern als (z.B. E-mail) bezeichnet, also es ist immer noch nicht klar, ob eine Internetadresse hierfür ausreichend ist! Österreich sagt -oh Wunder- angeblich ja, aber schriftlich haben wir das nicht!

Einzig teilerhellende Fußnote ist die Nr. 62 auf Seite 33 und für uns sehr schön, da diesbezüglich gerade Streitigkeiten laufen. Dort ist nämlich endlich schriftlich unsere mutmaßliche, von Tübingen und Hessen widersprochene, von Bayern allerdings nachvollzogene Einschätzung bestätigt worden, wonach jegliches Lebendfutter (“z.B. Mäuse, Insekten, Würmer”) lebend oder in verarbeiteter Form eindeutig jeweils Einzelfuttermittel ist und dies wurde auch sehr schön und umfangreich begründet. Hurra für uns und damit ein eindeutig “rechtfertigender Grund” für infragegestellte, angeblich tierquälerische Verpackungen von Heuschrecken, Grillen und Co, in welche nun eben nicht seitens Amtstierarztverfügung eingegriffen werden darf!! Allerdings fehlen nach wie vor Vorgaben zu den vorgeschriebenen Inhaltsstoffangaben bzw. dazu, ob analog zu ganzen Körnern und Saaten hier bei ganzen Tieren keine Inhaltsstoffe anzugeben sind. Die Regierung Oberbayern lässt uns hier seit Monaten „hängen“! Warum wohl?? Hat man dort etwa keine Vorstellungen davon, welche Kosten verursacht werden???

Noch zwei kleine gute Möglichkeiten sind uns aufgefallen: Für den Heimtierbereich wird die Altersangabe als Möglichkeit zur Spezifizierung der Tierkategorie beispielhaft genannt und:
Bei der zulässigen Kategoriendeklaration (nur für Nicht-Lebensmitteltiere) wird nun – für uns nicht ganz nachvollziehbar – konstatiert: “Die Angabe von Einzelfuttermitteln ist zulässig, auch wenn diese unter eine der genannten Gruppen fallen”, wir werden nie erfahren, wer sich dabei was gedacht hat. Denn bei “Betonungen” ist das ja wohl Pflicht! Aber sonst, einfach so?

Unter welche Kategorie fallen denn Rau- und Grünfuttermittel wie Luzerne, Heu, Grasmehl, Klee, (getrocknete) Futterleguminosen u.ä.? Aber der Leitfaden „lebt“ ja angeblich (uns wäre lieber, er würde sterben) und „Vieles wird gerade intensiv diskutiert“, na Mahlzeit. Jedenfalls wird es für neuen unfertigen Schwachsinn wieder deutliche Übergangsfristen geben müssen, solange die EU-VO 767/2009 nicht „heimtiergeeignet“ ist. Denn wieder und wieder den Herstellern ständig neue Umsetzungsprozesse der drucktechnisch teuren Art aufzubrummen kann wirtschaftlich nicht gewollt sein, oder?

Tröstlich und praktisch verwendbar: Die Sprache für Lebens- und Futtermittel sei gemäß Leitfaden dem Grunde nach gleich! Dann wohl auch die Deklarationspflicht, zumindest für Nicht-Lebensmittel-liefernde Tiere, oder? Liebe Futterhersteller: Wie wäre es mit ein wenig „zivilem Ungehorsam“, was die völlig überzogene Aufzählungspflicht für chemische Verbindungen mancher Zusatzstoffe betrifft?

Und auch für geforderte „wissenschaftliche Belege“ zu Produkt-Aussagen gilt fürderhin und immerdar: wenn ein naturwissenschaftlich geschulter und versierter Gutachter solche benennt (oder sie in diesem Portal publiziert werden) und herleitend bio-logisch behauptet (und Herleitungen anhand verwandter Tierarten sind sogar im Zusatzstoffzulassungsverfahren ausdrücklich vorgesehen!) und als genügend erachtet, bleiben sie auf Packungen schriftlich bestehen! Oder aber die maßregelnden Behörden schlagen den Rechtsweg ein. Denn dann sind die in der Beweispflicht, nicht mehr die wirklich schlauen Produzenten. Für die Interpretation von (Werbe-)Sprache, also grammatikalisch-semantische Auslegungen von Produktaussagen gilt dies erst recht!

Red. SBHT

 

 

 

Behauptungen auf Futtermitteln: futterkontrollbehördliche Aussagenprüfungen

3. Januar 2011

A, B und/oder C bzw. X, Y oder Z –hier liegen uns diverseste, bunt-muntere Beanstandungen vor, die von wenig Sachkunde getrübt sind- stellen angeblich „unbewiesene, nicht objektive bzw. nicht messbare Behauptungen“ dar und seien daher unzulässig. Aus dem österreichischen, pseudo-verbraucherschützerischen und deshalb im dortigen Futtermittelrecht schon länger verankerten Kontrollmaßnahmenschema, etwas „stellt eine unbewiesene, nicht objektive bzw. nicht messbare Behauptung dar und ist daher unzulässig“ haben die Alpenrepublikaner als vermutlichen Gutmensch-Beitrag zur EU-Futtermittelkennzeichnungs-verordnung das Folgende geleistet:

Um die Aufmerksamkeit auf Stoffe, Merkmale, Verfahren oder damit verbundene Funktionen zu lenken, müssen entsprechende Angaben objektiv, durch die zuständigen Behörden nachprüfbar und für den Verwender verständlich sein und: eine öffentlich zugängliche wissenschaftliche Begründung für die Angabe muss (auf Anfrage der zuständigen Behörde) vorgelegt werden oder es ist basierend auf eigene Forschungsarbeiten des Futterherstellers zu dokumentieren.
So weit, so gut, möchte man meinen. Aber dazu bedürfte es auf Seiten der „zuständigen Behörden“ mindestens zweierlei Voraussetzungen:
A.) Deren Vertreter müssen auch in der Lage sein, Derartiges zu prüfen. Und:
B.) sie müssen sprachlich fit sein (also schon genau lesen, z.B., was dort als Aussage zur Lenkung auf die Aufmerksamkeit des Käufers in welcher Form und in welchem Zusammenhang steht!)
Unsererseits bestehen hinsichtlich so mancher Behörden/involvierter Personen belegbar erhebliche Zweifel zu beiden Aspekten. Ein Beispiel zu A.: was etwa ein Herr Veterinärdirektor R. aus W. hinsichtlich seiner „fachlichen“ Meinungen zum Immunsystem und zu Mineralstoffen schwadronierte, hat ihn nicht mit Ruhm bekleckert.
Bei B. ist Sprachlichkeit in aller Korrektheit gefragt, grammatikalisch und semantisch perfekt muss das schon alles sein, oder?
Aber wenn es beispielsweise auf einer Futterpackung heißt, dass eine Futter-Zutat, also ein Naturstoff, der nachweislich intrazellulär antioxidativ wirksame anthocyanidine Polyphenole enthält (dies ist die wissenschaftliche Interpretation; ausgedrückt war es durchaus populärwissenschaftlicher!), „eine positive Wirkung auf das Immunsystem (eines Säugetieres) ausüben kann“ oder ein zwar nur in relativ geringer Menge enthaltener Joghurt aber dennoch „wichtige Mineralstoffe enthält“ und sich deshalb „als natürliche Calciumquelle positiv auf Zähne und Knochen (des Zieltieres) auswirken kann“, sind beide Aussagen sowohl sachlich-fachlich-naturwissenschaftlich richtig als auch sprachwissen-schaftlich korrekt! Punktum.

Denn heimtierfutterkaufenden Verbrauchern, denen man zumutet (weil man sie so zu schützen glaubt??), dass bei manchen Vitaminen und allen Spurenelementen die chemischen Verbindungen zu nennen sind (nur komisch, dass das die Lebensmittler nicht müssen, nicht einmal in Nahrungsergänzungspräparaten!), ist auch zuzumuten, dass sie die zusätzlichen –ja, und auch gewollt werbenden- Informationen richtig lesen und interpretieren können.

Wenn aber die Grundforderungen zu oben A und B behördenseits personell nicht erfüllt werden (können oder wollen) und wir unsere LeserInnen hier auf diesem Wahrheitsportal weiter mit Negativbeispielen von dort –ob aus Österreich oder von anderswo- unterhalten oder auch nerven müssen, ist Folgendes kritisch festzuhalten:
Es wurde bereits mehrfach festgestellt und jetzt erstmals öffentlich dokumentiert, dass auf Seiten so mancher EU-Futtermittelkontrollbehörde zumindest hinsichtlich der nutritiven Versorgung von Heimtieren leider allzu häufig in der Kontrollpraxis draußen eindeutige Verstöße gegen die EG-VO 882/2004 (Amtliche Kontrollen….Einhaltung des…..Futtermittel-rechts….) vorliegen. Dortselbst im Kapitel II “Zuständige Behörden”, Artikel 4 “Benennung der zuständigen Behörden und arbeitstechnische Kriterien” verlangt der Absatz (2) unter c) nämlich u.a “……ausreichendes und entsprechend qualifiziertes….Personal“! Dies ist wie oben gesagt ganz sicher oft ein Manko hinsichtlich der Heimtierfütterung, aber die betroffenen Hersteller und Handelsunternehmen werden sicher dennoch oder erst recht dagegen vorgehen. “Streitfälle” bei den künftig geforderten wissenschaftlichen Belegen scheinen vorprogrammiert, spezialisierte Fachbücher sind in Arbeit. Dies hilft womöglich dann auch den Behörden und sorgt in den nächsten Jahrzehnten für harmonisierte Einigkeit, denn es heißt im fraglichen Absatz zum Thema entsprechend qualifizierter Leute auch: “Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass sie über…….erfahrenes Personal verfügen oder Zugang dazu haben“.

Wir fragen uns, ob dies derzeit wirklich überall in der EU hinreichend gewährleistet ist.
Warum die Österreicher -nicht wahr, Herr Mag. W.?- besonders gerne deutsche oder schwei-zerische oder eben sonstige außerösterreichische Erzeugnisse monieren, fragen wir uns lieber nicht!

G. Nichtand-Iedecke

 

 

 

Wonach Futtermittelkontrollbehörden suchen könnten und sollten. Ein Appell.

3. Januar 2011

Jetzt haben wir hier schon an einigen Stellen so manche Futtermittelkontrollbehörde ein wenig bloßgestellt, jetzt wollen wir auch mal ein bisschen helfen.
Liebe Behördentanten und –onkels, wir wissen, dass Ihr oder doch einige von Euch den Herstellern von Heimtierfuttermitteln gerne mal das Leben (und somit das kreative Geld verdienen, um Euch mit unseren Steuern zu bezahlen) ein wenig schwer macht, um uns Eure Daseinsberechtigung nachzuweisen. Nehmt Euch dafür doch bitte aber erst einmal die Produkte vor, von denen klar und offensichtlich ist, dass sie verbotenerweise in der Lage sein könnten
- den Verbraucher irre –nein, nicht zu machen- zu führen
- den Futterkäufer zu –nein, nicht enttäuschen- täuschen
- vorzugeben, etwas zu können oder zu sein, was sie nicht haben oder nicht sind
- die gebotene Wissenschaftlichkeit vermissen zu lassen oder
- Selbstverständliches zu betonen.

Ja, KontrolleureInnen, da gäbe es wahrlich und wahrhaftig viele schöne und lohnenswerte Aufgaben. Echte Beanstandungen, die deutlicher zu verfolgen und leichter erfolgreich umzusetzen und pekuniär einnahmegünstig zu ahnden wären. Und vor allem solche, die nicht auf Widerspruch dieses unseres segensreichen Portals stoßen würden, da wir grundsätzlich für Wahrheit und Klarheit im Heimtierbereich sind!
Warum sollten Sie so fachlich schwieriges Terrain betreten und sich um Prebiotika, bioaktive Substanzen wie etwa sekundäre Pflanzenstoffe, Detailwirkstoffe und Spurennährstoffe, das Immunsystem und seine Vorder-, Hinter- und Abgründe kümmern wollen? Tut Gutes, macht es gründlich und verdient Euch unseren Respekt und den der zu schützenden Verbraucher.

Einige Beispiele und durchaus fragwürdige Aspekte, denen nachzugehen sich lohnen könnte:

Korrekte Verwendung des Begriffs (Futtermitteltyps) „Alleinfuttermittel“, besonders bei „Nur-Fleisch-Produkten“ (für Hunde/Katzen) oder auch bei Kaninchen/Nagern (genügend Rohfaser?) oder auch bei entspelzenden Vögeln (das sind fast alle Ziervögel außer Hühner- und Taubenartige), wo doch die Vitamine meist außen auf den Spelzen/Schalen angebracht werden (und alternative Separat-Körnchen eine Dys-Versorgung in beiden Richtungen bringen könnten).

Oder: Zahnpflege durch Alleinfuttermittel für Hunde/Katzen, die kroketten-textur-bedingt angeblich rein physikalisch-mechanisch -trotz nur Kurzzeitaufenthalt im Maul der nicht kauenden, futterschlingenden und nur grob reißenden Zieltiere- wirken soll? (Nachtrag Dezember 2012: chemisch ist dies mittels feiner, schnellöslicher Ascorbinsäure-Zubereitungen möglich, bitte feine Unterschiede beachten!)

Oder: Aus Gips gemachte „Nagersteine“, die härtebedingt weder für Zahnabrieb sorgen können noch gesundheitlich zuträglich, ja geradezu tierschutzwidrig sind, wie wäre es damit?

Was ist mit „Sprechperlen“ für Psittaciden oder mit angeblichem „Grit“, der aber keinerlei magensäureresistenten Steinchen enthält und granivoren Vogelarten daher null nützt?

Wenn Sie es anspruchsvoller mögen, dann beleuchten Sie doch mal den Einsatz von Extrudaten (Achtung, nicht Pellets!) bei Tieren, die in der Natur (und daran orientiert sich der Verdauungstrakt auch bei domestizierten Spezies) keinesfalls je mit aufgeschlossener Stärke in Berührung kommen? Die ist nämlich nur für Beutetierfresser sinnvoll!

Wenn Euch das Alles noch nicht genug (sinn- und wirkungsvolle) Arbeit bringt, kümmert Euch doch bitte etwas mehr um den Fernabsatz von Heimtierfutter. Ja, da liegt noch Vieles im Argen und dieser Teil der EU-VO 767/2009 (Artikel 11, Absatz 3) gilt ja schon jetzt, oder? Dazu braucht man die warme Amtsstube nicht einmal verlassen!

Oh, Sie lieben es mehr rechtstheoretisch? Dann sorgen Sie doch bitte dafür, dass man in Brüssel den völlig unnötigen Blödsinn und reinen Pseudo-Verbraucherschutz endlich streicht, bei Vitaminen und Spurenelement-Zugaben die zum Einsatz gewählten chemischen Verbindungen nennen zu müssen. Das teilt man Euch und interessierten Verbrauchern mit Sach- und Fachkunde doch gerne auf Anfrage mit, aber dem Normalverbraucher sagt das rein gar nichts, es verwirrt ihn nur. Sollte die neue Kenzeichnungsverordnung gemäß Artikel 1 nicht etwa „angemessene Information für Verwender und Verbraucher gewährleisten“? Bleibt doch bitte mal auf dem Teppich bei der Beurteilung, was „angemessen“ ist. Die wenigsten „Verwender und Verbraucher“ von Heimtierfutter können doch schon mit den Begriffen Protein, Fett, Faser und Asche etwas anfangen, egal, welche tollen Alternativausdrücke für deren Nennung als “analytische Bestandteile” nun geboten werden. Etwas mehr Verstand (Sach-, Fach- und Menschen-) und Vernunft in den Widrigkeiten des Futter-Alltages wäre schon angebracht.
Viel Erfolg bei der Beherzigung unseres ernsten Appells wünscht kollegial Eure
Dr. Stefanie Matthias

 

 

 

“Zahnpflege” durch Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen? Wohl kaum!

3. Januar 2011

Immer wieder findet man Futtermittel für Katzen, insbesondere jedoch für Hunde, auf denen ausgelobt wird, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch -also beim Verfüttern- die Zähne der geliebten Beutierfresser pflegen würden, Zahnstein oder andere Beläge verhindern könnten oder ihnen sonstige maulpflegend-vorbeugenden Aspekte auf mehr oder weniger geheimnisvolle Weise innewohnen würden. Meist wird dabei von der Krokettenstruktur oder sagenhaften Zutaten fabuliert. Zumeist aber muss dies ins Reich der Märchen verwiesen werden. Und hier die Begründung:

Nun, für spezielle Ergänzungsfuttermittel wie “Kunstknochen”, Haut- und Bindegewebe-Produkte, gehärtete Mischungen in Formen etc., teils auch für Einzelfuttermittel z.B. aus Haut, Klauen o.ä. lässt sich ein gewisser “Zahnpflege-Effekt” bei Hunden nicht leugnen, da die Tiere teils erhebliche raspelnde und abtragende (nicht: kauende! Denn Hunde und Katzen haben keine Kauflächen im Gebiss!), lang anhaltend zerkleinernde Bewegungen machen müssen, um die fraglichen Erzeugnisse zu zerstückeln oder etwas davon so abzutragen, dass es schlundgerecht zum Abschlucken wird.

Allerdings trifft dies nicht für Alleinfuttermittel zu, die in Kroketten- oder Partikelform vorliegen und der Kochextrusion oder einem Pelletierprozess entstammen. Manche Teilchengröße ist klein genug, um schadlos direkt verschluckt zu werden. Für relativ große, harte Alleinfuttermittelstücke gilt:
Vor dem Verschlucken derartiger Mischfuttermittelpartikel wird von Raubtieren lediglich ein sehr kurzes, rasch zupackendes Zerteilen (“Zerkleinerung auf einen Biss”) getätigt, welches nur durch die sogenannte Reißzahnschere (Spezialbildung aus oberen und unteren Backenzähnen) kräftig und schnell erfolgt. Dieses biologisch-anatomische “Instrument” im hinteren Maulbereich (nicht zu verwechseln mit den Eck- = Fang-Zähnen = Canini = “Vampirzähne” vorne neben den Schneidezähnen!) hat die Natur zur Zersplitterung von Knochen und zum Abtrennen von Gliedmaßen o.ä. bei Beutetieren vorgesehen.

Genau damit werden durch minimalsten Zeitaufwand mit großer Kieferdruckkraft auch Trockenfutterpartikel zerkleinert, in der Regel werden sie dabei nur einmal durchbissen und sie splittern/zerbrechen, ohne dass die Reißzahnschere überhaupt eindringen muss. Erwartungs- und erfahrungsgemäß tritt dabei wegen der äußerst geringen Aufenthaltsdauer an (seltenst in) der Reißzahnschere kein nachweis- oder messbarer Zahnpflegeeffekt auf, der sich ja nur aus der Reduzierung von Zahnbelag und dann auch nur in diesem engen Bereich ergeben könnte.

Es wird daher aus angewandt-naturwissenschaftlicher Sicht und aufgrund Sachverstand und gebotener fachlicher Vernunft unabhängig von der Partikelstruktur oder -textur bzw. -rezeptur unmöglich sein, während dieses extrem kurzen “Zerknackungsvorgangs” eines Alleinfutterstückes eine wie auch immer geartete Zahnpflege- oder gar Belagsminderungs-Funktion nachweisen oder belegen zu können. Ganz sicher existieren dazu auch keine öffentlich zugänglichen Beweis-Studien oder echte firmeneigene Belegdaten mit wirklich wissenschaftlichen Begründungen, sodass derartige Aussagen bei Alleinfuttermitteln künftig unterbleiben müssen. Den Anforderungen des Artikels 13 Absatz (1) der EU-VO 767/2009 kann in diesem Teilaspekt nicht Folge geleistet werden.

Dr. Stephan Dreyer
- wissenschaftlicher Dienst -

P.S.: So etwas nennen wir hier in der Redaktion “bio-logisch”!

 

 

 

Frostratten und Tiefkühlmäuse – Einzelfuttermittel, keine “Kadaver”!

28. Dezember 2010

Sehr geehrter Herr Dr. L.,

zunächst gehe ich davon aus, dass Sie der richtige Ansprechpartner sind, wenn es darum geht, dass bei Kontrollen in Zoofachgeschäften in W., wegen der dort gehandelten und gelagerten gefrosteten Ratten und Mäuse irgendwelche dazu angeblich notwendige Bescheinigungen gefordert werden/worden sind.

Sollten Sie das nicht sein, so leiten Sie das bitte an zuständige Kollegen weiter, denn es bedarf anscheinend der Aufklärung (und Unterbindung solchen Blödsinns), auch beim Ordnungsamt von W., wohin ebenfalls Weiterleitung erbeten wird.

In meiner Eigenschaft als Medienreferent der Arbeits- und Interessensgemeinschaft Freier Fachjournalisten für Wahrheit und Klarheit im Heimtierbereich (der sein Geld seit über 23 Jahren informationsbeschaffend, planend und organisierend sowie kommunizierend verdient, seit November 2009 nur noch als Fach-Journalist, welcher seine Rechercheergebnisse beratend verkauft) wurde ich auf Ihre bzw. kollegiale Forderungen hinsichtlich tiefgefrorener Ratten und Mäuse aufmerksam gemacht. Daher ab jetzt “wir”, nicht “ich”, schließlich werden hier die Legalitäten gewahrt!

Da unsere Organisation jeglichen Unsinn in der Branche bekämpft und somit auch solchen von Behörden bzw. deren Vertretern, sehen wir uns bemüßigt, auf folgendes dringend hinzuweisen, vor allem im Zusammenhang damit, dass die von Ihnen zitierte Verordnung bereits seit 2002 besteht (!) und sie wegen erheblicher Mängel bereits im nächsten März ersetzt werden wird und weil wir die veterinärseits unsachlich und unrichtig konstruierten Zusammenhänge toter Futter-Wirbeltiere mit der EU-VO 1774/2002 bereits erfolgreich in Großbritannien und Skandinavien mittels Vernunft und gesundem Menschen- sowie Sachverstand bekämpfen und unterbinden konnten.
Es wundert uns daher umso mehr, dass es nun -nach 8 Jahren Gültigkeit dieser Verordnung!- vereinzelt deutschen Amtsveterinären um Papiere nach der 1774/2002 im Zoofachhandel gehen soll, die in keiner Weise benötigt werden. Gottlob wird die von uns vertretene Auffassung neuerdings durch einen Behördenleitfaden aus dem BMELV zur Umsetzung der europäischen Futtermittelkennzeichnungsverordnung vollauf bestätigend unterstützt! (siehe unten)

Bitte nehmen Sie zunächst zur Kenntnis, dass bereits in Artikel 1 (2) der 1774/2002 (Geltungsbereich) ausdrücklich steht: “Diese VO gilt nicht für
……. a) rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften….stammt.”

Insgesamt besteht darüber hinaus EU-weit einvernehmliche Auffassung darüber, dass mit der 1774/2002 diejenigen “tierischen Nebenerzeugnisse” gemeint sind, die aus Schlachtungen, Nottötungen oder aus Tierkörperbeseitigungen stammen. Da Futter-Ratten und Futter-Mäuse sowie ggf. andere Futter-Wirbeltiere genau dort eben nicht herkommen, sondern eigens dafür erzeugt und tierschutzgerecht getötet wurden (bzw. im Falle von männlichen Eintagsküken von Hühner-Legerassen von entspr. Brütereien stammen), kann die 1774/2002 hier nicht in Anwendung gebracht werden.

Fazit: Die 1774/2002 greift nicht für die von Ihnen beanstandeten Fälle des Handels mit toten Futtertieren, die mitnichten “Kadaver” im Sinne der Beseitigung und somit der Verordnung sind.

Der oben zitierte Leitfaden bestätigt diese unsere langjährige Auffassung nun endlich eindeutig: In Fußnote 62 auf Seite 33 heißt es dort: “Unter die Definition -Einzelfuttermittel- fallen auch Futtertiere (z.B. Mäuse, Insekten, Würmer), lebend oder in verarbeiteter Form”. Genau solche sind gegeben und wurden Gegenstand Ihrer Maßregelungsversuche, aber deren Kontrolle obliegt der Futtermittelkontrollbehörde und nicht den Veterinären, hier sind die Zuständigkeiten dringend zu wahren.

Quelle: Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, Stand 22.6.2010, herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Verbindung mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Wir haben Sie daher aufzufordern, künftig keinerlei nicht notwendige Bescheinigungen o.ä. Papiere zu fordern, für welche im ordnungsgemäßen Handel mit Nichtkadavern und gängigen, klar definierten Einzelfuttermitteln keinerlei Veranlassung besteht. Ferner werden Sie aufgefordert, sich der zu Ihrer Amtsausübung im Zoofachhandel notwendigen Sachkunde künftig allumfassend und vollumfänglich zu befleißigen, damit derlei Unsinn vermieden werden kann. Ihr Aufgabenbereich im Zoofachhandel ist klar auf das Tierseuchenrecht beim Lebendtier (insbesondere Psittaciden) und den Tierschutz begrenzt, Einzelfuttermittel gehören eindeutig nicht dazu. Im Wiederholungsfalle werden Fach- und/oder Dienstaufsichtsbeschwerden bereits jetzt vorsorglich angekündigt.

Hochachtungsvoll!
Dr. Stephan Dreyer
Diplom-Agrarbiologe Fachrichtung Tier-Systemmanagement; Journalist im Deutschen Fachjournalisten-Verband, Presseausweis Nr.1212167 DFJV; Fachmarketing- und Qualitätsberater sowie Produkt-Entwickler; Heimtierexperte, Futtermittelsachverständiger, Fachkraft im Sinne der Futtermittelverordnung in zwei deutschen Futtermittel-Herstellungsbetrieben, Sachverständiger im Sinne des Verantwortlichen gemäß Arzneimittelgesetz für Großhandel mit freiverkäuflichen Heimtierarzneimitteln im Bereich des RP Freiburg und in NRW; Lehrbeauftragter der Universität Hohenheim (Interdisziplinäre Heimtierkunde) und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg/Mannheim (Angewandtes Marketing und Kommunikation sowie berührendes Recht inkl. technischer Schutzrechte, Vertrieb und Consulting); Buchautor; Publizist (Verlag Dr. Scriptor OHG); wissenschaftlicher Mitarbeiter und Medienreferent im Reptilium Landau; Medienreferent Arbeits- und Interessengemeinschaft Freier Fachjournalisten für Wahrheit und Klarheit im Heimtierbereich

 

 

 

Zur Gültigkeit der Futtermittelhygiene-Verordnung für Heimtierfutter

28. Dezember 2010

Man möchte es kaum glauben, aber es gibt immer noch die ein oder andere Behörde, die -wie im vorliegenden Fall ein Regierungspräsidium im unrühmlichen, weil kaum sachkundigen “Abschmettern” einer Fachaufsichtsbeschwerde gegen eine ziemlich unfachlich agierende Amtstierärztin- tatsächlich (Brief liegt hier vor!) der Meinung ist, dass die Europäische Futtermittelhygiene-Verordnung EU-VO 183/2005 angeblich gar nicht für Heimtiere und Heimtierfutter gelten soll!

Am Rande des Streites um Futterinsekten haben wir dieses große Behördenmissverständnis aufklären können und somit maßgeblich dazu beigetragen, einen deutschen Beamten mehr zukunftssicher zu machen und aufzuschlauen. Denn die teilweise Nichtgültigkeit der 183/2005 für Heimtiere betrifft lediglich deren Fütterung und dies ist ausschließlich der Vorgang der eigentlichen Futterverabreichung an sich, der bei Nutztieren sehr wohl auch einer Hygienekontrolle unterliegt (z.B. durch Überprüfung der Futtergefäße und -transporteinrichtungen bei Landwirten), bei Heimtieren aber nicht. Wie sollte das auch gehen? Nun: für die Erzeugung und Herstellung und Produktion und Verpackung und den Handel etc. von Heimtierfuttermitteln gilt diese Verordnung aber sehr wohl!

Ja, selbst kleine und kleinste Erzeuger selbstgebackener putziger Kekse u.a. leckerer Häppchen für den quicken Deal auf dem Wochenmarkt oder im Garagenladen müssen sich den Regeln dieser Verordnung unterwerfen. Und das ist gut so.

 

 

 

Inulin – präbiotisches Polysaccharid, aber kein “Zucker” im Sinne von Futtermittelkategorien

28. Dezember 2010

Es war immer wieder strittig (vor allem in Österreich, wo man es liebt, ausländische und somit auch deutsche Erzeugnisse geradezu penetrant und auslegungsextremistisch zu “schurigeln”), ob das bei Menschen und Einmagen-Tieren (Monogastrier) nur durch die Dick- und Blinddarmflora angreifbare und abbaubare, präbiotisch wirkende Polysaccharid Inulin (aus Chicoree, Zichorie oder Topinambur gewonnen und zwar eigens und separat, daher kein “pflanzliches Nebenerzeugnis”!) als “Zucker” anzusehen ist und daher bei Wahl einer Gruppen- bzw. Kategorien-Deklaration dort zu subsumieren wäre. Fakt ist zwar einerseits, dass Inulin chemisch oder biochemisch zu den “Mehrfachzuckern” gehört (also ein Polysaccharid ist), dass aber andererseits sämtliche Kategorien- oder Gruppenbezeichnungen des Futtermittelrechts eindeutig in Umgangssprache gehalten sind und sich eben nicht der Fachsprachen befleißigen.

Von hier aus war daher schon immer klar, dass Inulin auch in einer Gruppen- oder Kategorien-Deklaration der Futterzusammensetzung eigens und separat zu nennen ist, da es anderswo nicht hinpasst.

Zum Thema “Zucker/Entzuckern” klärt nun ein neuer Bezug und futtermittelrechtlicher Querverweis eindeutig: Inulin ist kein Zucker im Sinne einer Kategorie/Warengruppe, genau wie Honig –der dort auch nirgends reinpasst- ist dieses Polysaccharid separat auszuweisen. Beleg: Der ersten Neuverordnung der EU zu beispielhaften Einzelfuttermitteln (EU-VO 242/2010) sind den Aufzählungskapiteln –genau wie in der Deutschen Futtermittelverordnung- die Definitionen für die Be- und Verarbeitungsprozesse von Einzelfuttermitteln vorangestellt , wo „Entzuckern als vollständiger oder teilweiser Entzug von Mono- und Disacchariden aus Melasse und anderen ……….“ beschrieben wird. Daraus ist eindeutig zu schließen, dass Inulin und andere Polysaccharide wie im übrigen auch die vielen, mittlerweile zum Einsatz kommenden Oligosaccharide (ebenfalls nur durch die Darmflora angreifbar) nicht unter „Zucker“ fallen, da dieser Begriff in den Kategorien-Bezeichnungen rein umgangssprachlich für süße und leicht verdauliche Einfach- oder Doppelzucker verwendet wird. Üblicherweise wird damit der Zweifachzucker „Haushaltszucker“ gemeint sein, allenfalls kommen noch Traubenzucker, Fruchtzucker und/oder Milchzucker als „Zucker“ im Sinne der Kategorienzuordnung in Frage.

Im Übrigen sind wir mit dem RP Karlsruhe der Meinung, dass mit der Einreihung von Inulin unter der Kategorie “Zucker” eine direkte Verdaulichkeit durch Enzyme der Zieltiere vorgegaukelt würde, die gar nicht gegeben ist!

als genügend erachtet, bleiben sie auf Packungen schriftlich bestehen! Oder aber die maßregelnden Behörden schlagen den Rechtsweg ein. Denn dann sind die in der Beweispflicht, nicht mehr die wirklich schlauen Produzenten. Für die Interpretation von (Werbe-)Sprache, also grammatikalisch-semantische Auslegungen von Produktaussagen gilt dies erst recht!

Red. SBHT

Futterinsekten und andere wirbellose Futtertiere im Handel füttern?

28. Dezember 2010

Eine häufige Frage von Terrarianern, Zoofachgeschäften (Inhaber und Mitarbeiter) und vielen weiteren Interessierten lautet aus gegebenem Anlass derzeit:
Sollen oder dürfen Lebendinsekten, die als Futtertiere im Zoofachhandel in Fertigpackungen bereitgehalten werden und dort zum Verkauf stehen, während dieser Phase in den Verkaufspackungen durch Zugaben von außen gefüttert und/oder getränkt werden?

Einige Amtstierärzte ordnen derzeit so etwas „aus Tierschutzgründen“ an und auch fanatische Tierschützer sprechen von „Tierquälerei“.

Aber: diese Manipulationen sind nicht möglich, denn:

Eingriffe in Verpackungen von Lebendfutter, insbesondere Insekten, bei Zwischenhälterung zu Handelszwecken im Zoofachhandel sind nicht nur unsinnig und gefährlich, sondern schlicht unzulässig, sie verkennen geltendes höheres Recht. Nur wer die Lebendfutterpackung samt Inhalt kauft, darf sie (zuhause) auch öffnen (und dort den Inhalt vor der Verfütterung „aufpeppen“). Anordnungen von Amtstierärzten an Zoofachhändler, dennoch in die Packung einzugreifen und z.B. frisches Obst oder Gemüse dort hinein zu geben, sind ungültig und man darf ihnen gar nicht folgen. Der Inhalt würde verfälscht, in der Ware kann Schimmelwachstum begünstigt werden (Verderb), das Lebendfutter verliert seine gesetzlich geforderte „Echtheit“ und damit erlischt die Herstellergewährleistung. Außerdem wird der Verschlussdeckel unzulässigerweise beschädigt.
Warum genau das so und nicht anders ist, beantwortet und begründet unser Mit-Redakteur, der Fachjournalist und Sachverständige Dr. Stephan Dreyer in einem ausführlichen wissenschaftlichen Gutachten in dieser leidigen Angelegenheit, das man hier auch komplett lesen kann.
Dort wird auch gezeigt, dass die behauptete „Tierquälerei“ mit Schmerzen, Leiden oder Schäden auf Seiten der Futtertiere biologisch gar nicht stimmt und nie nachgewiesen, sondern nur vermutet wurde. Aber zentrales Element ist unabhängig davon das Futtermittelrecht.

Soviel vorab zusammenfassend:
Eingriffe in Fertigpackungen mit Lebendfutter sind ein Verstoß gegen Europäisches Futtermittelrecht, denn lebende Futtertiere sind nun (früher war das strittig) ganz eindeutig „Einzelfuttermittel“ im Sinne der Futtermittelkennzeichnungsverordnung und im Sinne der Futtermittelhygieneverordnung. Beide EU-Verordnungen für sich (und erst Recht in ihrem Zusammenwirken) sind in jedem Fall ein höheres Rechtsgut als das Deutsche Tierschutzgesetz. In letzterem sind „vernünftige Gründe“ erwähnt, unter deren Anwendung das Tierschutzgesetz eben nicht komplett greift. Das Anbieten zum Verfüttern in korrekten Verpackungen als Futtermittel ist ein solcher vernünftiger und damit rechtfertigender Grund.
Und genau wie auf Eis zum menschlichen Verzehr angebotene lebende Miesmuscheln oder Austern (die eindeutig Lebensmittel sind und dem Lebensmittelrecht unterliegen), die in dieser Phase (durchaus tierschutzwidrig) eindeutig zu kalt gehalten und auch nicht gefüttert/getränkt werden, sind lebende Wirbellose ohne jeden Zweifel nun endlich nachvollziehbar Futtermittel (genauer rechtlich korrekt: Einzelfuttermittel und entsprechend zu kennzeichnen). Sie werden wegen nicht erlaubter Eingriffe in die Verkaufsverpackung nicht getränkt und gefüttert. Ihre maximale Aufenthaltsdauer dort beträgt ja auch nur 10-14 Tage. (Der schöne und treffende Lebend-Lebensmittel-Vergleich stammt übrigens nicht vom Verfasser des Gutachtens, sondern wird dort lediglich korrekt und passend zitiert!)

Für rechtlich Interessierte: als eindeutige Belege werden im ausführlichen Voll-Gutachten folgende Quellen herangezogen und sachdienlich interpretiert:
EU-VO 767/2009 (Futtermittelkennzeichnungsverordnung; gültig seit 1.9.2010), insbesondere dort die Artikel 3 (1) g) und Artikel 4 (2) a) und b) sowie der Artikel 23 (1), in Verbindung mit Rück- und Querverweisen in dieser Verordnung auf die EU-VO 178/2002 und die EU-VO 183/2005 (Hygieneverordnung zur Futterherstellung); weitere Behörden-Auslegungen aus dem „Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln“ vom 22.06.2010 (Fußnote 62 auf Seite 33 in „Anhang I: Glossar), herausgegeben gemeinsam von Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Im Anhang an das Gutachten findet sich übrigens eine polemische Glosse, in welcher unser Experte die Auswirkungen unter Vorwegnahme des Heulens und Zähneknirschens eventuell betroffener BehördenvertreterInnen satirisch kommentiert! Viel Spaß beim Lesen. Und allen Ernst beim Anwenden (lassen) des seriösen Gutachtens-Teils.

 

 

 

Gutachten zur Nicht-Fütterung wirbelloser Futtertiere im Fachhandel

28. Dezember 2010

Gutachten zur vorübergehenden Haltung von wirbellosen Futtertieren im Zoofachgeschäft,
hier: Unzulässige Manipulationen in und an entsprechend verpackten Waren bzw. Zurückweisung entsprechender Fehl-Anordnungen durch die Amtstierärzteschaft und/oder andere Tierschutzfanatiker

Ausgangslage 1:
Der unterzeichnete Futtermittelsachverständige und Heimtierexperte vertrat schon seit Jahren die Auffassung, dass lebend in Spezialverpackungen gehandelte wirbellose Futtertiere als „Stoffe und Erzeugnisse“ im Sinne des Futtermittelrechts anzusehen und demnach als Futtermittel – konkret, sofern nicht in Mischung: Einzelfuttermittel – einzustufen sind. Bisher wurde dies von einzelnen Futtermittelbehörden negiert (z.B. Regierungspräsidium Tübingen) oder aber heftig befürwortet (z.B. Regierung Oberbayern). Wie nachfolgend gezeigt wird, ist die Auffassung des Unterzeichners endlich bestätigt worden. Seitens der Deutschen Futtermittelbehörden wird lediglich noch überlegt/gestritten, ob – und falls ja welche -analytischen Bestandteile (früher: Inhaltsstoffe) auf den Packungen für Lebendfutter zu nennen sind, doch ist dies im hier behandelten Zusammenhang unerheblich.

Ausgangslage 2:
In letzter Zeit ist es (anscheinend zunehmend) immer wieder einmal zu Kontrollen von Verpackungen mit lebenden, wirbellosen Futtertieren – insbesondere Insekten – durch Amtstierärzte gekommen. Im Zuge dieser Kontrollen wurden Anordnungen getroffen und zwar dahingehend, dass Zoofachhändler bzw. ihre Mitarbeiter die Verkaufspackungen zu öffnen hätten, um die gehandelten Wirbellosen innerhalb der Verkaufspackung mit Futter und/oder Wasser zu versorgen, meist durch Zugabe kleiner Stücke von frischem Obst oder Gemüse. Als Begründung wurden tierschutzrechtliche Argumente vorgebracht. Dies war und ist vor allem in Hessen und Bayern der Fall. (Weitere Hinweise auf evtl. andere Regionen nimmt der Unterzeichner gerne entgegen).

Wertung:
Die im Titel dieses Gutachtens und unter dem o.g. Kapitel „Ausgangslage 2“ beschriebenen Anordnungen zur Versorgung von Lebendfutter in Fertigpackungen sind rechtlich nicht zulässig und daher zu unterlassen. Ihnen darf nicht Folge geleistet werden, was wie folgt begründet wird:

Angesichts der bei korrekten Bestellrhythmen des verantwortlichen Zoofachhändlers in Verbindung mit günstig zu planenden Abverkäufen gegebenen vorübergehenden Verweildauern der Wirbellosen in ihren Verkaufspackungen von maximal 10 – 14 Tagen wird von hier aus zunächst zutiefst bezweifelt, dass bei den betroffenen Futtertieren überhaupt Tierschutzrelevanz gegeben ist. Dazu bedürfte es des Nachweises von Schmerzen/Leiden/Schäden im Sinne des Tierschutzgesetzes, der bisher nie geführt sondern allenfalls vermutet oder allzu vordergründig unterstellt wurde. Aufgrund der biologischen Anpassungen von Insekten an Trockenheit (Verschlussfähigkeit der Atmungsstigmen), der Ausnutzungsfähigkeit von Restwasser im Substrat durch landbewohnende Insektenlarven (insbesondere Mehlwürmer und Zophobas) bzw. wegen des ohnehin gegebenen „feuchten Handels“ von wasserbewohnenden Wirbellosen sind tierschutzrelevante Schmerzen/Leiden/Schäden hier erst gar nicht zu erwarten! Jedoch bedarf es dieses Argumentes überhaupt nicht, da das Tierschutzgesetz bewusst „vernünftige Gründe“ erwähnt und deren Anwendung zulässt, die wiederum geeignet sind, die behauptete Tierschutzrelevanz inhaltlich völlig korrekt auszuhebeln, ja, ad absurdum zu führen.

Ein solcher vernünftiger Grund für das (überhaupt nicht gegebene, aber vorgeschobene) „Quälen der Futtertiere mangels Nahrung und Tränke“ ist zweifelsohne deren Einstufung als Futtermittel. Diese ist nunmehr durch die seit 01. September 2010 gültige EU-VO 767/2009 eindeutig gegeben. War bisher zur Definition von Einzelfuttermitteln stets indirekt auf die für Lebensmittel geschaffene EU-VO 178/2002 (teils fehlerhaft) verwiesen worden, bietet die neue Europäische Futtermittelkennzeichnungsverordnung (767/2009) im Artikel 3 (1) g) endlich eine maßgebliche und zutreffende Begriffsbestimmung, die auch lebende Futtertiere sicher und eindeutig zu Einzelfuttermitteln im Sinne des Kennzeichnungsrechtes und auch im Sinne der einwandfreien Futtermittelproduktion zu Stoffen und/oder Erzeugnissen macht, welche der Futtermittelhygieneverordnung (EU-VO 183/2005) unterliegen.

Am Rande sei hier ein großes Behördenmissverständnis geklärt, wonach die letztgenannte Verordnung nicht für Heimtiere gelten soll. Die Nichtgültigkeit der 183/2005 für Heimtiere betrifft lediglich deren Fütterung und dies ist der Vorgang der eigentlichen Futterverabreichung an sich – der bei Nutztieren sehr wohl auch einer Hygienekontrolle unterliegt – für Erzeugung und Herstellung und Produktion und Verpackung und den Handel etc. von Heimtierfuttermitteln gilt diese Verordnung aber sehr wohl!

Die Bestätigung der Einschätzung von Lebendfutter als Einzelfuttermittel gemäß „Ausgangslage 1“ wird in eindrucksvoller Weise durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Verbindung mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit belegt. Interessierten Fachkreisen ist nämlich der von beiden Organisationen gemeinsam herausgegebene „Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln“ bereits seit 22.06.2010 bekannt. Dort sind in der Fußnote mit der Nummer 62 auf Seite 33 (Anhang I: Glossar) expressis verbis unter dem Begriff „Einzelfuttermittel“ die Futtertiere „z.B. Mäuse, Insekten, Würmer“ genannt! Hergeleitet und begründet wird dieses auch sehr schön, nämlich anhand der zutreffenden und eben auch hier greifenden Feststellung, dass „die Begriffssystematik der Futtermittel-Definition und der Lebensmittel-Definition identisch ist“ und zusätzlich in Verbindung mit lebenden Lebensmitteln wie z.B. Austern oder Muscheln, welche selbstverständlich unter das Lebensmittelrecht fallen und einem vernünftigen Grund (Handel zum Verzehr!) für ihre Aufbewahrung auf Eis unterliegen.

Verpackungen für Futtermittel und demnach auch Handelsfertigverpackungen für Futtertiere = Einzelfuttermittel fallen neben der genannten Hygieneverordnung wie erwähnt auch unter die Futtermittelkennzeichnungsverordnung, es bedarf jedoch noch eines beweisenden Verweises: er ist in Artikel 4 Absatz (2) unter den Buchstaben a) und b) zu finden, wonach alle Futtermittel durch Sicherstellung seitens der Futtermittelunternehmer „unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind“ und gleichzeitig „in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und dargereicht werden“.

Jedes Einbringen von Fremdstoffen, zumal in Verbindung mit diesen innenwohnender, anhaftender oder separat gebotener Feuchtigkeit ist folglich zumindest eine Verfälschung des fraglichen Einzelfuttermittels. Ein derartiger Eingriff führt zudem regelmäßig zum Verlust der Echtheit dieses Lebend-Einzelfuttermittels und stellt bei auftretendem Schimmelwachstum gar den Zustand des mikrobiologischen Verderbs dar.
Zusätzlich gilt bezüglich des Verschlusses von Verpackungen oder Behältnissen zum Inverkehrbringen der Artikel 23 (1) der mehrfach zitierten EU-VO 767/2009.

Schlussfolgerungen:
Selbstverständlich gilt und greift das Tierschutzgesetz prinzipiell – zumindest in seinen wesentlichen Paragraphen – auch für wirbellose Tiere, dies steht außer Frage. Jedoch ist sorgfältig abzuwägen und korrekt auszulegen, ob dieses Prinzip nicht von einem „höheren Rechtsgut“ im Sinne der Lieferung eines „rechtfertigenden Grundes“ durchbrochen wird. Wie gezeigt ist dies für ordnungsgemäß und rechtlich zutreffend korrekt verpackte Wirbellose als Futtermittel und gleichzeitig Lebendfutter in sogenannter vorübergehender Haltung eindeutig der Fall. Entsprechende Verpackungen dürfen erst vom endverbrauchenden Käufer geöffnet werden. Zugaben gleich welcher Art zum oder Entfernungen vom Inhalt dieser Wirbellosen-Verpackungen sind nach Europäischem Recht nicht zulässig. Auch entsprechende Anordnungen zu Eingriffen in derartige Lebend-Einzelfuttermittel-Packungen können und dürfen daher nicht befolgt werden bzw. sind per se ungültig. Im Übrigen liegen amtstierärztliche Kontrollen von Futtermitteln außerhalb der Zuständigkeit von Amtsveterinären, da hierfür nach geltendem Recht ausschließlich die entsprechenden Futtermittelbehörden vorgesehen sind.

Böhl-Iggelheim, den 15.09.2010

Dr. Stephan Dreyer
Diplom-Agrarbiologe, Futtermittelsachverständiger, Heimtierexperte, Lehrbeauftragter, Fachjournalist, Redakteur, Autor, Publizist

Satire-Postscripten außerhalb der gebotenen Un-Polemik in Gutachten, aber natürlich ebenso “wahr und klar”:

1. Dem Gutachten nach sollten die Amtstierärzte auf Seiten der Lebensmittelkontrolle ihre Aktivitäten auf die tierquälerische (Massen-)Lebendhaltung ungefütterter und ungetränkter Muscheln und Austern auf Eis (0 – 2° C!) konzentrieren!
2. Glücklicherweise kann nun durch vorliegendes Gutachten vermieden werden, dass Amtstierärzte auf Seiten der Zoofachhandelskontrolle (eigentlich Tiergesundheit, insbesondere Psittacose und Haltungsbedingungen und sonst nichts) künftig verstärkt Tubifex- und Daphnien-Beutelchen, Angelwurm- und Mückenlarven-Döschen inklusive Mehlwurm-Becherchen unter persönlicher Aufopferung (ja, ja, es gibt welche mit Engagement) und Opferung erheblicher Arbeitszeiten auf Tierschutzrelevanz kontrollieren müssen. Oder wären etwa nicht alle Wirbellosen vor dem Tierschutzgesetz grundsätzlich gleich gewesen? Schließlich konnte ich soeben immerhin eine deutliche Kontroll- und Aktivitätslücke aufzeigen, die man aber nun gar nicht mehr zu schließen braucht. (In Fachkreisen nennt man so etwas die „Ausschöpfung präventiven Sparpotentials“).
3. Der Verfasser verliert noch nicht endgültig seinen Glauben an die Möglichkeit zumindest der zeitweiligen Waltung von Vernunft und gesundem Menschenverstand (den grundbiologischen Sachverstand vermisst man bisweilen ja sehr) auf Seiten hyperaktiver Behördenvertreter.
4. Der gesamte unseelige Vorgang ringt mir als Alltagspoeten und Gebrauchslyriker (oder umgekehrt) ein neues Gedicht ab:
Die Grille in der Packung zirpt
(derweil die Muschel eisig stirbt):
„Tierarzt, hau ab, gib endlich in Ruh‘,
lass tunlichst meine Packung zu!
Ich fühl‘ mich wohl mit neuem Titel:
Ich bin ein Einzelfuttermitel!“

Für diejenigen, die es lieber knackig haben wollen, dazu ein spitzfindiger Aphorismus: „Lebende Heuschrecken sind die Austern der Insectivoren“.

In diesem Sinne, Euer Stephan

Analytische Bestandteile bei Mischfuttermitteln

27. Dezember 2010

Liebe LeserInnen,

aus leider immer wieder einmal und durchaus multipel gegebenen Anlässen muss ich seitens meines wissenschaftlichen Dienstes auf eine grundsätzliche und generelle Problematik bei der Wertung von stichprobenartig gewonnen Einzeluntersuchungen (vor allem hinsichtlich der Zusatzstoffe, aber auch der Rohnährstoffe) zur Einstufung einer evtl. “Zuverlässigkeit” (oder auch hinsichtlich “Vertragstreue” von Lieferanten) in Zusammenhang mit Heimtier- oder Tauben- oder Geflügel-Futtermitteln hinweisen.

Es geht in der nachfolgenden gutachtlichen Stellungnahme nicht darum, neue Freiräume zu schaffen und Entschuldigungen zu finden, sondern viel mehr die QS-Abteilungen, EinkäuferInnen und die Fachbehörden auf systembedingte Unzulänglichkeiten spezieller Futtertypen hinzuweisen und sie für sachdienlich-fachliche Fragestellungen im gegenseitigen Interesse zu sensibilisieren:

1. Probennahme

Viele Mischfuttermittel für Heimtiere bestehen im Gegensatz zu “in sich einheitlich aussehenden” Futter-Pellets oder Extrudaten oder Futter-Mehlen/-Schroten für landwirschaftliche Nutztiere oftmals aus mehreren unterschiedlichen Komponenten und Halbfabrikaten. Bei den sogenannten “dinner type mix”-Futtern ist dies regelmäßig der Fall und die einzelnen Zutaten sind optisch gut unterscheidbar. Deklarierte Zusatzstoffe (oder auch sonstige Inhaltsstoffe=analytische Bestandteile/Gehalte) beziehen sich immer auf das Gesamtfuttermittel im Durchschnitt all seiner Komponenten. Jedem Futtermittelexperten ist daher schon die Problematik einer wirklich repräsentativen Beprobung bekannt, welche stets dazu führen müsste, dass die rezepturgemäß vorgesehenen Einzelkomponenten und/oder Halbfabrikate exakt anteilig zur Aufbereitung gelangen. In der Praxis kann dem beauftragten Labor in Unkenntnis der Rezeptur diese sogenannte Aliquot-Forderung naturgemäß kaum hinreichend genau gelingen.

2. Probenvor- und -aufbereitung

Der unter 1. genannte Probenahmen-Fehler setzt sich in der Vorbereitung der Probe zur eigentlichen Analytik sinngemäß fort. Je mehr Komponenten (im Sinne von Einzelfuttermitteln und/oder Halbfabrikaten) ein Heimtierfuttermittel enthält und je mehr unterschiedliche Partikelgrößen gegeben sind, um so mehr leiden Richtigkeit und Genauigkeit der Gesamtanalyse. Besteht z.B. ein Futtermittel für Kleinsäuger aus Presslingen (Pellets), in denen verarbeitungstechnisch bedingt ein etwaiger Vitamin-Premix untergebracht sein muss, so wie aus Quetsch-Flocken, Körnern/Saaten und Grünzeug-Trockenstückchen, wird man in den Pellets alle zugesetzten Vitamine inkl. der Naturgehalte der Pellet-Bestandteile (wiederum eine Mischung in sich) finden, in den anderen Futterbestandteilen dagegen nur die Naturgehalte, da dort ja nichts zugegeben worden ist. Geraten nun anteilig mehr Pellets in die Proben-Vor-Vermahlung, sind systematische Fehler vorprogrammiert.

Weitere sogenannte zufällige Fehler ergeben sich aus unterschiedlichen Vermahlbarkeiten, Mischungenauigkeiten aufgrund unterschiedlicher Dichte und weiterer physikalischer Parameter im Zuge der Probenvor- und -aufbereitung in Zusammenhang mit der einzuwiegenden Probemenge im Vergleich zur Realität des täglichen Verzehres pro Tier. Lediglich Futtermittel, die als Trockenfutter nur aus einem Pellet- oder Extrudat-Typ bestehen, unterliegen dieser Fehlergesetzmäßigkeit nicht. Gleiches gilt sinngemäß im Nassfutterbereich für feine Produktmassen/pastetenartige Verarbeitung ohne stückige Einschlüsse.

3. Zusätze und Naturgehalte

Deklariert werden grundsätzlich (Stand: Herbst 2009) nur die zugesetzten, d.h. gezielt als wertbestimmende Bestandteile zugefügten Zusatzstoffe. Den QM/QS-Mitarbeitern und Einkaufenden muss klar sein, dass fast alle zum Einsatz kommenden Rohstoffe über naturbedingt vorhandene Vitamine und Spurenelemente in höchst unterschiedlichem Maße verfügen. Zahlreiche Analysenbefunde zu angeblich “viel zu viel” vorhandenen Zusätzen konnten darüber schon erklärt werden! Eindrucksvollstes Beispiel ist hierbei der Einsatz von Leber als Rohstoff und die angebliche Überschreitung von Vitamin A-Gehalten in Futtermitteln, welche unter Einsatz von Tierlebern gefertigt wurden: Wiederkäuer-Lebern enthalten von Natur aus zwischen 35.000 und 40.000 internationale Einheiten pro 100 (in Worten: einhundert) Gramm ursprüngliche Substanz, deklariert werden jedoch im Zusatzstoffbereich Einheiten je Kilogramm. Selbst Schweineleber enthält 120.000 I.E. Vitamin A/kg und Geflügelleber bringt es regelmäßig auf 390.000 I.E.Vit.A/kg. Es macht daher wenig Sinn, ein Futtermittel für eine Vitamin A-Analyse zu beproben, wenn darin Leber verarbeitet worden ist.

Sinngemäß gilt dies grob für alle fettlöslichen Vitamine, da diese erfahrungsgemäß zunächst in der Leber (teils auch in der Niere oder anderen Innereien) angereichert werden. Auch die Spurenelemente Kupfer und Zink reichern sich biologisch bedingt in Leber an. Magermilch- und Vollei-Pulver sind weitere Quellen für hohe Naturgehalte fettlöslicher Vitamine. Diese vorprogrammierte Ungenauigkeits-Dokumentation könnte beliebig fortgesetzt werden.

4. Toleranzen lt. Futtermittelrecht und Analysenspielräume (2009)

Bei der Beurteilung sind zunächst die Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe gemäß § 19 der Futtermittelverordnung zu beachten, bei der Wertung darf jedoch keinesfalls der letzte Satz dieses Paragraphen vernachlässigt werden, in welchem nämlich die Entsprechungen der Vorgabe von “einer Einheit” definiert sind. So sind z.B. bei Mikrogramm und Internationalen Einheiten jeweils 1000 Stück als eine Einheit zu verstehen!

Leider völlig daneben ist in beinahe allen Befunden beinahe sämtlicher Labors der Verzicht auf die Angabe des sogenannten Analysen-Spielraumes bei der Mitteilung von Messwert-Ergebnissen. Selbst ohne die Fehlerquellen von hier 1. und 2. müssen die Untersucher bei leider noch all zu vielen Parametern teils recht hohe Messfehler einräumen. Neuzeitliche Validierungen und Ringanalysen unter höchstmöglicher Standardisierung (die seither verwendeten Daten stammten aus den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts!) ergeben dennoch sehr hohe und unbedingt im Zusammenhang mit den rechtlichen Toleranzen einzusetzende Analysen-Spielräume.

Aus Betrachtung der 2009er- Daten des VDLUFA (welcher zudem die oben angesprochene Heimtierfutter-Mehrkomponenten-Problematik kaum berücksichtigt) kann es daher rechtlich nicht angehen, die folgenden Parameter im Zusammenhang mit ihren Analysen-Spielräumen (ASR, ausgedrückt als plus/minus-Abweichung!) zur Beurteilung von Angaben- Richtigkeiten überhaupt nur heranziehen zu wollen:

Rohfaser zwischen 1,4 und 4 %: 25 % ASR

Spurenelemente unter 5 mg/kg: 50 % ASR

Spurenelemente zwischen 10 und 30 mg/kg: 25 % ASR

Vitamin A zwischen 4000 und 100000 I.E./kg: 25 % ASR

Vitamin E zwischen 10 und 25 mg/kg: 40 % ASR

Vitamin E zwischen 150 und 200 mg/kg: 30 % ASR

Vitamin D3 zwischen 1000 und 3000 I.E./kg: 50 % ASR

Selen bis 12 mg/kg: 25 – 50 % ASR

5. Einsatz von Premixen und Logik

In der ganz überwiegenenden Anzahl der Fälle werden im Heimtierfutter-Bereich die Spurenelemente und/oder Vitamine als Vormischungen (Premixe) zugesetzt, d.h., dass die Zusatzstoffe im gewünschten Verhältnis zueinander korrekt und rezepturbezogen in einem fertig bezogenen (oder selbst vorgefertigten) Zusatzstoff-Gemisch als eine Rezeptur-Zutat (= eine Halbfabrikats-Komponente) vorliegen und beigefügt werden. Liegt der Einsatz von Premixen ohne weitere separate Zugabe einzelner Zusatzstoffe nachweislich vor oder wird ein solcher glaubhaft versichert, sind alle angeblichen Analysen-Ergebnisse nachdrücklich in Zweifel zu ziehen, bei denen der ein oder andere Zusatzstoff weit höher und gleichzeitig der ein oder andere Zusatzstoff weit niedriger als die deklaratorisch ausgewiesenen Angaben ausfällt. Auf Grund der Gesetzmäßigkeiten der Logik und weiterer unbedingt anzulegender naturwissenschaftlicher Gegebenheiten, kann ein solches Ergebnis nicht möglich sein oder es ergibt sich aus den Fehlerquellen eines der vorgenannten Punkte.

Abschlussbemerkungen

Grundsätzlich sind nach den Maßgaben der Statistik jeweils nur gegebene Einzelanalysen bei allen dinner-type-mix-Mischfuttermitteln mit sichtbarer Mehrkomponentigkeit zur zuverlässigen Qualitätssicherung nicht geeignet. Die unter 4. genannten Stoffe innerhalb des dort genannten Gehaltsrahmens eignen sich unabhängig von der Stichproben-Anzahl überhaupt nicht zur Qualitätsbeurteilung, so lange ihre Analysenspielräume nicht verbessert werden können. Im Vorfeld geplanter sinnvoller Überprüfungen haben Abstimmungen unter Bezug auf die Zusammensetzung (Rezepturbestandteile, verwendete Einzelfuttermittel) zu erfolgen, zumal detaillierte und hier nicht betrachtete weitere Inhaltsstoff-Problematiken hinzu kommen können. Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur an Heimtierfuttermittel, welche Insekten und/oder Kleinkrebse beinhalten oder gar überwiegend aus solchen bestehen, da deren äußere Stützsubstanz Chitin als stickstoffhaltiges Polysaccharid sowohl die Protein- als auch Rohfaser-Analytik maßgeblich zu verfälschen vermag.

Dr. Stephan Dreyer

P.S.: Die EU-VO 939/2010 änderte zwar bereits den Anhang IV der 767/2009 und teilt neue Toleranzen mit, an der Grundsätzlichkeit der “dinnertype-mix” = “bunter-Eintopf-Futter” ändert dies jedoch nichts!